BVwG I402 2006099-1

I402 2006099-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Gesetzprüfungsantrag, VfGH

Texte intégral

BVwG I402 2006099-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2006099.1.00

Spruch

I402 2006099-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 04.03.2014, Zl. LGSTi/IV/0566/10 06 66-704/2014-R, beschlossen:

A)

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG wird (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 56 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufzuheben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht bezog seit XXXX Notstandshilfe in Höhe von €

41,89 täglich. Mit Bescheid vom 07.01.2014 sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel - gestützt auf § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) - aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe "verloren habe".

Dagegen richtet sich die mit 24.01.2014 datierte Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und die "Wiederherstellung des Anspruchs auf Notstandshilfe für den streitgegenständlichen Zeitpunkt" beantragt wird. Darüber hinaus enthält die Beschwerde den näher begründeten Antrag auf Zuerkennung (wörtlich: auf "Wiederherstellung") der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß §§ 38 und 10 AlVG ab. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde "gemäß § 56 Abs. 3 Z 3 des AlVG ... keine Folge gegeben".

Mit Schreiben vom 14.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Antrag kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.03.2014 nach.

II. Rechtslage

Ob und unter welchen Voraussetzungen einer Beschwerde in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, richtet sich nach § 56 Abs. 3 AlVG.

§ 56 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, wurde zuletzt durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, geändert. Die nach dieser Novelle ergangenen Änderungen des AlVG (BGBl. I Nr. 81/2013, BGBl. I Nr. 137/2013, BGBl. I Nr. 138/2013, BGBl. I Nr. 139/2013 und BGBl. I Nr. 3/2014) betrafen jeweils andere Teile dieses Gesetzes (nicht aber § 56 leg.cit.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht § 56 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 anzuwenden. Aus diesem Grund richtet sich die Anfechtung gegen § 56 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013. Die angefochtene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 56. (...)

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

III. Zur Zulässigkeit des Antrags

1. Anfechtungsberechtigtes Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen § 56 Abs. 3 AlVG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (§ 56 Abs. 2 AlVG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).

2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG).

Zur Entscheidung über die den Anlass des Gesetzesprüfungsantrags bildende Beschwerdesache in merito ist gem. § 56 Abs. 2 AlVG ein Senat zuständig, der sich aus einem (einer) Berufsrichter(in) und zwei fachkundigen Laienrichter(inne)n zusammensetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) leitet und führt der (bzw. die) Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Zur Antragstellung nach Art. 140 (iVm. Art. 89 Abs. 2) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Dies ist der (die) vorsitzende Richter(in) eines Senats dann, wenn er (sie) die angefochtene Rechtsvorschrift bei einer von ihm (ihr) allein zu treffenden Entscheidung - etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung - anzuwenden hätte (vgl. VfSlg. 18.097/2007 und 19.507/2011; VfGH 14.12.2011, V 126/11; zur Zulässigkeit von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes, welche durch den gemäß § 14 Abs. 1 VwGG bestellten Berichter als Organ gestellt werden, soweit sich die Anträge gegen Normen richten, die bei der Entscheidung des Berichters anzuwenden sind, vgl. VfSlg. 3992/1961, 7376/1974 und 12.381/1990).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet bei der Erledigung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grund von § 9 Abs. 1 BVwGG durch den Vorsitzenden Richter eines Senats. Im vorliegenden Zusammenhang ist dieser daher der anfechtungslegitimierte Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Präjudizialität

Bei seiner Entscheidung darüber, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen werden soll, hat der Vorsitzende jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die diese Entscheidung gesetzlich determinieren. Im Beschwerdefall gehört zu diesen Rechtsvorschriften jedenfalls § 56 Abs. 3 AlVG in der zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens geltenden Fassung. Die angefochtene Rechtsvorschrift ist daher präjudiziell.

IV. Bedenken

1. Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG zum Einen für bedenklich, weil der Bundesgesetzgeber damit die ihm durch Art. 136 B-VG gezogenen Grenzen überschritten hat (Punkt IV.2.). Zum Anderen hat das Bundesverwaltungsgericht das Bedenken, dass die konkrete Ausgestaltung der Abweichung vom VwGVG gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung verstößt, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes verletzt (Punkt IV.3.).

2. Verstoß gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG

2.1. Wirkung von Beschwerden nach dem VwGVG

2.1.1. Das VwGVG folgt dem Konzept, dass sowohl eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG) als auch einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag diese Wirkung zukommt (§ 15 Abs. 2 VwGVG). Darüber hinaus trifft der Gesetzgeber bei der im VwGVG geregelten Konstruktion des einstweiligen Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Reihe von Vorkehrungen, mit denen er sicherstellt, dass die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) vom Rechtsschutzsuchenden möglichst schnell an das Verwaltungsgericht herangetragen werden kann. So verlangt das VwGVG dann, wenn die Verwaltungsbehörde im konkreten Rechtsfall die aufschiebende Wirkung im "Vorverfahren" (2. Abschnitt des VwGVG) ausschließen möchte, dass ein solcher Ausspruch "tunlichst schon in den über die Hauptsache absprechenden Bescheid aufzunehmen ist" (§ 13 Abs. 2 VwGVG). Ergänzt wird diese Regelung durch die Anordnung in § 13 Abs. 5 VwGVG: Danach muss die belangte Behörde Beschwerden gegen Bescheide, mit denen sie die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt hat (§ 13 Abs. 2 VwGVG) unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorlegen (das Gleiche gilt für den auf sogenannte Weisungs- und Verhaltensbeschwerden bezogenen Fall der bescheidmäßigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 3 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde "unverzüglich" zu entscheiden und der Behörde die Akten danach zurückzustellen, damit diese Gelegenheit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat (vgl. § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG). Daraus folgt, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung nach dem Konzept des VwGVG möglichst schnell, und zwar tunlichst schon vor der Beschwerdevorlage in der Hauptsache dem Verwaltungsgericht zugänglich gemacht werden soll und von diesem ehestmöglich entschieden werden soll. Die Literatur beschreibt den vom Gesetzgeber intendierten Vorgang als ein beim Verwaltungsgericht abzuführendes "Eilverfahren" (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K 17;

Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz; in:

Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg.] Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Rz 27).

Für die nach dem "Vorverfahren" liegende Phase ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache, die Phase des "Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" (3. Abschnitt des VwGVG), trifft das VwGVG Regelungen, die sicherstellen, dass das Verwaltungsgericht zur "Abänderung oder Aufhebung" von bisher getroffenen (verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen) Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung angerufen werden bzw. entscheiden kann (§ 22 Abs. 3 VwGVG).

2.1.2. Bei Bescheidbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) ermöglicht § 22 (Abs. 3) VwGVG dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Abänderung und Aufhebung einer solchen - bereits vorhandenen - Entscheidung über die aufschiebende Wirkung. Nicht vorgesehen ist für Bescheidbeschwerden die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, bei Fehlen einer vorhergehenden Entscheidung über die aufschiebende Wirkung (zB bei diesbezüglicher Säumnis der Behörde) seinerseits erstmals - originär - eine Entscheidung über die Suspensivwirkung des Rechtsmittels zu erzeugen: Die Aufschiebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass vorher eine Aufschiebungsentscheidung der Verwaltungsbehörde ergangen ist. Eine von vorhergehenden Ereignissen unabhängige Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung räumt das Gesetz dem Verwaltungsgericht nur bei Maßnahmenbeschwerden (§ 22 Abs. 1 VwGVG) sowie bei Weisungs- und Verhaltensbeschwerden ein (§ 22 Abs. 1 iVm.

§ 53 VwGVG; vgl. in diesem Sinn auch für Weisungsbeschwerden ausdrücklich Schulev-Steindl, aaO, Rn 45).

Dieses Regelungskonzept, nach dem der Gesetzgeber auf eine eigene, vom Vorhandensein vorhergehender Entscheidungen unabhängigen Zuerkennungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Fall von Bescheidbeschwerden verzichtet, ist bei einer auf die Systematik des VwGVG isolierten Betrachtung auch durchaus konsequent und lässt sich insofern auch als vom Gesetzgeber (des VwGVG) gewollt qualifizieren. Eine andere Auslegung würde im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 VwGVG bzw. zu § 15 Abs. 2 VwGVG stehen.

Von diesem im VwGVG vorgesehenen Regelungskonzept weicht die angefochtene Regelung grundlegend ab.

2.2. Erforderlichkeit iSd. Art. 136 Abs. 2 B-VG

2.2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder" beim Bund. Diese "umfasst neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes - auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte" (so in Bezug auf die Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG die Erläuterungen zur RV zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, S 6). Nach Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG wird "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes

für Finanzen ... durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich

geregelt". Als Ausnahme davon sieht der dritte Satz des Art. 136 Abs. 2 B-VG vor, dass "[d]urch Bundes- oder Landesgesetz ... Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden [können], wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt".

2.2.2. Die verfassungsgesetzliche Vorschrift, wonach "[d]as

Verfahren der Verwaltungsgerichte ... durch ein besonderes

Bundesgesetz einheitlich geregelt [wird]", hat der Bundesgesetzgeber durch Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I 33/2013 (in der Fassung BGBl. I 122/2013) ausgeführt (vgl. dazu auch § 1 VwGVG sowie die sowohl im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage als auch in deren besonderen Teil zu § 1 leg.cit. enthaltene Bezugnahme auf Art. 136 Abs. 2 B-VG, RV 2009 BlgNR 24. GP, S 2 und 3; weiters Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 136 Rz 10). Dieses Gesetz ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.

2.2.3. Von dieser "einheitlichen Regelung" durch das mit dem VwGVG erlassene "einheitliche Bundesgesetz" sind abweichende Regelungen in Bundes- oder Landesgesetzen nicht schlechthin unzulässig. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz ermächtigt zu solchen abweichenden Regelungen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind oder "soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt".

2.2.4. In Bezug auf jene gesetzlichen Vorschriften in einfachen Bundes- oder Landesgesetzen, die Regelungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten treffen und bereits vor dem 01.01.2014 kundgemacht worden sind, trifft § 58 Abs. 2 VwGVG die folgende Anordnung:

"Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Eine Anordnung gleichen Inhalts trifft § 58 Abs. 3 VwGVG für Regelungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 samt Überschrift, des § 13 Abs. 4 sowie des § 15 Abs. 2 erster Satz VwGVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 kundgemacht waren (ebenfalls 01.01.2014).

2.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG als "Ermächtigung" im Sinne des dritten Satzes des Art. 136 Abs. 2 B-VG gedeutet werden können. Dies scheitert schon daran, dass eine an einen Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung gewöhnlicherweise auf den zukünftigen Gebrauch und nicht auf bereits in der Vergangenheit gesetzte Akte gerichtet ist. Dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber in Art. 136 Abs. 2 B-VG auch die Möglichkeit zur Einräumung rückwirkender "Ermächtigungen" verschaffen wollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.

Bei richtiger Auslegung handelt es sich bei § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG um Regelungen, die klarstellen sollen, dass das VwGVG den (bereits kundgemachten) abweichenden Regelungen, die unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Grundlage zur Erlassung abweichender Verfahrensvorschriften gestützt wurden, nicht materiell derogiert. Die Frage, ob der jeweilige Gesetzgeber bei Erlassung der abweichenden Regelungen die Grenzen der Erforderlichkeit nach Art. 136 Abs. 2 B-VG eingehalten hat, bleibt von § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG dagegen unberührt (vgl. in diesem Sinn auch G. Hesse, Das Bescheid- und Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz: Anforderungen und Spielräume für das Verwaltungsprozessrecht, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 289 [293], sowie E. Grois, Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, AnwBl 2013, 426 [FN 25]).

2.2.6. Eine an den Bundes- und die Landesgesetzgeber erteilte "Ermächtigung" zur Erlassung von Bestimmungen, die von den im VwGVG normierten Regeln über den provisorischen Rechtsschutz (§§ 13, 22 VwGVG) abweichen, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass § 15 Abs. 2 Z 2 VwGVG auch auf den Fall Bezug nimmt, dass eine Beschwerde "von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte". Es handelt sich bei dieser Bezugnahme lediglich um eine tatbestandsmäßige Anknüpfung an existierende abweichende Regelungen, keinesfalls aber um eine Ermächtigung an den Gesetzgeber zur Erlassung solcher Regelungen (vgl. auch den AB 2382 BlgNR 24.GP, S 2).

2.2.7. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die mit § 56 Abs. 3 AlVG einhergehenden Abweichungen von den Regelungen des VwGVG verfassungsrechtlich zulässig sind, davon ab, ob diese Abweichungen "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sind.

Dies ist nicht der Fall:

Die parlamentarischen Materialien erklären den Bedarf nach dieser Regelung zunächst einleitend mit der Bemerkung, dass "[d]ie geltende Regelung, dass Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, sondern diese lediglich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter bestimmten gesetzlich genannten Voraussetzungen zuerkannt werden kann, beibehalten werden [soll]" (RV 2193 BlgNR 24. GP, S 17). Schon diese Prämisse ist unzutreffend, weil es nach der bisherigen Regelung nicht der Behörde erster Instanz zukam, die aufschiebende Wirkung im Ausnahmefall zuzuerkennen (und dies außerdem auch nicht im Rahmen einer [gemeint wohl:] Berufungsvorentscheidung), sondern der Rechtsmittelinstanz (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999). Bereits aus diesem Grund vermögen die Erläuterungen nicht darzutun, warum zur Regelung des Gegenstandes eine (insofern im Vergleich zur bisherigen Abweichung vom AVG völlig neuartige) Abweichung vom VwGVG dahingehend erforderlich ist, dass die Entscheidung im Provisorialverfahren erst (und nur) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gefällt wird, und dass sie (bei Nichtzuerkennung) im Ergebnis ex lege von der Rechtsschutzinstanz unangreifbar bleibt. Nicht zielführend sind die Ausführungen der Materialien auch insofern, als sie die Erforderlichkeit abweichender Regelungen in weiterer Folge damit begründen, dass "[d]ie Erfahrung zeig[e], dass es in vielen Fällen, in denen es zu Übergenüssen und Rückforderungen kommt, äußerst schwierig und aufwendig [sei], auch nur einen Bruchteil der zu Unrecht gewährten Entgelte wieder hereinzubringen" und feststellen, dass es "einen beträchtlichen Aufwand bedeuten und zu Lasten einer raschen Entscheidung gehen" würde, wenn "die aufschiebende Wirkung jeweils im Einzelfall ausgeschlossen werden [müsste]". Diese Ausführungen sind zum Beleg der "Erforderlichkeit" einerseits nicht zielführend, weil das vorgebrachte Argument der schwierigen Einbringlichkeit von Übergenüssen und Rückforderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht unabhängig davon besteht, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Die vorgesehene Abweichung vom VwGVG vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an diesem Umstand nichts zu ändern. Auch kann nicht gesehen werden, weshalb es - anders als in anderen Verwaltungsrechtsmaterien - speziell im Arbeitslosenversicherungsrecht einen beträchtlichen Aufwand bedeutet, die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Einzelfall zu beurteilen. Andererseits hätte dem Anliegen, das der Gesetzgeber den Ausführungen in den Materialien zufolge verfolgen wollte, auf verschiedene andere Weise ebenso gut Rechnung getragen werden können, ohne in derart gravierendem Ausmaß von der Rechtsschutzkonzeption des VwGVG abzuweichen. Um nur einen von vielen vorstellbaren Regelungsansätzen zu nennen, wäre es beispielsweise denkbar gewesen, eine gesetzliche Fiktion vorzusehen, wonach der Bescheid in der Hauptsache ex lege auch als Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gilt. Auf diese Weise wäre einerseits dem in den Erläuterungen genannten Aspekt der Verwaltungsökonomie Rechnung getragen, gleichzeitig aber das Konzept des VwGVG beibehalten worden, wonach eine solche - den Rechtsschutzsuchenden beschwerende - Auswirkung nicht ex lege eintritt, sondern in einen Bescheid gekleidet und damit einer Beschwerde zugänglich wird, die "unverzüglich" (also noch vor Erlassung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung) dem Verwaltungsgericht vorzulegen ist (§ 13 Abs. 5 VwGVG) und von diesem abgeändert oder aufgehoben (§ 22 Abs. 3 VwGVG) werden kann.

2.2.8. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Meinung, dass die angefochtene Bestimmung gegen die aus Art. 136 Abs. 2 B-VG resultierenden Grenzen für die Normierung einer vom VwGVG abweichenden Regelung über die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren verstößt (vgl. auch J. Keul, Keine aufschiebende Wirkung für Arbeitslose? - Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 56 Abs. 3 AlVG idF BGBl I 2013/71, RdA 2014, 77).

3. Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip

3.1. Zudem hegt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung dieser Abweichung das Bedenken, dass die Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Bundesverfassung widerspricht, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hat, der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.2. Nach der (mit VfSlg. 11.196/1986 beginnenden) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet es die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber, administrativen Rechtsmitteln generell die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil damit der Rechtsschutzsuchende generell einseitig mit den negativen Folgen einer allenfalls rechtswidrigen Entscheidung belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.

Der einfache Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Suspensivwirkung des Rechtsmittels verpflichtet, eine Abwägung zu treffen, bei der neben den Interessen des Rechtsschutzsuchenden und dem Zweck und Inhalt der Regelung auch die Interessen Dritter und das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sind. Dabei hat er zwischen diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, "wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist" (so ausdrücklich VfSlg. 11.196/1986).

3.3. Für verfassungswidrig erkannte der Verfassungsgerichtshof Regelungen über den gänzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung etwa dann, wenn diese im Einzelfall keinerlei Ausgleich zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit einerseits und der in Frage kommenden sonstigen Interessen, insbesondere jenen des Rechtsschutzsuchenden, andererseits ermöglichten (zB VfSlg. 11.196/1986 [§ 154 BAO], 12.683/1991 [§ 61 Abs. 1 Z 2 ASGG];

14. 374/1995 [§ 27 Abs. 3 FrG 1992]; 14.671/1966 [NÖ LAO];

15. 511/1999 [§ 56 Abs. 2 AlVG]; 16.460/2002 [§ 78 GewO]; VfGH 26.02.2014, G 59/2013 [§ 12a Abs. 1 AsylG]). Für verfassungswidrig wurden aber auch solche Regelungen erkannt, die zwar Mechanismen zum Ausgleich mit andersgerichteten Interessen - wie die Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung - vorsahen, deren Anforderungen jedoch zu streng ausgestaltet waren, um die Auswirkungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung für die relevanten Konstellationen angemessen auszugleichen (zB VfSlg. 13.003/1992 und 13.305/1992 [§ 412 ASVG] sowie die auf die Stundungsmöglichkeit bezogenen Aussagen in VfSlg. 11.196/1986).

Speziell für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes traf der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Aufhebung einer Vorgängerregelung der angefochtenen Bestimmung, die den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsah, die folgende Feststellung (VfSlg. 15.511/1999):

"Selbst wenn im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung der Interessen besonders schwierig und der Gesetzgeber gehalten sein mag, der Behörde genauere Maßstäbe an die Hand zu geben als sonst, verbietet sich auch hier ein genereller Ausschluß der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung. Gewiß gibt es - worauf die Bundesregierung in ihrem Fristsetzungsantrag auch hinweist - gerade in diesem Bereich eine Vielfalt von Fallkonstellationen: Einer aufschiebenden Wirkung sind nämlich nicht nur Rechtsmittel gegen Bescheide zugänglich, die eine gewährte oder zuerkannte Leistung einstellen, kürzen oder widerrufen oder die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aussprechen. Wie die Aufschiebungspraxis des Verfassungsgerichtshofes zeigt (zB VfGH 13.10.1998, B1241/98-16), kommt auch die Abweisung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen in Betracht, soweit nämlich Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungs- oder im Aufenthaltsrecht eintreten. In diesem eingeschränkten Sinn sind schließlich auch Bescheide in jenen Fällen der Aufschiebung ihrer Wirkung fähig, in denen nach formloser Einstellung der Leistung erst nachträglich durch Bescheid über deren Rechtmäßigkeit abgesprochen oder der Leistungswerber auf die Möglichkeit verwiesen wird, darüber einen Bescheid zu erwirken. Daneben gibt es freilich auch Entscheidungen, die ihrer Natur nach einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind (wie etwa die Verweigerung der Streckung von Kontrollterminen).

Unterschiedliche Interessenlagen können daher insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht in Ansehung der Voraussetzungen für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung auch unterschiedliche Regelungen (wie etwa bei der Aberkennung von Leistungen) rechtfertigen. Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist § 56 Abs. 2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser Feststellung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jene Judikatur, die zu Bereichen ergangen ist, für die der Verfassungsgerichtshof angesichts der Besonderheit des Regelungsgegenstands den generellen Ausschluss (sogar der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zuerkennung) der aufschiebenden Wirkung als verfassungskonform betrachtet hat, auf den Bereich des AlVG nicht übertragbar ist (vgl. zu dieser Judikatur, die darauf abstellte, dass Baueinstellungen sich von den der bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Konstellationen darin unterscheiden würden, dass sie den vom potentiell rechtswidrigen Bescheid Betroffenen nicht "zu einem aktiven Handeln", zur "Zahlung eines Geldbetrags" zwingen oder "ihm eine bisher erbrachte Leistung aberkennen" würden, VfSlg. 17.346/2004 [Stmk. BauG] und VfGH 16.12.2004, G 18/04 ua [Tiroler Bauordnung 2001]).

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Schaffung des nach der Rechtsprechung zur Herstellung einer adäquaten Effizienz des Rechtsschutzes geforderten Ausgleichs der Interessen aus folgenden Gründen nicht hinreichend nachgekommen ist:

3.4.1. Im Unterschied zu einer Reihe materiengesetzlicher Sonderbestimmungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (siehe für den Bereich der Bundesgesetzgebung vor allem § 78 Abs. 3 und § 84 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957, § 44a Abs. 1 Postmarktgesetz, § 35 Abs. 3 und 4 MBG, § 55 Abs. 6 und 7 Wehrgesetz, § 121a Abs. 1 TKG 2003, § 15a Abs. 1a Devisengesetz 2004, § 11a Wettbewerbsgesetz, §§ 16-18 BFA-VG, § 22 Abs. 2 FMABG, § 20f Abs. 4 AuslBG, § 2a Abs. 4 ZDG, § 9 Abs. 3 GVG-B 2005, § 41 Abs. 3 und 4 HDG 2001 bzw. § 42 Abs. 4 und 5 HDG 2014, § 39 Abs. 1 KommAustria-G, § 7 Abs. 1a NationalbankG, § 10 Abs. 3 Sanktionengesetz 2001) fehlt es im Fall von § 56 Abs. 3 AlVG an einer Regelung, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht selbst ermöglicht. Da sich bei Bescheidbeschwerden - wie oben ausgeführt wurde - eine solche Möglichkeit nach dem Wortlaut und der erkennbaren Gesetzesintention auch aus dem VwGVG nicht ableiten lässt, fehlt es somit an einem effektiven Rechtsschutz insofern, als das Verwaltungsgericht bei (sei es rechtswidriger oder rechtskonformer) Unterlassung einer dahingehenden Entscheidung der Behörde über keine gesetzliche Grundlage verfügt, um selbst über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Die behördliche Unterlassung einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung kann im Bereich des AlVG geradezu der Normalfall werden, weil es der Behörde frei steht, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft und weil das AlVG einen Abspruch über die aufschiebende Wirkung ausschließlich "im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung" vorsieht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Behörde angesichts der beschriebenen Rechtsschutzlücke (verfassungskonform) gezwungen wäre, ihr Ermessen dahin gehend zu üben, dass sie im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stets eine Beschwerdevorentscheidung trifft, ist damit (schon deswegen) nichts gewonnen, weil die Wahlentscheidung zwischen der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und der Abstandnahme davon nicht vom Verwaltungsgericht nachprüfbar ist und eine solche Vorgangsweise daher im Rechtsschutzweg nicht erzwingbar ist.

3.4.2. Zudem widerspricht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, dass nach der angefochtenen Bestimmung für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auch über die Frage, ob die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erscheint, zu entscheiden hat (§ 56 Abs. 3 Z 2 AlVG). Dies umso mehr, als, wie bereits aufgezeigt, diese Entscheidung keiner weiteren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass die angefochtene Regelung den zur Gewährleistung der gebotenen Effizienz des Rechtsschutzes notwendigen Ausgleich der Interessen vermissen lässt und dadurch wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Prinzip verfassungswidrig ist.

3.6. Im Vergleich zu den bisher als verfassungswidrig erkannten Fällen fehlender oder mangelhafter Effizienz des Rechtsschutzes weist diese Verfassungswidrigkeit zudem eine neuartige Qualität auf:

Die bisherige Judikatur zur Frage der Zulässigkeit des generellen Auschlusses der aufschiebenden Wirkung erging noch im Kontext von Regelungen, die den Ausschluss (oder die Einschränkung) der aufschiebenden Wirkung beim administrativen Rechtsschutz regelten, dabei aber das System der aufschiebenden Wirkung bei der nachprüfenden verwaltungs- bzw. verfassungsgerichtlichen Kontrolle (§ 85 VfGG, § 30 VwGG) unberührt ließen.

Demgegenüber stellt sich die angefochtene Bestimmung des AlVG als eine Sonderbestimmung zum VwGVG dar und greift insofern in das hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung verwaltungsgerichtlicher Beschwerden bislang bestehende Gleichgewicht zwischen Verwaltung und verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ein. Die Funktion des Instituts der gerichtlichen Zuerkennung aufschiebender Wirkung bei verwaltungsgerichtlichen Beschwerden (nach § 30 VwGG) ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weitgehend auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übergegangen, zumal die einstufige verwaltungsgerichtliche Kontrolle durch ein Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit auf "Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" (Art. 133 Abs. 4 B-VG) eingeschränkter Revision ersetzt wurde: In jenem Umfang, in dem der Verwaltungsgerichtshof "entlastet" wurde, ist die Funktion des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - und mit dieser: des provisorischen Rechtsschutzes nach § 30 VwGG - auf die Verwaltungsgerichte verlagert worden. Der mit der angefochtenen Norm bewirkte Eingriff in die Effizienz des Rechtsschutzes wirkt daher materiell wie ein Eingriff in das (bisher allein in § 30 VwGG verankerte) verwaltungsgerichtliche Provisorialverfahren. Ein solcher Eingriff war bislang nicht Gegenstand der zum Rechtsstaatsprinzip ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dass der Verfassungsgesetzgeber im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform die Effizienz des (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsschutzes vermindern wollte, ist nicht anzunehmen. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, gehen doch die parlamentarischen Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 von einem "Ausbau des Rechtsschutzsystems", von einem "verstärkten Bürgerservice" und einer "Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes" aus (RV 1618 und AB 1771 BlgNR 24.GP, jeweils S 1). Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Regelungen, mit denen die Möglichkeit der individuellen Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden oder Regelungen, mit denen die Herrschaft über das Provisorialverfahren unter Ausschluss einer effektiven Kontrollmöglichkeit durch das Verwaltungsgericht in die Hand der belangten Behörde gelegt wird, ein besonderes Gewicht haben und einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, um den Anforderungen des rechtsstaatlichen Prinzips genügen zu können.

4. Schlussfolgerung; Aufhebungsumfang

Aus den vorgetragenen Bedenken ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 3 AlVG in der im Spruch genannten Fassung zur Gänze. Dieser Aufhebungsumfang ist geeignet, um die dargelegte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen, weil es nach Aufhebung der in diesem Umfang angefochtenen Bestimmung zur Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen des VwGVG käme. Die Möglichkeit eines geringeren Aufhebungsumfangs ist nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

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