W171 2007248-1•BVwG W171 2007248-1
W171 2007248-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014
Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf
W171 2007248-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Serbien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst Gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 1002320604, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen.
B)
I. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei wurde am 19.01.2014 in Wien XXXX festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt aufgrund des Verdachtes der Begehung eines Suchtmitteldeliktes eingeliefert.
Am 09.04.2014 fand sodann eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, bei welcher diese angab, letztmalig am 02.09.2013 in Österreich eingereist zu sein um Arbeit zu suchen. Sie sei sodann mit der Drogengeschichte "eingefahren" und nehme selbst seit 20 Jahren Suchtmittel. Sie habe 2 Reisepässe, einen aus Bosnien und einen aus Serbien. Aktuell verfüge sie über € 100 - 150 und habe einen Mietvertrag, der jedoch nicht mehr gelte, da sie keine Miete mehr bezahlt habe. Sie habe keine Familienangehörige in Österreich und mache derzeit Sport und Bewegung.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 09.04.2014, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Staates im Sinne einer Abwägung mit den persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Sicherung der Abschiebung ein notwendiges, gebotenes und verhältnismäßiges Mittel darstelle. Aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung eines Suchmitteldeliktes sei die beschwerdeführende Partei in eine Justizanstalt eingeliefert und über sie die Untersuchungshaft verhängt worden. Die Behörde beabsichtige in weiterer Folge aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen und habe daher zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die gegenständliche Schubhaft verhängt. Durch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei mittlerweile über den erlaubten Zeitraum von 3 Monaten in Österreich aufhältig gewesen sei, habe diese die österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung serbischer Staatsbürger im Inland nicht eingehalten. Des weiteren ergebe sich aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft und der damit verbundenen Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr der beschwerdeführenden Partei auch für das fremdenrechtliche Verfahren prinzipiell Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die besondere Schwere des dringenden Tatverdachts gehe die Behörde daher von einer besonderen Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei aus. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine nennenswerten Barmittel und auch keinen gesichterten Wohnsitz. Von einer sozialen Verankerung im Inland könne daher nicht die Rede sein. Im Hinblick auf eine Abwägung zwischen der Schonung der persönlichen Freiheit der beschwerdeführenden Partei und den öffentlichen Interesse an einer Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung, sei daher auch im Blickwinkel der Ultima Ratio Maßnahme der Schubhaft, eine etwaige Anwendung gelinderter Mittel nicht in Betracht gekommen.
3. Mit der im Spruch genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid über die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Weiters wurde beantragt, die Kosten für den Schriftsatz/Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr als Kostenersatz zuzuerkennen. Unter Hinweis auf Art. 15 Rückführungslichtlinie wurde weiters beantragt, der belangten Behörde im Falle ihres Obsiegens keine Kosten zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Befragung der beschwerdeführenden Partei am 09.04.2014 lediglich kursorisch erfolgt und daher das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft gewesen sei. Auch sei das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden, weshalb die beschwerdeführende Partei ihr Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK als verletzt erachte. Eine individuelle Prüfung der Umstände der beschwerdeführenden Partei sei unterlassen worden, da keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der persönlichen Freiheit der beschwerdeführenden Partei vorgenommen worden sei. Die gegenständliche Schubhaft sei aufgrund der besonderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verhängt worden, wiewohl im Falle einer Verurteilung nach Verbüßung der Strafhaft binnen kürzester Zeit eine Rückführung nach Serbien durchgeführt werden könne. Dies, da die beschwerdeführende Partei über ein gültiges Reisedokument verfüge und gegenüber ihrem Vertreter bereits den Wunsch geäußert habe, freiwillig nach Serbien zurückzukehren. Im anderen Fall, so die beschwerdeführende Partei nicht verurteilt werde, läge sodann auch keine besondere Gefährlichkeit vor, die die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen könne. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis sei daher nicht gegeben und die Schubhaftverhängung rechtswidrigerweise erfolgte.
Formal wurde weiters in Frage gestellt, ob dem BFA die Kompetenz zur Erlassung eines Schubhaftbescheides nach § 76 Abs. 1 FPG zukomme. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde, da die Schubhaft keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Regelung darstelle. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt, weshalb die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Art. 1 Abs 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden sei. In weiterer Folge wurde auch die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage gestellt, da im Sinne eines aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG entspringenden Typenzwanges eine genaue Zuordnung der Schubhaftbeschwerde nicht möglich, und daher auch eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben sei. Es sei bisher nicht geklärt, ob es sich im Sinne der Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG bei der Schubhaftbeschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde handle. Zur Frage der Verfahrenskosten wird in der vorliegenden Beschwerde unter Bezugnahme auf die sogenannte Rückführungsrichtlinie weiters die Rechtsansicht vertreten, eine Übernahme des Kostenrisikos der gesetzlichen richterlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaftbeschwerde sei nach Art. 15 dieser Richtlinie jedenfalls ausgeschlossen, da eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich dieses Kostenrisikos im österreichischen Recht nicht vorgesehen sei. Eine durch die beschwerdeführende Partei jeweils durchzuführende Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und der Erfolgschance einer Beschwerdeerhebung sei dieser nicht zumutbar. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde sei daher mit der zitierten Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar.
Schließlich wird die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides bemängelt, da dieser lediglich eine Beschwerdefrist von 2 Wochen angeführt habe. So es sich jedoch bei der Verhängung einer Schubhaft um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls/Zwangsgewalt handle, sei eine Erhebung einer Beschwerde binnen 6 Wochen gesetzlich vorgesehen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.04.2014, die bezughabenden Verwaltungsakte am 24.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gleichzeitig mit Übersendung der Verwaltungsakten am 24.04.2014 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 19.01.2014 wegen des dringenden Verdachts einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert worden sei. An der Aufenthaltsadresse habe man große Mengen Suchtgift vorgefunden und sichergestellt. Die beschwerdeführende Partei sei während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet gewesen. Ein zuvor bestehender Mietvertrag sei nicht mehr aufrecht. Im Zuge des Schubhaftverfahrens sei eine allfällige Anwendung gelinderter Mittel als nicht zielführend beurteilt worden, zumal mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht aus freien Stücken zur Verfügung halten werde. Die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens seien daher als dringend erforderlich anzusehen gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei eindeutig der Drogenszene zuzuordnen und sei überdies seit über 20 Jahren selbst Drogenkonsumentin. Neben dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wurde Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe € 368,80 begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige sowohl von Serbien, als auch von Bosnien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Sie reiste zuletzt am 02.09.2013 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich zumindest seit Dezember 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gegen die beschwerdeführende Partei wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme eingeleitet.
Die beschwerdeführende Partei war im Inland bis zu ihrer Inhaftnahme polizeilich nicht gemeldet und wurde am 19.01.2014 in Wien XXXX wegen des dringenden Verdachts einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen. An der Aufenthaltsadresse wurde eine große Menge Suchtgift sichergestellt. Der Mietvertrag für die Wohnung in Wien XXXX ist nicht mehr aufrecht. Die beschwerdeführende Partei verfügt daher über keinen gesicherten Wohnsitz im Inland. Es bestehen keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich und konsumiert die beschwerdeführende Partei nach eigenen Angaben seit etwa 20 Jahren selbst Suchtmittel. Sie ist ledig, ohne Beschäftigung und hat eine Doppelstaatsbürgerschaft (Bosnien und Serbien). Die Beiziehung eines Dolmetschers der serbischen Sprache war im Verfahren notwendig und verfügt die beschwerdeführende Partei über keine nennenswerten Geldmittel. Aufgrund eines dringenden Tatverdachtes nach § 28 a Abs. 4 SMG wurde die beschwerdeführende Partei festgenommen und befindet sich aktuell in Untersuchungshaft. Da sich die beschwerdeführende Partei seit September 2013 im Inland aufhält, befindet sie sich jedenfalls länger als 3 Monate im Bundesgebiet und ist daher ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Das Vorliegen sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, sowie Integrationsbemühungen sind nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Partei verfügt über zwei gültige Reisepässe.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Einvernahme am 09.04.2014.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit bzw. Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist zweifelsfrei dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht auch der Umstand, dass nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die gegenständliche Schubhaft wurde hinsichtlich des Vollzuges für die Zeit nach der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung einer Haftstrafe verhängt und befindet sich die beschwerdeführende Partei daher aktuell (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht in Schubhaft. Ein Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ist daher nicht möglich und muss daher entfallen.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 07.02.2008, Zl. 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121)
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei verfügt im Inland über keine nennenswerten Geldmittel und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der bei ihr vorgefundenen Mengen an Suchtmittel wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt und dauert diese bereits mehrere Monate. Das Strafgericht hat unter dem Titel der Flucht/Verdunkelungsgefahr in ihrem Bereich einen massiven Sicherungsbedarf bejaht und die dafür vorgesehene Untersuchungshaft sofort verhängt. Auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren ist bei der Abwägung von persönlichen und öffentlichen Interessen auf die bestehende Judikatur zur Gewichtung des öffentlichen Interesses in Bezug zur Schwere von Straftaten im hohen Maße Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Derartige Mengen von Suchtmittel, wie sie bei der beschwerdeführenden Partei aufgefunden wurden, sind in aller Regel nicht für den Eigenbedarf bestimmt und vertritt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Rechtsansicht, dass seitens der beschwerdeführende Partei in diesem Punkt ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Öffentlichkeit ausgehen könnte. Es besteht auch kein Grund seitens des Verwaltungsgerichtes die durch das Strafgericht bereits beurteilte Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens auch aus dem hier anzuwendenden unterschiedlichen Blickwinkel anders zu beurteilen. Das erkennende Verwaltungsgericht erachtet daher dringenden Sicherungsbedarf auch nach Beendigung der laufenden Haft für gegeben. Eine Freilassung der beschwerdeführenden Partei nach Beendigung der U-Haft bzw. der Strafhaft würde nach Einschätzung des Gerichts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen der beschwerdeführenden Partei führen. Da die beschwerdeführende Partei im Inland weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt und im Ermittlungsverfahren auch keine tatsächlich nutzbare Unterkunft nennen konnte, stellt sich im Rahmen der durchzuführenden Abwägung der persönlichen Interessen nicht in Haft genommen zu werden in Bezug auf die öffentlichen Interessen der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Außerlandesbringung für das erkennende Gericht klar dar, dass hier den öffentlichen Interessen an einer Sicherstellung der beschwerdeführenden Partei der Vorzug zu geben ist. Die Anwendung eines gelinderen Mittels ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da die beschwerdeführende Partei, wie oben angeführt, über keine nennenswerten Geldmittel verfügt und auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die beschwerdeführende Partei bei einer Freilassung für die Behörde bereithalten würde. Die Heranziehung von gelinderten Mitteln wurde daher zurecht bereits von der Behörde verneint.
Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kurz, aber dennoch ausreichend, sämtliche relevanten Punkte für die gegenständliche Schubhaftverhängung erörtert und abgewogen. Im Zuge der Vernehmung hatte die beschwerdeführende Partei ausreichend Gelegenheit, sich zum Gegenstand der beabsichtigten Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Verhängung der Schubhaft zu äußern. Eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens liegt daher nicht vor. Die Schubhaftverhängung ist auch nicht unverhältnismäßig, da entgegen der nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, eine individuelle Überprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verhängung freiheitsentziehender Maßnahmen rechtsrichtig als gegeben erachtet wurden.
Der in der Beschwerde erwähnte Wunsch der beschwerdeführenden Partei, nach einer Beendigung der Justizhaft nach Serbien zurückkehren zu wollen (Ausreisewilligkeit) wurde, mit Ausnahme gegenüber dem Rechtsvertreter, bisher im Verfahren nicht geäußert und boten sich auch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür. Aufgrund des bisherigen Verlaufes des Aufenthaltes und des Verfahrens ist dieser nun getätigten Äußerung nicht das Gewicht zuzumessen welches geeignet wäre, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei über zwei gültige Reisepässe verfügt, wird in weiterer Folge jedenfalls dazu beitragen, dass die an die Justizhaft anschließende Schubhaft sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Möglichkeiten kurz halten wird können.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz vom 23.04.2014 war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem beschwerdeführende Partei im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden.
4.1.2. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Dementsprechend war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen und dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattzugeben.
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
5.3. Die Frage der Qualifikation der Beschwerde als Bescheidbeschwerde, oder als Maßnahmenbeschwerde ist im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Rechtmittelbelehrung des Schubhaftbescheides (Zweiwochenfrist) zu verknüpfen. Da jedoch die gegenständliche Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde (innerhalb der kürzeren Zweiwochenfrist), erlaubt sich das erkennende Gericht lediglich darauf zu verweisen, dass diese hier nicht gegenständlichen Fragestellungen bereits Gegenstand von eingebrachten Beschwerden in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind.
5.4. Dem Beweisantrag auf Beischaffung von Vertragsakten der beschwerdeführenden Partei von Wien Energie kommt keine Entscheidungsrelevanz zu und war dieser daher unbeachtlich. Es wird seitens der Behörde ohnehin nicht in Zweifel gezogen, dass die beschwerdeführende Partei in Wien XXXX bis zu ihrer Festnahme eine Unterkunft hatte. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei dort nicht ohne Strom und/oder Gas (über die Wintermonate) zubringen wollte und daher nicht umhin kam, einen Bezugsvertrag mit einem Energieversorger zu schließen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie nach den unbedenklichen Ermittlungsergebnissen dennoch derzeit über keine für sie nutzbare Unterkunft verfügt. Ein allfälliger Energiebezugsvertrag vermag daher in diesem Punkt keine entscheidungsrelevante Änderung herbeiführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeiten der bescheiderlassenden Behörde sowie des erkennenden Gerichts gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen einer allfällig notwendigen Lückenfüllung und einer damit verbundenen Kompetenzzuordnung (Entscheidung durch das BFA bzw. BVwG) bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkt bisher nicht ergangen ist, sind diese Fragen unter Umständen als von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen.
Die Revision hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte (II. u. III) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gesetzlichen Regelungen über den Kostenersatz im Falle des Obsiegens sind anzuwenden und wurden die Kosten seitens der Behörde gesetzmäßig verzeichnet und geltend gemacht. Ein Ersatz der Kosten der unterliegenden Partei ist nicht vorgesehen.
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