BVwG L515 2006986-1

L515 2006986-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L515 2006986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2006986.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 830432205/1636728 BFA-RD-S, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831531807/1737958 BFA-RD-S, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien ("bP1 und bP2"), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. §§ 10 (1) AsylG iVm 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise geährt (Spruchpunkt III.).

Gem. § 53 FPG wurde ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Im Verfahren blieb unberücksichtigt, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufscheint. Laut einem Auszug aus dem GVS wurde dieser wegen eines Vorfalls gem. § 38a SPG aus der Bundesbetreuung entlassen, verfügt -und verfügte auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides- laut ZMR jedoch über eine Meldeadresse und kann dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister nicht entnommen werden, dass das Asylverfahren beendet wurde.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde ua. vorgebracht, dass kein Familienverfahren geführt und das Vorbringen des Gatten der bP1 bzw. Vater der bP nicht im Verfahren berücksichtigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem oa. Verfahrenshergang.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP -so wie von der belangten Behörde festgestellt- "untergetaucht" ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oa. Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wäre ein Familienverfahren, welches auch den Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP mitumfasst hätte, zu führen gewesen oder es wäre von der belangten Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auszuführen, warum ein solches Familienverfahren nicht zu führen wäre, bzw. wäre der Gatte von bP1 bzw. Vater von bP2 ausführlichen Überlegungen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK miteinzubeziehen gewesen.

Ebenfalls wäre zu prüfen gewesen, inwieweit sich der Vorfall gem. § 38a SPG auf die Rückkehrsituation der bP auswirkt.

Letztlich blieb die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung schuldig, aufgrund welcher konkreten Umstände sie die Dauer des Rückkehrverbots mit einem Zeitraum von 2 Jahren bemisst. Sie bedient sich hierbei ausschließt Textblöcken, aus denen sich kein auf die spezielle Einzelfasssituation ableitbare individuelle Feststellungen herleiten lassen (vgl. Erk. d. VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968, wonach sich die Behörde bei der ausschließlichen Verwendung einer testbausteinartigen, nicht individuellen Begründung sich letztlich willkürlich verhält).

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere weicht das ho. Gericht nicht vom durch die Rechtsordnung vorgegebenen Erfordernis des Führens eines Familienverfahrens und der Auslegung des Art. 8 EMRK ab. Auch ergibt sich aus der Einrichtung des BVwG mit 1.1.2014 kein Sachverhalt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil sich hierdurch an den substantiellen, im gegenständlichen Fall relevanten Auslegungsfragen keine Änderung ergab.

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