W128 2002542-1•BVwG W128 2002542-1
W128 2002542-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2014
Einkommen, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, Unterhaltspflicht
W128 2002542-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vom 20.12.2013, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 21.11.2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 6-12, § 26 Abs. 1, § 52c und §§ 30-32 StudFG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 03.06.2013 bei der Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle XXXX, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Mit Bescheid vom 09.07.2013 wurde dieser Antrag gemäß §§ 6-12, § 26 Abs. 1, § 52c, §§ 30-32 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung abgewiesen.
In der Begründung führte die Studienbeihilfebehörde aus, dass gemäß § 30 Abs. 6 StudFG kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe, wenn die errechnete monatliche Studienbeihilfe 5€ unterschreite. Soziale Bedürftigkeit sei Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe. Aufgrund der beiliegenden Einkommensberechnungen sei die Beschwerdeführerin nicht sozial bedürftig. Der Ermittlung des Einkommens, der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Studienbeihilfe sei wie folgt ermittelt worden:
Alle Beträge in EUR Student Eltern
Einkommen im Sinne des StudFG 0,00 63.083,00
Summe der Freibeträge 0,00 -5.670,00
Absetzbetrag für zweiten Elternteil 0,00 -5.088,00
Absetzbetrag für XXXX 0,00 0,00
Ergibt die Bemessungsgrundlage 0,00 52.325,00
Daraus errechnete Unterhalts- / Eigenleistung 0,00 9.806,00
Da die errechnete Unterhalts- bzw. Eigenleistung und der Jahresbeitrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in der Höhe von 2.533,20 EUR die Höchstbeihilfe für Studierende am Heimatort in der Höhe von 5.088,00 EUR übersteigt errechne sich der Jahresbetrag der Studienhilfe mit 0,00 EUR.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei mit 0,00 EUR festgesetzt worden. Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin sei aus dem Einkommenssteuerbescheid 2010 und den nichtselbstständigen Einkommen des Jahres 2011 errechnet worden und betrage 54.867,00 EUR. Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin sei mit 8.216,00 EUR errechnet worden. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass für XXXX zum Entscheidungszeitpunkt kein Absetzbetrag gewährt werden könne, da eine Mitversicherung als Angehörige oder eine studentische Selbstversicherung laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) nicht bestehe bzw. nicht übermittelt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfebehörde und ersuchte die aktuellen, veränderten Einkommensverhältnisse (geringeres Einkommen, nur mehr ein Dienstverhältnis etc.) zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Stipendienstelle XXXX aufgefordert die letztergangenen Einkommenssteuerbescheide sowie die Jahreslohnzettel für beide Elternteile zu übermitteln. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 21.11.2013 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.07.2013 bestätigt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Studienbeihilfe mangels sozialer Förderungswürdigkeit abgewiesen worden sei. Das Einkommen des Vaters sei mit der letztergangenen Arbeitnehmerveranlagung und dem Lohnzettel 2011 errechnet worden, das Einkommen der Mutter mit dem Lohnzettel 2011.
Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG seien für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes Einkommen, Familienstand und Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgeblich. Gemäß § 7 Abs. 2 StudFG sei für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Die Berechnung des Anspruches auf Studienbeihilfe sei mit dem bis 03.06.2013 ergangenen Einkommenssteuerbescheid bzw. der bis dahin ergangenen Arbeitsnehmerveranlagung durchgeführt worden und sei daher gesetzeskonform erfolgt. Im Anhang wurde die Berechnung aus dem Bescheid vom 9.7.2013 wiederholt.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 21.11.2013. Sie führte darin aus, dass sie um Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse ihrer Eltern ersuche.
Einlangend mit 04.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe am 03.06.2013 betrug das für die Entscheidung maßgebliche Jahreseinkommen des Vaters der Beschwerdeführerin € 54.867,00, jenes der Mutter der Beschwerdeführerin € 8.216,00, gemeinsam sohin €
63. 883,00. Die daraus errechnete Unterhalts- / Eigenleistung gemäß § 31 StudFG beträgt 9.806,00 EUR. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in der Höhe von 2.533,20 EUR wird daher die Höchstbeihilfe für Studierende am Heimatort in der Höhe von 5.088,00 EUR überschritten.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 Zi. 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe soziale Bedürftigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seine Eltern und seines Ehegatten.
Gemäß § 7 Abs. 2 leg. zit. ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (siehe z. B. Zl 2011/10/0175 vom 22.10.2013) folgt aus den Bestimmungen des StudFG 1992, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (Vergleich auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR. 18. GP,28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Später - also auch erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens - vorgelegte Nachweise haben demgemäß unberücksichtigt zu bleiben. Geänderte Einkommensverhältnisse sind gemäß § 39 Abs. 7 StudFG mittels Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe geltend zu machen, wobei auch in diesem Fall wiederum das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung (nun des Antrages auf Abänderung) maßgeblich ist.
Gemäß § 30 Abs. 6 StudFG besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet. Die errechnete Unterhalts- / Eigenleistung gemäß § 31 StudFG beträgt 9.806,00 EUR, die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) beträgt 2.533,20 EUR. Die Höchstbeihilfe für Studierende am Heimatort in der Höhe von 5.088,00 EUR wird dadurch überschritten. Die daraus gemäß § 30 StudFG errechnete monatliche Studienbeihilfe beträgt somit 0,00 EUR.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.
3.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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