W127 1404562-1•BVwG W127 1404562-1
W127 1404562-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W127 1404562-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 08 09.974-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2008 begründete der damals minderjährige Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, Taliban hätten seinen Vater aufgrund politischer Probleme entführt. In der Folge seien auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst entführt worden. Er habe fliehen können, werde aber weiterhin von den Taliban verfolgt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, sein Vater habe Probleme mit den Taliban gehabt und sei deswegen vor einem Jahr von diesen entführt worden. Drei Monate später sei auch der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden. Der Beschwerdeführer sei damals mit einem Gewehr geschlagen worden und sein linker Oberarm sei unmittelbar oberhalb des Ellbogens gebrochen. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen. Er sei dann nach Hause gegangen, da es in seiner Ortschaft kein Krankenhaus gebe, und von einer "der Medizin etwas kundigen Person" behandelt worden. Die Taliban seien "noch zwei oder drei Mal" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, dieser sei aber nicht anwesend gewesen. Sie hätten gedroht, ihn mitzunehmen und gleich umzubringen. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder und Vater aufhalten würden.
Über Befragen nach dem Grund für die Entführung seines Vaters durch Taliban gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und dieser Nachrichten überbracht. Er habe gegen die Taliban gearbeitet. Nach der Funktion befragt, in der der Vater gegen die Taliban gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe für die Regierung gegen die Taliban spioniert.
Am 23.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 03.11.2008 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Berichte zur Lage in Afghanistan und beantragte die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Arm des Beschwerdeführers, wie von diesem geschildert, gewaltsam gebrochen worden sei.
Am 22.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Nach allfälliger Ergänzung des bisher erstatteten Vorbringens befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied der Partei Hezb-e Wahdat gewesen und die Taliban hätten erfahren, dass dieser als Spion für die Regierung tätig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, eines Tages hätten die Taliban seinen Vater und "einige Tage" bzw. "3 Monate" danach auch seinen Bruder und ihn selbst mitgenommen. Sie hätten seine linke Hand geschlagen und ihn dann bewusstlos zurückgelassen bzw. möglicherweise für tot gehalten. Diejenigen, die gegen seinen Vater gewesen seien, seien außerdem oft beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten ihn gesucht.
Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatort etwa 9 Monate nach der Entführung seines Vaters verlassen und sich dann bei einer Tante väterlicherseits, deren Namen er vergessen habe, ungefähr 10,5 Monate lang versteckt.
Im Falle einer Rückkehr wäre es sicher, dass der Beschwerdeführer von den Taliban umgebracht würde. Überdies seien Hazara oder Schiiten in Afghanistan unerwünscht und wenn ein Hazara alleine "erwischt" werde, würde er geköpft. Hazara zu sein, sei in Afghanistan "verboten".
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.01.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und vagen Angaben (betreffend Spruchpunkt I.) sowie der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (betreffend Spruchpunkt II.).
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten.
In der "Beschwerdeergänzung" vom 10.03.2009 machte die beschwerdeführende Partei Ausführungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan und wiederholte im Wesentlichen dessen Angaben zu seinem Ausreisegrund. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.
Die beschwerdeführende Partei monierte überdies Verfahrensfehler und insbesondere eine Verletzung der Offizialmaxime durch die belangte Behörde und wies auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hin. Dieser habe hinreichend konkrete Angaben gemacht, die weitere Ermittlungen der Behörde in Afghanistan ermöglicht hätten.
Betreffend die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwies die beschwerdeführende Partei erneut auf das Alter des jugendlichen Asylwerbers, dessen geringe Schulbildung sowie die Traditionen und Sitten in Afghanistan und trat den von der Behörde angeführten Widersprüchen konkret entgegen. Der Beschwerdeführer habe den Zeitraum zwischen der Verschleppung seines Vaters und seiner eigenen Entführung zusammen mit seinem älteren Bruder sowohl im Zuge der Einvernahme vom 23.10.2008 als auch in jener vom 22.01.2009 übereinstimmend mit drei Monaten angegeben. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 22.01.2009 betreffend "einige Tage" habe sich nicht auf diesen Zeitraum sondern darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer einige Tage nach seiner Entführung zu seiner Tante gegangen sei und sich dort versteckt habe. Dies habe er bereits im Rahmen der genannten Einvernahme über Vorhalt klargestellt. Auch sei eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung "politische Probleme" seines Vaters mit den Taliban angegeben habe. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Tante nicht einmal ansatzweise habe anführen können, beruhe auf mangelnder Berücksichtigung der Tradition und Sitte in Afghanistan, da eine Frau nur von ihrem Ehemann mit dem Namen angesprochen würde.
Das Bundesasylamt habe überdies durch Einbeziehung "überraschender Sachverhaltselemente" in die rechtliche Würdigung das rechtliche Gehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt und auch den Beweisantrag vom 03.11.2008 betreffend die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen missachtet.
Der Beschwerdeführer wäre demzufolge in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. sei der Bescheid allenfalls aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.
Mit Schreiben vom 14.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 18.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung der Asylgerichtshofes vom 09.11.2011, Zl. C5 404562-1/2009/10Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, brachte der Beschwerdeführer über Befragen zu seinem Gesundheitszustand Befunde und Bestätigungen betreffend die Behandlung seines linken Ellbogens sowie einen psychotherapeutischen Kurzbefund vom 25.02.2014 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zur Vorlage und führte aus, er habe auch psychische Probleme gehabt, mittlerweile gehe es ihm aber besser. Er nehme weder Medikamente noch befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer machte anschließend Angaben zu seinen Personaldaten und den Daten seiner Familienangehörigen und führte befragt zu den Dolmetschern in den bisherigen Einvernahmen aus, dass die Einvernahme am 23.10.2008 von einem iranischen Dolmetscher in der Sprache Farsi durchgeführt worden und es dabei zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt und machte in diesem Zusammenhang weitere Angaben zu dem im Wesentlichen bereits vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringen. Der Beschwerdeführer brachte schließlich ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
Zu dem der beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Vorbringens wurde innerhalb der diesbezüglich eingeräumten Frist mit Schreiben vom 17.03.2013 Stellung genommen und insbesondere auf die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban ab, da er schon einmal von diesen schwer misshandelt worden sei, und lebe überdies schon seit einigen Jahren in Österreich und sei im Vergleich zu den Gebräuchen der Taliban "verwestlicht". Es sei ihm nicht zumutbar, seine ablehnende Haltung zu verbergen und würde er daher im Falle einer Rückkehr wieder ins Visier der Taliban geraten, als potentieller Gegner identifiziert und mit der in den Länderberichten skizzierten Brutalität behandelt. Dabei handle es sich um Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung, somit aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und stammt aus einem Dorf in der Provinz Ghazni. Er ist nunmehr bereits volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen seitens der Taliban, bei denen er Verletzungen erlitten hat, die teilweise erst in Österreich ärztlich behandelt wurden. Er wurde überdies von 19.01.2010 bis 19.12.2012 psychotherapeutisch behandelt, wobei eine posttraumatische Behandlungsstörung diagnostiziert wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht offen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion wieder in das Blickfeld der Taliban geraten und es ist davon auszugehen, dass er neuerlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, September 2013;
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban, die bereits erfolgten Übergriffe und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen sind. Dem Beschwerdeführer ist es - unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie seines damaligen psychischen Status - im Ergebnis gelungen glaubhaft darzutun, dass er die beschriebenen Übergriffe seitens der Taliban aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung erlitten hat und auch in der Folge von Taliban gesucht wurde.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal auch die Kernaussagen des im Rahmen der diesbezüglichen Stellungnahme vom 17.03.2013 erstatteten Vorbringens damit in Einklang zu bringen sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung rechnen muss. Auch wenn eine solche Verfolgung nicht direkt von staatlicher Seite ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass das Asylrecht auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen, wie zum Beispiel von lokalen Machthabern, die ihre Machtbefugnisse missbrauchen, ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung oder auch den lokalen Machthabern möglich ist, Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu unterbinden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass kein funktionierender Polizei- und Justizapparat besteht (vgl. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013: "Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans. [...] Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens) Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.") und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Asylausschlussgründe liegen nicht vor und eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer, dem bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ebenfalls nicht zur Verfügung.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.