BVwG W202 1412332-2

W202 1412332-2Tribunal administratif fédéral12 mai 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W202 1412332-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1412332.2.00

Spruch

W202 1412332-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl. 514527309/14046540, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 03.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil seine Familie wegen eines Grundstücks mit einem Onkel väterlicherseits Streit gehabt habe. Dieser sei eskaliert und sein Vater habe beschlossen, ihn aus Indien wegzuschicken. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Er wolle kurze Zeit in Österreich bleiben und hier arbeiten, dann werde er wieder nach Indien zurückkehren.

Am 03.03.2010 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschs für Punjabi durch. Zu seinen Fluchtmotiven wiederholte der Beschwerdeführer, es habe einen Streit mit den Onkeln väterlicherseits wegen eines Grundstückes gegeben. Die Onkel haben Anzeige gegen sie erstattet und die Polizei habe versucht, ihn festzunehmen; aus Angst sei er geflüchtet. Er sei zunächst nach Delhi gefahren und habe hin und wieder zu Hause in seinem Dorf angerufen. Sein Vater habe gemeint, es sei für ihn gefährlich und die Polizei werde ihn irgendwann fassen. Die Polizei sei nämlich auf der Seite der Leute, die Geld haben. Da sie jedoch kein Geld hätten, hätten sie sich nicht gegen die Anzeige gewehrt. Die Verwandten hätten Geld zusammengelegt, damit er ausreisen kann. Es habe sich um ein Grundstück seines Großvaters gehandelt, der im Jänner 2009 verstorben sei. Es gäbe jetzt ein Aufteilungsverfahren beim Gericht, das von seinem Vater eingeleitet worden sei. Er sei wegen einer Körperverletzung angezeigt worden, da behauptet worden sei, er habe mit einem Säbel im Februar 2009 eine Auseinandersetzung gehabt; er und sein Vater hätten einen Streit mit den beiden Onkeln gehabt. Es seien Schimpfwörter gefallen und sie seien dann "aufeinander losgegangen"; das genaue Datum wisse er nicht mehr. Bei dem Kampf sei einer der beiden Onkel am Arm schwer verletzt worden und im Spital behandelt worden. Bei dem Streit habe er den Säbel benutzt. Es sei nur dieses eine Mal zu einem Raufhandel mit den Onkeln gekommen. Im März sei dann die Polizei gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen und er habe sich dann bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt. Bisher habe er aber mit der Polizei keinen Kontakt gehabt. Sobald das Verfahren beendet sei, werde er Österreich verlassen und wieder nach Indien zurückkehren. Wenn er jedoch jetzt nach Indien zurückkehre, werde ihn die Polizei festnehmen und nicht mehr freilassen. Es gäbe ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen ihn und ein weiteres wegen des Grundstückes. Im Verfahren zur Körperverletzung befürchte er, dass er bestraft werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus seinem Vorbringen gehe hervor, dass er im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer könnte im Fall seiner Rückkehr ohne weiteres einer möglichen Verfolgung problemlos entgehen, indem er sich außerhalb des Gefahrenradius um sein Heimatdorf niederlassen kann. Auch habe er selbst vorgebracht, dass er über sechs Monate außerhalb seines Heimatortes in Delhi gefahrlos leben konnte. Dies decke sich auch mit den Länderfeststellungen, aus denen klar hervor gehe, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Sein Vater könne ihm behilflich sein, was er beispielweise auch bei seiner Ausreise getan habe. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Familienbezug und halte sich erst seit einigen Tagen auf.

Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und brachte weiters vor, dass der Bescheid aus näher bezeichneten Gründen durch ein mangelhaftes Verfahrens zustande gekommen und deshalb rechtswidrig sei. Das Bundesasylamt habe ihm zu Unrecht nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2010, Zahl C11 412.332-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof u.a. Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Bedrohung durch einen Onkel väterlichseits wegen eines Grundstückstreites. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar... Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes (die sich auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage decken) ergibt sich, dass in Indien ein funktionierendes Justizwesen existiert. Der Beschwerdeführer kann sich bei möglichen Übergriffen durch seine Verwandte an die Polizei wenden bzw. um gerichtlichen Schutz ansuchen. Er hat sich aber nach seinen eigenen Angaben nicht an die Sicherheitskräfte bzw. die Justiz um Schutz gewandt.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei erfolgt offensichtlich im Dienste der Strafjustiz, da er selbst angegeben hat, dass wegen einer Körperverletzung nach ihm gesucht wird. Bei der Auseinandersetzung wegen eines Grundstückes handelt es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Diese Sachverhalte zeigen aber ein funktionierendes Justizwesen - in Entsprechung zu den Länderberichten - in Indien auf.

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

einer realen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ... ausgesetzt

ist, die sich in seinem Herkunftsstaat auswirken würde...

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache und Englisch spricht und darüber hinaus auch auf seine Eltern zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete...

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen... Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch Punkt II.1.1.). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. zwei Monaten in Österreich auf und hat hier auch keinen Familienbezug. Seine Ausweisung verletzt ihn auch nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK..."

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2010, Zahl U 1580/10, wurde die Behandlung der gegen das obzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 23.01.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er habe keine neuen Gründe. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe alleine in Indien. Er halte seine Gründe, die er im letzten Verfahren angegeben habe, aufrecht. Sonst habe er keine neuen Probleme in seiner Heimat. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor seinen Onkeln. Wegen ihnen habe er damals Indien verlassen. Er habe Angst, dass er von der Polizei festgenommen werde. Seine Probleme hätten sich nicht verändert und er habe auch keine neuen Fluchtgründe. Er habe die letzten vier Jahre in Österreich gelebt und keinen Kontakt zu Verwandten in Indien gehabt.

Am 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Seine bisher in Österreich getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 23.01.2014 seien wahrheitsgetreu. Er wolle nur ergänzen, dass sein Vater krankheitsbedingt bereits verstorben sei. Seine Mutter sei ganz fertig. Sie sei psychisch total durcheinander. Der Beschwerdeführer habe seine Probleme bereits bei der Polizei angegeben. An seine Angaben im ersten Verfahren könne er sich teilweise aber nicht an alles erinnern. Er habe im ersten Verfahren alle Fluchtgründe zur Sprache gebracht. Aufgefordert, kurz zusammenzufassen, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, führte er aus, sie hätten einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Sein Großvater väterlicherseits sei verstorben. Die Grundstücke seien nicht vorzeitig übertragen worden und somit habe es Streitigkeiten über die Erbschaft gegeben. Sein Onkel habe Kontakt mit der damaligen Regierungspartei gehabt. Dieser habe dadurch mehr Gehör als sie bekommen. Dieser habe mehr zu sagen als sie. Befragt, ob sich seit seinem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben hätten oder sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren aus dem Jahr 2010 geändert hätten, gab er an, "Nein, eigentlich nicht", aber sein Vater sei mittlerweile durch diesen ganzen Stress gestorben. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, fragte er, wie er nach Indien zurückgehen könne, und gab an, seine Mutter sei dort ganz alleine, sein Bruder sei schon Alkoholiker. Seine einzige Schwester sei davongelaufen. Die ganze Familie sei durcheinander, er habe dort keine Existenz. Im Fall einer Rückkehr habe er ein Problem mit der Regierungspartei, der sein Onkel nahestehe. Sein Onkel könne mit Hilfe dieser Regierungspartei alles machen. Von Deutschland sei auch jemand abgeschoben worden, seinen Namen wisse der Beschwerdeführer nicht. Dieser sei von der Polizei festgenommen worden, er werde vielleicht gehängt. Befragt, was das mit ihm zu tun habe, gab er an, er habe damit nichts zu tun, er habe es nur in den Nachrichten gehört. Befragt, welches Problem er mit dieser Regierungspartei habe, führte er aus, das Grundstück sei im Besitz seines Onkels. Der Beschwerdeführer könne dieses nicht bestellen. Er fragte, wie er jetzt davon leben solle. Weiters führte er aus, dass sein Bruder schon Alkoholiker sei, er hänge irgendwo herum. Über Vorhalt, dass sich sein Führerschein als Totalfälschung herausgestellt habe, gab er an, er wisse nicht warum. Er sei in Indien auch mit diesem Führerschein gefahren. Dort gäbe es nicht so eine Prüfung wie hier. Man gehe dort in dieses Büro, muss sein Foto abgeben, ein Formular ausfüllen und dann bekomme man einen Führerschein. Über Vorhalt, dass das Dokument gefälscht sei, gab er an, er habe von einem Bearbeiter im Verkehrsamt diesen Führerschein bekommen. Über Vorhalt, dass bei den Ermittlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der Fremdenbehörde mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer dort nicht unter seinen Personalien bekannt sei, gab er an, er werde mit einem anderen XXXX verwechselt. Ihm sei ständig gesagt worden, dass er einen anderen Geburtsort habe. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, der nächste Verwaltungsbezirk sei XXXX und der Bezirk liege im Distrikt XXXX. Befragt, warum der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft unter diesem Nationale nicht bekannt sei, zuckte der Beschwerdeführer mit der Schulter. Gegen ihn sei im Bundesgebiet kein Gerichtsverfahren anhängig. Er arbeite hier als Zeitungszusteller. Er habe keinen eigenen Vertrag, er habe keine weiße Karte, er vertrete jemanden. Er beziehe keine staatliche Hilfe. Er sei in keinem Verein oder Organisation. Er habe keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Er verdiene € 300 bis € 350. Er könne irgendwie leben. Er habe versucht, einen Gratisdeutschkurs zu machen, aber er habe keine Möglichkeit dazu bekommen. Deutschkurse seien nicht billig. Er spreche ein wenig Deutsch. Befragt, was er auf Deutsch sagen könne, gab er an, er könne Entschuldigung, bitte, danke sagen. In Österreich habe er keinerlei Familienangehörige oder Verwandte. Befragt, zu Kontakten zu Familienangehörigen oder Verwandten in Indien gab er an, er habe mit einem Onkel mütterlicherseits telefonischen Kontakt, aber nicht so oft. Er könne nicht zurück nach Indien.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG, wonach das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, ausgehändigt.

Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:

Sein Großvater habe ca. 6 bis 7 Kila gehabt, sie hätten Streit um 2 Kila gehabt. Sein Onkel habe bereits zu Lebzeiten seines Großvaters 5 Kila bekommen. Sein Vater und sein Onkel hätten sich um das Grundstück gestritten. Befragt, warum er im ersten Verfahren von politischen Kontakten seines Onkels nichts erwähnt habe, gab er an, dass er damals nicht so viele Kontakte gehabt habe. Jetzt habe er mehr Kontakt und auch mehr Macht. Über Vorhalt, dass er in seinem ersten Verfahren angegeben habe, dass dieses Grundstück unter drei Brüdern aufgeteilt worden sei, jeder habe 2 Kila Land bekommen und um 2 weitere wäre vor Gericht verhandelt worden, gab er an, ja, eigentlich streite sein anderer Onkel auch darum. Die zwei Onkel würden zusammenhalten, sein Vater stehe alleine auf einer Seite. Über Vorhalt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und befragt, was er dazu angeben wolle, führte er aus, er habe nichts in Indien und fragte, was er dort machen solle. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen seitens des anwesenden Dolmetschers übersetzt. Dazu gab er an, dass es sich so anhöre, als wäre Indien ein Blumengarten, als wäre dort alles in Ordnung, aber wie viele Millionen Menschen stünden dort täglich auf der Straße ohne Wasser, ohne etwas zu essen. Hier stehe auch, dass einem im Fall einer Rückkehr irgendwelche Organisationen helfen würden, aber das stehe nur am Papier. In der Praxis gäbe es das nicht. Diese Feststellungen seien nicht zeitgerecht und entsprächen nicht der Wahrheit. Befragt, worauf er seine Behauptungen stütze, zeigte der Beschwerdeführer eine Internetseite vor und gab an, dass es sich um Leute handle, die nach ihrer Abschiebung aus Deutschland inhaftiert worden seien. Befragt, was das mit ihm zu tun habe, führte er aus, er sei von dort und er wisse, wie es tatsächlich sei. Befragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab er an, hier habe er keine familiären Bindungen. Er arbeite als Zeitungsausträger. Nachgefragt gab er an, dass er nicht offiziell arbeite, weil er es nicht dürfe, aber tatsächlich arbeite er.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben. Es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Dies basiere auf der Staatendokumentation, die laufend aktualisiert werde.

Das Asylverfahren zur Zahl 10 01.973-BAT, sei vom Asylgerichtshof am 17.05.2010 zur Zahl C11 412332-1/2010/2E rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Mit Beschluss vom 27.09.2010 sei die Behandlung der beim VfGH eingebrachten Beschwerde abgelehnt worden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei und im Hinblick auf jenen, der von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 17.05.2010, Zahl C11 412332/1/2010/2E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe erstmals am 03.03.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Über diesen Antrag sei in zweiter Instanz mit Entscheidung von 17.05.2010 negativ abgesprochen worden. Im ersten Asylantrag habe der Beschwerdeführer unter Nennung näherer Details die Gefährdung wegen eines Grundstückstreites geltend gemacht. Am 23.01.2014 habe der Beschwerdeführer den neuerlichen gegenständlichen relevanten Asylantrag gestellt. Die ursprünglichen Angaben habe der Beschwerdeführer auch in diesem neuerlichen Asylantrag aufrechterhalten. Neu habe der Beschwerdeführer die Gefährdung durch eine Abschiebung nach Indien dargelegt, was er auch durch die Vorlage von Beweismitteln untermauert habe. Weiters habe der Beschwerdeführer die neue Situation dargelegt, dass durch die politischen Kontakte eines Onkels eine aktuelle Gefährdung gegeben sei. Die Behörde nehme keine Prüfung in die Richtung vor, ob das aktuelle Vorbringen zumindest einen glaubwürdigen Kern beinhalte, an dem eine positive Prognose bezüglich einer neuen Sachentscheidung anzuknüpfen wäre. Die Behörde verwende weiters bloß allgemeine lapidare Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführer als unrealistische Darstellung Indiens entlarvt habe. In weiterer Folge lege der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der persönlichen Rückkehr nach Indien im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Die Behörde vermöge den konkreten Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts entgegen zu halten. Das BFA sei auch bei Folgeanträgen zu einer aktuellen Überprüfung der Rückkehrsituation verpflichtet, dem sei die Behörde aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gem. § 68 AVG und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nicht zulässig sei, die Sache an das BFA zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Rückkehrprognose und um die Frage der richtigen Beweiswürdigung im Hinblick auf eine erforderliche Einzelfallprüfung für den Beschwerdeführer und nicht um eine reine Rechtsfrage gehe, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Zutreffend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe stützte ("meine Probleme haben sich nicht verändert und ich habe auch keine neuen Fluchtgründe"), sodass sich aufgrund des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers kein relevanter neuer Sachverhalt ergibt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe eine neue Situation insofern dargelegt, als durch die politischen Kontakte eines Onkels eine aktuelle Gefährdung gegeben sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Streitigkeiten der Familie des Beschwerdeführers mit dem Onkel bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens waren, woran sich auch nach den Angaben des Beschwerdeführers bis zum gegenständlichen Verfahren nichts geändert hat. So gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme, wo er behauptete, dass sein Onkel der Regierungspartei nahe stehe, über Aufforderung, die Fluchtgründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, zusammenzufassen, auch an, dass sein Onkel Kontakt mit der damaligen Regierungspartei gehabt habe, er habe dadurch mehr Gehör bekommen als sie, er habe mehr zu sagen gehabt als sie, also diese Situation auch schon im ursprünglichen Verfahren bestanden hätte, sodass keinerlei relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang erkannt werden kann. Zudem hatte er im ursprünglichen Verfahren entgegen seinen nunmehrigen Behauptungen nicht angegeben, dass sein Onkel Kontakt mit der Regierungspartei gehabt habe, sodass sich dieses nachgeschobene Vorbringen überdies nicht als ausreichend glaubhaft erweist.

Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer zwar mit einer Internetseite entgegen, wonach jemand bei einer Abschiebung aus Deutschland nach Indien seitens der Polizei Probleme gehabt habe, doch vermochte der Beschwerdeführer diesbezüglich über Vorhalt des Bundesamtes nicht darzutun, in welchem Zusammenhang dieser Sachverhalt mit seiner Person stünde. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann daraus nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.

Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen relevanten Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK darzustellen. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Jahr 2010 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, er spricht zwar davon, dass seine Mutter psychische Probleme habe und sein Bruder alkoholkrank sei, doch spricht er auch von einem Onkel mütterlicherseits, zudem er sporadisch telefonischen Kontakt habe, nicht ausreichend konkret dazutun, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.

Das Bundesamt stellte auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Jahre 2010 eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers vorliegt, er nach seinen Angaben zwar als Zeitungszusteller arbeitet, er aber über keine Arbeitsbewilligung verfügt, er kaum Deutsch spricht, er weder in Organisationen oder Vereinen tätig ist, und er auch über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, sodass nicht erkannt werden kann, dass bei einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nun zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, sondern schlägt nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen durch, zumal sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, sodass auch die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in seinem Gewicht stark gemindert ist.

Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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