BVwG W157 1317336-2

W157 1317336-2Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

Bescheidbegründung, Bescheidbehebung, Bescheidqualität, wesentliche<br/>Änderung

Texte intégral

BVwG W157 1317336-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1317336.2.00

Spruch

W157 1317336-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 11 03.112-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ gemeinsam mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern seinen Herkunftsstaat und beantragte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Nach erfolgter Ausstellung des Visums und Einreise in die Republik Österreich stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer am 10.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2007 begründete der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.01.2008 seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und Antragstellung in Österreich dahingehend, dass die Regierung von Karzai viele grausame Sachen mache und man hier (in Österreich) etwas werden und etwas lernen könne. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Warum seine Eltern bzw. seine Familie verfolgt worden seien, wisse er nicht, dies wüssten nur seine Eltern.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2009, Zl. C9 317336-1/2008/2E, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 31.03.2011 stellte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er das österreichische Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seines "Vorverfahrens" zur Zahl 06 11.397 nicht verlassen habe. Er begründete seine Antragstellung mit dem Wunsch nach demselben Status wie seine Geschwister und führte aus, dass betreffend seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan "noch immer die gleichen Gründe" wie bei seinem vorhergehenden Asylantrag gelten würden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er noch etwas hinzufügen oder ergänzen wolle.

Am 06.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Bei der Einvernahme am 12.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu den Gründen der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan befragt. Betreffend den Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, er müsse sich jedes Jahr um die Verlängerung seiner Karte kümmern und könne sich nicht einmal einen Internetzugang zulegen, da es mit "dieser Karte" nicht gestattet sei, einen Vertrag abzuschließen. Ihm sei gesagt worden, dass er Asylwerber und nicht dazu berechtigt sei. Auch sei Reisen eines seiner Hobbies und mit "dieser Karte" sei er dazu nicht berechtigt. Er habe derzeit Urlaub, könne aber keine Reise machen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es noch weitere Gründe für seine Antragstellung gebe.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.03.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm - nochmals - gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit mangelnder Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bzw. der aktuellen Lage in Afghanistan.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten.

Mit Schreiben vom 19.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 21.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung der Asylgerichtshofes vom 14.11.2011, Zl. C9 317336-2/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, am 31.03.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2011 einen neuerlichen Antrag eingebracht, für den er neben den Gründen aus dem ersten Asylverfahren lediglich private Motive ins Treffen geführt hat. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auch zunächst als Folgeantrag behandelt, in der Folge aber ohne jedwede Begründung zugelassen und - ohne sich mit der Frage der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren auseinanderzusetzen - meritorisch entschieden. Dabei wurde überdies dem Beschwerdeführer neuerlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ohne dass dieser Status zwischenzeitlich aberkannt worden wäre.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 97, 108 ff). Da allerdings die Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte der Behörde in der betreffenden Rechtssache nicht in einer der Konstellation im Verfahren vor dem VwGH (s. § 42 Abs. 3 VwGG) vergleichbaren Weise besteht, wurde die noch im Begutachtungsentwurf vorgesehene Anordnung, dass die Rechtssache bei Kassation in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (420/ME 24. GP, § 34 Abs. 4), in der RV beseitigt (Herbst in Holoubek/Lang [2013] 244). Die ex tunc-Wirkung der ersatzlosen Behebung sollte hiervon aber offenkundig unberührt bleiben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 17).

Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 18 mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 98 ff).

Eine Behebung nach "§ 66 Abs 4 AVG", die die Sache keiner endgültigen meritorischen Erledigung zuführt, sondern den Bescheid der Unterinstanz auch ohne ausdrückliche Zurückverweisung nur behebt, ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Ein solcher Bescheid hat für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen ist, gebunden ist; aber auch die Berufungsbehörde, die nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hat, ist an ihre Rechtsmeinung gebunden (VwGH 30.01.2014, Zl. 2013/10/0197 mit Hinweis auf Walter-Mayer 4, 546 und die dort angeführte Rsp. und Lehre).

Da weder von der beschwerdeführenden Partei das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes behauptet wurde noch ein solcher aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, hätte die belangte Behörde die mit einem rechtswirksamen Bescheid bzw. Erkenntnis erledigte Sache nicht neuerlich entscheiden dürfen bzw. nach Durchführung diesbezüglicher Ermittlungen im Bescheid dartun müssen, warum sie von einem geänderten Sachverhalt ausgeht, der zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die angefochtene Entscheidung war daher ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in gegenständlicher Rechtsmittelschrift eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aufgrund eines nunmehr angenommenen westlichen Lebensstils bzw. einer Ablehnung der Zwangsverheiratung seiner minderjährigen Schwestern bisher nicht substantiiert vorgebracht wurde. Auch wenn man diesbezüglich von einem neuen Sachverhalt ausgehen würde, der einen glaubhaften Kern aufweist, wäre zu prüfen, ob an diesen eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte, zumal die beschwerdeführende Partei lediglich ins Treffen geführt hat, dass "keineswegs ausgeschlossen" werden könne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines westlichen Lebensstils, der als unislamisch angesehen werde, Verfolgungshandlungen drohen würden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die oa. Rechtsprechung des VwGH zu § 68 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.