L509 1424272-1•BVwG L509 1424272-1
L509 1424272-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014, 06.05.2014 zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung am 09.10.2011an, er sei am gleichen Tag mit dem Flugzeug direkt aus Teheran kommend in Österreich eingereist. Er wolle den Antrag stellen, weil er in seinem Heimatland für eine politische Gruppierung politisch tätig gewesen und bereits 8 Mal festgenommen worden sei. Es sei ihm bei der letzten Festnahme vom Richter angedroht worden, wenn er noch einmal festgenommen wird, würde die Todesstrafe verhängt werden. Zur Freilassung hätte seine Familie zwei Häuser als Kaution hinterlegen müssen. Er sei auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden und hätte trotz seiner Ausbildung keine Arbeit gefunden.
2. Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt asylbehördlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er vor zwei Jahren von der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zur sunnitischen konvertiert wäre. Er sei am 30.08.2011 verhaftet worden und ein Woche in Haft gewesen. Gegen Hinterlegung einer Kaution sei er frei gelassen worden. Dann sei er nicht mehr in das Haus seiner Familie gezogen, sondern habe er sich ca. drei bis vier Wochen vor der Ausreise in einem Dorf außerhalb der Stadt versteckt. Dort habe ihn sein Bruder ca. 1 Woche vor der Ausreise abgeholt und nach Teheran gebracht, von wo er schließlich am 09.10.2011 nach Österreich geflogen sei. Zusätzlich führte er aus, dass er mit Beginn seines Studiums an der Universität mit einer "Tätigkeit gegen die Regierung" begonnen und Flugblätter verteilt habe. Am 27.10.2006 sei er im Büro der Sittenwächter festgenommen und für eine Woche angehalten worden. Man habe ihm Verletzungen zugefügt und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, so dass er in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste. Erst danach habe man ihm erlaubt, seine Familie anzurufen. Zur Art seiner "Tätigkeit gegen die Regierung" befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in einer Gruppe gewesen und er habe sehr oft mit seinem Onkel gearbeitet. Von ihm hätte er die Flugblätter bekommen. Er wüsste nicht, wer der Kopf dieser Gruppe war. Dies sei aus Sicherheitsgründen geheim gehalten worden und er könne deshalb keine detaillierten Angaben über die Gruppe machen. Beim Inhalt der Flugblätter sei es darum gegangen, politische Gefangene frei zu lassen, gegen den Rassismus, gegen willkürliche Konfiszierungen von Grundstücken und Felder aufzutreten und zur Einführung der Muttersprache der arabischen Minderheiten in der Schule aufzurufen. Auf konkrete Frage antwortete der Beschwerdeführer, dass die Gruppe "Hezb Khalghe Arabe Ahwaz" geheißen habe. Der Beschwerdeführer sei ungeplant zu dieser Gruppe gestoßen, da ihn sein Onkel darum gebeten hätte, Flugblätter an der Universität zu verteilen und der Beschwerdeführer meinte, dass dies "eine einmalige Chance" für ihn sei. Es handle sich um eine Partei der Araber, die offiziell verboten sei. Die Mitgliedschaft bei dieser Partei würde bestraft werden. In den fünf Jahren (2006 bis 2011) habe er Flugblätter verteilt und da er das an der Universität nicht mehr machen habe dürfen, hätte er die Flugblätter bei den Zeitungskiosken zwischen den Sportzeitschriften platziert. Insgesamt sei er in dieser Zeit acht Mal verhaftet worden. Bei der letzten Verhaftung am 30.08.2011 sei er während der Verhöre ständig damit bedroht worden, dass er seine Familie nicht mehr sehen würde und er habe ein leeres Blatt Papier unterschreiben müssen. Dann habe er seien Familie anrufen dürfen. Er sei zum Revolutionsgericht gebracht worden. Dort habe er seinen Vater und zwei Onkel von ihm getroffen. Der Richter habe eine Kaution von 200 Millionen Toman festgesetzt und seine beiden Onkel hätten eine Bürgschaft in Form des Einsatzes von ihren Eigentumshäusern geleistet. Er hätte nach seiner Freilassung die Stadt nicht verlassen dürfen und sich für Einvernahmen stets zur Verfügung halten müssen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er über den Flughafen in Teheran ausreisen können. Seine Familie habe Probleme mit den Behörden bekommen und das Haus seiner Familie sei gestürmt worden. Seine Familie sei zu Gericht vorgeladen worden. Sein Onkel sei auf der Flucht, weil er selbst aktiv gewesen wäre. Während der letzten Verhaftung des Beschwerdeführers sei auch das Haus seines Onkels gestürmt worden.
3. Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer umfangreiche Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III).
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht den Tatsachen entsprechend. Im Ergebnis kam das Bundesasylamt zur der Ansicht, dass das Vorbringen oberflächlich und wenig detailliert ("vage") sei und der Beschwerdeführer das von ihm dargelegte Geschehen nicht selbst erlebt habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Es wurden auch keine Abschiebungshindernisse festgestellt und die Ausweisung als für gerechtfertigt erachtet.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zu den Beschwerdeausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Die Beschwerde langte am 03.02.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
6. Der Beschwerdeführer brachte dem Asylgerichtshof mit Eingabe vom 03.04.2012 (OZ 3) eine Bestätigung der XXXX - eine christliche internationale Gemeinschaft - zur Kenntnis, wonach er an deren Gottesdiensten teilnehme und Interesse an der christlichen Lehre zeige. Mit Eingabe vom 20.08.2012 (OZ 7) brachte er zur Kenntnis, dass er am 15.07.2012 nach vorheriger Teilnahme an Bibelstunden und Seminaren in der iranischen Gruppe christlich getauft worden wäre.
7. Am 07.03.2013 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland, wo er unmittelbar nach der Einreise von der deutschen Polizei kontrolliert wurde. Er gab an, nach Belgien fahren zu wollen, um dort an einer Demonstration teilzunehmen, die gegen den Iran gerichtet sei. Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2013 gemäß der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
8. Nach Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdesache am 02.01.2014 der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 11.03.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin, einen Vertreter des Bundesamtes für Fremde und Asyl (BFA), einen Vertreter der Glaubensgemeinschaft "XXXX" als Zeugen und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist nicht erschienen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Am 06.05.2014 wurde die Beschwerdeverhandlung mit den o. a. Personen und weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, Durchführung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen, bei denen auch ein Vertreter der Glaubensgemeinschaft, der sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat, sowie weitere Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft als Zeugen befragt wurden. Zur Beurteilung der für den Beschwerdeführer relevanten Lage im Herkunftsland wurden die nachfolgend angeführten Länderberichte in das Verfahren eingeführt und mit dem Beschwerdeführer erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 mit Stand Oktober 2013.
Zusammenfassung aus dem Bericht des Refugee Documentation Centre von Irland vom 28 Juni 2012 betreffend die Lage von Konvertiten im Iran.
Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und war vor der Ausreise islamisch-schiitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer hat Grundschulausbildung und übte neben dem Beruf eines Fischers in den Sommermonaten in seiner Heimatstadt auch den eines Rettungsschwimmers aus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Geschwister hat der Beschwerdeführer nicht. Am 16.08.2012 ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich christlichen Glaubensgemeinschaften angeschlossen und nimmt seither regelmäßig an deren farsisprachigen Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen teil. Am 15.07.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der XXXX getauft. Der Vorsitzende der XXXX in W. bestätigt dem Beschwerdeführer die vorhergehende Teilnahme an Bibelstunden und Seminaren der iranischen Gruppe sowie eine weitergehende Teilnahme an den internationalen Gottesdiensten der XXXX. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem islamischen Glauben angehören möchte, den christlichen Glauben beibehalten, christliche Glaubensgrundsätze befolgen und eine nach christlichen Glaubensvorschriften gestaltete Lebensführung pflegen wird.
1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.
Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.".)
2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person, Nationalität und Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen wurden glaubhaft dargelegt und mit iranischen Originaldokumenten (darunter ein iranischer Reisepass, Führerschein und Studentenausweis) belegt. Es gibt keine Anhaltspunkte, deren Echtheit und Authentizität in Zweifel zu ziehen. Der Reisepass wurde kriminaltechnisch überprüft und als echt qualifiziert, das darin eingebrachte Visum für Deutschland wurde jedoch als nicht autorisiert (gefälscht) erkannt. Der Beschwerdeführer tritt diesem Befund nicht entgegen und erklärte, dass ihm das Visum von einem Schlepper beschafft worden sei.
2.2. Der Beschwerdeführer hat erst nach Erhalt der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde damit begonnen, sich dem Christentum zuzuwenden. Es geht klar aus seiner Aussage und der des Zeugen XXXX hervor, dass die negative Asylentscheidung der Anlass für die Hinwendung zum Christentum war. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer nämlich einen solchen Entschluss nicht gefasst gehabt. Es erachtete überdies Religion bis dahin nicht als einen für ihn wesentlichen Lebensinhalt bzw. hat er sich nicht dafür interessiert (Verhandlungsschrift v. 11.03.2014, S 11).
Der Beschwerdeführer konnte aber in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass er sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat und diesen regelmäßig praktiziert. Er hat sich mit christlichen Glaubensgrundsätzen, Traditionen und entsprechendem Wissen über die christliche Religion auseinandergesetzt. Es wird ihm vor allem von dritter Seite (Kirchenmitgliedern) bestätigt, dass er wöchentlich und regelmäßig Gottesdienste und Glaubensveranstaltungen besucht und Kontakt zu deren Mitgliedern pflegt.
Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, widerspruchsfrei und plausibel. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Ebenso werden die vorgelegten schriftlichen Bestätigungen als zweifelsfrei anerkannt.
Die erfolgte Taufe ergibt sich aus der beigebrachten Taufbestätigung.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als im Iran geborener Araber jedenfalls als Angehöriger des islamischen Glaubens anzusehen war, wenn er diesen auch nicht aktiv praktizierte. Den islamischen Glauben hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich durch Anschluss an eine christliche Glaubensgemeinschaft und durch die Taufe explizit abgelehnt und bezeichnet und verhält er sich nunmehr als praktizierender Christ. Seine nach außen hin erkennbares Verhalten, seine in der Beschwerdeverhandlung dargelegte Einstellung und seine religionsbezogene Tätigkeit und sein Handeln sprechen für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit innerer Überzeugung und Nachhaltigkeit zum Christentum konvertiert ist und es ist auch darauf zu schließen, dass er weiterhin als Angehöriger des Christentums auftreten wird.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und sind solche iranischen Staatsangehörigen daher bei einer Rückkehr in den Iran dort der realen Gefahr von Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach den für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung der Statusrichtlinie), kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Demnach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikels 10 Abs. 1 b Richtlinie 2011/95/EU geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin - wie schon nach der bisherigen Richtlinie 2004/83/EG - die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Nach den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft Anhaltspunkte aufzeigen, die vor dem Hintergrund der dokumentierten Lage von Konvertiten im Iran annehmen lassen, dass seine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden im Falle der Rückkehr nicht unbegründet ist. Asylrelevante Verfolgungshandlungen durch Bedrohung oder Anwendung empfindlicher Sanktionen wegen Abfalls vom islamischen Glauben, die von Diskriminierung über strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Eingriffen in die körperliche Integrität reichen können, sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer im Iran die Konversion zum Christentum bekanntgeben sollte oder dies auf andere Weise (etwa durch bloße Ausübung von christlich-religiösen Praktiken oder Befolgung christlicher Glaubensgrundsätze) staatlichen Organen oder dritten Personen bekannt wird. Der Islam ist in der Islamischen Republik Iran Staatsreligion und die Befolgung islamischer Lebensführung wird staatlich kontrolliert bzw. ist deren Nichtbefolgung mit rechtlichen Sanktionen bewährt, die im schlimmsten Fall (etwa bei Verdacht des Abfallens vom islamischen Glauben und der Verweigerung der Umkehr) bis zur Verhängung der Todesstrafe nach den Grundsätzen des "Sharia"-Strafrechts führen kann.
5.4. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch seine Hinwendung zum Christentum und regelmäßigen Besuch von kirchlichen Veranstaltungen einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat. Einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung durch Organe seines Heimatstaates kommt insofern Asylrelevanz zu, als dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht zuzumuten ist, seine nunmehrige religiöse Identität zu verheimlichen oder wieder aufzugeben, um eine asylrelevante Verfolgungssituation im Falle der Rückkehr zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.