BVwG L515 2001632-1

L515 2001632-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beweiswürdigung, Ermittlungsverfahren,<br/>Gesamtbetrachtung, Grad der Behinderung, Gutachten, Prüfungsumfang,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L515 2001632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2001632.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Irene Altendorfer und dem fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP RR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen vom 18.10.2013, Zl. BP:

6641214, VN: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzung nachstehender Zusatzeintragung im Behindertenpass vorliegt:

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), stellte am 23.9.2013 einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf die Aufnahme entsprechender Zusatzeintragungen, insbesondere "Unzumutbarkeit zum Fahren öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt.

I.1.2 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde mit im Akt ersichtlichen Gutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von "80 v. H." festgestellt. Ebenso stellte der medizinische Sachverständige die "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmitteln" fest, da [Anm.: formularmäßig vorgegeben]

"eine kurze Westrecke (300 bis 400 Meter) aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt"

Im Rahmen einer Stellungnahme brachte die bP vor, dass wegen ihres Lungenkarzinoms im Rahmen der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels Ansteckungsgefahr mit entsprechenden Krankheiten sehr gefährlich wäre und ihre daher die Benützung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Einer entsprechenden Stellungnahme durch das Büro des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass laut dessen Dafürhalten die vorgenommene Einschätzung aufrecht bleibe.

I.2. Der Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid in Bezug auf die beantragte Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das unter Punkt I.1.2. genannte Gutachten und wählte in der Begründung die bereits im genannten Gutachten ersichtliche, formularmäßig vorgefasste Wortwahl.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung ihr Immunsystem dermaßen geschwächt sei, dass sie nicht mit anderen Menschen in Berührung kommen sollte. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr daher nicht zumutbar. Ebenso sei sie aufgrund einer Tumoroperation im Gehirn stark vergesslich und verwirrt. Ebenso hätten sich wieder Metastasen auf den Lunge gebildet. Der Beschwerde wurden weitere Befunde des behandelnden Arztes einer öffentlichen Krankenanstalt beigelegt.

I.4.1. Mit Zustimmung der bP wurden an den oa. behandelnden Arzt folgenden Fragen gestellt:

Welche Wegstrecke kann Frau XXXX aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe -allenfalls unter Benützung einer Gehhilfe- zurücklegen?

Ist die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels gegeben?

Wirkt sich eine dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung von Frau XXXX auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus?

Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand von Frau XXXX ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentliche Verkehrsmittel entgegen?

I.4.2. Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Wegstrecke: 200m. Die Patientin fühlt sich nach wie vor schwach, einerseits therapieassoziiert unter Krebstherapie mit "Iressa" Tbl., andererseits aufgrund der unheilbaren metastasierten Lungenkrebserkrankung mit sehr schlechter Prognose (medianes Überleben bei Metastasierung 14 Monate).

Möglichkeit Ein-Aussteigen: ist gegeben (betreffend Stufensteigen).

Punkt 3: nein.

Sonstige Umstände: JA: Starke Vergesslichkeit und kognitive Einschränkung aufgrund der Hirnoperation (Metastasenentfernung) und anschließender Ganzhirnradiotherapie; d.h. Aussteigen bei der richtigen Haltestelle ist nicht gewährleistet. Weiters ist die Patientin ängstlich-depressiv und traut sich nicht alleine Straßen überqueren.

I.5. Das unter Punkt I.4. beschriebene Ermittlungsergebnis wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit wurden nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist aufgrund ihrer Erkrankung in der Lage eine Wegstrecke von ca. 200 m zurück zu legen. Sie ist erheblich geschwächt, einerseits therapieassoziiert unter Krebstherapie mit "Iressa" Tbl., andererseits aufgrund der unheilbaren metastasierten Lungenkrebserkrankung mit sehr schlechter Prognose (medianes Überleben bei Metastasierung 14 Monate). Die Möglichkeit des Ein-Aussteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel ist gegeben (betreffend Stufensteigen). Die bP leidet unter starker Vergesslichkeit und kognitiver Einschränkung aufgrund der Hirnoperation (Metastasenentfernung) und anschließender Ganzhirnradiotherapie; d.h. Aussteigen bei der richtigen Haltestelle ist nicht gewährleistet. Weiters ist die bP ängstlich-depressiv und traut sich nicht alleine Straßen überqueren.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

II.2.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde für sich alleine nicht tragfähig sind. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer bewältigbar sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, das die bP betreffende Krankheitsbild bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seiner Gesamtheit hat (vgl. beispielsweise Erk. d. VwGH vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032 der Erk. d. VwGH vom 1.6.2005, 2003/10/0108). Der Von der belangten Behörde gewählte Beurteilungsrahmen war somit jedenfalls zu eng gewählt.

Es genügt auch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen (Erk. d. VwGH vom 23.5.2012, 2008/11/0128).

II.2.3. Zum ergänzenden Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Im gegenständlichen Fall wurde ein ärztliches Attest eingeholt, welches auf seitens ho. Gerichts auf die herrschende Judikatur abgestimmte konkrete Fragestellung vorgenommene Fragestellung basierte.

Ebenso ist festzuhalten, dass die belangten Behörde den Ausführungen des behandelnden Arztes im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegentrat.

Dem genannten Attest wird daher im Lichte der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zugemessen, weshalb festzustellen ist, dass sich die negativen Auswirkungen des Gesundheitszustandes der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der gebotenen gesamtheitlichen Betrachtung weitaus weitgehender auswirken, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen

Gem. § 40. (1) BBG ist Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein

Behindertenpass auszustellen ... .

Gem. § § 41. (1) BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. VO BGBl II 495/2013, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

... die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

II.3.5. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit im oa. Sinne ist somit im Rahmen der zu treffenden Feststellungen eine gesamtheitliche, umfassende Betrachtung des Gesundheits-zustandes der bP und die konkrete Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0078). Eine formular- und textbausteinartige Begründung reicht ebenso wenig aus, (vgl. Erk. d. VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968, wonach die Behörde bei der ausschließlichen Verwendung einer testbausteinartigen, nicht individuellen Begründung sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Begehrens anmaßt), wie eine Einschränkung des Prüfungsmaßstabes, ob der Antragsteller (rein physisch) in der Lage ist, eine kurze Westrecke (300 bis 400 Meter) aus eigner Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert, ob sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt, bzw. ob sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt, sondern sind weitere Faktoren, auch beispielsweise psychische, neurologische Faktoren oder Zustand des Immunsystems der Partei zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung ergibt sich im gegenständlichen Falle einzel-fallbezogen Folgendes:

Aufgrund des unter Punkt II.1.1. beschriebenen Gesundheitszustandes der bP ist davon auszugehen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dermaßen negativen Konsequenzen für die bP verbunden ist, dass ihre dies nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die beantragte und dem Beschwerdegegenstand unterliegende Eintragung in den Behindertenpass sind daher gegeben.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Behörde (und nicht der medizinische Sachver-ständige) mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind, zumal es sich hierbei um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage handelt (Erk. d. VwGH vom 23.5.2012, 2008/11/0128).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für weitere Eintragungen in den Behindertenpass, etwa ob die bP einer Begleitperson bedarf war mangels vorliegenden Beschwerdegegenstandes (§ 27 VwGVG) vom ho. Gericht nicht zu prüfen.

II.3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, und orientierte sich das ho. Gericht bei der Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung abzuhalten ist, an der zitierten Judikatur des VwGH, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

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