BVwG L515 1439203-1

L515 1439203-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

Bescheidbehebung, Familieneinheit, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG L515 1439203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1439203.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 1207.480-BAL, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013 Zl. 1207.480-BAL wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.

Zwischenzeitlich reisten die Lebensgefährtin und Kinder der bP in das Bundesgebiet und brachten Anträge auf internationalen Schutz ein, welche beim BFA zur Entscheidung anhängig sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich auch Punkt I des gegenständlichen Beschlusses.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 lg.cit zu Ende zu führen.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt neben § 28 Abs. leg. Cit einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Nachdem nunmehr die oa. Personen im Bundesgebiet aufhältig sind, ist in Bezug auf die Mitglieder der Kernfamilie ein Familienverfahren zu führen. In Bezug auf die Spruchpunkte III der seitens des BFA zu erlassenden Bescheide wäre nach der gegenwärtigen Rechtslage eine Rückkehrentscheidung zu treffen, in Bezug auf die bP wäre gem. § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Die oben dargestellte Fallkonstellation führt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erheblichen Komplikationen, welche am zweckmäßigsten und rechtsschutzfreundlichsten durch die Behebung des angefochtenen Bescheides gelöst werden können und die belangte Behörde in die Lage versetzt wird in Bezug auf alle in Frage kommenden Mitglieder der Kernfamilie, ein vollwertiges Familienverfahren zu führen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. Vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393, 0394 m.w.N.) verwiesen, welcher sichtlich der Grundgedanke zu entnehmen ist, dass in jenen Fällen, in denen hinsichtlich Mitglieder einer Familie in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen der Änderung der Rechtslage und des Inhalts von Übergangsbestimmungen verschiedene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, zur Wahrung der Rechte gem. Art. 8 EMRK grundsätzlich eine einheitliche Vorgangsweise geboten erscheint. Diesem Gedanken kann im gegenständlichen Fall am ehesten durch eine Behebung des oa. Bescheides voll entsprochen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, zumal sich das ho. Gericht keine von der herrschenden Rechtsprechung abweichende Auffassung zum Wesen des Familienverfahrens vertritt und sich auch im Hinblick auf die Beachtung von Art. 8 EMRK an der ständigen Rechtsprechung des VwGH orientiert und hier keine von dieser Rechtsprechung abweichende Auffassung vertritt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und kann alleine der Umstand, dass das ho. Gericht mit 1.1.2014 eingerichtet wurde, im gegenständlichen keinen Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen, weil es von der Auslegung der bereits beschriebenen Rechtsbegriffe von jenen Grundsätzen abweicht, wie sie vor dem 1.1.2014 zur Anwendung gelangten.

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