W150 2000870-1•BVwG W150 2000870-1
W150 2000870-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2014
Gleichstellung, ordentlicher Hörer, Studienbeihilfe,<br/>Studienberechtigungsprüfung
W150 2000870-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: XXXX, vom 21.8.2013 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 11.7.2013, Zl. 292341001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde von XXXX vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 11.07.2013 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid der Medizinischen Universität Graz vom 07.12.2011, Zl. 1377, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2011 zur Studienberechtigungs-prüfung für das Diplomstudium Zahnmedizin aus der Studienrichtungsgruppe I zugelassen. Als Voraussetzung für die Erlangung der Studienberechtigungsprüfung seien folgende Prüfungsfächer positiv abzulegen: 1. Aufsatz über ein allgemeines Thema, 2. Pflichtfächer: Biologie, Chemie 2 und Physik 1 sowie 3. Wahlfach: Zahnerhaltungskunde.
1.2. Am 11.09.2012 (lt. Akt irrtümlich am 20.09.2012) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss, wobei sie auf dem Antragsformular ihren Studienbeginn mit Sommersemester 2012 angab (vgl. Antrag Seite 1 unter Punkt 2: Bezeichnung "Studienbeginn im" durch Ankreuzen des Kästchens für "SS" und handschriftliches Ausfüllen des für die Jahreszahl vorgesehenen Platzes mit "2012").
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 05.10.2012, Zl. 274807301, wurde der oben angeführte Antrag bewilligt und der Beschwerdeführerin die Höhe der Studienbeihilfe mit einem Betrag von monatlich € 813,00 bekannt gegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Ende Februar 2013 erlösche.
Gemäß dem im Akt einliegenden Studienblatt der Beschwerdeführerin hat diese den Universitätslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung am 15.02.2012 begonnen.
1.3. Am 06.02.2013 (lt. Akt irrtümlich am 20.02.2013) stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 25.02.2013, Zl. 286445801, wurde der oben angeführte Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Anspruchsdauer des Studiums "Studienberechtigungsprüfung" zwei Semester betrage. Das Sommersemester 2013 sei das dritte Semester des Studiums der Beschwerdeführerin und sie habe somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe in ihrem Studium überschritten.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2013 das Rechtsmittel der Vorstellung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Mutter eines am 20.12.2009 geborenen Sohnes sei, zu dessen Pflege und Erziehung sie verpflichtet sei. Dieser habe das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass sich die Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG ohne weitere Nachweise über die Verursachung der Studienverzögerung um zwei Semester verlängere.
Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurden der Vorstellung die Geburtsurkunde und der Meldezettel ihres am 20.12.2009 geborenen Sohnes sowie der Meldezettel der Beschwerdeführerin beigelegt.
1.5. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 19.03.2013, Zl. 287785401, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 25.02.2013 bestätigt. Begründend wurde unter Zitierung von § 5 Abs. 1 StudFG iVm der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, (in der Folge: VO BGBl. Nr. 573/1992) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Medizinischen Universität Graz vom 07.12.2011 zur Studienberechtigungsprüfung für Zahnmedizin zugelassen worden sei. Bei der erstmaligen Antragstellung im Wintersemester 2012/2013 habe sie als erstes Semester der Gleichstellung das Sommersemester 2012 gewählt. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe betrage zwei Semester, da die Beschwerdeführerin mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren habe. Die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe habe daher mit Ende des Wintersemesters 2012/2013 geendet (Ende der Gleichstellung). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer sei für Studierende, die für die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung gleichgestellt seien, nicht möglich.
1.6. Gegen diese Vorstellungsvorentscheidung bzw. gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.04.2013 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters den Vorlageantrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Nach Wiederholung der Bescheidbegründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr im Sommersemester 2012 keine Studienbeihilfe gewährt worden sei. Da jedoch die Anspruchsdauer zwei Semester betrage, müsste ihr sowohl für das Wintersemester 2012/2013 als auch für das Sommersemester 2013 Studienbeihilfe gewährt werden. Ferner wurde ausgeführt, dass andernfalls die VO BGBl. Nr. 573/1992 gleichheitswidrig sei, da diese nicht auf die Verlängerungsbestimmungen zur Abminderung sozialer Härten im Sinne des § 19 StudFG Rücksicht nehme.
Am 26.04.2013 langten bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, drei von der Beschwerdeführerin übermittelte Zeugnisse über bestandene Prüfungen (Biologie vom 06.06.2012, Aufsatz über ein allgemeines Thema vom 30.06.2012 und Zahnerhaltungskunde vom 11.04.2013) ein.
Dem Einzelfallprotokoll des Senates der Stipendienstelle Graz vom 23.04.2013 zum Vorlageantrag vom 04.04.2013 ist - nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens, des Verfahrensganges sowie der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen - der Beschluss "positiv" - zu entnehmen.
In der Folge richtete der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 10.06.2013 eine Weisung an den Senat der Stipendienstelle Graz, in welchem nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass gemäß § 2 VO BGBl. Nr. 573/1992 die Anspruchsdauer maximal zwei Semester betrage. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Anspruchsdauer sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen. Auch die §§ 18 und 19 StudFG seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Die Dauer der Gleichstellung stelle auch nicht auf den faktischen Bezug einer Studienbeihilfe ab. Im Sinne einer einheitlichen Vollziehung werde daher ersucht, der Vorstellung nicht stattzugeben. Soweit im bekämpften Bescheid jedoch auf § 18 Abs. 1 StudFG und nicht auf § 2 VO BGBl. Nr. 573/1992 Bezug genommen werde, sei der Bescheid in diesem Punkt zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung dieses Schreibens hat der Senat der Stipendienstelle Graz in seiner Sitzung am 04.07.2013 zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2013 einstimmig den Beschluss "negativ bestätigt" gefasst.
2. Folglich wurde mit Bescheid (des Senates) der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 11.07.2013, Zl. 292341001, (= angefochtener Bescheid) der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 25.02.2013 bestätigt. Nach Zitierung der wesentlichen Gesetzesbestimmungen und Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die mit Bescheid der Medizinischen Universität Graz am 07.12.2011 zur Studienberechtigungsprüfung für Zahnmedizin zugelassen worden sei, bei der erstmaligen Antragstellung am 11.09.2012 als erstes Semester der Gleichstellung das Sommersemester 2012 gewählt habe. Da sie mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren habe, habe die Dauer der Gleichstellung zwei Semester betragen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe sei daher mit Ende des Wintersemesters 2012/2013 erloschen. Gemäß § 2 VO BGBl. Nr. 573/1992 betrage die Anspruchsdauer maximal zwei Semester. Die Möglichkeit der Verlängerung sei in dieser Verordnung nicht vorgesehen und seien die §§ 18 und 19 StudFG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Ferner stelle die Dauer der Gleichstellung auch nicht auf den faktischen Bezug einer Studienbeihilfe ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in welcher sie im Wesentlichen - nach Wiederholung des Verfahrensganges - vorbrachte, dass sie als Mutter eines am 20.12.2009 geborenen Sohnes zu dessen Pflege und Erziehung gesetzlich verpflichtet sei. Für den Fall der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 6. Lebensjahres sehe § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um zwei Semester ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung vor. Gemäß § 5 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 573/1992 würden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen worden seien, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe gleichgestellt. Gemäß § 2 dieser Verordnung betrage die Dauer der Gleichstellung, wenn mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren seien, zwei Semester. Der Beschwerdeführerin sei im Sommersemester 2012 keine Studienbeihilfe gewährt worden. Sie sei mit Bescheid der Medizinischen Universität Graz vom 07.12.2011 zur Studienberechtigungsprüfung für Zahnmedizin zugelassen worden und habe am 11.09.2012 erstmals den Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe gestellt. Da sie mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren habe, betrage die Anspruchsdauer im gegenständlichen Fall zwei Semester. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht nur für das Wintersemester 2012/2013, sondern auch noch für das Sommersemester 2013 Anspruch auf Gewährung der Studienbeihilfe. Würde man davon ausgehen, dass aufgrund der erstmaligen Antragstellung am 11.09.2012 das Sommersemester 2012 als erstes Semester der Gleichstellung anzusehen und der Anspruch auf Studienbeihilfe daher mit Ende des Wintersemesters 2012/2013 erloschen sei, da die Verlängerungsbestimmungen der §§ 18 und 19 StudFG nicht anwendbar seien und die Dauer der Gleichstellung nicht auf den faktischen Bezug einer Studienbeihilfe abstelle, wäre die VO BGBl. Nr. 573/1992 gleichheitswidrig. Würde man diese VO in dem Sinne verstehen, dass sie auf die Verlängerungsbestimmungen zur Abminderung sozialer Härten im Sinne des § 19 StudFG keine Rücksicht nehme, würde man ihr einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, was eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge hätte.
Die Berufung und der Akt wurden am 26.08.2013 gemäß § 46 StudFG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als (damals) zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund der unstrittigen Aktenlage werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 07.12.2011 zur Studienberechtigungsprüfung für das Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen, für die mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind. Am 15.02.2012 hat die Beschwerdeführerin den Universitätslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung begonnen.
Am 11.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss und gab hierbei ihren Studienbeginn mit "Sommersemester 2012" an. Dieser Antrag wurde von der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz bewilligt.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines am 20.12.2009 geborenen Sohnes, der das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zu dessen Pflege und Erziehung sie verpflichtet ist.
Am 06.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt - einschließlich der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen - und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin sieht lediglich eine falsche Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Somit ist das Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 StudFG hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung (VO BGBl. Nr. 573/1992) werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt (die ehemals im Studienberechtigungsgesetz geregelte Studienberechtigungsprüfung wurde mittlerweile durch den Gesetzgeber in § 64a Universitätsgesetz 2002 - UG normiert). Die Gleichstellung erfolgt gemäß Abs. 2 leg. cit. lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht dem Bewerber frei. Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt als erstes Semester der Gleichstellung frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
Gemäß § 2 VO BGBl. Nr. 573/1992 beträgt die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
Gemäß § 4 VO BGBl. Nr. 573/1992 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung mit Ende der Gleichstellung.
Die Anspruchsdauer umfasst gemäß § 18 Abs. 1 StudFG grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramts-prüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. [...]
Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
§ 19 StudFG besagt:
(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
[...]
3.2.2. Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall die VO BGBl. Nr. 573/1992 anzuwenden ist.
Die Zulassung der Beschwerdeführerin erfolgte mit Bescheid der Medizinischen Universität Graz vom 07.12.2011, wobei im gegenständlichen Fall von einer zeitnahen Zustellung dieses Bescheides (sohin von einer Zustellung noch im Laufe des Wintersemesters 2011/2012) auszugehen ist, da Gegenteiliges - etwa eine Zustellung erst während des Sommersemesters 2012 - nicht behauptet wurde und sich auch nicht anderweitig aus dem Akt ergibt.
Da als erstes Semester der Gleichstellung frühestens das Semester gilt, in dem der Bewerber zu Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester (§ 1 Abs. 3 VO BGBl. Nr. 573/1992), konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund Zulassung am 07.12.2011 entweder das Wintersemester 2011/2012 oder das Sommersemester 2012 als ihr erstes Semester der Gleichstellung wählen.
Die Beschwerdeführerin, die am 15.02.2012 den Universitätslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung begann, ihren (ersten) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/ Studienzuschuss am 11.09.2012 stellte und hierbei ihren Studienbeginn auch mit "Sommersemester 2012" angab, hatte gar nicht mehr die Wahl, sich bei diesem Antrag für das Wintersemester 2012/2013 als erstes Semester der Gleichstellung bzw. für den Beginn ihres Anspruches zu entscheiden. Für die Beschwerdeführerin war sohin das Sommersemester 2012 faktisch das erste und (als das der Zulassung nächstfolgende Semester) zugleich das letztmögliche Semester der Gleichstellung und sohin auch für den Beginn ihres Anspruches.
Da die Beschwerdeführerin mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren hat, beträgt die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer höchstens zwei Semester (§ 2 VO BGBl. Nr. 573/1992). Sohin war das Wintersemester 2012/2013 das zweite (und letzte) Semester der Gleichstellung bzw. der Anspruchsberechtigung und wurde wohl aus diesem Grund der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe/ Studienzuschuss für dieses Semester bewilligt.
Folglich war das Sommersemester 2013 das dritte Semester und es konnte ihr daher keine Studienbeihilfe mehr gewährt werden. Dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall für das Sommersemester 2012 keine Studienbeihilfe bezogen (und wohl auch nicht beantragt) hat, ist in rechtlicher Hinsicht irrelevant, da die Dauer der Gleichstellung nicht auf den faktischen Bezug einer Studienbeihilfe abstellt. Auch die Bestimmungen des § 19 StudFG und damit die Verlängerung der Anspruchsdauer wegen der Kinderbetreuung ihres noch nicht sechs Jahre alten Sohnes durch die Beschwerdeführerin sind für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 2 VO BGBl. Nr. 573/1992 die Anspruchsdauer und die Gleichstellung selbst auf die Dauer von zwei Semestern beschränkt.
3.2.3. Eine Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und hält das Gericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im vorangehenden Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit sich zur Sache zu äußern.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies aus folgenden Gründen:
Bei der grundsätzlichen Rechtsfrage im vorliegenden Fall handelt es sich um den Begriffsumfang der "Gleichstellung" und - damit zusammenhängend - um die Anwendung des § 19 StudFG.
In § 1 VO BGBl. Nr. 573/1992 wird festgehalten, dass Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden (mittlerweile in § 64a UG geregelt), ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt werden.
Da gemäß § 5 Abs. 1 StudFG die oben erwähnte Verordnung explizit "nur" die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen hat, wäre es denkbar, dass alle (anderen) Regelungen des StudFG, die denkmöglich anzuwenden sind - nämlich alle außer "Anspruchsdauer" (§ 18), "Nachweis des günstigen Studienerfolges" (§§ 16-25 soweit sie den Nachweis regeln) und "Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches" (§ 50) - sinngemäß anwendbar sind. Somit wäre auch § 19 Abs. 3 StudFG bezüglich der Verlängerung der Dauer auf vorliegenden Fall anwendbar, da es hierfür keines Nachweises bedarf.
Nun ist zwar in § 2 der gegenständlichen Verordnung die Anspruchsdauer durch die Dauer der Gleichstellung auf höchstens zwei Semester festgelegt und wurde auch in der Weisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10.06.2013 - allerdings ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass die §§ 18 und 19 StudFG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar wären. Ganz offensichtlich war diese Weisung jedoch erforderlich, da es in der Vollziehung des StudFG dazu anscheinend auch andere Auffassungen gibt bzw. gab. Im Ergebnis scheint es jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass § 19 StudFG, der nicht die Anspruchsdauer, sondern wichtige Gründe, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen (können) regelt, doch anzuwenden wäre. Allerdings könnte sich der Gesetzgeber auch dazu entschieden haben, dem Verordnungsgeber nicht die Möglichkeit zu eröffnen, auch über Fälle der Verlängerung der Anspruchsdauer Anordnungen zu treffen.
Darüber hinaus ist auch der in der Beschwerde angesprochene Aspekt der Gleichheitswidrigkeit nicht ganz von der Hand zu weisen. Wenn man die Verordnung so versteht, dass sie die Verlängerungsbestimmungen des § 19 StudFG nicht auf Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen werden, für anwendbar erklärt, dann sind diese Personen betreffend die Verlängerungsbestimmungen der Anspruchsdauer den ordentlichen Hörern nicht gleichgestellt und besteht hier möglicherweise eine Ungleichbehandlung, die sachlich zu rechtfertigen wäre.
Da es bei dieser Rechtsfrage - Begriffsumfang der "Gleichstellung" sowie Anwendung des § 19 StudFG - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist, war die ordentliche Revision zuzulassen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
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