BVwG W106 2001495-1

W106 2001495-1Tribunal administratif fédéral14 mai 2014

Regest

Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung, Diskriminierung,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorrückungsstichtag

Texte intégral

BVwG W106 2001495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001495.1.00

Spruch

W106 2001495-1/2Z

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 04.04.2011, Zl. 180.500/0223-Personal/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(14.05.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Formularantrag vom 08.09.2010 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus folgenden Gründen:

Ihr Geburtstag lag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem sie ihr neuntes Schuljahr abgeschlossen habe.

Sie habe vor ihrem 18. Geburtstag Präsenz, Zivil- oder Ausbildungszeit geleistet und habe nach ihrem 18. Geburtstag "sonstige" Zeiten aufzuweisen, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind.

I.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 14.02.2011 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, weil ihre besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde, da sie im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert habe.

I.3. Die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2011 mit der Begründung abgewiesen, dass die BF aufgrund ihrer schriftlichen Erklärung vom 6. Oktober 1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 aus einer Verwendungsgruppe im Dienstklassenschema in eine Verwendungsgruppe im Funktionszulagenschema (A4/1/GSt. 5) übergeleitet worden sei. Nach der Überleitung habe sie eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Ihre vor der Überleitung erreichte besoldungsrechtliche Stellung, die durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, sei zwar Ausgangspunkt für die Überleitung, werde aber durch die Überleitung beendet (Hinweis auf VwGH 17.02.1999, 98/12/0234; 25.02.2004, 2003/12/0116).

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung mit der Begründung, dass die im Bescheid angeführte Begründung lediglich auf einer subjektiven Auslegung des BKA beruhe und im Gesetz inhaltlich keine Deckung finde.

I.5. Mit Note vom 23.01.2013 gewährte die bis 31.12.2013 als Berufungsbehörde zuständige oberste Dienstbehörde (BM für Finanzen) der BF Parteiengehör des Inhalts, dass unter Berücksichtigung der Rechtsansicht in den inzwischen ergangenen Erkenntnissen des VwGH zur Berechtigung für eine Antragstellung auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zum Wirksamkeitszeitpunkt dieser Bestimmung, dem 1.1.2004, davon ausgegangen werden könne, dass die besoldungsrechtliche Stellung sehr wohl noch vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Es lägen daher bei der BF die gesetzlich erforderlichen Gründe für eine Berechtigung für einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vor.

Nach der anzuwendenden Rechtslage bestehe die Möglichkeit der Anrechnung eines Zeitraumes von insgesamt 3 Jahren und 17 Tagen vor dem 18. Lebensjahr.

Bei den nach dem 18. Lebensjahr angerechneten Zeiten habe sich durch die Neuberechnung wegen der bestehenden Rechtskraft des "Anrechnungsbescheides" keine Änderung ergeben. Insgesamt seien somit dem Dienstantrittstag 10 Jahre, 5 Monate und 4 Tage voranzusetzen.

Die Neuberechnung ergäbe daher den 28. August 1983 als neuen Vorrückungsstichtag.

Bisher war der 14. September 1986 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

Von dem daher für die besoldungsrechtliche Stellung maßgeblichen 1. Juli 1983 ausgehend gerechnet, ergäbe sich unter Berücksichtigung der im § 8 GehG geregelten Vorrückungszeiträume (= 5 Jahre für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2, für alle folgenden Vorrückungen je 2 Jahre) zum 1.1.2004 folgende neue besoldungsrechtliche Stellung (ohne Berücksichtigung allfälliger Hemmungszeiträume):

Gehaltsstufe 9, nächste Vorrückung am 1. Juli 2004

Die tatsächliche Einstufung zum 1.1.2004 lautete:

Gehaltsstufe 9, nächste Vorrückung am 1. Juli 2004

Eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ergäbe daher bei der BF keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren könnte daher eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgen; diese betrage zwar mehr als 3 Jahre gegenüber dem bisherigen Vorrückungsstichtag, jedoch ergäbe sich keine Verschiebung des gerundeten Vorrückungstermines, weshalb in der besoldungsrechtlichen Stellung auch keine Verbesserung eintrete.

Die BF werde ersucht, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages weiter aufrecht erhalte oder ihre Berufung schriftlich zurückziehen wolle.

I.6. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 teilte die BF mit, dass sie ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufrecht erhalte und verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007. Der VwGH habe mit dieser Entscheidung die Bestimmung des § 113 Abs. 1 GehG iVm § 8 GehG als rechtswidrig angesehen. Bei rechtskonformer Anwendung (Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Lebensjahr) ergäbe sich ohne die diskriminierende Verlängerung der ersten Vorrückung von 2 auf 5 Jahren jedenfalls eine Verbesserung der gehaltsrechtlichen Einstufung der BF.

Die im Bescheid vom 04.04.2011 erwähnte Überleitung sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt, da sich die Einstufung in die höhere Gehaltsstufe unter Berücksichtigung der korrigierten Vorrückung auch nach Überleitung eine höhere Gehaltsstufe im Funktionszulagenschema ergäbe.

I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der Anmerkung weitergeleitet, dass wegen eines zu erwartenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH vorerst keine Erledigung erfolgt sei und eine Aussetzung aus Zeitgründen nicht mehr habe erfolgen können.

Die Rechtssache ist am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall anzuwendende verfahrensrechtliche Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. ....

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Wenngleich diese Bestimmung von seinem Wortlaut her auf ein beim VwGH anhängiges Revisionsverfahren abstellt, ist es nicht zweifelhaft, diese Bestimmung in analoger Auslegung auch auf nach der Altrechtslage beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, zumal die Verwaltungsgerichte in die mit 31.12.2013 bei den in Art. 151 Abs. 8 B-VG genannten Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren eintreten. Auch sind beim Bundesverwaltungsgericht bereits erhebliche Verfahren mit identen bzw. ähnlichen Rechtsfragen anhängig und werden solche weiter erwartet.

Beim VwGH behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre.

gemäß § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen wurde.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. / Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?

2. / Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?

3. / Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn

a./ der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;

b./ es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;

c./ der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;

d./ die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen "Aufnahmestopps" für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;

e./ eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?

Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./ oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:

4. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?

Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:

5. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten

18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten

18. Lebensjahr bezieht?

6. / Bei Bejahung der Fragen 4./a./ und Verneinung von 4./b./ und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./ oder bei Bejahung der Frage 5./a./ und Verneinung von 5./b./:

Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der RL 2000/78/EG darstellt sowie auch die Rechtsfrage von Bedeutung ist, ob eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter darstellt, und anlässlich des beim VwGH zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH.

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