L507 1436909-1•BVwG L507 1436909-1
L507 1436909-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, psychische Störung,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 1218.620-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei und reiste am 9.11.2012 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass und unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein. Im Anschluss reiste sie nach Westösterreich weiter und nahm dort Unterkunft, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.
I.1.2. Am 21.12.2012 reiste die bP nach Italien und wurde am 23.12.2012 anlässlich ihrer Rückkehr nach Österreich von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch eine AGM-Streife unterzogen. Hierbei wies sich die bP neuerlich mit dem bereits beschriebenen gefälschten Reisepass aus und gab eine falsche Identität an. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde jedoch das Reisedokument als Fälschung erkannt und die bP stellte nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz. Im weiterer Folge kam anlässlich einer "Effekten- und Personsdurchsuchung" ein echter türkischer Personalausweis hervor, welcher die Identifizierung der bP ermöglichte.
I.1.3. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde auch jene weibliche Person befragt, welche der bP seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Unterkunft gewährte. Diese gab an, dass sie mit der bP seit ca. 1,5 (Zeitpunkt der Befragung) über Facebook in Kontakt stünde. Die bP hätte ihr ihren Lebenslauf beschrieben und im Sommer 2012 mitgeteilt, dass sie nach Europa reisen und um "politisches Asyl" ansuchen wolle. Die Unterkunftnahme für November/Dezember sei so vereinbart worden. Über die konkreten Ausreisegründe der bP sei sie nicht im Bilde, sie wisse lediglich aus dem Kontakt über Facebook, dass sie Kurde sei und sich politisch engagiert hätte. Sie hätte außerhalb ihres Geburtsortes gearbeitet, jedoch Im Sommer 2012 dorthin zurückgekehrt. Dort hätte es jedoch wegen des Syrienkonflikts Probleme gegeben.
I.1.4 Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP anlässlich der Antragstellung nunmehr Folgendes vor:
"Wir haben eine Partei "ESP". Seit September haben wir Demonstrationen gegen den Krieg in Syrien organisiert. Die Bilder in der Mappe zeigen, dass ich politisch aktiv war. Die Regierung und die Polizei setzten mich unter Druck und drohten mir in das Dorf XXXX (Türkei), wo sich viele Al Kaida Mitglieder aufhalten würden, zu bringen. Von diesen würde ich bestraft. Die Polizei wollte mich zu Hause abholen und ich bin geflüchtet."
I.1.5. Mit Urteil vom 5.2.2013 wurde die bP vom zuständigen LG wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB bzw. des Vergehens der Urkundenfälschung gem. § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von € 120 Tagessätzen verurteilt.
I.1.6 Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor (EV vom 27.3.2013):
..."
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Ja, ich leide an psychischen Problemen, deshalb stand ich auch schon in der Türkei in [...] in ärztlicher Behandlung. Ich leide seit dem Tod meiner Mutter im Jahre 2001 an diesen psychischen Problemen, eine genaue Diagnose konnten die Ärzte nicht nennen. Seit 2001 stehe ich deshalb in ärztlicher Behandlung, dort erhielt ich auch Medikamente, dort erhielt ich Antideprasan und Dideral verabreicht, die habe ich regelmäßig eingenommen und diese haben mir auch geholfen. Seit ich in Österreich bin, nehme ich keine Medikamente und habe auch noch keinen Arzt aufgesucht. Ich fühle mich behandlungsbedürftig und werde höchstwahrscheinlich einen Arzt aufsuchen. Sonst leide ich an keinen Krankheiten und nehme auch sonst keine Medikamente.
F: Standen Sie wegen Ihrer psychischen Probleme jemals in stationärer Behandlung?
A: Nein, das war nie notwendig.
...
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Schriftstücke in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja.
Anmerkung: Der AW bringt folgende Urkunden in Vorlage:
Festnahmebericht betreffend meinem Cousin [...] vom 28.12.2012 in Kopie
Durchsuchungsbestätigung betreffend [...] vom 28.12.2012
Anklageschrift gegen [...] vom 12.11.2011 in Kopie
Urteil des 2. Amtsgerichtes in [...] vom 07.07.2005 betreffend dem Onkel [...] in Kopie
Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 27.04.2005 betreffend [...] in Kopie
2 Familienregisterauszüge vom 18.01.2013 im Original
Konvolut von Farblichtbildern
Bestätigung vom 03.11.2012 betreffend alevitischen Verein im Original
Bestätigung betreffend Mitgliedschaft zur BDP vom 18.01.2013 im Original
APS-Kuvert im Original
Türkischer Führerschein Nr. [...] im Original
Türkischer Studentenausweis Universität [...] im Original
Ausdruck aus dem Internet, ausgedruckt am 28.01.2013
...
F: Wie gelangten Sie zu diesen Urkunden?
A: Die vorgelegten Urkunden erhielt ich von meinem Vater vor ca. 1 Monat per Post nach Österreich nachgesendet. Die Schriftstücke erhielt ich mit dem vorgelegten Kuvert. Den Bericht aus dem Internet habe ich selbst in Österreich ausgedruckt.
...
Angaben zur Person und Lebensumständen:
F: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
A: Ich bin am [...] in [...]geboren. Ich bin türkischer Staatsbürger, bin alevitischen Glaubens, gehöre zur kurdischen Volksgruppe, bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wie heißen Ihre Angehörigen, wie alt sind diese und wo leben diese jetzt?
A: ...
Mein Vater, meine Stiefmutter sowie meinen beiden Brüder leben jetzt in [...], meine Onkel und Tanten leben mit ihren Familien großteils in [...], ein Onkel lebt außerhalb von der Provinz [...] in der Türkei. Mein Bruder leistet derzeit seinen Militärdienst.
...
F: Wovon leben Ihre Angehörigen zurzeit?
A: Mein Vater arbeitet als Schulwart, meine Stiefmutter ist Hausfrau, mein Bruder ist derzeit beim Militär, mein Halbbruder ist noch Schüler. Meine Onkel und Tanten sind berufstätig.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Ja ich habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu meinen Angehörigen in der Heimat.
F: Welche Sprachen können Sie sprechen und lesen?
A: Ich kann Türkisch in Wort und Schrift, auch kann ich mich in Kurdisch und Arabisch verständigen.
...
F: Wie haben Sie und Ihre Familie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Mein Vater hat mit seinem Beruf unser Leben finanziert.
F: Wie ist es Ihrer Familie wirtschaftlich gegangen?
A: Uns ging es gut, auch jetzt geht es der Familie wirtschaftlich noch gut.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Mein Vater hat dies für mich entschlossen, das war zwischen 21. und 29.10.2012.
F: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten bzw. gelebt?
A: Am 21.10.2012 gab es einen Vorfall, ich habe mich seitdem bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt, währenddessen hat mein Vater die Reise organisiert und entschieden, dass ich das Land verlassen müsse. Mein Freund, bei dem ich mich versteckte, heißt [...], das ist der Freund meines Vaters, ich lebte 3-4 Tage in seiner Wohnung in [...]. Dann fuhr ich nach Istanbul. Ausgereist bin ich dann am 09.11.2012 von Istanbul aus. In Istanbul hielt ich mich bei einem Freund auf.
...
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich reiste mit einem gefälschten türkischen Spezialreisepass, auch führte ich einen gefälschten türkischen Personalausweis mit. Weiters hatte ich meinen offiziell ausgestellten türkischen Personalausweis dabei.
F: Haben Sie jemals ein anderes Reisedokument besessen?
A: Ja, einen türkischen Reisepass, ob dieser noch gültig ist, weiß ich nicht. Der Pass wurde schon vor langer Zeit ausgestellt, der Pass ist jetzt bei meinem Vater.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Der Schlepper hat mir ein Flu[g]ticket nach Österreich besorgt, so kam ich hier her.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).
A: Im Sommer 2012 bin ich nach [...] gekommen. Während dieser Zeit gibt es Auseinandersetzungen in Syrien. Wir hatten in [...] viele syrische Flüchtlinge. Wir hatten schlechte aber auch anständige Flüchtlinge. Nachdem diese Personen in der Türkei gelandet waren, haben Syrer in [...] Bomben gelegt, es gab viele Anschläge. Wir konnten diesen Zustand nicht mehr akzeptieren, weil es immer schlimmer wurde. Meine Freunde und ich wollten uns dagegen wehren. Wir haben uns mit einigen Freunden versammelt, wir beschlossen, dass wir gegen den Krieg in Syrien demonstrieren. Wir mussten die Demos anmelden, wir waren deshalb bei den Behörden, die haben uns aber die Erlaubnis verweigert. Trotzdem haben wir Flugzettel verteilt und wir wollten unbedingt die Demo durchführen. Die erste Demo war am 15. oder 16.09.2012. Die Polizei ist gekommen und hat versucht, die Demonstranten auseinander zu treiben. Sie schlugen die Teilnehmer. Tag für Tag wurde die Lage zwischen den Bewohner in [...]und den Flüchtlingen immer schlimmer. Die Flüchtlinge wurden weder festgenommen noch verhaftet, sie haben immer wieder Bomben in der Stadt gelegt. Ein Monat nach der ersten Demo haben wir nochmals Flugzettel verteilt und wollten nochmals demonstrieren. Auch die Bevölkerung ist gekommen und wollte demonstrieren. Am 21.10.2012 fand die zweite Demo statt, da waren viele Teilnehmer anwesend. Die Polizei ist noch brutaler gegen die Demonstranten vor, sie schlugen die Teilnehmer, setzten Pfeffersprays ein. Auch ist ein Panzer über die Beine eines Demonstranten gefahren. Ich wurde dabei von einem Tränengasgeschoss an der Schulter getroffen. Nach ein paar Tagen kamen Zivilpolizisten zu mir, sie brachten mich mit einem Auto außerhalb der Stadt. Sie sagten, dass ich nicht an den Demos teilnehmen bzw. diese organisieren solle. Sie beschimpften und schlugen mich. Sie bedrohten mich auch, sie sagten, dass sie mich nach Syrien bringen und ich dort von Oppositionellen getötet werde. Ich wurde dabei im Gesicht verletzt, ich blutete an der Lippe und aus der Nase. Mein Vater bekam dadurch Angst, ich sprach mit ihm darüber. Er hat mich daraufhin zu seinem Freund geschickt, dort versteckte ich mich ein paar Tage. Mein Vater hat dann die Ausreise organisiert und ich reiste schließlich aus. Es könnte dort jederzeit was mit mir passieren, deshalb bin ich ausgereist. Weitere Ausreisegründe gab es nicht. (Ende der freien Erzählung).
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
A: Nein, das ist alles.
F: Sie haben heute eine Bestätigung vorgelegt, was wird darin bestätigt?
A: Das ist eine Bestätigung, dass ich Parteimitglied der BDP bin, an Versammlungen und Parteiaktivitäten teilgenommen habe.
...
F: Waren Sie jemals Mitglied einer weiteren Partei?
A: Ich war auch bei der ESP aktiv tätig. Bei der EPS konnte ich aber nicht Mitglied werden, weil ich schon bei der BDP Mitglied. Die Demos in Herbst 2012 wurden von der ESP organisiert. Der Vorsitzende der ESP in [...] ist mein Onkel [...]. EPS ist eine Plattform für unterdrückte Sozialisten.
Aufforderung: Sie werden aufgefordert diesen Ausweis [Anm:
Parteiausweis der BDP] der Behörde binnen zwei Wochen im Original vorzulegen. F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Was wird in der von Ihnen vorgelegten Bestätigung vom 03.11.2012 bestätigt?
A: Darin steht, dass ich an den Aktivitäten des alevitischen Vereins und demokratischen Kulturvereinen in [...] beteiligt war. Das hat aber mit meinen Fluchtgründen nichts zu tun. Ich hatte aber trotzdem Probleme wegen meiner Religion.
F: Welche Probleme waren das?
A: Während der Gymnasiumzeit wurde ich von sunnitischen Mitschülern beschimpft und schlecht behandelt, weil ich Alevit bin. Sonst gab es nie Probleme wegen meiner Religion. Auch während meiner Studienzeit wurde ich in [...] deshalb geschlagen und bedroht.
F: Wann war das letztmalig?
A: Das war letztmalig 2010, bis dahin habe ich in einem Studentenheim gewohnt, dann bin ich umgezogen, danach hatte ich im Studentenheim keine Probleme mehr. Mit meiner Ausreise 2012 hat dies nichts zu tun.
F: Sie haben auch zwei Urteile vorgelegt, was hat es mit diesen auf sich?
A: Die Urteile betreffen meinen Onkel [...], er wurde im Jahre 2005 zwei Mal vom Gericht freigesprochen.
F: Was hat man Ihrem Onkel vorgeworfen?
A: Die Teilnahme an unerlaubten Demonstrationen.
F: Auch haben Sie eine Anklageschrift vom 12.11.2012 vorgelegt, was wollen Sie damit belegen?
A: Die Anklage betrifft meinen Cousin [...], sie werfen ihm darin die Teilnahme an unerlaubten Demonstrationen vor, wann diese stattgefunden haben, weiß ich nicht, er lebt in der Nachbarstadt. Mit den Demos an der auch ich teilgenommen habe, hat dies aber nichts zu tun. Auch wird ihm vorgeworfen, dass er Flugzettel und Parteizeitungen verteilt hat und Plakate aufgehängt hat. Auch die beiden vorgelegten Dokumente betreffen diese Anklage. Ob mein Cousin jetzt gesucht wird, weiß ich nicht, ich weiß auch nicht, ob er jetzt in Haft ist. Er wird immer wieder angehalten und wieder freigelassen. Das eine Dokument ist einer Durchsuchungsbestätigung und das andere ein Festnahmebericht.
F: Waren Ihre Angehörigen auch Parteimitglieder der BDP?
A: Nein, mein Cousin, meine Tante und mein Onkel haben aber auch an den Demos, an denen ich teilgenommen habe, teilgenommen.
F: Haben Sie zuvor niemals an Demos teilgenommen?
A: Ja, ich habe auch schon davor an Demos teilgenommen, zuletzt Anfang September 2012, das steht mit meiner Ausreise aber nicht in Zusammenhang.
F: Wer hat die beiden Demos im September und Oktober 2012 organisiert?
A: Ich, mein Onkel [...], mein Freund und Stellvertreter meines Onkels [...], sowie [...] und [...].
F: War den Behörden bekannt, dass auch Sie die Demos organisiert haben?
A: Ja, deshalb wurde ich auch bedroht.
F: Wie kamen die Behörden auf Sie?
A: Wir haben um Erlaubnis angesucht.
...
F: Wie oft und wann waren Sie dort?
A: Ich war 2-3 Wochen vor der ersten Demo einmal dort. Als ich dort keine Erlaubnis erhielt, verwiesen sie mich an die Polizeidirektion in [...]. Ich ging daraufhin am selben Tag zur Polizeidirektion, dort erhielt ich auch keine Erlaubnis.
F: Mit wem waren Sie bei den Behörden?
A: Mit meinem Onkel [...] und [...].
F: Wann haben Sie die Flugzettel verteilt?
A: Das war ca. 3 Tage später, also vor der ersten Demo.
F: Haben Sie sonst auch noch einmal Flugzettel verteilt, wenn ja wann?
A: Nein, das war 2012 das einzige Mal. Ich habe auch ein zweites Mal Flugzettel verteilt, das war ca. am 10.10.2012.
F: Wann sind die Polizisten zu Ihnen gekommen?
A: Das war ca. am 23.10.2012.
F: Wie viele Polizisten waren das?
A: Das waren drei Polizisten, ein Fahrer und zwei Polizisten.
F: Was genau geschah damals?
A: Sie nahmen mich mit. Sie brachten mich aus der Stadt [...], dort waren keine Menschen. Sie bedrohten, beschimpften und verlangten, dass ich an keinen Demos teilnehmen solle und auch keine organisieren solle. Ich sagte aber, dass ich daran teilnehmen möchte, daraufhin fingen sie an mich zu schlagen.
F: Wie hat man Sie geschlagen?
A: Sie schlugen mich mit Fäusten, traten mit den Füßen, schlugen mich mit dem Schlagstock.
F: Wurden Sie dabei auch verletzt?
A: Ja, ich blutete an der Lippe und aus der Nase. Sonst hatte ich auch blaue Flecken am ganzen Körper, da sie mir mit dem Schlagstock gegen den Brustkorb schlugen. Auch hatte ich an der rechten Brustkorbseite blaue Flecken.
F: Haben Sie auch einen Arzt aufgesucht?
A: Nein.
F: War das nicht notwendig?
A: Ich wollte eigentlich zu einem Arzt, bin aber aus Angst zu keinem gegangen.
F: Wie wurden Sie von den Polizisten bedroht?
A: Sie sagten, wenn ich an den Demos teilnehme oder sie organisiere, würden sie mich nach Syrien zu den Oppositionellen bringen, die mich dann töten.
F: Was ist dann weiter passiert?
A: Ich sagte, dass ich weiterhin demonstrieren und diese organisieren werde.
F: Wie reagierten die Polizisten darauf?
A: Sie ließen mich dann frei. Sie brachten mich mit dem Auto wieder zurück.
F: Wo hat man Sie dann wieder hingebracht?
A: Sie brachten mich in die Nähe der Stadt, dort ließen sie mich aussteigen.
F: Wo hat man Sie zuvor geholt?
A: Ich war in der Stadt, ich wurde von ihnen verfolgt. Sie ließen mich im Zentrum der Stadt ins Auto einsteigen.
F: Was haben Sie dort im Zentrum gemacht?
A: Ich war dort spazieren.
...
F: Wie hat sich die Polizei nach dem geschilderten Vorfall bis zu Ihrer Ausreise verhalten, wurden Sie von der Polizei dann gesucht, hat man Sie aufgesucht, hat man mit Ihnen oder Ihrer Familie Kontakt aufgenommen, wollte man Sie festnehmen?
A: Mein Vater hat mir nichts erzählt. Danach ist die Polizei nicht mehr an mich herangetreten, ob sie nach mir gesucht haben, weiß ich nicht. Auch mein Vater hat mir davon nichts erzählt. Ich fragte zwar meinen Vater, ob die Polizei nach mir gesucht hätte, doch hat er mir davon nichts erzählt. Ich fragte meinen Vater nach meiner Ankunft in Österreich.
F: Ob die Polizei also nach Ihnen gesucht hat, wissen Sie nicht?
A: Nein, das weiß ich nicht.
F: Vor der Polizei sagten Sie, dass die Polizei Sie zu Hause abholen wollte, sie hätten aber flüchten können, was sagen Sie dazu?
A: Das habe ich bei der Polizei niemals erwähnt.
F: Wieso ist dann diese Aussage im Protokoll so vermerkt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wieso haben Sie heute angegeben, dass Ihre Angaben vor der Polizei richtig seien?
A: Ich habe keine Ausfertigung des Protokolls erhalten. Vielleicht hat der Dolmetscher was falsch verstanden.
F: Wurden Ihnen Ihre Angaben vor der Polizei rückübersetzt?
A: Nein, ich habe einfach unterschrieben.
F: Wie erklären Sie sich, dass die Einvernahme dann 1 Stunde und 45 Minuten gedauert hat?
A: Es erfolgte dort keine Rückübersetzung, dort wurden mehrere Pausen eingelegt.
F: Wieso haben Sie heute nicht gesagt, dass Sie nicht wissen, was in der Niederschrift protokolliert wurde, sondern haben vielmehr angegeben, dass alles richtig und vollständig ist?
A: Ich sagte dort nur, dass sie mich mitnehmen werden, aber nicht von zu Hause. Ich habe das dort nicht so gesagt.
F: Was ist auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehen?
A: Auf den Lichtbildern ist die zweite Demo zu sehen, auf einigen Bildern bin auch ich zu sehen. Ich bin auf vier Lichtbildern zu sehen.
Anmerkung: Auf den Lichtbildern werden die Abbildungen des AW mit einem grünen Leuchtmarker markiert.
F: Was ist auf dem Lichtbild zu sehen, bei dem Sie vor einer Fahne stehen?
A: Wir hatten im Parteibüro eine Sitzung, das Bild zeigt mich bei dieser Sitzung.
F: Wer hat die Aufnahmen gemacht, wie kamen Sie zu diesen?
A: Die sind Zeitungsfotos, die sind auch im Internet zu finden. Die stammen aus einer Regionalzeitung in [...]. Der Link lautet [...].
F: Wurden Sie in der Heimat wegen Ihrer politischen Aktivitäten auch von der Regierung unter Druck gesetzt?
A: Nein, das war nur die Polizei.
F: Vor der Polizei gaben Sie an, dass die Regierung und die Polizei Sie unter Druck gesetzt hätten, was sagen Sie dazu?
A: Mit der Regierung meinte ich damals die Polizei, die staatliche Seite.
F: Wurden Sie sonst auch noch jemals wegen Ihrer politischen Aktivitäten bedroht oder geschlagen?
A: Während meines Aufenthaltes im Studentenheim wurde ich von den Sunniten schlecht behandelt. Sie haben mich in der Nacht einmal im Heim geschlagen. Dies weil wir Kurden und Aleviten sind und nicht gefastet haben. Das war aber nicht wegen meiner politischen Aktivitäten, sondern weil ich Kurde und Alevit bin.
F: Hat man gegen Sie jemals ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, Anklage erhoben oder ein Gerichtsverfahren geführt?
A: Nein.
F: Haben Sie die Drohungen durch die Polizisten bei den heimischen Behörden angezeigt oder haben Sie anderswo Rat und Hilfe gesucht?
A: Nein, ich konnte das ja nicht beweisen. Bei wem hätte ich mich beschweren sollen.
F: Sie hätten sich zum Beispiel bei den Vorgesetzten der Polizisten, bei Gericht oder bei NGO¿s beschweren können?
A: Es gibt viele Rechtsanwälte, die in der Türkei in Haft sind, weil sie sich gegen die Menschenrechtsverletzungen eingesetzt haben.
F: Werden Sie jetzt in der Heimat gesucht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum haben Sie nicht sofort nach Ihrer Ankunft in Österreich um Asyl angesucht?
A: Ich wollte mir überlegen, wo ich um Asyl ansuchen und nicht abgeschoben werden könne.
F: Sie haben auch einen Internetausdruck über einen Bericht vorgelegt?
A: Darin wird von einem Vorfall berichtet, der sich nach meiner Ausreise zugetragen hat. Darin steht, dass Studenten in Ankara demonstriert, die Studenten wurden deshalb von der Polizei verfolgt.
Auf Nachfrage: Die Studenten, die die Demo organisierten, wurden von einem weißen Auto verfolgt.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles dazu angegeben.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nur das eine Mal, was ich schon gesagt habe.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nur die bereits erwähnten.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja, das habe ich schon gesagt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Ja, das habe ich schon angegeben.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: 2010 haben Faschisten in XXXX versucht mich zu schlagen, sie haben auch die Fenster der Wohnung kaputt gemacht.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe dort keine persönliche Sicherheit, ich werde dort von der staatlichen Seite getötet.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich habe auch in XXXX Probleme gehabt.
...
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist, seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Am 09.11.2012.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
...
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Die Lage in der Türkei war sehr ernst, ich musste meine Familie verlassen, für mich gibt es dort keine Sicherheit.
...
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Ich möchte nur hinzufügen, dass im Bericht betreffend dem Vorfall in der Türkei nach meiner Ausreise auch steht, dass die Studenten mit dem Tod bedroht wurden. Sonst war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft und begründete dies wie folgt:
"Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie nicht vorbestraft sind und im Herkunftsstaat von staatlicher Seite niemals aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Im Übrigen wurden Ihre Angaben im Hinblick auf die ausreisekausalen Ereignisse aus folgenden Gründen für nicht glaubhaft befunden:
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aus-sagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebens-erfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tat-sächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.
Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen.
Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asyl-werbers hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Sie vermochten mit Ihren im Verfahren getätigten Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus ergaben sich im abgeführten Verfahren auch Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten.
Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch, nicht plausibel, vage und schemenhaft und daher im Endergebnis auch nicht glaubwürdig.
Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie am 20.03.2013 vor der Außenstelle Innsbruck im Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst und sinngemäß an, dass Sie und Ihre Freunde in [...] gegen den Krieg in Syrien demonstrieren hätten wollen. Die Behörden hätten ihnen dies aber nicht erlaubt. Trotzdem hätten Sie Flugzettel verteilt und hätte es am 15. oder 16.09.2012 eine Demonstration gegeben. Ein Monat danach hätten Sie nochmals Flugzettel verteilt. Am 21.10.2012 hätte die zweite Demonstration stattgefunden. Dabei sei die Polizei sehr brutal gegen die Teilnehmer vorgegangen, auch Sie wären dabei von einem Tränengasgeschoss an der Schulter getroffen worden. Ein paar Tage später hätten Zivilpolizisten Sie mit einem Auto aus der Stadt gebracht und hätten Sie aufgefordert, keine Demonstrationen mehr zu organisieren oder an solchen teilzunehmen. Die Polizisten hätten Sie beschimpft und geschlagen, Sie seien im Gesicht verletzt worden, hätten an der Lippe und aus der Nase geblutet. Man hätte Sie dort auch damit bedroht, dass man Sie nach Syrien bringen und dort von Oppositionellen töten lassen würde. Diesen Vorfall hätten Sie Ihrem Vater erzählt, der Sie hierauf zu einem Freund geschickt hätte. Ihr Vater hätte Ihre Ausreise organisiert, dann seien Sie ausgereist.
Auf konkrete Nachfrage in Zuge dieser Einvernahme offenbarten sich jedoch Ungereimtheiten, Ihr Vorbringen war nicht nachvollziehbar sowie unrealistisch, Ihre Schilderungen fielen zum Teil nur sehr vage und schemenhaft aus, sodass die erkennende Behörde letztlich zu dem Schluss gelangte, dass die von Ihnen geschilderte Bedrohungssituation mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang zu bringen ist.
Eingangs ist festzuhalten, dass gegen Ihre tatsächliche Verfolgung in der Heimat bereits der Umstand spricht, dass Sie erst mehrere Wochen nach Ihrer erstmaligen Einreise ins Bundes-gebiet beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellten und in diesem Zeitraum darüber hinaus auch noch kurzfristig in Italien aufhältig waren. Wären Sie in der Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätten Sie nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit im ersten sicheren Staat unmittelbar nach der Einreise um Schutz angesucht und hätten Sie sich nicht zuerst über einen längeren Zeitraum in diesem Land aufgehalten, um dann nach mehreren Wochen sowie nach einem Kurzaufenthalt in Italien in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.
Zudem ergaben sich in Ihrem Fluchtvorbringen auch auffallende Widersprüchlichkeiten. So erklärten Sie anlässlich der polizeilichen Erstbefragung, die Polizei hätte Sie zu Hause abholen wollen, Sie seien geflüchtet. In Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde haben Sie von alldem jedoch kein einziges Wort erwähnt. Sie erklärten dort vielmehr, dass nach dem Vorfall, bei dem Sie misshandelt worden seien, die Polizei nicht mehr an Sie herangetreten sei, ob die Polizei nach Ihnen gesucht hätte, wüssten Sie nicht, auch Ihr Vater hätte Ihnen bei einem Telefonat kurz nach Ihrer Ankunft in Österreich nichts Derartiges erzählt. Über Vorhalt Ihrer divergierenden Angaben stellten Sie in Abrede, dass Sie das so vor der Polizei angegeben hätten. Über Nachfrage erklärten Sie, Sie hätten von der Polizei keine Protokollsausfertigung erhalten, vielleicht hätte der Dolmetscher etwas falsch verstanden, zudem verneinten Sie, dass Ihnen Ihre Angaben vor der Polizei rückübersetzt worden wären, Sie hätten dort einfach unter-schrieben. Mit diesen Rechtfertigungen vermochten Sie die erkennende Behörde jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal die von Ihnen auf jeder Seite eigenhändig unterfertigte Niederschrift vom 23.12.2012 gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefert, Ihnen Ihre Angaben dort - wie aus dem Protokoll hervorgeht - in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurden und der Niederschrift überdies kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, dass bei der Erstbefragung Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Dass Ihnen Ihre Angaben durch den dortigen Dolmetscher nicht rückübersetzt worden seien, stellt sich für die Behörde aufgrund des Umstandes, dass Ihre Einvernahme laut Protokoll von 10.00 bis 11.45 Uhr gedauert hatte, als äußerst unglaubwürdig dar. Das natürlich auch vor dem Hintergrund, dass Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde kein Wort davon erwähnt hatten, obwohl Sie vom Organwalter hinsichtlich Ihrer Angaben vor der Polizei befragt worden waren.
Ungereimtheiten zeigten sich überdies auch in Ihren Aussagen betreffend der Drohungen durch die Polizisten. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung sprachen Sie davon, dass man Ihnen gedroht hätte, man würde Sie ins Dorf XXXX in der Türkei bringen, wo sich viele Al Kaida Mitglieder aufhalten würden, diese würden Sie bestrafen. Vor der erkennenden Behörde gaben Sie in Widerspruch dazu zu Protokoll, die Polizisten hätten Ihnen angedroht, dass man Sie nach Syrien zu Oppositionellen bringen werde, die Sie dann töten würden. Mit Ihrem Hinweis, dass [...] an der Grenze zu Syrien liege und dass die Leute gesagt hätten, dass man Sie über [...] nach Syrien bringen werde, vermochten Sie diese Widersprüchlichkeiten nicht auszuräumen.
Ferner erklärten Sie vor der Polizei, die Regierung und die Polizei hätte Sie unter Druck gesetzt. Vor der Behörde verneinten Sie ausdrücklich und unmissverständlich die Frage, ob Sie in der Heimat wegen Ihrer politischen Aktivitäten von der Regierung unter Druck gesetzt worden seien. Mit Ihrer Rechtfertigung, dass Sie mit dem Wort "Regierung" die Polizei gemeint hätten, konnten Sie nicht überzeugen, zumal Sie vor der Polizei wörtlich von der Regierung und der Polizei sprachen und von einem vernunftbegabten Menschen mit Ihrem Bildungsstand - auch in einer Ausnahmesituation wie einer Erstbefragung - verlangt werden kann, diese beiden Begriffe auseinanderzuhalten bzw. nicht gleichzusetzen.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers, zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Dies konnten Sie jedoch im abgeführten Verfahren nicht.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keines-falls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Ver-ifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die von Ihnen vorgebrachten schweren Misshandlungen durch Zivilpolizisten würden andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen. Beispielsweise die Misshandlungen und die daraus resultierenden Verletzungen anlässlich dieses von Ihnen behaupteten Vorfalls beschrieben Sie nur mit wenig Worten, sehr allgemein und wenig anschaulich. Sie
erklärten lediglich "sie beschimpften und schlugen mich ... ich
wurde dabei im Gesicht verletzt, ich blutete an der Lippe und aus der Nase". Erst über entsprechende Nachfragen präzisierten Sie Ihre Angaben. Ihr Verhalten und Ihre Schilderung entsprachen somit nicht dem Wesen eines Erlebnisberichtes, obwohl Sie aufgefordert worden waren, dieses Geschehnis genau zu schildern.
Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Sie wurden eingangs der Einvernahme vor der Behörde zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführt erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass Sie Ihr gesamten Fluchtvorbringen, vor allem aber auch die von Ihnen geschilderten persönlich erlebten angeblichen Misshandlungstaten sichtlich emotionslos und scheinbar völlig unbeeindruckt schilderten, was die Behörde zusätzlich in Ihrem Befinden bestärkt.
Vollkommen unrealisti[s]ch erscheint der Behörde auch Ihre Aussage, wonach Sie den Polizisten erklärt hätten, weiterhin zu demonstrieren und weiterhin Demonstrationen zu organisieren, obwohl Sie von diesen Leuten zuvor schwer misshandelt und verletzt sowie mit dem Umbringen bedroht worden seien. Es entbehrt zudem auch noch jeder menschlichen Logik, dass diese Polizisten Sie hierauf daraufhin einfach wieder frei gelassen hätten, ohne jegliche Versuche zu unternehmen, Sie von Ihrem angekündigtem Verhalten durch weitere Drohungen und/oder Misshandlungen abzubringen. Wären Sie tatsächlich - wie von Ihnen geschildert - solchen schweren und Polizeiübergriffen und massiven Drohungen ausgesetzt gewesen, hätten Sie realistischerweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung gegenüber diesen Leuten zumindest vorgegeben, sich nicht mehr in dieser Weise zu betätigen, was jedoch Ihrem Vorbringen entsprechend unterblieben ist.
Am Rande bleibt auch noch anzumerken, dass Sie im Verfahren der Behörde auch nicht glaubhaft zu vermitteln vermochten, dass es sich bei diesen drei Personen, von denen Sie angeblich misshandelt und bedroht worden seien, tatsächlich um Polizeibeamte gehandelt hätte. Ihrem Vorbringen sind keinerlei stichhaltige Hinweise zu entnehmen, dass diese Leute Polizeibeamte waren. So erklärten Sie, die Leute seien in Zivil gewesen, man hätte Sie in einem Zivilauto aus der Stadt gefahren und man hätte Sie auf der Straße im Stadtzentrum ins Auto einsteigen lassen. Sie waren letztlich auch nicht in der Lage konkret anzugeben, auf welcher Dienststelle diese Leute Dienst verrichtet und welcher Einheit diese Leute angehört hätten, Sie erklärten lediglich wenig anschaulich "das waren möglichersweise Polizisten aus [...]". Allein der Umstand, dass man Sie bei diesem Vorfall mit einem Schlagstock misshandelt hätte, reicht nicht aus, Ihre Vermutung, es hätte sich dabei um Zivilpolizisten gehandelt, glaubhaft dar-zulegen.
Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob Sie in der Heimat Mitglied der Partei BDP waren. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass Sie der Aufforderung, der Behörde binnen zwei Wochen Ihren Parteiausweis im Original in Vorlage zu bringen, bis dato nicht nachgekommen sind. Zu den von Ihnen vorgelegten Bestätigung vom 18.01.2013, die belegen soll, dass Sie in der Heimat aktives Mitglied der BDP sind und an allen demokratisch organisierten Aktivitäten teilgenommen hätten, ist auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde die Echtheit dieses Schriftstücks angezweifelt wird. Das Dokument weist keinen Schriftkopf oder andere offizielle Bestätigungsvermerke, wie etwa Rundstempel, auf, wurde mit Computer verfasst und enthält lediglich eine unleserliche Unterschrift. Bei der vorgelegten Urkunde handelt es sich nach Ansicht der Behörde entweder um eine Fälschung oder auch um ein Gefälligkeitsschreiben. Auch mit den von Ihnen vorgelegten Lichtbildern waren Sie schließlich nicht im Stande, der Behörde Ihre aktive Parteimitgliedschaft glaubhaft darzulegen, da es sich bei diesen beiden Aufnahmen offensichtlich um gestellte Aufnahmen handelt.
Insgesamt betrachtet, blieben Ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar, kurz, oberflächlich, pauschal gehalten, zu wenig konkret und darüber hinaus widersprüchlich, als dass sich die erkennende Behörde imstande gesehen hätte, Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit beizumessen.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Alle diese Umstände lassen die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen, dass Ihre Angaben nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen, sondern kann aus Ihrem Auftreten vielmehr geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthalts-erlangung in Österreich gestellt haben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe von Asylwerbern durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Vgl. VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diese Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen jedoch keinesfalls zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Vgl. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Wie bereits zuvor aus-geführt und aufgrund der angeführten Fakten hinterließen Sie persönlich jedoch absolut keinen glaubwürdigen Eindruck.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, hinsichtlich ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen.
Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben nicht nachvollziehbar, unrealistisch, vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich blieben und in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaub-würdig war.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP nicht ausreichend gewürdigt wurde. Ebenfalls befänden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsregion der bP und hätte sie die beschriebenen Anschläge in der Herkunftsregion durch Recherchen vor Ort verifizieren können.
Türkische Sicherheitskräfte würden gegenüber Teilnehmern von Demonstrationen massive Gewalt ausüben.
Die belangte Behörde würde ihre Ausführungen im Wesentlichen auf Widersprüche stützen und sich hierbei in nicht zulässiger Weise auf Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen.
Auch sonst sei es nicht zulässig, eine negative Entscheidung ausschließlich auf Widersprüche zu stützen.
Der bP könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zumal sie vor der Antragstellung erst ihre Chancen abklären wollte.
Auch sei sonst die angaben, hinsichtlich der Aussage, dass die Polizei sei noch einmal von zu Hause abholen wollte und sie geflüchtet sei, ist nicht abzuleiten, dass die Polizei tatäschlich noch einmal mit ihr in Kontakt trat. Viel mehr kann hieraus abgeleitet werden, dass die bP von zukünftigen Handlungen gesprochen hätte.
Auch könne die Polizei regierungstreu reagieren, weshalb keine Unterscheidung in Bezug eine allfällige Verfolgung durch die Polizei oder eine Verfolgung durch die Regierung erblickt werden kann.
Ohne Nennung des Quellennachweises brachte die bP vor, die Ausführungen der bP zu ihrer Emotionslosigkeit stünde im Widerspruch zu "psychologischen Erkenntnissen."
Im Asylverfahren könne es der bP nicht negativ ausgelegt werden, wenn die bP in der Türkei auf ihre Menschenrechte pocht.
Der Vorhalt, die bP könne über die Dienststelle jener Sicherheitsorgane, welche sie misshandelt hätten, nichts angeben sei nicht nachvollziehbar.
I.3.2. Die Beschwerdesache wurde seitens der belangten Behörde dem Asylgerichtshof übermittelt und der do. Gerichtsabteilung E6 zugewiesen.
I.3.3. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die anhängige Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.
I.4. Für den 10.3.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
P: Bei der Erstbefragung vor der Polizei wurde ich vorher bis in der Früh angehalten, es ist alles plötzlich geschehen, ich stand unter Schock. In der Früh wurde ich dann befragt, man sagte mir, dass ich kurz befragt werde und sie keine Details benötigen würden. So war die Erstbefragung, mir ging es damals gesundheitlich nicht gut.
Nachgefragt gebe ich an, dass es mir bei der zweiten EV vor dem BAA psychisch schon besser ging. Dort habe ich über die Vorkommnisse detailliert erzählt.
VL: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Vor der Polizei habe ich die Wahrheit gesagt, vor dem BAA habe ich das ganze detaillierter erzählt. Die Angaben waren immer richtig. Bei einer Erzählung hatten wir Probleme, weil meine Angaben auf Deutsch nicht so weitergegeben wurden.
VR: Was wurde nicht so weitergegeben?
P: Ich erzählte dort, dass sie gekommen sind, um mich abzuholen. Im Protokoll war angeführt, dass sie mich von zu Hause abholen werden. Ich habe das Wort "zu Hause" nicht erwähnt gehabt. Ich weiß nicht, wie wichtig dieser Unterschied ist. Aufgrund dieses Unterschiedes ging es mir tagelang schlecht.
VL: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Ich habe in der Türkei bei Demonstrationen mit meinem Cousin teilgenommen. Nach meiner Einreise nach Österreich wurde dieser im August oder September 2013 an seinem Arbeitsplatz ohne Haftbefehl festgenommen, er ist heute noch in Haft. Er wurde ohne Grund festgenommen, am letzten Freitag war eine Hauptverhandlung anberaumt und diese Verhandlung fand aber nicht statt. Obwohl er keine Haftstrafen bekommen hat, befindet er sich derzeit noch in Haft.
...
VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der bP abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Nach meiner Erstbefragung, das heißt bei der Befragung vor dem BAA, habe ich erzählt, dass ich in der Türkei bei einem Psychologen in Behandlung war und ich die Behandlung in Österreich weitermachen möchte. Die Behörde war einverstanden. Zu dem Zeitpunkt ging es mir sehr schlecht, nach drei bis vier Behandlungen spürte ich keine positiven Sachen. Mit einem Dolmetscher war die Behandlung nicht möglich, deshalb hörte ich mit der Behandlung auf. Diesbezügliche Arztberichte habe ich mit dabei.
P legt Fachärztliche Stellungnahme und Befundbericht von Dr. [...] vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen.
VL: Seit wann waren Sie in der Türkei in psychiatrischer Behandlung?
P: 2001 verstarb meine Mutter. Anschließend wurde ich regelmäßig behandelt, manchmal hatte ich eine medikamentöse Behandlung, manchmal eine Gesprächstherapie. Wenn es mir sehr schlecht ging, dann wurde ich mit Medikamenten behandelt.
VL: War die Behandlung in Österreich wegen der selben psychischen Probleme oder wegen anderer?
P: Nach der Einreise in Österreich hatte ich andere Probleme, ich habe jeden Tag 7-8 Monate geträumt, dass ich verstarb. Deshalb war ich in Behandlung.
VL: Hatten Sie solche Träume in der Türkei auch schon?
P: Nein, in der Türkei hatte ich solche Probleme nicht. Dass ich mit der Behandlung aufgehört habe, war deshalb, weil zwei ältere Damen für mich gedolmetscht haben, diese haben bei den Untersuchungen vor dem Arzt bei meinen Erzählungen angefangen zu weinen. Das war ein Grund, warum ich mit der Behandlung aufgehört habe.
VL: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
VL: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Alleine in einem Flüchtlingsheim.
VL: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Weitschichtige Verwandte habe ich in England, es sind Cousins meines Vaters.
VL: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
VL: Wohin waren Sei unterwegs, als Sie von der Polizei aufgegriffen wurden?
P: Ich wollte nach Österreich. Meine Zugkarte war für Österreich bestimmt gewesen.
VL: Von wo sind Sie gekommen?
P: Als ich dort erwischt wurde, war ich von Italien hier her unterwegs.
VL: Warum waren Sie in Italien?
P: Ich durfte nicht mehr in die Türkei zurückkehren, deshalb überprüfte ich die Asylumstände in Italien. Als ich in Österreich war, habe ich mit einem bekannten Rechtsanwalt in Deutschland telefoniert, dieser sagte mir, dass ich nach Italien fahren soll. Ich habe mir in Italien die Bedingungen angesehen und habe festgestellt, dass diese dort nicht gut sind. Am selben Tag kehrte ich wieder nach Österreich zurück.
VL: Wie lange waren Sie schon in Österreich, nachdem Sie nach Italien reisten?
P: Das weiß ich nicht genau, glaublich 30-40 Tage.
VL: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?
P: Bei meinen Freunden.
VL: Was haben Sie im März 2011 und im April 2011 in Hannover bzw. in Prag gemacht?
P: Ich war nicht dort.
VL: Wie kommen dann die Stempel in Ihr Reisedokument?
P: Als ich diesen gefälschten Reisepass bekam, waren diese schon vorhanden.
VL: Warum haben Sie nicht gleich nach Einreise einen Asylantrag gestellt?
P: Wie ich vorhin erwähnt habe, konnte ich nicht mehr in die Türkei zurückkehren, deshalb wollte ich die Umstände hier überprüfen.
VL: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P auf Deutsch: Ja.
VL: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P auf Deutsch: Gestern ich war Zimmer und spazieren gegangen.
VL: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich bekomme staatliche Unterstützung.
VL: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Nein, nichts. Ich bin Uniabsolvent, ich habe auch KFZ Mechaniker und Techniker gelernt. Ein Türke sagte mir, dass ich bei ihm als KFZ Mechaniker arbeiten sollte, ich sagte ihm, dass ich Asylwerber bin und eine Asylkarte habe. Ich habe keine Beschäftigungsbewilligung bekommen.
VL: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Vor meiner Absolvierung der Uni musste ich noch zwei Prüfungen ablegen, ganz absolviert habe ich die Uni nicht. Ich lerne Deutsch, weil ich die Uni hier in Österreich absolvieren möchte. Ich habe nicht vor in einem Kebapstand zu arbeiten, sondern ich möchte in meiner Fachrichtung einer Beschäftigung nachgehen. Es gibt auch andere Sachen, die ich hier mache.
In der Türkei war ich Bergsteiger, hier in Österreich bin ich Mitglied der Naturfreunde.
P legt diesbezüglich Unterlagen vor, diese werden als Kopie zum Akt genommen.
Letzten Freitag habe ich die Prüfung Niveau A2 Deutsch abgelegt. Nächsten Freitag bekomme ich bescheid, ob ich diese Prüfung geschafft habe.
Da ich gerne bergsteigen gehe, möchte ich meinen Sport hier in Österreich weitermachen. Weiters habe ich in einem Fußballverein in Seefeld gespielt.
VL: Haben Sie weitere Ausbildungen in Österreich absolviert?
P: Nein, sonst nichts.
VL: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: 7 Monate lange war ich in [...] wohnhaft, das war auf einem Berg. Ich hatte keine Möglichkeit in die Ortschaft zu gelangen, deshalb hatte ich keine Möglichkeit bei einem Verein oder Organisation teilzunehmen. Ich hatte keine Möglichkeit nach [...] zu gelangen, weil ich damals im Monat nur 40 Euro bekam, 30 Euro davon musste ich wegen meiner Strafe an die Grenze bezahlen, mit 10 Euro musste ich auskommen.
VL: Sie haben einen Arbeitsvertrag vom August 2012 als Hausmeister vorgelegt.
P: Ja, das war im Flüchtlingsheim.
VL: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
P: Jeder der dort aufhältig ist, übt diese Tätigkeit 1-2 Monate aus, ich war auch so lange dort beschäftigt.
VL: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Mit meiner Familie, meine Eltern und Geschwister.
VL: Wie geht es Ihrer Familie?
P: Sie erzählen mir, dass es ihnen gut geht. Das erzählen sie mir, weil sie nicht wollen, dass ich mir keine Sorgen machen und mir deshalb schlecht geht. Im Februar 2014 kamen zwei Freunde aus der Türkei und besuchten mich hier, sie sind nach zwei Wochen wieder zurückgekehrt.
VL: Was haben Ihnen diese Freunde erzählt?
P: Meine Freunde leben nicht in der Gegend meiner Eltern, sondern in verschiedenen Gegenden. Über die Vorkommnisse in der Türkei haben sie mir erzählt.
VL: Was haben sie Ihnen erzählt?
P: Wir haben uns hauptsächlich über die politische Lage in der Türkei unterhalten. Die letzten Vorkommnisse hat man auf der ganzen Welt mitbekommen, darüber haben wir gesprochen.
VL: Hatten Sie zu Ihrem Cousin nach Ihrer Ausreise noch Kontakt?
P: Vor seiner Festnahme haben wir uns per Internet unterhalten. Nach seiner Festnahme habe ich mit ihm keinen Kontakt mehr pflegen können. Ich telefoniere mit seinen Eltern.
VL: Woher wissen Sie von seiner Festnahme?
P: Ich habe Unterlagen darüber.
P legt Unterlagen zur Festnahme vor.
VL: Wie sind Sie in den Besitz dieser Unterlagen gekommen?
P: Per Fax. Nachgefragt gebe ich an, dass es mir mein Onkel gefaxt hat.
VL: War Ihr Cousin nach Ihrer Ausreise noch aktiv?
P: Ja.
VL: Was hat er gemacht?
P: Er nahm an den Gezi-Demonstrationen teil. Diese fanden in der gesamten Türkei statt. Wegen dieser Teilnahme und bei einem Begräbnis seines Freundes hat er teilgenommen. Weiters hat er am 01. Mai Aufmarsch teilgenommen und Zeitungen und Zeitschriften verkauft. Er wird derzeit wegen Gründung einer Organisation verurteilt.
VL: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Wegen der Einreise mit dem gefälschten Reisepass bekam ich eine Strafe. Ansonsten habe ich keine Probleme mit den Bewohnern meiner Umgebung. Die Österreicher mögen mich sehr, auch die Mitglieder der Naturfreunde und des Fußballvereines. Ich hatte noch nie ein Problem mit anderen Personen hier.
VL erörtert aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
VL: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein. Ich hatte mit der Polizei nichts zu tun.
VL: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten und ein gefälschtes Reisedokument verwendeten?
P: Ja.
VL: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich lebe derzeit in einem Flüchtlingsheim. Drei Tage in der Woche halte ich mich bei den Naturfreunden auf und gehe klettern. Abends gehe ich mit meinen österreichischen Freunden fort und ich unterhalte mich mit ihnen. Ich mag meine österreichischen Freunde, ich habe keine Probleme mit ihnen. Ich lerne Deutsch. Wenn ich der deutschen Sprache nicht so mächtig wäre, dann hätte ich nicht die Möglichkeit dort so intensiv teilzunehmen. Ich pass mich den Umständen in Österreich an. Das ist für mich seit Juli 2013 möglich, davor hatte ich an meinem früheren Aufenthaltsort keine Gelegenheit. Weiters möchte ich anführen, dass ich im Juni 2013 bei der Überflutung mitgeholfen habe. Manche Leute haben sich beim Gemeindeamt namentlich eintragen lassen, damit sie für die Unterstützung Gelder bekommen, ich habe die Leute aber unentgeltlich unterstützt. Der Grund meiner Erzählung ist, dass Sie mich besser kennen lernen. Ansonsten erzähle ich über solche Unterstützungen nichts. Auch im Asylheim hatte ich keine Probleme mit anderen Mitbewohnern.
VL: Sie reisten am 09.11.2012 nach Österreich ein, stellten jedoch erst am 23.12.2012 nach einem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag (VL erörtert daraus ableitbare Schlussfolgerungen).
P: Wie ich vorhin gesagt habe, wollte ich die Bedingungen überprüfen. Ich hatte auch Angst, denn ich kannte die Kultur und die Lebensumstände hier nicht.
VL: Was haben Sie 1,5 Monate lang überprüft?
P: Ich habe mir die Lebensbedingungen in Italien angesehen. Ich war dort in einem kurdischen Verein, sie haben mir Informationen über Italien weitergegeben. Dann habe ich mich entschlossen, wieder nach Österreich zurückzukehren.
VL: Wovor hatten Sie in Österreich Angst gehabt?
P: Allgemein hatte ich Angst, nicht nur in Österreich. Ich hatte Angst, dass ich vom Staat in der Türkei Probleme bekomme. Ich war in Österreich, alles war anders. Ich war durcheinander. Psychologisch befand man sich in einem anderen Gebiet, ich weiß nicht, wie ich es erklären soll. Es war für mich hier, als wäre ich gerade zur Welt gekommen und sonst hätte es niemanden gegeben.
VL: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Wie ich es in der Beschwerde angeführt habe, genauso ist es.
VR: Sie gaben in der Beschwerde an, die von Ihnen vorgebrachten Ereignisse wären nicht adäquat gewürdigt worden. Was meinen Sie konkret damit?
P: Man hat mir Informationsblätter über die Türkei geschickt, ich habe in meinem Schreiben erwähnt, dass sie das Ganze nicht genau überprüft hätten. Wie die europäische Gemeinschaft über die Türkei denken würde, so stand es auch in den Informationsblättern. Grob gesehen hat es so ausgesehen, dass es in der Türkei keine Probleme geben würde. Die Geschehnisse in der Türkei sind in der ganzen Welt bekannt, viele junge Leute werden dort umgebracht, tausende Leute werden verletzt, hunderte Rechtsanwälte sind unschuldig in Haft.
VR: Sie brachten weiters vor, es sei nicht darauf hingewirkt worden, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden. Konkretisieren Sie dieses Vorbringen und geben Sie an, welche Angaben von Ihnen deswegen nicht gemacht wurden.
P: Ich wollte über die Ereignisse in der Türkei berichten, was derzeit passiert.
VL: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Als erstes habe ich Angst vorm Staat, damit meine ich von der Polizei. Auch meine Familie hat Angst, dass mir etwas zustößt, deshalb haben sie mich auch ins Ausland geschickt. Niemand wird wollen, dass dem Sohn etwas passiert. Mein Cousin ist derzeit in Haft, dessen Mutter ist zwar am Leben, aber sie ist nicht ganz am Leben. Auch Sie wissen, dass viele Leute in der Türkei grundlos sterben. Die ganze Welt weiß davon, macht aber nichts dagegen. Meinem Vater geht es wirtschaftlich sehr gut in der Türkei. Auch die Fachrichtung, welche ich in der Türkei besuchte, ist zukunftsträchtig. Warum sollte ich ohne einen Grund unter diesen Umständen die Türkei verlassen.
VL: Und zweitens?
P: Ich wurde vom Staat mit dem Umbringen bedroht. Entweder werde ich bei meiner Rückkehr tatsächlich umgebracht, oder so wie mein Cousin inhaftiert. Ein junger Mensch möchte seine Jugend nicht in Haft verbringen. In der Türkei verstarb ein Freund von mir bei einer Veranstaltung. In den türkischen Medien wurde dieser Vorfall veröffentlicht, er hieß [...]. Das ist ein Jugendfreund von mir. Er verstarb durch eine Gasbombe der Polizei bei den letzten Gezi-Veranstaltungen.
VL: Sie müssten nicht in Ihre Herkunftsregion zurückkehren, sondern könnten etwa nach Istanbul, Ankara, Izmir oder eine andere Großstadt des Südens oder Westens, wo Sie keiner kennt, ausweichen.
P: Ich habe Probleme mit dem Staat, dieser wird mich überall finden. Wenn ich mit einer Privatperson Probleme hätte, dann wäre das möglich gewesen.
VL: Warum sollte Sie der Staat konkret suchen?
P: Wie ich gesagt habe, wegen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen. Jeder Mensch sollte bei einer Veranstaltung teilnehmen können. Wir haben bei diesen Veranstaltungen keine Waffe in die Hand genommen und gegen die Polizei gekämpft.
VL: Welche konkreten staatlichen Verfolgungshandlungen sind gegenwärtig aufrecht aufgrund derer sie Sie beispielsweise in einer der genannten Städte gezielt suchen und aufgreifen würden?
P: Mein Cousin lebte vorerst in [...], er ist dann nach [...] gezogen. Während seiner Beschäftigung wurde er festgenommen und ist seitdem in Haft. Das ist ein Beispiel dafür, wie es gehandhabt wird. [...] ist eine Großstadt gegenüber der Stadt [...]. Wenn Sie in der Türkei Probleme mit der Polizei haben, dann würde Sie diese überall finden.
VL: Nach Ihren Schilderungen waren Sie allenfalls illegalen Übergriffen bzw. Schikanen der örtlichen Polizei ausgesetzt, auf eine landesweite und offizielle Fahndung gegen Ihre Person bestehen keine Hinweise.
P: Auch wenn sie mir keine Probleme machen würden, würden sie mich eines Tages festnehmen und inhaftieren, mein Cousin ist ein Beispiel. In der Türkei wird derzeit vieles verboten, wie z.B. Pressefreiheit und andere Freiheiten. Viele Personen, darunter viele Anwälte, sind ohne Grund ohne Haft.
..."
Die bP legte ein Schreiben vom "1.8.2012" vor, wonach sie seit "1.8.2013" in der darin genannten Unterkunft als "Hausmeister" tätig sei. Ebenso legte sie eine Mitgliedskarte 2013/2014 der Naturfreunde vor.
Ebenso legte sie ein Schreiben vor, wonach sie einen Kurs besuchte, dessen Ziel es sei, das Sprachniveau A1 für Deutsch zu erreichen
Im Rahmen einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 20.6.2013 wurde der bP basierend auf eine Exploration vom 16.5.2013 und 20.6.2013 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die bP leide an extremen nächtlichen Albträumen, die "sicher" im Zusammenhang mit den erlebten Traumata stehen.
Die bP brachte weiters nach der Verhandlung eine Stellungnahme zu den getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vor. Die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen wird nicht in Zweifel gezogen. Sie zog hieraus jedoch den Schluss, dass ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei.
Die bP legte weites auszugsweise eine Kopie eines türkischen Verhandlungsprotokolls vom 29.11.2013 vor. Hierin wird eine Person mit dem selben Familiennamen wie ihn die bP führt, genannt. Die bP wird darin nicht genannt. Die den betroffenen zur Last gelegte Straftat ist der Unterlage nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Kurden, welcher aus einem gemischt-ethnisch bewohnten Gebiet stammt und sich zum Alevitentum bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige und Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP verfügt übe die von ihr beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und vorbestraft.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau
Die Türkei hat je nach Schätzung zwischen 74 und 79 Millionen Einwohner.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, People and Society, Stand: 5.12.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html Zugriff 3.1.2013 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 3.1.2013)
Die Türkei hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Im Oktober 2011 wurde zudem ein breit angelegter Prozess zur Erstellung einer gänzlich neuen Verfassung gestartet, der neben den im Parlament vertretenen Parteien auch alle Teile der türkischen Gesellschaft einbezieht. Erklärtes Ziel ist die Ausarbeitung einer deutlich liberaleren Verfassung, in deren Mittelpunkt die Grundrechte des Einzelnen stehen und die dadurch zur weiteren Demokratisierung und Modernisierung der Türkei beitragen soll. Nach derzeitigen Planungen soll dieser Prozess Ende 2012 mit der Verabschiedung eines neuen Verfassungstextes abgeschlossen werden.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Politik / Wahlen
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8 Prozent der Stimmen (+ 2,2 Prozent). Sie verfügt mit aktuell 327 der 550 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem neuen Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9 Prozent (+5 Prozent) zulegen konnte und 135 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9 Prozent der Stimmen (+ 1,4 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 53 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 35 Abgeordneten ins Parlament ein.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Menschenrechte
Allgemein
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
seit 16.06.2002);
seit 29.03.1950);
unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet.
Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge.
Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben.
Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, wurde dieses Recht in der Praxis weiterhin eingeschränkt. Zusammenkünfte müssen den Behörden im Vorhinein mitgeteilt werden und es kann passieren, dass die Behörden Treffen auf den vorgesehenen Plätzen nicht genehmigen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten, die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. leninistisch-marxistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt.
Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt wurde. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Allerdings sieht das 3. Justizreformpaket die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen für Nichtmitglieder einer Terrororganisation vor.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z.B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Der Rechtsrahmen im Bereich der Versammlungsfreiheit entspricht im Großen und Ganzen den europäischen Standards. Die BürgerInnen können dieses Recht zumeist ohne Einmischung der Behörden oder der Sicherheitskräfte ausüben.
Allerdings kommt es bei Demonstrationen immer wieder zu Gewaltexzessen, etwa bei den 1.-Mai-Veranstaltungen in türkischen Großstädten sowie bei pro-kurdischen Demonstrationen. 2012 gab sogar der offizielle Staatsfeiertag "Tag der Republik" am 29. Oktober Anlass zu Kritik, da zahlreiche Regierungsgegner an Großkundgebungen in Ankara teilnahmen und es zu Zusammenstößen mit Polizeikräften kam.
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhte sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschafltichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse ins Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren. Im Verfahren gegen die Vereinigung zur Unterstützung der Zeugen Jehovas, deren Satzung ausdrücklich religiöse Ziele enthält, bestätigte der Kassationshof die Zulassungsentscheidung.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Minderheiten
Minderheiten in der Türkei
Von den je nach Quelle zwischen 74 und 79 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. Es werden auch verschiedene kurdische Sprachen und andere Dialekte gesprochen.
(CIA World Factbook: Turkey, Stand 28.6.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 4.1.2013 / AA - Auswärtiges Amt: Übersicht; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_35D1B0BD0C9AED8F54321B840B1E8C77/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 4.1.2013)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Der Staat verlangt, dass alle türkischen Bürger gleich behandelt werden, da jedoch nur drei Minderheiten rechtlich anerkannt werden, sehen sich andere Minderheiten und vor allem auch Kurden Einschränkungen bei der Sprache, Kultur und Meinungsfreiheit gegenüber. Die Situation hat sich aber seit den Reformen aufgrund der EU-Beitrittsverhandlungen verbessert.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Kurden allgemein
Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 74 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert.
Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Mit den wieder aufgeflammten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und den türkischen Streitkräften im Juli 2011 steht der Sicherheitsaspekt wieder verstärkt im Vordergrund der türkischen Politik. Die Regierung hält jedoch offiziell an der "Demokratischen Öffnung" fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Erst vor kurzem gab die türkische Regierung die so genannte "4+4+4?-Schulreform bekannt, die den Schulbesuch türkischer Kinder künftig in je vier Jahre Grund-, Mittel- und Oberstufe einteilt. Mit der Einführung von Kurdisch-Unterricht tritt nun eine weitere Neuerung im Schullehrplan des Landes in Kraft. Der Ankündigung durch den stellvertretenden Ministerpräsident Besir ATALAY, Kurdisch könnte bald als Wahlfach in türkischen Schulen angeboten werden, folgte nun prompt die Zusage. Premier Recep Tayyip ERDOGAN sicherte die Einrichtung entsprechender Klassen zu. Den Vorstoß gab er auf einer parlamentarischen Sitzung der AKP bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB Türkei per Email vom 9.7.2012)
Die Türkei will Kurdisch als Wahlfach an den Schulen einführen. Der Unterricht in der Sprache ist bisher von der Regierung mit der Begründung verboten, dies könnte zur Spaltung des Landes beitragen. Am Dienstag [12.6.2012] gab Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan bekannt, dass seine Regierung den Unterricht des Kurdischen sowie einiger anderer Sprachen und Dialekte an Schulen erlauben werde. "Dies ist ein historischer Schritt", sagte Erdogan.
Seit Jahrzehnten kämpfen die Kurden im Südosten der Türkei für Autonomie. Zuletzt zeigte sich die Regierung in Ankara kompromissbereit. Kurdische Sprachinstitute sowie private Kurdischklassen erhielten bereits die Erlaubnis zum Unterrichten. Ebenso sind mittlerweile kurdischsprachige Fernsehprogramme zugelassen. Aufseiten der Rebellen sowie der kurdischen Politik wurde allerdings Kritik laut, dass der Schritt nicht weit genug gehe. Sie beharrten auf ihrer Forderung nach Autonomie sowie nach einem vollständig in Kurdisch gehaltenem Unterricht.
(Der Standard: Türkische Regierung will Kurdisch als Wahlfach an Schulen erlauben, 12.6.2012;
http://derstandard.at/1338559377332/Tuerkische-Regierung-will-Kurdisch-als-Wahlfach-an-Schulen-erlauben Zugriff 4.1.2013)
Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhalten hatten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Während des Berichtszeitraumes [2011] erhöhten Polizei und Justiz den Druck auf Mitglieder der pro-kurdischen Partei des Friedens und der Demokratie (BDP). Menschenrechtsaktivisten und Parteifunktionäre behaupteten, dass die Behörden mehr als 4 000 Fälle gegen kurdische Politiker verfolgten. Die meisten Mitglieder wurden wegen angeblicher Verbindungen zur KCK, regierungskritischer Äußerungen oder wegen Unterstützung der PKK bzw. von Abdullah Öcalan untersucht und strafrechtlich verfolgt.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die türkische Regierung brachte am 12.11.2012 einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, mit dem die Verwendung der kurdischen Sprache vor Gericht zugelassen werden soll, wie türkische Medien berichteten. Dies ist eine Hauptforderung der kurdischen Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen sowie einiger kurdischer Parlamentsabgeordneter, die sich der Aktion angeschlossen hatten. Zudem fordern sie bessere Haftbedingungen für PKK-Chef Abdullah Öcalan.
(ORF.at: Kurdische Sprache vor Gericht, 13.11.2012; http://volksgruppen.orf.at/diversitaet/aktuell/stories/173744/ Zugriff 15.1.2013)
Nach Aufforderung des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan haben mehr als 700 kurdische Gefangene in der Türkei im November 2012 einen seit 68 Tagen andauernden Hungerstreik beendet. Das teilte einer der Sprecher der Streikbewegung, Deniz Kaya, vom Gefängnis aus mit, wie die prokurdische Nachrichtenagentur Firatnews meldet. Kayas Bruder Mehmet hatte am Samstag den zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Öcalan getroffen und danach eine schriftliche Erklärung des Gründer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) veröffentlicht.
Darin hieß, die Hungerstreikaktion habe "ihr Ziel erreicht" und sollte "umgehend und ohne jedes Zögern" eingestellt werden. Die Streikenden hatten unter anderem bessere Haftbedingungen für Öcalan sowie die Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht gefordert. Den Hungerstreik hatten am 12. September [2012] etwa 60 Gefangene begonnen. Nach und nach schlossen sich ihnen landesweit immer mehr Häftlinge an.
(Welt.de: Über 700 Kurden in der Türkei beenden Hungerstreik, 18.11.2012;
http://www.welt.de/newsticker/news1/article111249190/Ueber-700-Kurden-in-der-Tuerkei-beenden-Hungerstreik.html Zugriff 15.1.2013)
"Hürriyet" hatte am Montag [31.12.2012] berichtet, Beamte des Geheimdienstes MIT seien am 23. Dezember zu einem vierstündigen Treffen mit Öcalan zusammengekommen. Ziel sei es, die PKK dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen und den seit knapp drei Jahrzehnten andauernden Aufstand zu beenden, in dem bisher rund 45.000 Menschen getötet wurden.
Die türkischen Behörden haben zwei kurdische Abgeordnete zu dem seit 1999 inhaftierten Chef der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, vorgelassen. Wie der türkische Fernsehsender NTB berichtete, fand das Treffen am Donnerstag [3.1.2013] auf der Gefängnisinsel Imrali im Marmara-Meer statt, wo Öcalan inhaftiert ist. Bei den Volksvertretern, die mit Öcalan sprachen, handelt es sich dem Bericht zufolge um die Abgeordnete Ayla Akat Ata von der Partei für Frieden und Demokratie [BDP] sowie um den parteilosen Abgeordneten Ahmet Türk [ehemaliger Parteivorsitzender der DTP, die wiederum die Vorgängerpartei der BDP war; mittlerweile ist er unabhängiger Abgeordneter im türkischen Parlament].
Justizminister Sadullah Ergin rief laut einem Bericht des Senders HaberTürk dazu auf, den Besuch der Abgeordneten bei Öcalan nicht politisch zu instrumentalisieren. Falls dies versucht werde, komme eine "Fortsetzung" der Kontakte nicht infrage, sagte Ergin. Anfang der Woche hatte Yalçin Akdogan, der Berater von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan, bestätigt, dass kurz vor Weihnachten mit Öcalan über die Entwaffnung der Kurden-Rebellen verhandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit verlangte Öcalan laut Informationen der Zeitung "Hürriyet", dass er direkten Kontakt zu Vertretern der Kurden haben wolle.
(Der Standard: Kurdische Abgeordnete besuchten Öcalan in Haft, 4.1.2013;
http://derstandard.at/1356426713552/Kurdische-Abgeordnete-besuchten-Oecalan-in-Haft Zugriff 4.1.2013)
Drei kurdische Aktivistinnen werden in Paris mit Schüssen in Leib, Genick oder Kopf tot aufgefunden. Unter ihnen ist auch eine Mitbegründerin der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Die Türkei geht von einem Angriff auf die Friedensgespräche aus. Die Frauen waren am frühen Donnerstagmorgen [10.1.2013] erschossen in den Räumen des Kurdischen Instituts aufgefunden worden, das eng mit der militanten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbunden ist.
In der Türkei gibt es derzeit neue Friedensgespräche zwischen dem türkischen Geheimdienst MIT und dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan. Die türkische Regierung will erreichen, dass die PKK die Waffen niederlegt und führende PKK-Kader die Türkei verlassen. Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan warnte vor Störungen der Gespräche. Es sei nicht klar, ob es sich bei der Tat um eine interne Abrechnung oder um das Werk von Gegnern der Friedensgespräche handele, zitierte die türkische Nachrichtenagentur Anadolu den Regierungschef am Donnerstag. Erdogan rief zur Ruhe auf, bis das Ergebnis der Ermittlungen vorliege.
(Frankfurter Rundschau: Entsetzen über Mord an Kurdinnen, 10.1.2013; http://www.fr-online.de/politik/frankreich-entsetzen-ueber-mord-an-kurdinnen,1472596,21429098.html Zugriff 15.1.2013)
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Trotzdem schränkten konstitutionelle Vorgaben dieses Recht ein. Die Regierung zeigte einen Trend zur Verbesserung des Respekts vor und Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit.
Die Regierung erlegte muslimischen und anderen religiösen Gruppen Beschränkungen auf, einschließlich Einschränkungen muslimischer religiöser Ausdrucksformen in Behörden und staatlichen Institutionen, um den säkularen Staat zu bewahren. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter, obwohl das Verbot in Universitäten nicht vollzogen und in manchen Arbeitsstätten ganz ignoriert wurde. Mitglieder religiöser Minderheiten behaupteten, dass sie aufgrund ihres Glaubens an Karrieren in staatlichen Behörden gehindert wurden.
Religiöse Minderheiten hatten Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung, Eigentumsrechten und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen. Obwohl religiöse Reden und Meinungen legal sind, sahen sich einige Muslime, Christen und Bahais Einschränkungen und vereinzelter Belästigung wegen angeblicher Missionierung oder Bereitstellung religiösen Unterrichts von Kindern gegenüber.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, Glaubens oder religiöser Ausübung. Viele Christen, Bahais, Juden und Aleviten sahen sich gesellschaftlichem Misstrauen und Argwohn gegenüber und bestimmte gesellschaftliche Gruppen äußerten weiterhin antisemitische Meinungen. Personen, die vom Islam konvertieren wollen, erfuhren manchmal gesellschaftliches Misstrauen und Gewalt seitens Verwandter und Nachbarn.
(US DOS - United States Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Turkey, 30.7.2012)
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hochschulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Per Gesetzeserlass hat die Regierung [2011] die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in Istanbul. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war. Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.
(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 15.1.2013 / Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die Glaubens- Gewissens und Religionsfreiheit wurde weiterhin im Allgemeinen respektiert. Einigen Kirchenoberhäuptern wurde Polizeischutz bereitgestellt und einige Kirchen bekamen Polizeischutz während der Messen.
Religions- und Ethikunterricht sind in der Primär- und Sekundarstufe weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Das im Mai 2010 vom Ministerpräsidenten verschickte Rundschreiben, das die relevanten Behörden anwies, den Problemen der nicht-muslimischen Gemeinden gebührend Aufmerksamkeit zu schenken wurde nicht immer konsequent angewendet.
Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Die Ausbildung von Geistlichen blieb eingeschränkt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet [Anm.: die Religionsbehörde, Amt für Religiöse Angelegenheiten]. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Übergriffe auf AlevitInnen oder nicht-muslimische VertreterInnen finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt.
Die dzt. Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer grundsätzlichen Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Religiöse Gruppen
Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.
3. 500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten.
(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Nicht umfasst sind z.B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit der letzten Parlamentswahl im Juni 2011 traf sich die türkische Regierung regelmäßig mit Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften, der kurdischen Gemeinschaft, der Zivilgesellschaft und Verfassungsexperten. Im Februar 2012 überreichte der Griechisch-Orthodoxe Ökumenische Patriarch Bartholomaios I. der Verfassungskommission ein 18 Seiten starkes Schriftstück mit Vorschlägen für den verfassungsrechtlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Religionsfreiheit für die neue Verfassung. Religiöse Minderheitsgemeinschaften, einschließlich dem Ökumenischen und Syrischen Patriarchen, dem Oberrabbiner und alevitischen Repräsentanten, haben dies begrüßt und sind voller Hoffnung, dass diese Reformen Eingang in die neue Verfassung finden.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: 2012 Annual Report - Turkey, März 2012)
Aleviten
Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.
Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.
Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt.
Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiö-ser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten weiters das Verfassungsgericht, Staatsrat, Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktsgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind
v. a diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überprortional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Urteile der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetze. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären.
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen,
wurde ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht
sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft.
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.
Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern.
Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR.
Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind.
Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte.
(LTO - Legal Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013)
Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft.
Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete 3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung.
48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012)
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung.
Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie.
(Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum;
http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)
Polizeigewalt/Folter
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begingen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen töteten. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter vorzubeugen, aber Berichte über Misshandlungen kamen weiterhin vor. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3.461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von (rechtswidrigen) Folterungen im Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden wären. Folter bliebe in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, wo Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen. Von einer systematischen Anwendung der Folter kann jedoch nicht mehr gesprochen werden. Der EK-Fortschrittsbericht 2012 stellt außerdem fest, dass es einen "Abwärtstrend" in Anzahl und Schwere von Misshandlungen gegeben habe. Die Umsetzung der in den vergangenen Jahren beschlossenen Rechtsreformen stellt somit nach wie vor eine Herausforderung dar.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen.
(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)
Korruption
In Bezug auf Anti-Korruptionsbemühungen können geringe Fortschritte vermeldet werden. Fortschritte gab es bei der Transparenz von Parteienfinanzierung. Das 3. Justizreformpaket enthält Änderungen bezüglich der Korruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch, nämlich die Neubestimmung und Ausweitung des Ausmaßes von Bestechung als Straftat. Alle sind in Einklang mit den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO).
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Auf dem Papier ist die türkische Antikorruptionsgesetzgebung robust. Im Februar 2010 erließ die Regierung einen nationalen Fünfjahresaktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und Verantwortlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. Es gibt eine Null-Toleranz-Richtlinie für Beamte, die Geschenke annehmen und 2009-2010 bekamen 7 000 Beamte Ausbildungen in Ethik. Im täglichen Leben gibt es Anhaltspunkte, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen "Schmiergeld" und "Trinkgeld" verschwommen ist, da die Gesellschaft akzeptiert (und erwartet), dass Dienste honoriert werden sollen. Die Medien berichteten weithin über niedrig- und mittelrangige Korruptionsfälle, bei denen lokale Regierungen und Immobilienbüros involviert waren. Im März 2010 wurde der Bürgermeister der Provinzstadt Adana aufgrund von Korruptionsvorwürfen von seinen Pflichten enthoben - dies war das erste Mal, dass ein amtierender Bürgermeister wegen Bestechung suspendiert wurde.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationalen Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 auf Platz 54 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results Zugriff 15.1.2013)
NGOs
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.
Staatliche Menschenrechtsorgane:
Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an. Die Einrichtung eines Menschenrechtsinstituts, das den internationalen Vorgaben (sog. Pariser Prinzipien) entspricht, wird derzeit vorbereitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein. Trotz Versprechungen der AKP, NGOs in der Politikgestaltung mehr einzubeziehen, gibt es dafür wenig Anzeichen.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Ombudsmann
Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet. Der Ombudsmann muss dem Parlament berichten und niemand darf ihm Anweisungen geben. Die Institution des Ombudsmannes hat einen Leitenden Ombudsmann und höchstens fünf weitere Ombudsmänner. Lokale Büros können errichtet werden. Der Leitende Ombudsmann wird vom Parlament gewählt. Die Institution prüft Beschwerden und macht Vorschläge betreffend des Funktionierens der Verwaltung in Bezug auf Rechtsstaat und Menschenrechte. Sie darf nicht auf eigene Initiative Erhebungen durchführen. Ihr Mandat umfasst die Verwaltung der Türkischen Streitkräfte, jedoch nicht die militärischen Aktionen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
In der Türkei sorgt die Wahl eines pensionierten Berufungsrichters zum ersten Ombudsmann des Landes für hitzige Debatten. Die Opposition fordert den sofortigen Rücktritt von Mehmet Nihat Ömeroglu, wie die türkische Presse am Donnerstag berichtete. Ömeroglu war am 27.11.2012 mit den Stimmen der Regierungspartei AKP vom Parlament gewählt worden. Er ist umstritten, weil er als Berufungsrichter im Jahr 2006 eine Verurteilung des armenischstämmigen Journalisten Hrant Dink wegen "Beleidigung des Türkentums" bestätigt hatte. Dink wurde 2007 von Rechtsextremisten ermordet.
(Die Zeit: Erster Ombudsmann in der Türkei sorgt für hitzige Debatten, 29.11.2012;
http://www.zeit.de/news/2012-11/29/tuerkei-erster-ombudsmann-in-der-tuerkei-sorgt-fuer-hitzige-debatten-29104204 Zugriff 4.1.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.
(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011)
Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunkturseinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen.
Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung bei einem Wachstum von 8,5% im Jahr 2011 zeichnet sich mittlerweile eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachstum von 0,4%, während die Schätzung der Regierung noch bei 4% liegt.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013)
In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Medizinische Versorgung
Das Land ist in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung und auch bei der medizinischen Versorgung von einem West-Ost-Gefälle betroffen, wobei zu erwähnen ist, dass vor allem im wirtschaftlichen und im Gesundheitsbereich Anstrengungen unternommen wurden und noch immer werden, um diese regionalen Disparitäten auszugleichen. Grundsätzlich herrscht in der Türkei weder ein Mangel an Ärzten, noch an Pflegepersonal. Weiters gibt es eine große Anzahl an Krankenhäusern, wobei jene in den großen Städten besser ausgerüstet sind, als jene am Land. Sollten Patienten in Spitälern am Land nicht ausreichend versorgt werden können, werden sie in besser ausgerüstete Krankenhäuser verlegt. Prinzipiell sind in der Türkei alle Krankheiten behandelbar. Seit 2004 gibt es tiefgreifende Reformen im Gesundheitswesen und es gibt in der Türkei ein funktionierendes Sozialversicherungsnetz. Für Personen, die nicht sozialversichert sind, gibt es die Möglichkeit sich selbst zu versichern. Sollten Personen auch diese Versicherungsbeiträge nicht aufbringen können, gibt es eine staatliche Beitragsdeckung.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen - sozioökonomische Faktoren, Oktober 2011)
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12% des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2012)
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
? Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
? Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr;
? ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
? SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr;
? Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org;
? Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi;
? Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30);
? Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft.
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen
Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Sicherheitslage
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisewarnung, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentliche zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes, welche sich an Reisende richten und sich daher ein Abraten zum Aufsuchen gewisser Gebiete nicht an den in § 8 AsylG festgeschriebenen Maßstäben orientiert, sondern von viel früher, als die dort genannte Schwelle erreicht wird, von Reisen abgeraten würde, ist herleitbar, dass in der Türkei nicht die seitens der bP beschriebenen chaotischen Zustände herrschen, welche die in der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen zulassen würden. Dies gilt auch für die Herkunftsregion der bP.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr beschriebenen Repressalien in der Türkei ausgesetzt war.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem anlässlich der beschriebenen fremdenpolizeilichen Kontrolle hervorgekommenen Personalausweis.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348. Aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Lage in der Türkei werden die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quelle als noch ausreichend aktuell angesehen, zumal sich in öffentlich zugänglichen Quellen neueren Datums im Wesentlichen kein anderes Bild als das beschriebene zeigt (http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EB0C53D1F56208E0DDD1E2FC9F2383D6/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html [Stand November 2011, Zugriff 24.1.2014];
http://ec.europa.eu/enlargement/countries/strategy-and-progress-report/index_de.htm [Fortschrittsbericht EU 2013 Türkei] die genannten, jedermann öffentlich zugänglichen und notorisch bekannten Quellen zeigen im Wesentliche das selbe Bild, wie es das zur Entscheidungsfindung herangezogene Quellenmaterial darstellt).
Es ist auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie der Türkei mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachkommen, wenn sie sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellen-materials bedienen. Aus dem genannten Grund kann die beantragte Herbeischaffung weiteren Berichtmaterials zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage bei einem Land mit einer hohen Berichtsdichte, wie es bei der Türkei der Fall ist, ohne konkret darzulegen, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen noch offen lassen, kein taugliches Beweisthema darstellen (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Die bloße unsubstantiierte Behauptung der bP, das seitens der bP herangezogene Quellenmaterial stelle sich nicht als tauglich zur Feststellung der relevanten Lage dar bzw. das bloße Bestreiten der Ausführungen der belangten Behörde stellen jedenfalls kein substantiiertes Entgegentreten dar. Zum einen benannte die bP keinen konkreten Sachverhalt, welcher aus ihrer Sicht nicht geklärt sei, indem sie die ungeklärten Umstände konkret benannte und zum anderen legte sie selbst kein einen anderen Sachverhalt bescheinigende Erkenntnisquellen vor. Weitergehende Ermittlungen zur allgemeinen Lage in der Türkei würden somit letztlich in einen -hier nich zulässigen- Erkundungsbeweis (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN) münden.
Zum Einwand, es befänden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsregion der bP, ist auf das ergänzende Ermittlungsverfahren und die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, wo dieser Umstand saniert wurde.
Dass türkische Sicherheitskräfte würden gegenüber Teilnehmern von Demonstrationen massive Gewalt ausüben, wurde nie in Abrede gestellt, hieraus lässt sich jedoch auf das individuelle Gefahrenszenario im Falle einer Rückkehr konkret nichts gewinnen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze sich als in sich schlüssig und stimmig darstellte und dem im Wesentlichen nichts hinzuzufügen ist. Der bP wird lediglich insoweit ihrem Vorringen gefolgt, wenn sie vorbringt, dass aus der fehlenden Kenntnis über die Dienststelle der Beamten keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens möglich sind. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass auch bei Außerachtlassung dieses Arguments sich die verbleibende Beweiswürdigung als tragfähig darstellt.
Zur bestrittenen Verwertbarkeit der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 wo dieser ein Erkenntnis des AsylGH mit der Begründung, dass das ho. Gericht die seitens des Höchstgerichts aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes verkannte (" ... Der AsylGH
stützt seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit §19 Abs1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in § 16 Abs 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat. Das angefochtene Erkenntnis des AsylGH lässt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vermissen. Zu den Ergebnissen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 14. Juli 2011 an, sich nicht daran erinnern zu können, weil er nach der zwei- bis dreiwöchigen Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Unter Vorhalt seiner damals vorgebrachten Fluchtgründe brachte er vor, der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nichts über die Feindschaft erzählen dürfe. Dieses Vorbringen wird vom AsylGH nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Mit der Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung setzt sich der AsylGH nicht auseinander, obwohl sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben, die sie zweifelhaft erscheinen lassen"). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern dieser führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII.
GP)hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die
Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen- nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, gebildeten, jungen Mann, welcher nicht über so lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet, wie dies im oa. Sachverhalt der Fall war. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und stellte sie ihren Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht schon umittelbar nach der Schleppung, sondern nachdem sie sich einen nicht unerheblichen Zeitraum in Österreich aufhielt und sich so bereits ein Bild über die Lage in Österreich machen könnte. Ebenso wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, sich ihre beschriebene Reise im Zug von Italien nach Österreich sich als weitaus weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würde. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu könne. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und den Sinn der Fragen zu erfassen. Die allgemeinen, nicht konkreten und stereotyp gehaltenen nachträglichen Ausführungen, warum gerade in ihrem Fall eine allgemeine Aufnahme der Ausreisegründe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht möglich gewesen sein sollte, vermögen nicht zu überzeugen und dienen sichtlich dazu, die Ungereimtheiten im Vorbringen der bP zu verschleiern.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowohl hinsichtlich ihrer Person, als auch zum Reiseweg und zum Ausreisegrund Beweiskraft zukommt und daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden können.
Wenn die bP vorbringt, die belangte Behörde hätte sie die beschriebenen Anschläge in der Herkunftsregion durch Recherchen vor Ort verifizieren können ist festzuhalten, dass derartige Recherchen unterbleiben konnten, weil dieses Beweisthema insofern offen bleiben kann, weil sich am individuellen Gefährdungsszenario der bP im Falle einer Rückkehr keine relevante Änderung ergibt. Zum einen kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bP ein Opfer eines solchen Anschlages werden würde und zum anderen ändert sich an der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens nichts, wenn diese tatsächlich stattgefunden haben.
Wenn die bP vorbringt, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zumal sie vor der Antragstellung erst ihre Chancen abklären wollte, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht sehr wohl davon ausgeht, dass eine Person im Falle des tatsächlichen Bestehens der Gefahr einer Verfolgung ehestmöglich mit der Asylbehörde in Kontakt tritt und einen entsprechenden Antrag stellt und nicht nach der Einreise untertaucht, nach einer verhältnismäßig langen Dauer ein anderes Land der EU besichtigt, ob dieses eventuell ihren Vorstellungen eher entsprechen könnte, erst im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, wo die Initiative zur Kontaktaufnahme mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichtlich nicht von ihr ausging, und die bP hierbei neuerlich versucht, ihre wahre Identität zu verschleiern, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dies stellt sicher kein zu erwartendes Verhalten einer Person gegenüber von Organen eines Staates dar, von dem sie ausgeht, dass sie dessen Schutz braucht und diesen sucht.
Auch zeigt der ersichtliche chronologische Hergang der Ereignisse rund um die Ausreise der bP und die vorangegangenen Vorbereitungshandlungen, dass die bP sichtlich nicht fluchtartig die Türkei verließ, sondern ihre Ausreise von langer Hand und gezielt plante.
Zu den Angaben, hinsichtlich der Aussage, dass die Polizei sei noch einmal von zu Hause abholen wollte und sie geflüchtet sei, sei nicht abzuleiten, dass die Polizei tatsächlich noch einmal mit ihr in Kontakt getreten sei, viel mehr könne hieraus abgeleitet werden, dass die bP von zukünftigen Handlungen gesprochen hätte ist anzuführen, dass dieses Argument nicht schlüssig ist. Wäre es tatsächlich so gewesen, wäre es der bP frei gestanden, es in entsprechender Weise vor der belangten Behörde zu schildern. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die bP, bzw. jene Person oder Organisation, welche sie beim Verfassen der Beschwerde unterstützte, vor dem Hintergrund des suggestiven Charakters der Beweiswürdigung für jene Person welche die Beschwerde verfasst -zumal sie nunmehr die Argumente der belangten Behörde kennt-, bestrebt war, die Ungereimtheiten im Vorbringen der bP im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens zu verschleiern.
Wenn die Polizei regierungstreu reagieren könne, weshalb keine Unterscheidung in Bezug eine allfällige Verfolgung durch die Polizei oder eine Verfolgung durch die Regierung erblickt werden könne, ist anzuführen, dass gerade die bP zu dieser Differenzierung griff. Und daher auch hier davon auszugehen ist, dass die nunmehrigen relativierenden Ausführungen dazu dienen sollten,ie Ungereimtheiten im Vorbringen der bP im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens zu verschleiern.
In im Zusammenhang mit den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass bereits den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen ein suggestiver Charakter zukommt, indem etwa das der bP ausgefolgte Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber enthält, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl. auszugsweise den Inhalt des oa. Merkblattes:
" ... Voraussetzung für eine Asylgewährung in Österreich: ... Sie
können glaubhaft machen, dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. die ho. kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Ebenso ist festzuhalten -wie bereits angedeutet-, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter.
Die negativen Ausflüsse derartiger Suggestion zeigen sich sichtlich hier im konkreten Verfahren, wo offensichtlich wird, dass die bP, offenbar infolge dieser Suggestion, einerseits versucht, einen Sachverhalt als ausreisekausal darzustellen, welcher die bereits beschriebenen Ungereimtheiten enthält und sie versucht, ihr Vorbringen zu steigern bzw. modifizieren, und so sichtlich versucht die so die entstandenen Ungereimtheiten zu verschleiern.
Wenn ohne Nennung des Quellennachweises vorgebracht wird, die Ausführungen der bP zu ihrer Emotionslosigkeit stünde im Widerspruch zu "psychologischen Erkenntnissen" im Widerspruch ist auf gegenteilige Umstände zu verweisen, welche bereits in die ständige Rechtsprechung des AsylGH aufgenommen wurden, wonach allgemein gehaltene Ausführungen, emotionslos und detailarme Vorbingen nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erfüllen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist festzustellen, dass die präsentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einschätzungen der belangten Behörde wenig detailreich und zu oberflächlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren. Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur iSe durchschnittlichen Asylwerber mit dem Wissen und Kenntnissen der bP tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.
Der seitens der belangten Behörde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erwähnt- die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bemüht war, das Geschehen möglichst authentisch festzuhalten, und auch durch wiederholtes Nachfragen die bP zu konkreten Angaben zu verhalten ist im Lichte der oa. Ausführungen somit zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der bP blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts enthält (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:
"Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf). Dieser Eindruck verstärkte sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Wenn die bP vorbringt, im Asylverfahren könne es der bP nicht negativ ausgelegt werden, wenn die bP in der Türkei auf ihre Menschenrechte pocht, ist dem beizupflichten, doch geht dieser Einwand am Argument der belangten Behörde vorbei, welches darauf abstellt, wie sich wohl eine Person in den Händen von gewaltbereiten Sicherheitsorganen verhalten würde, wenn die die Ausübung von Gewalt gegen sie so gering wie nur möglich halten will. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der belangten Behörde nicht per se nicht nachvollziehbar.
Wenn die bP vorbringt, der belangten Behörde sei es verwehrt, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf Widersprüche zu stützen, ist festzuhalten, dass sie nicht ausschließlich Widersprüche heranzog. Auch ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen ist , ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Zu den behaupteten unrichtigen Protokollierungen durch die belangte Behörde wird festgehalten, dass die Ausführungen der bP sich nicht als plausibel und nachvollziehbar darstellen, zumal eine Rückübersetzung, in der es der bP möglich war, sich nochmals zu ihren Angaben zu äußern, erfolgte. In diesem Fall geht der nunmehrige Einwand vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattfanden, ins Leere, da es nur für den absurden Fall, dass die bP ein Vorbringen erstattet hätte, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert worden wäre und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von der bP ursprünglich erstattet worden wäre, der bP im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen.
Letztlich kann auch aus der Existenz der Albträume kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden. Gemäß einschlägigen, öffentlich zugänglichen, popularmedi-zinischen Quellen, welche in ihrem wesentlichen Aussagekern übereinstimmen, ist festzuhalten, dass die Ursache für Albträume vielfältig und keinesfalls ausschließlich auf posttraumatische Erlebnisse zurückgeführt werden kann (für viele: "Abträume gehen meistens auf psychischen, seltener auf körperlichen Stre[ss] zurück. Manchmal hängen sie mit einer Änderung der Schlafumgebung zusammen. Bei Kindern finden sich im allgemeinen keine seelischen Störungen, bei Erwachsenen sollen sich häufiger psychopathologische Auffälligkeiten zeigen: Mi[ss]trauen, Entfremdung, Überempfindlichkeit u. ä. Auffälligkeiten können auch konkrete Krankheitsbilder sein, vor allem Persönlichkeitszüge, die an schizoide oder Borderline-Syndrome erinnern. Aus psychologischer Sicht betrachtet ist dies nicht selten und vor allem bei künstlerischen Neigungen zu erwarten. Eine Chronifizierung ist eher selten. Albträume können auch pharmakogen ausgelöst oder unterhalten werden. Dies betrifft vor allem Psychopharmaka z. B. niederpotente Neuroleptika, trizyklische Antidepressiva und Benzodiazepin- Tranquilizer bzw. Hypnotika. Einige psychotrope Medikamente unterdrücken den REM-Schlaf. In dieser Zeit treten selten Albträume auf. Nach deren Absetzen kann es zu einem REM-rebound (plötzliche REM-Zunahme) kommen. Das könnte möglicherweise für manche Traumaktivitäten im allgemeinen sowie Albträume im besonderen mitverantwortlich sein."
[ http://www.medizinfo.de/kopfundseele/schlafen/schalp.htm]) Vor dem Hintergrund der seitens des seitens der bP beschriebenen Ursprungs der psychischen Probleme (Tot der Mutter), deren medikamentöse Behandlung in der Türkei, der Reise nach Europa, der vom Arzt und die bP beschriebenen sozialen Isolation und des vorübergehenden Abbruchs der Behandlung kann aus der Existenz der Ablträume aus der Sicht der Beweiswürdigung kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des behaupteten ausreisekausalen Vorbringens geschlossen werden. Auch ist anzuführen, dass der behandelnde Arzt bei seiner Einschätzung sichtlich ausschließlich auf die mündlichen Angaben der bP angewiesen war und keinen Zugang zum sonstigen Akteninhalt hatte.
Wenn die bP ihren psychischen Zustand für das Auftreten von Widersprüchen anführt, wird einerseits auf ihre mündlichen Angaben vor der belangten Behörde verwiesen, wo nicht vorgebracht wurde, sie könne nicht wahrheitsgemäß aussagen und ergibt sich aus der im Vorabsatz genannten Befundaufnahme des Facharztes kein Hinweis, dass die bP über Erinnerungslücken oder sonstige Umstände klagt, welche sie hindern, über Ereignisse aus der Vergangenheit -über die übliche Vergessensrate hinausgehend- wahrheitsgemäß zu berichten.
Zu den seitens der bP vorgelegten sonstigen Bescheinigungsmitteln ist festzuhalten, dass in diesem auf den seitens der bP behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht eingegangen wird und diese somit nicht sachverhaltserheblich sind (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). So brachte sie auch in Bezug auf den verhafteten Cousin vor, dieser wäre nach der Ausreise der bP noch an Demonstrationen beteiligt gewesen, an denen die bP erwiesenermaßen und nachweislich nicht teilnahm, weshalb aus der Verhaftung des Cousins kein Rückschluss auf eine konkrete Verfolgungsgefahr für die bP möglich ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass das Vorbringe zum behauptetermaßen konkret ausreisekausalen Sachverhalt der bP gänzlich unbescheinigt blieb, obwohl sie sichtlich logistisch in der Lage ist, Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass allfällige Diskriminierungen in Bezug auf die Zugehörigkeit zu den Aleviten nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). o
Hilfsweise (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) ist bei hypothetischer Prüfung des Vorbringens der bP festzuhalten, dass sich die Übergriffe der Polizei in ihrer Auswirkung als lokal begrenzt dargestellt hätten, welchen man durch eine Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des bisherigen Lebensbereichs entgehen könnte.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes: Bei der bP handelt es sich um einen jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich in einem fremden Umfeld zurück zu finden, bereits anlässlich der Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Ebenso bestehen keine rechtlichen Hindernisse, dass sich die bP im Falle einer Rückkehr in einer -wirtschaftlich boomenden- Großstadt des Westens oder Südens der Türkei (etwa in Istanbul, Ankara oder Izmir) niederzulassen und dort eine Beschäftigung, etwa in einer Fremdenverkehrsregion, wo ihr die hierzulande erworbenen Deutschkenntnisse sicherlich von Vorteil wären anzunehmen. Eine landesweite Fahndung nach der bP besteht nicht, woeshalb sie dort von staatlichen Stellen unbehelligt leben könnte. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei ist sie im Falle der Einreise auch nicht gezwungen, jenes Gebiet zu durchreisen, in dem sie behauptetermaßen Schikanen durch die örtliche Polizei befürchtet. Auch kann aufgrund der bereits getätigten Erörterungen kein Hinweis dass sie in einer dieser Regionen von den Verwandten gefunden wird und diese gegen sie vorgehen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Die oa. Ausführungen gelten auch für die Herkunftsregion der bP. Auch wenn in den bereits zitierten Reiseinformationen in Bezug auf dieses Gebiet zu erhöhten Vorsichtsmaßnahmen geraten wird, welche sich an Reisende und nicht an Einwohner richten, ist festzuhalten, dass für die Türkei keine offizielle Reisewarnung besteht und auch in Bezug auf die Herkunftsregion der bP nicht festgestellt werden kann, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer der oben beschriebenen Gefahren befindet.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten letztlich seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten (für Traumatisierte) im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat) und die bP selbst vorbrachte, in der Türkei in Behandlung gewesen zu sein.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich ca. 1, 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig mit einem gefälschten Reseidokument in das Bundesgebiet ein.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit ca. 1,5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die von ihr in der Verhandlung beschriebenen privaten und keine Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Auch sei darauf hingewiesen, dass die bP durch eine Ausreise aus Österreich nicht gezwungen ist, ihre privaten Bindungen zur Gänze abreißen zu lassen. So stünde es ihr frei, diese weiterhin breiflich, tefefonisch, elektronisch oder im Rahmen von Besuchen aufrecht zu halten. Ebenso stünde es ihr frei sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise bzw. einen legalen Aufenthalt nach Österreich zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei ist erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Die bP absolvierte einen Deutschkurs, ist Mitglied der Naturfreunde, war in der Vergangenheit in der von ihr Bewohnten Unterkunft als "Hausmeister" beschäftigt und spielte in einem Fußballverein.
Aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte, indem sie etwa versucht hätte, in jenem Teil des Arbeitsmarktes Fuß zu fassen, der ihr auch als Asylwerber zugänglich ist.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amtssprache, sowie zwei weitere in ihrer Herkunftsregion gesprochene Sprachen. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftat verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste rechtswidrig mit einem gefälschten Reisedokument in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die beschriebene Art der Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.
Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, zu prüfen hatte weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der Eventualbegründung der innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Alleine der Umstand, dass das ho. Gericht erst mit 1.1.2014 eingerichtet wurde, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht begründen, weil sich hierdurch in dem hier anzuwendenden materiellen Asylrecht keine substantielle Änderung ergab.
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