W185 2006690-1•BVwG W185 2006690-1
W185 2006690-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl: 831179308/VZ 1705118
EAST-Ost, folgenden Beschluss gefasst:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, brachte am 14.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2011 in Griechenland und am 04.07.2013 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 14.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Juli 2013 (Anm: gemeint wohl 2011) von XXXX nach Kinshasa gefahren. Von dort sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er sich bis November aufgehalten habe und anschließend nach Griechenland weitergereist sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und habe sich dort zwei Jahre lang aufgehalten. Weil es in Griechenland "unerträglich geworden" sei, sei er Mitte Juli 2013 über Mazedonien in ein anderes Land gelangt, das "nicht weit weg von Österreich liege". Dort sei er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sprache nicht verstanden und wisse nicht, ob er in diesem Land einen Asylantrag gestellt habe. Am 13.08.2013 sei er mit einem PKW aus dem Lager abgeholt und nach Österreich "geschleppt" worden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er während eines Begräbnisses mit Steinen nach dem derzeitigen Staatspräsidenten geworfen habe
Das Bundesasylamt richtete am 19.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 30.08.2013 eingelangten Schreiben lehnte Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, minderjährig zu sein.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.09.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er durch die Umstände "sehr durcheinander" sei. Die Reise von seinem Heimatstaat nach Österreich sei sehr anstrengend gewesen und er fühle sich geistig sehr belastet. Er sei 23 Jahre alt; er wisse sein Geburtsdatum aus dem kongolesischen Geburtsregister. Als Grund, warum er in Ungarn als Geburtsdatum den 20.09.1995 angegeben habe, führte der Beschwerdeführer an, dass ihm dies ein Flüchtlingsbegleiter in Ungarn geraten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich oder der restlichen EU. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er ins Gefängnis kommen.
Am 18.09.2013 wurde ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Demnach sind sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia des Beschwerdeführers geschlossen. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.
Am 23.10.2013 teilte das Bundesasylamt Ungarn in einem Schreiben mit, dass der Beschwerdeführer laut einer durchgeführten medizinischen Untersuchung volljährig ist.
Mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
Am 18.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationsblätter zu Ungarn übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten betreffend Ungarn ab.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, er sei dort auch nicht einvernommen worden. Über Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet worden sei und inzwischen die Zustimmung Ungarns eingelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Rückkehr nach Ungarn seinen sicheren Tod bedeuten würde. Er habe dort an einer schweren Durchfallerkrankung gelitten, jedoch keine ärztliche Behandlung bekommen. Eine Woche lang habe er in einem Zelt ohne Strom verbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe zu wenig Nahrung erhalten. Er leide an Schlafstörungen und Ohnmachtsanfällen. In Griechenland habe er Medikamente bekommen, in Ungarn jedoch nicht. In Österreich habe er die Krankenstation aufgesucht und habe dort auch Medikamente erhalten. In Österreich fühle er sich sicher und gut versorgt; die Lage sei besser als in Ungarn.
Mit einem Schreiben vom 31.01.2013 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Das ungarische Asylwesen sei von systemischen Mängeln gekennzeichnet. Die Situation für Flüchtlinge in Ungarn habe sich aufgrund der massiv angestiegenen Zahl der Asylantragstellungen zuletzt deutlich verschlechtert. Die Reaktion auf die massive Steigerung der Asylanträge sei eine fast flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern. Auch der Beschwerdeführer habe daher im Falle einer Rückstellung nach Ungarn mit einer 6 monatigen Inhaftierung zu rechnen, weil er ein "absconding" sei. Die Länderberichte des Bundesasylamtes würden keinerlei Informationen über die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Ungarn enthalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei erschwert bzw. fast unmöglich, da eine Voraussetzung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen das Vorliegen einer Meldeadresse darstelle.
Laut einem Aktenvermerk vom 05.02.2014 nimmt der Beschwerdeführer derzeit Medikamente gegen Schlafstörungen, niedrigen Blutdruck und Antidepressiva ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 25.03.2014, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.04.2014, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und wegen mangelhafter Verfahrensführung auch rechtswidrig sei. Das Bundesamt habe nicht nachweisen können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Ungarn eine Unterkunft und humanitäre Versorgung erhalten würde. Trotzdem habe das Bundesamt eine zurückweisende Entscheidung erlassen. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, welches Dublin-Verfahren geführt und wie dieses abgelaufen sei. Es sei übersehen worden, dass die vom Beschwerdeführer persönlich vorgebrachten Befürchtungen im Hinblick auf Ungarn real seien. Die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn würden verkannt, die humanitären Verhältnisse seien ungenügend und würden die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. Dazu komme ein notorisch mangelhaftes Asylverfahren, was für den Beschwerdeführer relevant sei, da er als Staatsangehöriger der Republik Kongo als besonders vulnerabel anzusehen sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unschlüssig und könnten die Furcht vor Gefährdung nicht entkräften. Die von der Behörde vorgelegten Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer in ihrer Bedeutung nicht erfasst. Die Länderberichte würden keine Informationen über die geplante Novelle der Inhaftierungen enthalten, die eine 6-monatige Inhaftierung für alle Asylwerber bzw. eine 12-monatige Inhaftierung für Asylwerber, gegen die bereits eine Ausweisung erlassen wurde, vorsehen würde. Die Länderberichte würden auch keine Informationen über die soziale Lage von Flüchtlingen enthalten. Durch das gegenständliche Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes sprechen würden. Der Asylantrag wäre daher entsprechend § 5 Abs. 1 und 3 nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, festzustellen, dass die Zurückweisung des Asylantrages, die Zuständigerklärung Ungarns und die Anordnung der Außerlandesbringung, nicht zulässig seien.
Der Beschwerdeführer wurde bis dato noch nicht nach Ungarn überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 von seinem Heimatstaat über die Türkei nach Griechenland, wo er am 26.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer von Griechenland über Mazedonien - und vermutlich Serbien - nach Ungarn, wo er am 04.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 13.08.2013 begab sich der Beschwerdeführer schließlich in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 14.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Das Bundesasylamt richtete am 19.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 30.08.2013 eingelangten Schreiben lehnte Ungarn das Wiederaufnahmeersuchen vorerst mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angegeben habe, minderjährig zu sein. Am 23.10.2013 wurde der ungarischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut dem Ergebnis einer zwischenzeitig durchgeführten medizinischen Untersuchung volljährig ist. Mit einem am 11.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c ausdrücklich zu.
Der Beschwerdeführer war vom 22.10.2013 bis 23.04.2014 im Lager des ORS in Traiskirchen gemeldet (Hauptwohnsitz). Vom 23.04.2014 bis 29.04.2014 war der Beschwerdeführer in der XXXX, XXXX, gemeldet (Hauptwohnsitz). Am 29.04.2014 erfolgte die Abmeldung unter der oben genannten Adresse. Seit 29.04.2014 ist der Beschwerdeführer unter der Adresse XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet. Der vierzehntägigen Meldeverpflichtung ist der Beschwerdeführer bis 12.05.2014 noch nicht nachgekommen. Der Stichtag der ersten Meldeverpflichtung ist der 13.05.2014.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn war mit 06.05.2014 terminisiert. Der Beschwerdeführer ist zum Überstellungs-/Festnahmetermin nicht erschienen. Das Ende der Überstellungsfrist fiel auf den 11.05.2014.
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Ungarn überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Ergebnis des am 18.09.2013 durchgeführten Handwurzelröntgens (AS 95). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesamt auch selbst vor, volljährig zu sein und in Ungarn ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben (AS 81, Aktenvermerk).
Die Feststellungen zur Meldesituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer diesbezüglichen ZMR-Abfrage vom 12.05.2014.
Die Feststellungen zum geplanten Zeitpunkt der Überstellung nach Ungarn ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BFA EAST-Ost vom 12.05.2014 (siehe AV).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt zwar darin bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergab. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw Art 10 Abs 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn - aus Gründen, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind - nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art 20 Abs 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 11.05.2014 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art 20 Abs 2 zweiter Satz Dublin-II-VO.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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