BVwG W203 1437109-1

W203 1437109-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W203 1437109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1437109.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 15.895-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Teheran, Iran, geboren sei, wo noch seine Eltern und seine fünf Geschwister leben würden. Seine Eltern würden aus der Provinz Paktia in Afghanistan stammen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt im Iran gelebt und von 2005 bis 2012 die Grundschule im Iran besucht. Vor zwei oder drei Monaten habe er den Iran verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Moschee, in der sein Vater gearbeitet habe, zeitweise ausgeholfen habe. Er sei ein anständiger Mensch und sei zu allen Leuten, auch den Frauen, nett gewesen. Ihm sei dann nachgesagt worden, dass er eine iranische Frau vergewaltigt haben soll, weshalb er von Iranern geschlagen worden sei. Er sei am Auge verletzt worden und seine rechte Hand sei gebrochen gewesen. Deshalb habe er den Iran verlassen müssen.

2. Am 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine Medikamente nehme. Bis Mitte April 2013 habe er aber psychologische Beratung in Anspruch genommen und bis vor kurzem sei er wegen Magenbeschwerden im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer legte mehrere ärztliche Bestätigungen sowie Nachweise hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor. Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX in Teheran geboren und afghanischer Staatsbürger sei. Er gehöre der Glaubensrichtung der Schiiten und der Volksgruppe der Sayed an, sei ledig und kinderlos. Als die Taliban in Afghanistan an die Macht gekommen seien, habe seine Familie das Land verlassen. Seine Familie habe in der Provinz Paktia gelebt und besitze dort noch Grundstücke und Häuser. In Afghanistan würden noch einige Verwandte des Beschwerdeführers leben, zu denen er aber überhaupt keine Kontakte habe. Im Iran würden noch seine Eltern und vier Geschwister leben. Ein Bruder sei vor ca. vier Jahren in Afghanistan getötet worden. Der Beschwerdeführer habe im Iran im Alter von 7 bis 14 Jahren eine Schule für afghanische Kinder besucht und gelegentlich mit seinem Bruder gearbeitet, der gefundene Metallteile verkauft habe. Sein Vater sei Hausmeister einer Moschee gewesen. Vor etwa 16 bis 17 Monaten habe der Vater entschieden, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen solle.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über Afghanistan nicht viel sagen könne. Er sei im Iran geboren und habe Afghanistan nie gesehen. Sein Vater habe im Iran 15 bis 16 Jahre in einer Moschee gearbeitet. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien in dieser Moschee aufgewachsen, wo ihn alle kennen würden. Bei Veranstaltungen habe der Beschwerdeführer, da er noch minderjährig gewesen sei, den Frauen Tee und Wasser serviert. Er habe aber den Saal, in dem sich die Frauen aufgehalten hätten, nicht betreten dürfen. Den von ihm gebrachten Tee habe ein Mädchen übernommen, wobei er sich kurz mit ihr unterhalten habe. Ein junger Mann habe ihn dann beschuldigt, dass er das Mädchen vergewaltigt habe. Es sei zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen er geschlagen worden sei. Am selben Abend habe er von seinem Vater gehört, dass es große Probleme gäbe. In der Moschee hätten sich einige Leute versammelt, um den Beschwerdeführer zu bestrafen. Jede anwesende Person habe den Beschwerdeführer geschlagen. Sein Vater habe ihn verteidigt und er habe letztlich flüchten können. Kurz vor der Flucht seien auch Leute von der Bazij gekommen und hätten gesagt, dass sie oder die Polizei ermitteln müssten, wenn er schuldig sei, aber die Leute ihn nicht einfach schlagen könnten. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer zur Station der Bazij gegangen. Dort sei er geschlagen und in ein dunkles Zimmer gebracht worden. Nachdem sein Vater mit dem Leiter telefoniert habe, sei er wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei seinem Onkel väterlicherseits versteckt, das Mädchen sei mit ihrer Familie in ihren Heimatort zurückgekehrt. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe die Moschee nicht mehr verlassen und die Bazij-Milizen hätten sich einmal beim Vater nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr verstecken wollen und vorgeschlagen, nach Afghanistan zu gehen. Das habe sein Vater abgelehnt und beschlossen, den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen. Sein Vater habe gemeint, er würde in Afghanistan das gleiche Schicksal erleiden, wie sein Bruder. Die Leute, die ihre Grundstücke haben wollten, würden ihn umbringen oder als Geisel nehmen. Der Beschwerdeführer sei dann mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.

3. Mit Schreiben vom 04.07.2013 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes übermittelt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 15.895-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.07.2014 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihn persönlich treffenden konkreten Verfolgungshandlungen hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan vorgebracht habe. Sämtliche vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich auf den Iran bezogen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates könnten somit nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft gemacht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG habe nicht festgestellt werden können. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde mit einem Hinweis auf die aktuellen Länderfeststellungen sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über keinerlei Besitz verfüge und keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe, weshalb er in eine ausweglose Lage geraten würde.

5. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers Grundstücke und Häuser in Afghanistan besitze, die sehr viel wert seien. Diese Grundstücke seien von fremden Personen in Beschlag genommen worden. Diese Leute hätten den Bruder des Beschwerdeführers vor ca. vier Jahren getötet, als dieser nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, würde er ebenso wie sein Bruder von diesen Leuten getötet werden. Im Iran seien der Beschwerdeführer und sein Bruder immer schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei sogar zu Unrecht beschuldigt worden, ein Mädchen vergewaltigt zu haben. Es sei daher eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben und der Status eines Asylberechtigten möge ihm zuerkannt werden.

6. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt und ihm mitgeteilt, dass er hierzu schriftlich bis zum 19.03.2014 bzw. mündlich in der Verhandlung Stellung nehmen könne.

7. In der mündlichen Verhandlung am 25.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er brachte vor, dass er im Iran geboren und in einer Moschee aufgewachsen sei, in welcher der Vater eine Art Hauswart gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei öfters aufgefordert worden, den Frauen in der Moschee Wasser oder Tee zu bringen. Dabei habe er ein Mädchen in seinem Alter kennengelernt. Von einem älteren Jugendlichen sei ihm einmal unterstellt worden, eine Beziehung mit diesem Mädchen zu haben. Es sei zu einem Streit gekommen und sie hätten sich geschlagen. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen. Als er mit seinem Vater wieder zur Moschee gegangen sei, habe sich davor eine größere Menschenmenge versammelt. Auch diese Leute hätten ihn beschuldigt, eine Beziehung zu dem Mädchen zu haben. Der Beschwerdeführer sei festgehalten, geschlagen und schwer am Auge und am Arm verletzt worden. Es sei ihm gelungen, zu fliehen. Sein Vater, der vom Mullah unterstützt worden sei, habe ihm geholfen. Der Beschwerdeführer sei nochmals zur Moschee zurückgekehrt, da ihn sein Vater, der noch in der Moschee gewesen sei, angerufen und gebeten habe zu kommen. Als er die Tür zum Keller der Moschee geöffnet habe, habe ihn jemand sehr fest geschlagen. Im Keller sei er von Männern, die im Ort für die Sicherheit gesorgt hätten, verhört worden. Er sei von ihnen geschlagen und getreten worden. Zwei oder drei Nächte habe er dort verbracht und sei dabei immer wieder geschlagen worden. Sein Vater habe versucht, viele Personen zu kontaktieren, um Hilfe zu bekommen. Ihm sei es schließlich gelungen, den Beschwerdeführer aus dem Keller zu befreien. Direkt nach seiner Befreiung sei er von seinem Vater zum Onkel geschickt worden. Der Beschwerdeführer habe es nicht ausgehalten, den ganzen Tag zu Hause zu verbringen und daher seinem Vater gesagt, dass er nach Afghanistan reisen wolle. Sein Vater sei dagegen gewesen, da er nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer wie sein Bruder in Afghanistan getötet werde und habe versucht, einen anderen Ausweg zu finden. Schließlich habe sein Vater über einen Bekannten einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe seine Reise nach Europa angetreten. Nach dem Grund befragt, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater das Land aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Es hätten auch viele Feindschaften bestanden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er für seine Rechte als afghanischer Staatsbürger habe kämpfen wollen. Sein Bruder sei getötet worden. Er wisse aber nicht, von wem sein Bruder getötet worden sei und könne keine weiteren näheren Angaben machen. Er glaube aber, dass es mit den Grundstücken der Familie zusammenhänge. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wie sein Bruder getötet zu werden.

Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen zum Teil zustimme. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, dass eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen nicht für notwendig erachtet werde.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfüge und somit seine existenzielle Grundversorgung wie Nahrung oder Unterkunft im Fall seiner Rückkehr nicht gewährleistet wären. Es wäre ihm nicht zumutbar, Eigentumsansprüche an den Grundstücken der Familie geltend zu machen. Diese Grundstücke seien in den Besitz anderer Personen übergegangen. Der afghanische Staat und seine Institutionen wären weder willens noch in der Lage, den Beschwerdeführer bei Wiedererlangung der Grundstücke zu unterstützen. Im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat liefe der Beschwerdeführer Gefahr, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters mit asylrechtlich relevanter Intensität verfolgt zu werden bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz der zuständigen afghanischen Behörden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Schiite und Angehöriger der Volksgruppe der Sayed. Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan vor dessen Geburt. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran, Iran geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er hat nie in Afghanistan gelebt.

Im Iran hat der Beschwerdeführer sieben Jahre eine afghanische Schule besucht und gelegentlich mit seinem Bruder gearbeitet, der Metallteile gesammelt und verkauft hat.

Im Iran leben noch die Eltern des Beschwerdeführers und seine vier Geschwister. Auch in Afghanistan leben Verwandte des Beschwerdeführers, zu diesen hat er jedoch keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 31.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Iran zu Unrecht beschuldigt wurde, eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt zu haben bzw. sie vergewaltigt zu haben. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder in Afghanistan vermutlich wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Verwaltungsakt.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich im Iran eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt zu haben bzw. das Mädchen vergewaltigt zu haben, kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Gleiches gilt für sein Vorbringen, wonach sein Bruder vermutlich wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan getötet worden sei. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (in weiterer Folge: AsylG) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 06.08.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 21.09.2000, 2000/20/0286). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 69). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 69). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; vom 21.12.2000, 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran verlassen, weil er zu Unrecht beschuldigt worden sei, mit einem Mädchen eine Beziehung geführt zu haben bzw. sie vergewaltigt zu haben, ist schon deshalb nicht als asylrelevant zu bezeichnen, da die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Irans nicht zur Asylgewährung führen können, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder vermutlich wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan getötet worden sei und ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan das gleiche Schicksal drohe, wurde keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch jene Leute, die nunmehr die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan besitzen würden, hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Grundstücke, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschaftsund/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Leute, die die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers derzeit besitzen, darin begründet, dass diese den Besitz des Beschwerdeführers verhindern wollen und selbst die Grundstücke besitzen wollen. Um diese Grundstücke wurde laut Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr gestritten und daraus sind sehr viele Feindschaften entstanden. Dies hat mit keinem der fünf genannten Konventionsgründe erkennbar zu tun.

Insbesondere liegt auch der Verfolgungsgrund Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie des Vaters des BF" nicht vor. Aber selbst dann, wenn man tatsächlich davon ausginge, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Personen, die die Grundstücke des Vaters des BF in Besitz genommen haben, Verfolgung drohe, würde es sich nicht um eine asylrelevante Verfolgung handeln. Eine soziale Gruppe im Sinne der GFK liegt nämlich nur dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft einer Person als "Grundstückseigentümer" reicht nicht aus, um ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Der Besitz von Grundstücken stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie diese Person zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen im gegenständlichen Verfahren beziehen sich einerseits auf die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen außerhalb des Herkunftslandes, und andererseits auf die Asylrelevanz von privaten Grundstücksstreitigkeiten.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes.

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