BVwG W149 1439152-1

W149 1439152-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard

Texte intégral

BVwG W149 1439152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1439152.1.00

Spruch

W149 1439069-1/6E

W149 1439071-1/6E

W149 1439072-1/6E

W149 1439152-1/5E

W149 1439155-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX XXXX, geb. XXXX (BF1), der XXXX XXXX, geb. XXXX (BF2), der XXXX XXXX, geb. XXXX (BF3), des XXXX XXXX, geb. XXXX (BF4) und des XXXX XXXX, geb. XXXX (BF5), alle StA. Afghanistan und gesetzlich vertreten durch die BF1, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zln. 13 10.681-EAST Ost, 13 10.683-EAST Ost und 13 10 682-EAST Ost, 13 08.140-EAST Ost und 13 08.139-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005

idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die BF4 und BF5 reisten als unbegleitete Minderjährige am 16.06.2013 in einem aus Italien kommenden Reisezug in Österreich ein.

Die am selben Tag durchgeführten EURODAC-Abfragen ergaben keine Treffer.

Bei der noch am selben Tag durchgeführten gemeinsamen fremdenpolizeilichen Einvernahmen durch die Polizeiinspektion Villach-Bahnhof AGM stellten die beiden Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung der Brüder wurde durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi gemeinsam durchgeführt. Dabei gaben sie unter anderem an, gemeinsam mit ihren Eltern sowie zwei ihrer Schwestern nach Italien gereist zu sein. Den Rest der Familie hätten sie dort verloren und seien deshalb allein weitergereist. Mittlerweile hätten sie erfahren, dass die anderen Familienmitglieder nun bereits auch in Österreich angekommen seien.

Am 17.07.2013 wurden die Brüder vom damals zuständigen Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.

Am selben Tag stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien und Deutschland betreffend den älteren Bruder (BF5) Aufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO).

Am 19.07.2013 wurde dem BF5 über den damaligen gesetzlichen Vertreterdurch das Bundesasylamt gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland und Italien gemäß der Dublin II VO geführt würden.

Die BF1, Mutter der minderjährigen BF2 bis BF5 und ebenfalls Staatsangehörige Afghanistans, war mittlerweile tatsächlich gemeinsam mit den beiden jüngeren Töchtern und dem Vater der Brüder nach Österreich gekommen und stellte am 23.07.2013 für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter (BF2 und BF3) vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, Baden, einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch der Vater stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF1 bereits am 06.06.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war.

Weiters wurde die Erstbefragung der BF1 - auch in Vertretung ihrer Töchter BF2 und BF3 - durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt.

Am 02.08.2013 langte die Auskunft der der deutschen Behörden betreffend das Aufnahmegesuch für den BF5 beim Bundesasylamt ein, in dem mitgeteilt wurde, dass diese Person dort unbekannt sei.

Am 08.08.2013 langte das Antwortschreiben der italienischen Behörden betreffen das Aufnahmeersuchen für den BF5 beim Bundesasylamt ein, in welchem darüber informiert wurde, dass dieser am 06.06.2013 erkennungsdienstlich erfasst worden war.

Nachdem die Familie (Mutter BF1 mit Vater und den minderjährigen Schwestern BF2 und B3 sowie die minderjährigen Söhne der BF1, BF4 und BF5) mittlerweile in Österreich zusammengeführt worden waren, stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein Aufnahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO für alle sechs Familienmitglieder.

Am 12.08.2013 wurde der BF1, auch in Vertretung aller minderjährigen Kinder, gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag und die Anträge der Kinder auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 08.08.2013 Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden.

Per Fax vom 09.08.2013 informierte die BF1 das Bundesasylamt über die erteilten Vollmachten an ihren Rechtsvertreter und ersuchte um Zustellung aller Schriftstücke an diesen.

Per Fax vom 02.09.2013 reichte die BF1 über ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zur Information über das Konsultationsverfahren ein.

Mit Schreiben vom 06.09.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme der BF1 und ihrer Kinder gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bereit.

Am 20.09.2013 wurde die BF1 vom Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters, des Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari (auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder) einvernommen, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Italien in Kopie ausgefolgt zu bekommen oder darin Einsicht zu nehmen. Die BF1 beantragte daraufhin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Weiters beantragte die sie die Zulassung des Verfahrens nach Art. 15 Dublin II-VO, da zwischen dem hier ansässigen namentlich näher bezeichnete erwachsenen Sohn und der hier ansässigen restlichen Familie ein sehr intensives familiäres Verhältnis bestehe.

Am 01.10.2013 wurde die BF1 zum Zwecke einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Hinblick auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung untersucht.

Am 10.10.2013 langte beim Bundesasylamt das Gutachten der Sachverständigen ein.

Mit Fax vom 16.10.2013 nahm die BF1 - auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder - zur Situation in Italien Stellung.

Am 05.11.2013 wurde die BF1 erneut vom Bundesasylamt - EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters, des Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, und ihr wurde dabei auch der Inhalt des ärztlichen Gutachtens zusammengefasst übersetzt.

Mit Fax vom 12.11.2013 nahm die BF1 über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zum ärztlichen Gutachten vom 10.10.2013 sowie erneut zur Situation in Italien Stellung.

2. Angefochtene Bescheide

Mit Bescheiden vom 22.11.2013, Zln. 13 11.680 - EAST Ost (BF1), 13 10.683-EAST Ost (BF2), 13 10.683-EAST Ost (BF3), 13 08.139-EAST Ost (BF4) sowie 13 08.140-EAST Ost (im Folgenden: angefochtene Bescheide), dem Rechtsvertreter der BF1 und ihrer Kinder zugestellt am 26.11.2013, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig ist (I.).

Weiters wurden die BF1 bis BF5 jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer der Mutter und des älteren Sohnes, die eigenen Angaben der BF1 und ihrer Söhne sowie die Zustimmungserklärungen Italiens übereinstimmend ergeben hätten - aus der Türkei kommend dort am 06.06.2013 eingereist seien, bevor sie nach Österreich kamen.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können und es bestehe auch keine Gefahr, dass die die Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würden. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Italien festgestellt werden.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.

Im Falle der BF1 liege zwar eine "Anpassungsstörung mit Somatisierungsneigung (v.a. Somatiserungsstörung)" vor. Schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Von einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK könne im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes diesbezüglich daher nicht ausgegangen werden.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute. In Österreich würde zwar ein volljähriger Sohn/Bruder als anerkannter Flüchtling sowie ein Cousin des Mannes der BF1/des Vaters mit seiner Familie leben. Mit diesen Verwandten würden die BF1 und ihre Kinder jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher habe bisher nur in der Vergangenheit mit dem besagten erwachsenen Sohn/Bruder bestanden, nämlich bis zu dessen Flucht nach Österreich vor drei bis vier Jahren. Zu allen angeführten Verwandten bestehe jedenfalls kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Da - insbesondere aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer - auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne, sei die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer nach Italien insgesamt kein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Da den Beschwerdeführern somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Italien zulässig.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde der BF1 ihren minderjährigen Kindern ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt.

3. Beschwerde

Gegen die Bescheide erhob die BF1 (auch ihre vier Kinder als deren gesetzliche Vertreterin) mit Fax vom 03.12.2013 eine gemeinsame Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt. Der Beschwerde war eine handschriftliche Begründung in Dari beigefügt.

In den Beschwerden brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid veraltete Länderberichte zu Grunde lägen. Flüchtlingen drohe in Italien ein Mangel an existenzieller Versorgung, insbesondere Obdachlosigkeit, und die BF1 und ihre Familie mit vier minderjährigen Kindern seien besonders gefährdet. Drei der vier Kinder seien im Übrigen schulpflichtig und es wäre ihnen in Italien kaum möglich, den in Österreich begonnenen Schulbesuch fortzusetzen. Weiters könnte sich die Familie und könnten sich insbesondere die Kinder durch die bereits in Österreich lebenden Verwandten hier wesentlich leichter integrieren als in Italien.

Der Beschwerde beigefügt waren Schulbesuchsbestätigungen.

Die BF1 stellte für sich und minderjährigen Kinder den Antrag, die Bescheide wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Beschwerden langten am 10.12.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Mit E-Mail vom selben Tag legte die BF1 weitere medizinische Unterlagen vor und erneuerte ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 11.12.2013 wurde allen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Übersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerden in Auftrag, die am 07.05.2014 einlangte.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nach der seinerzeit geltenden und insoweit nicht geänderten Rechtslage zuerkannt (siehe dazu auch II.3.2.3.).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen der BF1, des BF4 und des BF5

a) Zur Person hat die BF1 im Wesentlichen angegeben, sie heiße XXXX XXXX, geb. XXXX, und sei StA. Afghanistans. Sie sei seit 20 bis 25 Jahren verheiratet und habe mit ihrem Mann sieben Kinder.

Ihre namentlich näher bezeichneten vier minderjährigen Kinder (BF2 bis BF5) seien bei ihr und ihrem Mann in Österreich untergebracht. Die Familie lebe mit keinen sonstigen Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft.

Ihr namentlich näher bezeichneter volljähriger Sohn und Bruder der Kinder befinde sich seit vier oder fünf Jahren in Österreich. Zuvor habe er im Iran mit den Beschwerdeführern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe nicht, da die BF1 und ihre Familie in Österreich alles bekämen. Er sei aber eine große Hilfe, insbesondere für die anderen Kinder im Alltag und im schulischen Bereich.

Weiters lebe ein Cousin ihres Mannes mit seiner Familie (Mutter, drei Brüder, zwei Schwestern) in Österreich. Dieser sei österreichischer Staatsbürger. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem und seiner Familie bestehe nicht, ansonsten seien diese Verwandten für die BF1 und ihre Familie aber ebenfalls eine große Hilfe und man helfe ihr, zB hinsichtlich österreichischer Gesetze.

In Österreich würden noch andere Verwandte ihres Mannes leben. Auch von diesen erhielten die BF1 und ihre Familie keine finanzielle Unterstützung, aber allgemeine Informationen über das Leben in Österreich.

Eine namentlich näher bezeichnete volljährige Tochter der BF1 und Schwester der Kinder lebe seit vier Jahren in Finnland und sei verheiratet. Schließlich habe die BF1 noch einen weiteren namentlich näher bezeichneten volljährigen Sohn (Bruder der Kinder), der mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in der Türkei lebe. In Afghanistan würden noch die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern der BF1 leben.

Die Angaben der BF1 zu den in Österreich lebenden Verwandten und ihren erwachsenen Kindern in Finnland und in der Türkei haben die Söhne in ihren noch ohne die Mutter durchgeführten Erstbefragungen so im Wesentlichen ebenfalls gemacht.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt hat die BF1 ausgesagt, es gehe ihr nicht gut, sie habe Schlafstörungen und sei wütend. Sie habe deshalb einen Termin bei einem Psychiater. Nachdem sie nach Österreich gekommen sei, gehe es ihr schon besser, aber seit sie wisse, dass sie und ihre Familie nach Italien zurück müssten, ginge es nicht mehr gut.

Später hat sie stehe derzeit in Behandlung bei einer Psychologin und Psychotherapeutin und nehme eine Vielzahl an näher bezeichneten Medikamenten, darunter Beruhigungstabletten, Schmerztabletten sowie eine Salbe gegen Verkrampfungen im Halsbereich.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat die BF1 im Wesentlichen angegeben, sie sei im Mai 2013 gemeinsam mit ihrem Mann, den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (BF1 bis BF5) sowie ihrem anderen erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren zwei gemeinsamen Kindern von Afghanistan schlepperunterstützt, illegal, per PKW über den Iran in die Türkei gereist. Dieser Sohn und seine Familie seien dort geblieben.

Die BF1, ihr Mann und die vier minderjährigen Kinder seien nach Italien weitergereist. Dort seien sie am 05.06.2013 von der Polizei aufgegriffen und etwa zehn Tage in einem Lager untergebracht gewesen. Dann hätten sie in Italien ihren Schlepper wiedergetroffen. Dieser habe zunächst nur die beiden minderjährigen Söhne (BF4 und BF5) Richtung Finnland mitgenommen.

Die BF1, ihr Mann und die beiden Töchter (BF2 und BF3) seien noch einen Monat in Italien geblieben, bevor sie am 22.07.2013 mit dem PKW aus Italien ausgereist seien. Am 23.07.2013 habe sie der Schlepper an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und sie hätten erfahren, dass sie nicht - wie vereinbart - in Finnland, sondern in Österreich seien.

Die Angaben der BF1 zum Reiseweg und der Trennung in Italien haben die Söhne in ihren noch ohne die Mutter durchgeführten Erstbefragungen so im Wesentlichen ebenfalls gemacht.

c) Zur Situation in Italien hat die BF1 ausgeführt, sie und ihre Familie seien nach der Landung festgenommen worden und ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge seien sie in einer alten Schule untergebracht worden. Die BF1 habe sich wegen ihrer psychischen Probleme und einer Schwellung am Fuß, unter der sie zu dieser Zeit gelitten habe, an die dortigen Polizisten gewandt. Diese hätten die BF1 und ihre Familie jedoch nur bedroht und sie aufgefordert wegzugehen.

Weiters hätten sie nicht ausreichend zu Essen bekommen. Ihre jüngste Tochter (BF3) habe wegen der schlechten Ernährung Magenprobleme gehabt, auch sie sei nicht ärztlich versorgt worden, und ihr Mann sei von italienischen Polizisten bedroht und einmal geohrfeigt worden.

In der schriftlichen Stellungnahme zu Italien hat die BF1 ausgeführt, das Asylsystem in Italien sei derzeit völlig überlastet. Aufgrund der in verschiedenen Berichten genannten Zahlen von jährlichen Asylwerbern und Unterkunftsplätzen sei nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die BF1 und ihre Familie in Italien in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden könnten.

Im Falle einer Rückkehr nach Italien sei die Versorgung und Unterbringung der BF1 und ihrer Familie in einer menschenwürdigen Art und Weise nicht gesichert.

1.2. Länderberichte zu Italien

a) Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien:

Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft (14.12.2012)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)

Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien

Council of Europe: Commissioner for Human Rights

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil in der Rechtssache Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien (02.04.2013)

European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin (24.06.2011)

EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya (23.02.2012)

European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan (04.06.2013)

Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013)

International Boundaries Research Unit, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration (05.04.2012)

Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013)

Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion (13.05.2013)

Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012)

Ministerio della Salute / Ministerio dell' Interno (Italien):

Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010)

Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011)

Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012)

Protezione Civile (Italien): Humanitarian Emergency - Reception of Immigrants (Webseite, undatiert)

Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011)

UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy (08.10.2012)

Addendum - Mission to Italy (29.09. - 08.10.2012)

Comments by the Member State on the Report (21.05.2013)

UNHCR: Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012)

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy (19.04.2013)

b) Folgende von der BF1 mit der Stellungnahme vom 16.10.2013 beim Bundesasylamt bzw. später in der Beschwerdeschrift eingebrachten

Informationen zur Lage in Italien dienen ebenfalls als Beweismittel:

Der Spiegel: Nr. 41/2013, S. 106, "Friedhof der Träume" (07.10.2013)

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Italien - Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden (Oktober 2013)

UNHCR: UN High Commissioner for Refugees - Growing numbers of Syrians arriving in southern Italy (13.09.2013)

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien durchaus noch Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert.

Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend die Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden.

Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt, ist nach dem italienischen System keine Haft vorgesehen, er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird.

Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat.

Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht in Italien insgesamt die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatlich finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird im Dublin-Verfahren damit jedenfalls eine Unterbringung angeboten, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist. Vulnerablen wird spezielle Unterstützung gewährt.

Schließlich stehen ihnen, falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen diese vor Ort zur Verfügung. Italien ersucht überstellende Staaten im Dublin-Verfahren ausdrücklich, Informationen über behandlungsbedürftige Erkrankungen in englischer Sprache zu ermitteln, wenn solche aktenkundig geworden sind.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständigen italienischen Behörden haben auf das Aufnahmeersuchen des Bundesasylamtes ihre Zustimmung "gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO" erklärt.

b) Laut Eurodac-Abfrage war die BF1 am 06.06.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden.

c) Kopie eines österreichischen Flüchtlings-Reisepasses, ausgestellt am 10.01.2013 auf den Namen des in Österreich lebenden erwachsenen Sohnes.

d) Laut Meldebestätigung vom 10.01.2013 ist dieser Sohn an einer Adresse in Wien wohnhaft.

e) Kopie eines österreichischen Reisepasses, ausgestellt am 16.05.2013 auf den Namen des Cousins des Ehemannes der BF1.

f) Laut Meldebestätigung vom 19.04.XXXX ist dieser Cousin seit 19.04.XXXX in Wien wohnahft.

g) Bestätigung eines Krankenhauses, wonach die BF1 dort am 22.09.2013 behandelt worden sei. Diagnostiziert wurde eine "akute Belastungssituation", es wurde eine bestimmte Medikation verordnet und "evtl. psychiatr. Begutachtung" empfohlen. Eine stationäre Aufnahme sei aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich gewesen.

h) Laborbefunde vom 27.08.2013, 22.09.2013, 29.11.2013 und 02.12.2013 aus denen sich jeweils nur leicht erhöhte Werte ergeben und auf die in entsprechenden ärztlichen Befunden Bezug genommen wird (insbesondere im Beweismittel g) und l).

i) Gemäß einer in Kopie vorliegenden ärztlichen Überweisung (undatiert) wurde die BF1 mit der Verdachts-Diagnose "PTBS, Depressive Episode; Schlafstörungen" zur "Begutachtung" an die "Psychiatri./Neurolog." überwiesen.

j) Gemäß einer in Kopie vorliegenden Zeitbestätigung sei die BF1 am 24.10.2013 bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Behandlung gewesen.

k) Laut gutachterlicher Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen habe bei der BF1 zum Untersuchungstermin, dem 01.10.2013, eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine "Anpassungsstörung, F 43.21 mit Somatisierungsneigung (V.a. Somatisierungsstörung)" vorgelegen. Eine medikamentöse Einstellung auf ein mildes Antidepressivum könne begonnen werden, die Verschreibung sei jedoch nicht zwingend. Für den Fall einer Überstellung könne eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität bestehe derzeit aber nicht. In der gutachterlichen Stellungnahme wurden als vorliegende medizinische Unterlagen die oben unter II.1.3.g) bis i) angeführten Dokumente angegeben.

l) Laut Arztbericht eines niederösterreichischen Krankenhauses vom 06.12.2014 sei die BF1 dort von 28.11. bis 06.12.2013 stationär aufhältig gewesen. Von 01. bis 05.12.2013 habe es sich um eine Unterbringung ohne eigenes Verlangen gehandelt. Als Grund der Aufnahme wird eine "Anpassungsreaktion mit autoaggressivem Verhalten bei negativem Asylbescheid" angegeben. Die Unterbringung am 01.12.2013 sei aufgrund akuter Selbstgefährdung und nicht auszuschließender Suizidalität sowie fehlender "Paktfähigkeit" erfolgt.

Diagnostiziert wurde eine "depressive Anpassungsstörung mit Angst und Anspannung" (F 43.23) und eine "Subklinische Hypothyreose" (Schilddrüsenunterfunktion). Empfohlen wurde die Behandlung mit näher bezeichneten Medikamenten, weitere fachärztlich psychiatrische Behandlung, Rücktransfer in die Unterkunft, ausreichendes Trinken, Kontrolle der Schilddrüsenparameter sowie Schilddrüsen-Sonographiekontrolle nach sechs Monaten.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass die BF1 volljährig, verheiratet und Staatsangehörige Afghanistans ist. Sie leidet an (depressiven) Anpassungsstörungen mit Somatisierungstendenz und es besteht eine leichte Schilddrüsenunterfunktion. Beide Erkrankungen sind mit gängigen Mitteln medikamentös behandelbar. Die Kinder (BF2 bis BF5) sind gesund.

Die BF1 befindet sich in Begleitung ihres Ehemannes sowie ihrer vier minderjährigen Kinder (BF2 bis BF5), deren Anträge auf internationalen Schutz sämtlich mit Erkenntnissen vom heutigen Tage zurückgewiesen und die gemeinsam mit der BF1 zuständigkeitshalber nach Italien ausgewiesen werden.

In Österreich hat die BF1 einen volljährigen Sohn (Bruder der Kinder), der in Afghanistan bis zu seiner Flucht nach Österreich mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte. Er ist anerkannter Flüchtling und lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem eigenen Haushalt. Der Sohn unterstützt die BF1, ihren Mann (seinen Vater) und die vier minderjährigen Geschwister nicht finanziell oder durch sonstige, essentielle Versorgungsleistungen. Er leistet der BF1 und ihrer Familie gelegentlich Hilfestellung im Alltag und unterstützt seine Geschwister im schulischen Bereich.

Des Weiteren leben ein Cousin und weitere Verwandte des Ehemannes der BF1 (Vater der BF2 bis BF5) in Wien, der Cousin des Mannes ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit seiner Familie in einem eigenen Haushalt. Die Verwandten unterstützen die BF1 und ihre Famiie nicht finanziell, aber durch allgemeine Hilfeleistungen im Alltag und bei der Eingewöhnung in Österreich.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der BF1 (auch in Vertretung ihrer Kinder) im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die afghanische Staatsangehörigkeit der BF1 und ihrer Kinder ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der BF1, das von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 ergeben sich aus der einer Gesamtschau der gutachterlichen Stellungnahme einer Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen [siehe II.1.3.k)] und der sonstigen Befunde Unterlagen [II.1.3.g) bis j)], wobei insbesondere auch der Abschlussbefund der letzten stationären Aufnahme einer psychiatrischen Klinik [II1.3. l)] mit der besagten Stellungnahme verglichen und weitgehende Übereinstimmung festgestellt werden konnte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 bis BF5 ergeben sich daraus, dass die BF1 als deren gesetzlicher Vertreterin für diese keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht hat.

Die Feststellungen zur Familie der BF1 und ihrer Kinder ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der BF1 im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)], das durch Unterlagen untermauert wurde [siehe II.1.3.c) bis f)].

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass die BF1 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Mann, dem Vater der Kinder, im Mai oder Juni 2013 aus der Türkei kommend in Italien eingereist war. Dort wurde die Familie am 06.06.2013 erkennungsdienstlich erfasst, sie stellten aber keine Asylanträge. Die beiden minderjährigen Söhne (BF4 und BF5) reisten am 16.06.20133 schlepperunterstützt als erste aus Italien nach Österreich.

Am 22. oder 23.07.2013 reiste die BF1 mit den beiden jüngeren Töchtern und ihrem Mann ebenfalls von Italien nach Österreich, wo sie mit ihren Söhnen wiedervereint wurde. Das Reiseziel der Familie war Finnland, wo eine weitere, volljährige Tochter der BF1 (Schwester der BF2 bis BF5) lebt.

Die erstmalige Einreise in Italien aus einen Drittstaat (Türkei) kommend ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens der BF1 [II.1.1.b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.b)] und der Zustimmungserklärung Italiens unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO [II.1.3.a)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Italien keine anderweitigen Information vorliegen.

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien wird festgestellt, dass der BF1 und ihren minderjährigen Kindern, wenn sie als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Italien rücküberstellt werden, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Sie erwartet ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. zu a) und b) angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Insoweit die BF1 dazu vorgebracht hat, sie und ihre Familie seien nach der Ankunft an der italienischen Küste in einer alten Schule untergebracht worden, dort von Polizisten bedroht worden und der Ehemann der BF1 habe einmal von einem Polizisten eine Ohrfeige bekommen, so kann aufgrund der genannten Länderinformationen nicht ausgeschlossen werden, dass solche oder ähnliche Vorgänge nach illegaler Einreise an den Küsten Italiens tatsächlich vorkommen und die die Beschwerdeführer dies erleben mussten.

Allerdings ist im vorliegenden Fall allein entscheidungsrelevant, wie die Behandlung sogenannter "Dublin-Rückkehrer" in Italien erfolgt. Hier ergibt sich jedoch aus den Quellen, die sich auch auf NGO-Informationen, Berichten des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und eines jüngeren Urteils des EGMR stützen, dass der Zugang zum Verfahren und die Versorgung (einschließlich schulischer Bildung Minderjähriger) der Betroffenen in dem festgestellten Umfang zur Verfügung stehen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO regeln die Zusammenführung von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen im an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat. Die Voraussetzungen sind näher geregelt, die Bestimmung geht jedenfalls davon aus, dass eine Abhängigkeit bestehen muss oder dass ein Unterstützungsbedarf wegen Schwangerschaft, neugeborenen Kindes einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters vorliegen muss.

Art. 20 Dublin II-VO regelt das Wiederaufnahmeverfahren. Gemäß Abs. 1 lit d) Satz 2 muss die Überstellung eines Asylwerbers sobald dies möglich ist erfolgen, spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmeantrages oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die betroffenen Personen müssen der Zusammenführung zustimmen.

Gemäß Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellungsfrist überschritten wird. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerden wurden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen deren Zulässigkeit.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der BF1 wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher sowie im Falle der Einvernahmen unter Beteiligung seines gewillkürten Vertreters - ausreichend rechtliches Gehör (auch in Vertretung ihrer Kinder) gewährt. Die Erstbefragung der beiden Söhne (BF4 und BF5) wurde mangels Anwesenheit eines Elternteils - diese kamen erst später nach Österreich - zunächst unter Beteiligung des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter rechtmäßig durchgeführt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die BF1 (auch in Vertretung der minderjährigen BF2 bis BF5) ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihr auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF1 bis BF5 Italien zuständig und die Anträge daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen waren.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Italiens

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmal nach Italien eingereist waren.

3.2.2. Zur Zuständigkeit aus humanitären Gründen

Weiters liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenführung der Beschwerdeführer mit dem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden erwachsenen Sohn/Bruder oder dem als österreichischer Staatsbürger hier lebenden Cousin ihres Mannes/Vater oder mit sonstigen Verwandten gemäß Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin II-VO liegen nicht vor.

Nach der Judikatur (EUGH, Urteil vom 06.11.2012, C-245/11) ist der Familienbegriff zwar weit auszulegen und kann daher auch entferntere Verwandte oder erwachsene Kinder betreffen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die BF1 und ihre Kinder in einer Abhängigkeit zu den besagten Verwandten steht, die BF1 hat dies vielmehr in den Einvernahmen selbst mehrfach verneint und angeführt, sie werde in der Aufnahmestelle umfassend versorgt. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass die BF1 gerade wegen ihrer (depressiven) Anpassungsstörung oder wegen ihres Alters (55 Jahre alt) auf die Unterstützung einer dieser Verwandten "angewiesen" ist. Einen solchen Bedarf hat die BF1 weder für sich selbst noch für ihre Kinder behauptet [siehe oben II.1.1. zu a)].

3.2.3. Zur Zuständigkeit durch Ablauf der Überstellungsfrist

Diese Zuständigkeit ist weiters nicht nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durch Überschreiten der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Zwar ist die sechsmonatige Überstellungsfrist, welche gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO ab Eingang der Zustimmungserklärung des Wiederaufnahmestaates (hier: 06.09.2013) läuft, zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerden mit Beschlüssen vom 11.12.2013 wurde die Überstellungsfrist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. d) Dublin II-VO bis zum Abschluss des gegenständlichen Gerichtsverfahrens gehemmt.

3.2.4. Zur Zuständigkeit aufgrund einer Selbsteintrittsverpflichtung

Es bestand schließlich auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.XXXX, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.XXXX, B 1541/00, v. 15.10.XXXX, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (reales Risiko) (VwGH v. 26.11.XXXX, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführer liefen als Dublin-Rücküberstellte konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Selbst wenn dem System, vor allem, was die Ankunft von Flüchtlingen an den Küsten Italiens betrifft, durchaus Schwächen nachgesagt werden können, ergibt sich aus den besagten Sachverhaltsfeststellungen, dass Dublin-Rückkehrer diesen Problemen nicht ausgesetzt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei keineswegs, dass die Familie mit vier minderjährigen Kindern uU. dringender als andere auf eine Grundversorgung, insbesondere Unterkunft, angewiesen sein mag. Aus den besagten Feststellungen in Gesamtschau mit dem Vorbringen der BF1 selbst, ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich als Dublin-Überstellte dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1 wegen der Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle der BF1, die lediglich an medikamentös gut behandelbaren (depressiven) Anpassungsstörungen leidet, keine der von Judikatur erfasste Erkrankung gegeben ist.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter bzw. mit Erwachsenen (die nicht die Eltern sind) fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass sich die BF1 in Begleitung ihrer engsten Familiengehörigen, nämlich ihres Ehemannes sowie der minderjährigen Kinder (BF2 bis BF5), befindet und diese gemeinsam nach Italien ausgewiesen werden.

Die in Österreich als Staatsbürger, bzw. anerkannter Flüchtling lebenden volljährigen Verwandten (Sohn/Bruder und Cousin des Ehemannes, sonstige Verwandte) leisten den Beschwerdeführern zwar allgemeine Hilfe im Alltag sowie Unterstützung der Kinder im schulischen Bereich. Finanzielle oder sonstige essentielle, materielle Versorgungsleistungen erfolgen jedoch nicht. Darin ist im gegenständlichen Fall somit insgesamt kein über das zwischen erwachsenen Kindern und Eltern übliche Maß hinausgehendes Verhältnis, insbesondere auch keine Abhängigkeit, im Sinne der Judikatur zu Art. 8 EMRK zu sehen. Zudem leben alle Verwandte nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Beschwerdeführern, sondern mit ihren eigenen Familien in von der Familie der BF1 getrennten Haushalten in Wien [II.1.3.d) und f)].

Es ist auch nicht entscheidend, dass der Sohn/Bruder bis zu seiner Flucht aus Afghanistan vor mehr als drei Jahren mit den Beschwerdeführern in einem Haushalt gelebt und das Schuhgeschäft des Vaters geführt hatte, da es für ein "effektives Familienleben" unter Erwachsenen iSd. Judikatur zu Art. 8 EMRK auf die aktuelle Situation ankommt.

Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführers zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Italien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben der der Beschwerdeführer betrifft, so kann ihre Außerlandesbringung nach Italien vor dem Hintergrund der nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich mangels anderer Hinweise auf eine verstärkte Integration oder sonstige besonders intensive Bindungen an Österreich nicht als Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK menschenrechtlich geschütztes Privatleben (gerade) in Österreich angesehen werden.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.4.) verwiesen werden.

Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person der der Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO unter III.3.2.4. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

Was insbesondere die Situation von sogenannten "Dublin-Überstellten" in Italien im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ein faires Verfahren zu erhalten sowie in Bezug auf die Grundversorgung, einschließlich der medizinischen Betreuung, betrifft, so handelt sich hiebei um Tatsachenfeststellungen [siehe oben II.2. zu c)] auf der Grundlage richterlicher Beweiswürdigung der unter II.1.2. angeführten Quellen und nicht um eine Rechtsfrage, die einer Revisionsentscheidung zugänglich ist.

VI. Ergebnis

Die Beschwerden sind zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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