G308 1415152-4•BVwG G308 1415152-4
G308 1415152-4Tribunal administratif fédéral13 mai 2014
Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher Schutz
G308 1415152-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 1104.185-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm
§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, beantragte erstmals nach illegaler Einreise am 12.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Zur Begründung gab sie an, dass sie vor zwei Jahren ihren Ehemann verlassen habe und seither im Haus ihres Onkels, der sich zur Zeit in Amerika befinde, gelebt habe. Sie sei durch ihren Ehemann und durch ihren Vater am Leben bedroht worden. Seit einem Jahr betreibe sie die Scheidung, diese sei jedoch noch nicht abgeschlossen worden. Außerdem lebe der Freund der Antragstellerin in Österreich und sie wolle mit ihm leben.
Aus einer durch die BF vorgelegten Gerichtsentscheidung vom XXXX war ersichtlich, dass ihre Ehe aufgelöst wurde und die beiden Kinder zur Betreuung, Versorgung und Erziehung der BF zugesprochen wurden, wobei auch eine Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung verfügt wurde. Die BF gab dazu an, dass ihr Ehemann gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht habe und das Verfahren noch anhängig sei.
Auf die Frage nach dem letztlich ausschlaggebenden Grund für die Ausreise im August 2010 führte die BF aus, dass sie bedroht worden sei und bei einem Mann leben wolle, der sich in Österreich befinde. Es handle sich um einen in Österreich aufhältigen Asylwerber, den die BF im April 2010 über Internet kennengelernt habe.
Dieser erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde durch die Rechtsmittelentscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen, wobei die BF weiters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung durch persönliche Ausfolgung an die BF gegen Übernahmebestätigung am 16.09.2010 in Rechtskraft.
In dieser Entscheidung wurden zur Person der Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die BF stammt aus der Großgemeinde XXXX. Sie lebte mit ihrem Ehemann etwa drei Jahre lang in Deutschland, wo zwei gemeinsame Kinder geboren wurden und kehrte mit ihm 2008 in den Kosovo zurück. Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren Ehemann misshandelt, hat ihn im Februar 2009 polizeilich angezeigt und sich von ihm getrennt. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihren Eltern lebte die Beschwerdeführerin in einem durch einen im Ausland lebenden Onkel zur Verfügung gestellten Haus in XXXX. Laut einer nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vom XXXX wurde die Ehe der BF aufgelöst, ihr die Obsorge für die beiden Kinder zugesprochen sowie eine Regelung über ein Besuchsrecht des Kindesvaters und eine Verpflichtung zur Leistung von Alimenten getroffen. Über das durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden.
Die BF hat seit der Trennung von ihrem Ehegatten und dem kurzen Aufenthalt bei ihren Eltern im Februar 2009 keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Ehegatten und ihrem Vater gehabt. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit seitens ihres Vaters und ihres Ehegatten rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin könnte vor einer derartigen Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die BF hat im April 2010 über Internet einen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Mann kennengelernt und ist im August 2010 mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich gereist. Sie lebt seither mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Verwandten in Österreich."
Vor dem Hintergrund von weiteren Feststellungen dieser Entscheidung über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde die Beurteilung getroffen, dass diese im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder refoulementschutzrechtlich relevante sonstige Bedrohung zu erwarten habe. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes der BF in Österreich und des prekären aufenthaltsrechtlichen Status ihres Lebensgefährten sowie wegen des Fehlens sonstiger Bindungen zu Österreich waren keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition festzustellen.
2. Die BF stellte am 01.05.2011 den gegenständlichen - neuerlichen - Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, gesund und im 6. Monat schwanger zu sein. Nach negativer Entscheidung eines bereits gestellten Asylantrages sei die BF am 28.10.2010 wieder in den Kosovo ausgereist und habe sie bis zu deren erneuten schleppergestützen Einreise nach Österreich am 30.04.2011 im Haus ihres Onkels, welcher zu dieser Zeit in Amerika weilte, in XXXX (Kosovo) gewohnt. Nach Veräußerung dieses Hauses durch ihren Onkel habe sie keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt, zumal sie mit ihren Eltern im Streit lebe, und habe sie den Entschluss gefasst zu ihrem über das Internet kennengelernten in Österreich aufhältigen Lebensgefährten (im Folgendem: LG), von welchem sie auch schwanger sei, zu reisen. Als Beweis für deren tatsächliche Ausreise in den Kosovo vermeinte die BF die ihr ausgefolgten Scheidungsdokumente in Vorlage bringen zu können, sowie die österreichische Botschaft in ihrem Herkunftsland aufgesucht zu haben.
Im Zeitraum 2005 bis 2008 sei sie mit ihrem ersten Mann verheiratet gewesen, welcher ihr nach deren durch vorangehende Probleme verursachten Scheidung die ihr zugesprochenen gemeinsamen Kinder entzogen habe. Dennoch habe ihr Vater die Rückkehr der BF zu deren Ehemann verlangt und habe die Scheidung bis 2010 gedauert.
Als vermeintlich neue, sich von ihrem bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag abweichende Gründe, verwies die BF darauf, dass sie zu Hause niemanden mehr habe, ihr die Kinder entzogen worden seien, sie zu ihrem LG ziehen sowie heiraten und eine Familie gründen wolle. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie auf sich allein gestellt zu sein.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.05.2011 erklärte die BF zunächst, gesund zu sein, die Wahrheit gesagt zu haben, den Dolmetscher zu verstehen, weder vorbestraft noch gesucht zu werden und keine Ergänzungen vorbringen zu wollen. Sie sei kosovarische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Albaner an, sei weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen und sei weder Mitglied einer Partei oder bewaffneten Gruppierung noch je politisch aktiv gewesen. Sie habe acht Jahre Grundschule und vier Jahre die Krankenschwesternschule besucht. Die damalige Ausreise habe sie freiwillig aufgrund ihres negativ beschiedenen Asylantrages angetreten und sei ihr LG gegenwärtig Asylwerber in Österreich. Auf Befragung über allfällige Beweismittel ihrer tatsächlichen Ausreise vermeinte die BF lediglich ein am 03.05.2011 ausgestelltes Scheidungsdokument, welches ausschließlich ihrem Rechtanwalt zugestellt worden sei, vorweisen zu können, zumal sie mangels Besitzes von Dokumenten keinen Zutritt zur österreichischen Botschaft sowie darüber als auch ihrer Strafentrichtung beim Eintritt in das serbische Staatsgebiet keine Bestätigung erhalten habe.
Auf ihre Fluchtgründe befragt, vermeinte die BF von ihrem in Österreich als Asylwerber lebenden Freund schwanger zu sein und mit diesem hier gemeinsam leben zu wollen, zumal sie im Kosovo mit ihrem Kind allein wäre. Sonst habe sie keine Gründe.
Mit Behörden, oder auch sonst, habe sie nie Probleme gehabt und sei sie im Falle ihrer Rückkehr auf sich selbst gestellt, da sie von ihrer Familie keine Hilfe zu erwarten habe, zumal diese sie lediglich zu ihrem geschiedenen Mann zurückschicke.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.05.2011 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sowie ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Bei der am 01.06.2011 im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten Einvernahme der BF gab diese an, bis auf ihren LG, welchen sie zu heiraten gedenke, keine Verwandten und Bekannten in Österreich zu haben.
Auf Vorhalt, dass die frauenärztliche Untersuchung gezeigt habe, dass die BF sich erst in der 27 Schwangerschaftswoche befinde und somit Diskrepanzen in Bezug auf die von ihr genannten Zeiträume ihrer Ausreise und dem des Schwangerschaftsbeginns vorherrschen, gab die BF an, am 28.10.2010 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein und erst dort, nach Ausbleiben ihrer Monatsblutungen von ihrer Schwangerschaft Notiz genommen habe. Die von der Behörde erörterten Länderfeststellungen blieben seitens der BF unkommentiert und brachte der Rechtsberater vor, mit der Ausweisung bis zur Geburt des Kindes zuzuwarten, zumal die BF im Herkunftsstaat über keinerlei familiäre Unterstützung verfüge und ihr Verlobter in Österreich aufhältig sei.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF der mündliche Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG unter gleichzeitiger Beurkundung, verkündet womit der faktische Abschiebeschutz der BF aufgehoben wurde. Begründend brachte das BAT im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die BF keine neuen Fluchtgründe vorzubringen in der Lage wäre und sie ihre Beziehung zu ihrem in Österreich aufhältigen asylwerbenden LG im Wissen um ihren unsicheren Aufenthaltsstatus begonnen habe. Auch habe sie im Hinblick auf ihre Ausreise die Unwahrheit gesagt, zumal die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht mit den Angaben der BF in Einklang zu bringen seien. Bezugnehmend auf das bereits abgeschlossene Vorverfahren, können keine einer Ausweisung entgegenstehende Anhaltspunkte gefasst werden und erweist sich die Ausweisung bis zum Zeitpunkt der 32. Schwangerschaftswoche als zulässig.
3. Mit Beschluss vom 08.06.2011, Zl. B1 415.152-2/2011, von der BF übernommen am 16.06.2011, bestätigte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund freiwillig erfolgter Rückkehr in den Kosovo eine Bedrohungssituation der BF ausgeschlossen werden könne und der nunmehr geäußerte Wunsch des Verbleibes bei ihrem LG keinen Asylgrund darstelle. Im Falle ihrer Rückkehr bestünde keine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstiger Gefährdungen zumal die BF jung, arbeitsfähig und gesund sei. Selbst im Falle des Nichterhaltens familiärer Unterstützung stünde ihr staatliche Sozialhilfe und humanitäre Hilfe zu. Die Schwangerschaft der BF erweise sich auch nicht als Ausweisungshindernis zumal diese gemessen am Beschäftigungsverbot noch nicht weit fortgeschritten sei und es sich um keine Risikoschwangerschaft handle. Die BF verfüge über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat und könne sie lediglich auf eine dreimonatige Lebensgemeinschaft mit ihrem LG verweisen, welche sich auf einen unsicheren Aufenthaltstitel und widerholt illegale Einreisen gründet. Demzufolge überwiegten die öffentlichen Interessen und verletze die Ausweisung nicht Art 8 EMRK.
Mit Vorlage einer Heiratsurkunde am 04.07.2011 teilte die BF ihre Verehelichung mit XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo dem BAT mit.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2011 teilte das BAT der BF mit, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 beabsichtigt sei, ihren Asylantrag abzuweisen und ihr vor ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ihr Rechtsberatung zukomme.
Im Zuge der am 28.09.2011 neuerlichen Einvernahme der BF im Beisein eines Rechtsberaters und ihres Gatten als Vertrauensperson, beteuerte die BF gesund zu sein, den Dolmetsch zu verstehen sowie nichts Neues vorbringen zu wollen.
Abgesehen von ihrem Mann, ihrem in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn und ihrer ein Stockwerk unter ihnen wohnenden Schwiegermutter verfüge sie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Aufgefordert zur geplanten Abweisung ihres Antrages Stellung zu nehmen, brachte die BF vor, nicht allein in den Kosovo zurückkehren zu können und bei ihrem Mann und ihren Sohn in Österreich verbleiben zu wollen. Eine Rückkehr sei aufgrund erfolgter Bedrohungen seitens ihrer Familie unmöglich. Darüber hinaus lebe ihr Mann bereits seit sechs Jahren in Österreich, sei unbescholten, spreche dieser gut Deutsch und habe er bereits eine Arbeitszusage. Auch sie könne bereits etwas Deutsch und könne sie aufgrund ihrer Ausbildung zur Krankenschwester als Altenpflegerin sowie nach der Absolvierung eines sechsmonatigen Kurses auch als Krankenschwester in Österreich arbeiten. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo vermeinte die BF, gehört zu haben, das diese wirtschaftlich und politisch derzeit nicht gut und das Land sehr korrupt sei.
Mit Bescheid des BAT vom 30.09.2011, der BF zugestellt am 03.10.2011, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen sowie die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Begründend brachte das BAT im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die BF keine asylbegründenden Sachverhalte geschildert habe und es sich bei der BF um eine junge, gesunde sowie arbeitsfähige Frau handle welche im Herkunftsland über familiär Anbindung verfüge. Unter Gesamtabwägung aller sich gegenüberstehenden Interessen sei den öffentlichen der Vortritt zu geben, zumal sich der Aufenthalt der BF als illegal erweise, diese von der Grundversorgung lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig sei, keine Integration feststellbar sei und sich die Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann in einer unsicheren Phase ihres Aufenthaltes eingestellt habe.
4. Mit Schriftsatz am 17.10.2011 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den og Bescheid des BAT beim Asylgerichtshof hinsichtlich aller Spruchpunkte unter Monierung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens.
Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei richtiger Würdigung der Interessen der BF unter Beachtung aller dafürsprechenden Momente, diesen der Vorzug zu geben gewesen wäre und sich somit die Ausweisung iSd. Art. 8 EMRK als rechtswidrig erweise. Hinzu komme, dass die BF und ihr Säugling im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo aufgrund ihrer erhöhten Schutzbedürftigkeit und fehlenden familiären Anbindung in ihrer Existenz bedroht wären.
Mit Aktenvermerk vom 20.10.2011 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren gegen die BF gemäß Abs. 4 eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlägen.
5. Mit Erkenntnis vom 19.11.2012, der BF zugestellt am 23.11.2012, hob der Asylgerichtshof den og. Bescheid des BAT auf, zumal gegenständlich in Bezug auf ihren Mann ein Familienverfahren iSd. § 34 AsylG 2005 vorläge und aufgrund der erfolgten Aufhebung des diesen betreffenden Bescheides und der Wiederanhängigmachung seines Verfahrens beim BAT angesichts der Vorgabe, dass Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen seien, gegenständlich nur mit Behebung und Zurückverweisung vorzugehen möglich gewesen sei.
6. Bei der Einvernahme der BF am 22.01.2013 vor dem BAT gab die BF auf ihre Befürchtungen im Fall ihrer Rückkehr befragt an, dass ihr Mann ihr nicht bekannte Probleme im Kosovo hätte und dessen Familie (gemeint die BF und deren Kind) somit auch gefährdet sei. Dessen ehemalige LG samt deren Kindern seien jedoch nicht in Gefahr zumal sich diese, der Auskunft ihres Mannes folgend, nicht mehr im Kosovo aufhielten. Ihren Mann habe sie im Jahre 2010 via Internet kennengelernt und habe sie mit ihm im Kosovo noch keine Lebensgemeinschaft gehabt. Von dessen Problemen habe sie, da sie über diese nicht sprachen, erst spät (nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes) erfahren und deswegen bis dato auch keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Nochmal befragt ob sie nun alles vorgebracht habe, gab die BF erneut an, zwei Kinder, zu denen sie keinen Kontakt pflege, aus erster Ehe zu haben, welche vermutlich beim Vater aufhältig seien. Nach Trennung von ihrem ersten Mann sei sie von ihrer Familie nicht mehr akzeptiert worden und habe sie im Haus ihres Onkels gewohnt. Demzufolge habe sie, abgesehen von den Problemen ihres Mannes, keinen Platz mehr in ihrem Herkunftsstaat und seien die Lebensbedingungen im Kosovo sehr schlecht.
Die BF lebe von der Sozialhilfe, habe bisher keine Kurse absolviert, wäre aber bereit solche zu besuchen und möchte sie in ihrem erlernten Beruf der diplomierten Krankenschwester arbeiten, was nach der Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums laut Auskunft möglich sei. Im Bereich der Altenhilfe könne sie jedoch auch ohne dieses Praktikum arbeiten. Auf allfällige sprachliche Hindernisse aufmerksam gemacht vermeinte die BF einen dreimonatigen Sprachkurs besuchen zu wollen zumal sie zwar gut Deutsch verstehe sich aber beim Sprechen schwer täte.
Die BF sei unbescholten, habe nie Probleme mit Behörden im Herkunftsland gehabt und werde diese weder behördlich gesucht noch war diese jemals inhaftiert. Eine Erörterung der Länderfeststellungen wurde seitens der BF, mit dem Hinweis informiert zu sein, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25.04.2013, der BF zugestellt am 29.04.2013, wies das BAT den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab sowie wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon aufgrund der erfolgten Ablehnung des Antrages ihres Mannes von keiner Gefährdung ihrer Person auszugehen sei. Zudem habe die BF in ihren vorangegangenen Einvernahmen auf die Probleme ihres Mannes nicht Bezug genommen und könne ihr daher kein Glauben geschenkt werden. Im Hinblick auf die geschilderten Drohungen durch Familienangehörige im Kosovo kann in Anlehnung an die seinerzeit rechtskräftig ergangenen Entscheidung auch gegenwärtig nicht von einem wahren Geschehen ausgegangen werden, zumal schon die freiwillige Rückkehr der BF im Oktober 2010 das Nichtvorliegen einer Bedrohung dieser aufzuzeigen vermag.
Bei der BF handle es sich um eine junge gesunde Frau welche aufgrund ihrer Ausbildung für ihren Lebensunterhalt sorgen könnte. Darüber hinaus wäre sie aufgrund der erfolgten Abweisung des Antrages ihres Mannes im Falle ihrer Rückkehr nicht allein und bestünde über eine familiäre Unterstützung seitens ihrer Verwandten als auch jener ihres Mannes, insbesondere ihrer Schwiegermutter, hinaus auch die Möglichkeit des Bezuges von staatlicher Sozial- als auch Rückkehrhilfe. Eine Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK, zumal die BF von der Sozialhilfe lebe, mangelhaft Deutsch spreche und keine Integrationsschritte ersichtlich seien. Auch liegen beim in Österreich geboren 1 1/2 jährigen Kind keine hinreichende Verwurzelung und besondere Integration vor, sodass auch unter Berücksichtigung der illegalen Einreise und der Gründung eines Familienlebens während eines unsicheren Aufenthaltstitels in Österreich, bei einer Gesamtabwägung den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2013 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
7. Mit am 08.05.2013 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BAT, worin die Abänderung dieses im Hinblick auf die Gewährung von internationalen Schutz, in eventu die Behebung des Bescheides und Rückverweisung, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung gefordert wird.
Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die BF aufgrund des Verlassens ihres ersten Ehemannes von deren Familie verstoßen worden sei und aufgrund der Geburt eines Kindes ihres jetzigen Ehemannes eine Unterstützung seitens ihres Onkels nicht mehr zu erwarten sei. Ihren Mann sei die Rückkehr in den Kosovo aufgrund seiner ihm dort drohenden politischen Verfolgung verwehrt und wäre die BF somit ohne Unterstützung. Ihr Mann spreche gut Deutsch, sei hinreichend integriert und hätte auch schon eine Arbeitszusage. Zudem sei die BF ausgebildete Krankenschwester und wolle sie hier als solche arbeiten.
Zur Untermauerung des eben geschilderten, liegen der Beschwerde ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004 bei, welchem zu entnehmen ist, dass die Folgen der Verstoßung von Frauen aus ihren Familien das Unterlassen von Hilfe bedeute und alleinstehende Frauen aufgrund des schwachen Sozialsystems des Kosovo auch nur mit Mühe Unterstützung von sonstiger Seite bekämen.
Alleinstehende/alleinerziehende Frauen hätten keine ausreichende Lebensbasis und erhielten sehr wenig Sozialhilfe (30 bis 60 Euro pro Monat). Die zunehmende Arbeitslosigkeit treffe vermehrt Frauen und mangle es diesen meist an Ausbildung.
8. Mit E-Mail vom 14.02.2014 teilte die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Beilage einer Kopie der bezughabenden Anträge mit, dass die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 für sich und ihren minderjährigen Sohn am 13.02.2014 gestellt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF behauptet XXXX zu heißen und am XXXX in (Kosovo) geboren zu sein. Sie ist mit dem Asylwerber XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, verheiratet, Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
Die BF ist leibliche Mutter des im gemeinsamen Haushalt lebenden, in Österreich geborenen, minderjährigen Sohns, XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl G308 1305251-2 protokollierte Beschwerde des Mannes sowie die zur Geschäftszahl G308 1422113-2 protokollierte Beschwerde des Sohnes der BF gegen die diese betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 bzw. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Ausweisung dauerhaft für unzulässig erklärt.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet und nicht arbeitsfähig ist.
Die BF verfügt aufgrund im Kosovo lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
1.4. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo und reiste von dort am 30.04.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.5. Die BF lebt gegenständlich von der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Deutsch spricht oder einen Deutschkurs besucht hat.
1.6. Es kann weder festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat vorbestraft ist noch das sie behördlich gesucht wird. Sie hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, das nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfüge und einen Deutschkurse besucht habe bzw. besuche, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren explizit verneinte und von sich aus auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB.: Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zur Unbescholtenheit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben der BF sowie der vorgelegten Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde nicht hinreichend auf die Situation von alleinerziehenden Frauen im Kosovo eingegangen sei, so ist entgegenzuhalten, dass den von der BF unkommentiert gebliebenen Länderfeststellungen des BAT zu entnehmen ist, dass alleinstehende oder alleinerziehende Frauen Sozialhilfe bzw. Hilfsleitungen von Nichtregierungsorganisationen erhalten können. Zwar bewegt sich diese zugegebener Maßen auf niedrigem Niveau (EUR 40,- bis 80,-) wird aber von abfedernden Maßnahmen wie bspw. Befreiung von Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem und kostenlosen Bezug von Strom im Ausmaß von 500 KW pro Monat begleitet und steht der BF zudem der Bezug einer Rückkehrhilfe, welche Geld-, Sach- und Beratungsleistungen beinhaltet, zu.
Auch hinsichtlich dem, den Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte der BF im Herkunftsstaat betreffenden, Entgegentreten seitens der BF in deren Beschwerde ist festzuhalten, dass zum Einem der Antrag auf internationalen Schutz ihres Mannes mit heutigem Tage abgelehnt wurde, zumal dem Fluchtvorbringen dieses nicht zu Folgen war und daher von keiner auch die BF treffenden Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Kosovo auszugehen ist und zum Anderen es der BF unbenommen bleibt sich mit ihrem, sie unterstützenden, Ehegatten gemeinsam in den Kosovo zu begeben. Zudem vermochte die BF keine neuen, die bereits im Jahre 2010 rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Fluchtvorbringen in Bezug auf eine Bedrohungssituationen seitens ihrer Familie und einer damit einhergehenden Versagung von Hilfsleistungen, widerlegenden Tatsachen vorzubringen.
Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 22.01.2013 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis bringen wollen, was diese jedoch mit dem Hinweis informiert zu sein abgelehnt habe. Auch die der gegenständlichen Beschwerde beigelegten - veralteten - Berichte vermögen die Glaubwürdigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht zu entkräften, zumal diese einerseits das Problemfeld alleinerziehender Frauen zu eng beleuchten und darüber hinaus zur Verfügung stehende staatliche als auch nichtstaatliche Abfederungsmaßnahmen völlig außen vorlassen und andererseits diese nicht auf die spezielle Situation der BF, welche über eine gehobene Bildung und Berufsausbildung verfügt und als nicht alleinstehend, da verheiratet, anzusehen ist, eingehen.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, somit nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 15.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig vorgebracht. Der alleinige Wunsch mit ihrem jetzigen Ehemann ein gemeinsames Leben in Österreich führen zu wollen, stellt keinen Asylgrund dar und erwiesen sich die sonstigen Vorbringen als nicht glaubwürdig.
Insoweit die BF Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, ist festzuhalten, dass selbst bei hypothetischer Wahrhaftannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige, gesunde und gebildete Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und ihren Sohn ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus handelt es sich um keine alleinstehende Frau und verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland sowie besteht für diese allenfalls die Möglichkeit staatliche Sozial- als auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Auf Dauer unzulässige Ausweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch kein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (ASylG 2005), BGBl. I. Nr. 100 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreifende Ausweisung oder Rückkehrentscheidung unzulässig, wenn sie nicht zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist. Bei Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG - insbesondere - zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlagen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VF ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des BAGes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird [...].
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF kann zwar nur auf einen nicht ganz vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen, welcher sich lediglich auf eine unsichere Aufenthaltsberechtigung aufgrund eingebrachten Asylantrages gründet, und geht diese bis dato keiner Arbeit nach sowie spricht diese kaum Deutsch, doch gilt es gegenständlich zu berücksichtigen, dass die BF über ein aufrechtes Familienleben im Bundegebiet verfügt und dass aufgrund der auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung in Bezug auf ihren Mann und ihres leiblichen minderjährigen Kindes im Rahmen der auf den gegenständlichen Fall bezogenen abwägenden Interessenslage jener der BF unter Einbeziehung des Kindeswohles der Vorzug zu geben ist, wenn die Familiengründung auch im Wissen der Unsicherheit hinsichtlich ihres Verbleibes im Bundesgebiet erfolgt ist. Das Kind ist dzt. noch nicht einmal drei Jahre alt, und ist eine besondere Bindung an die Eltern in diesem Alter gegeben. Eine Aufrechterhaltung des Familienlebens erscheint im Herkunftsland faktisch unmöglich. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte der BF, sondern auch die des Kindes der BF angemessen zu berücksichtigen.
Wenn auch isoliert betrachtet die BF die geforderten Kriterien nicht zur Gänze erfüllt so ist die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Speziellen Fall besonders intensive private Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Familie in Bezug auf ihren Mann und ihr Kind, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gerade noch überwiegen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auf Dauer unzulässig ist.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).
Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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