G307 2007476-1•BVwG G307 2007476-1
G307 2007476-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2014
Aufenthaltsverbot, Gesamtbetrachtung, Gewerbsmäßigkeit,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 563142604-14127671, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF. BGBl. I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.01.2014 setzte die Landespolizeidirektion Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, über die allfällig mögliche Begnadigung und der damit einhergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) aus seiner gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, § 130 4. Fall durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig am
XXXX verhängten Freiheitsstrafe in Kenntnis.
Mit Schreiben vom 24.02.2014 forderte das BFA den BF im Rahmen des Parteiengehörs auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Darin wurde dem BF unter anderem dessen zuvor erwähnte Verurteilung des LG XXXX vorgehalten. Ferner wurden dem BF Fragen zu seiner Schulausbildung, dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, einer allfälligen Beschäftigung, dessen Situation im Heimatland, der dortigen Wohnanschrift vor der Einreise nach Österreich, den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und den Gründen für den Aufenthalt in Österreich gestellt. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF am 28.02.2014 persönlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 ersuchte das BFA das LG XXXX um Übersendung der den BF betreffenden Urteilsausfertigung, welche mit 18.03.2014 einlangte.
Demzufolge wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren, wovon ihm 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, am XXXX rechtskräftig verurteilt.
Dabei wurden mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise (allerdings geringfügige) objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Beutestücken und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie erschwerend das Vorliegen von acht Angriffen gewertet.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 13.03.2014 nahm der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, am 24.11.2008 mit dem Wunsch, Arbeit zu finden nach Österreich gereist zu sein, in Rumänien den Beruf des Automechanikers erlernt sowie im Bundesgebiet zwei Jahre lang (20.01.2012 bis 10.2013) für die XXXX um ein monatliches Entgelt von EUR 400,- bis 600,- gearbeitet zu haben. Er verfüge über keine Krankenversicherung, habe aber seinen Unterhalt über die Einkünfte aus dem XXXX bestritten. Zudem habe er eine Wohnung vermietet, sei jedoch aufgrund mangelnder Einnahmen weiterhin im Bundesgebiet verblieben.
In Österreich lebe seine kranke Mutter und sei er in seinem Heimatstaat weder strafgerichtlich vorbestraft noch werde er dort politisch verfolgt.
2. Mit dem oben angeführten, mit 28.03.2014 datierten Bescheid, dem BF zugestellt am 09.04.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei rumänischer Staatsbürger, nicht krankenversichert, einkommenslos und ledig. Einer Sozialversicherungsanfrage zu folge könne der BF bis dato auf keinerlei Dienstverhältnisse im Bundesgebiet zurückblicken und erweise sich eine ZMR Anfrage im Hinblick auf dessen angeblich in Österreich wohnhaften Mutter als ergebnislos. Zuletzt sei er vom LG XXXX wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in Verbindung mit Einbrüchen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt worden.
Die Behörde erachte aufgrund des angeführten Sachverhalts eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als gegeben und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig an, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF nach Verbüßung seiner Haftstrafe weitere strafbare Handlungen begehen werde, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zudem sei in naher Zukunft nicht mit einer Änderung der tristen Vermögens- und Einkommenslage des BF zu rechnen.
Aufgrund der erfolgten Missachtung der Rechtsordnung sowie der Verletzung der gesellschaftlichen Grundinteressen in Österreich können keine positive Prognose gestellt werden.
Nach Abwägung der in § 9 Abs. 1 BFA-VG angeführten Umstände mit dem Verhalten des BF und dessen familiärer und persönlicher Anknüpfungspunkte in Österreich müsse von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen der Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich ausgegangen werden.
3. Mit dem am 24.04.2014 beim BFA eingelangten und mit 18.04.2014 datierten handschriftlich verfassten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde im weiteren Sinn beantragt, dem BF den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, somit das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Dazu näher ausführend brachte der BF vor, gut Deutsch zu sprechen, sich Arbeit in seinem erlernten Beruf (Automechaniker) suchen zu wollen und bei seiner in Wien wohnhaften Mutter, XXXX, geb. XXXX, XXXX, Wohnung nehmen zu können. Seine Großeltern seien bereits verstorben und kenne er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht.
In der Beilage legte der BF einen an den sozialen Dienst der JA XXXX gerichteten Brief seiner Mutter vom XXXX vor, worin diese auf ihre Wohnungnahme an der zuvor genannten Adresse sowie ihre Herzkrankheit hinweise. Sie lebe bereits seit 2007 mit ihrem Sohn in XXXXund sei sie, wie auch ihr Sohn auch, als Verkäufer/in der XXXX tätig. Aufgrund der bestehenden Erkrankung sei es ihr nicht rechtzeitig möglich gewesen, sich in ihrer neuen Wohnung zu melden, was sie jedoch nun nachgeholt habe. Ihr werde von anderer Seite geholfen, die vereinbarten Kontrolltermine im Spital wahrzunehmen und ihre Medikamente zu besorgen. Sie und Ihr Sohn seien arme Leute, welche außer ihrer Wohnung in Wien nichts hätten und diese aufgrund ihrer Betreuungsnotwendigkeit immer zusammen gewesen. Demzufolge ersuche sie um Rückkehrerlaubnis für ihren Sohn nach Österreich.
Weiters wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Bestätigung der Rumänischen Botschaft in Wien vom XXXX, wonach die Mutter des BF um Ausfertigung einer Geburtsurkunde ersuche und die dafür vorgesehene Gebühr von EUR 50,00 beglichen habe.
Mietvertrag vom 01.04.2014 über die 15 m² umfassende Wohnung, XXXX, abgeschlossen zwischen XXXX und XXXX.
Einzahlungsbestätigung der Miete in Höhe EUR 150,00 durch XXXX am 01.04.2014.
Patientenbrief des XXXX, wonach XXXX wegen hypertensiver Entgleisung bei arterieller Hypertonie, chronischer Niereninsuffizienz, Verdacht auf restriktive Cardiomyopathie, Linksherzhypertrophie, Anpassungsstörung, Ovarialzyste links und Hämangiom der Leber im Zeitraum vom XXXX bis XXXX stationär behandelt, jedoch in kardiorespiratorisch stabilen Allgemeinzustand am XXXX nach Hause entlassen habe werden können.
Patientenkarte von XXXX, ausgestellt auf XXXX
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.04.2014 vorgelegt und sind am 30.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Rumänien geboren.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen teilweise versuchten, teilweise vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 8 Monate unbedingt, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF war im Zeitraum Jänner 2012 bis Oktober 2013 als XXXX tätig, ging darüber hinaus im Bundesgebiet jedoch keiner weiteren legalen Beschäftigung nach.
Bis auf seine Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA Rumänien, verfügt der BF über keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF war zu folgenden Zeiten an folgenden Orten in Österreich gemeldet:
vom 15.04.2008 - 15.04.2008 in XXXX
vom 25.09.2012 bis 21.03.2013 in XXXX
vom 24.11.2008 bis 22.06.2009 in XXXX
vom 10.11.2009 bis 29.10.2010 in XXXX
vom 24.11.2010 bis 12.05.2011 in XXXX
vom 12.05.2011 bis 24.05.2012 inXXXX
vom 21.06.2013 bis 24.05.2013 in XXXX
vom 04.10.2013 bis 17.03.2014 in der Justizanstalt XXXX
seit 17.03.2014 in der Justizanstalt XXXX
wobei er an den unter Punkt 1. und 2. angeführten Unterkünften mit Nebenwohnsitz, an den von Punkt 3. bis 9. genannten mit Hauptwohnsitz angemeldet war.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis der rumänischen Sprache.
2.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des LG XXXX ergibt sich sowohl aus dem am 24.02.2014 erstellten Auszug aus dem Strafregister der BPD Wien als auch aus der diesbezüglichen Kopie des Urteils im Akt des BFA, was Bestandteil des ersten Fremdenaktes des BF ist und auch im erstinstanzlichen Bescheid des BFA Erwähnung gefunden hat.
Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundegebiet des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie den, die Mutter des BF betreffenden, Auszug aus dem ZMR.
Die berufliche und finanzielle Situation des BF ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Verfahren, der Urteilsausfertigung sowie einer Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank.
Die bisherigen Meldeadressen des BF sind dem am 05.05.2014 erstellten ZMR-Auszug zu entnehmen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen teilweise stattzugeben:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, deren unbedingten Strafteil in der Höhe von acht Monaten der BF gegenwärtig in der JA XXXX verbüßt, verurteilt.
Bei diesen Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Besonders schwer wiegt hiebei der auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen des BF und die erfolgte Tatwiederholung in acht Fällen. Damit hat der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Wenn in der Beschwerde nun das Erfordernis hervorgehoben wird, die unbedingt notwendige Unterstützung seiner kranken Mutter bedinge den Verbleib des BF im Bundegebiet, ist dem entgegenzuhalten, dass bei näherer Betrachtung der in den Feststellungen aufgeschlüsselten Aufenthalte des BF in Österreich ins Auge fällt, dieser habe mit seiner Mutter einzig im Zeitraum zwischen 10.11.2009 bis 04.10.2010 eine gemeinsame Meldeadresse aufgewiesen. Demnach muss die Behauptung des BF, mit dieser dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, ins Leere gehen und vermochte der BF daher kein aufrechtes und schützenswertes Familienleben iSd. § 8 EMRK zu seiner Mutter (vgl. hiezu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9) glaubhaft machen.
Angesichts des in Österreich vorherrschenden Gesundheitssystems und den Ausführungen der Mutter des BF in ihrem der Beschwerde beigelegten Brief, wonach diese Hilfe von Dritten erfährt, kann davon ausgegangen werden, dass ihr auch ohne die Unterstützung ihres Sohnes hinreichende medizinische Versorgung und Hilfe zuteil werden wird. Zudem brachte der BF keine substantiierten Gründe vor, warum es gerade der Pflege durch seine Person bedürfe und spräche der Umstand der Inanspruchnahme Dritter für Unterstützungshandlungen durch die Mutter gegen die tatsächliche Hilfestellung seitens des BF. Selbst der Umstand, dass die Mutter des BF in Österreich wohnhaft ist, vermag keine hinreichende Verankerung des BF im Bundegebiet zu begründen, zumal auch angesichts der immer wieder erfolgten An- und Abmeldungen der BF im Bundesgebiet auf keinen durchgehenden Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann. Auch allfällige Deutschkenntnisse vermögen daran nichts zu ändern.
Im Übrigen erscheint es befremdend, wenn der BF im Wissen um die Erkrankung seiner Mutter, die offenbar schon zum Zeitpunkt der begangenen Straftat des BF vorhanden war, derartige Verbrechen begeht, musste er derart mit einer Freiheitsstrafe und damit rechnen, seiner Mutter derart keine Unterstützung anbieten zu können.
Wenn in der Beschwerde nun sinngemäß beantragt wird, das Aufenthaltsverbot wegen der notwendigen Unterstützung seiner Mutter und der ausreichenden Bindung zu dieser aufzuheben, so ist dem BF sein die österreichische Rechtsordnung missachtendes und diese verletzendes Verhalten entgegenzuhalten. Ins Auge fällt dabei nicht nur die wohl fehlende Einsicht zur Einhaltung der die jeweiligen Rechtsgüter schützenden Gesetze, sondern auch die Art der jeweiligen Verbrechen, welche im Willen, sich dadurch eine fortwährende Einnahmequelle zu erschließen, begangen wurden. Der BF ging in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich bis auf den XXXX in der Zeit von Jänner 2012 bis Oktober 2013, welcher ihm eigenen Angaben zu Folge keine hinreichenden Einkünfte bescherte, keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und beabsichtigte augenscheinlich, seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren. Zudem ist mangels hinreichenden wirtschaftlichen Fußfassens des BF in Österreich und dessen unzureichender finanzieller Mittel mit einer zukünftigen Tatwiederholung zur erneuten Finanzierung des weiteren Fortkommens zu befürchten. Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und kann diesem insofern nicht entgegengetreten werden, als das BFA nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen, vom Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen des BF und damit bedungen von der Notwendigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Sicherung dieser öffentlichen Interessen ausgeht.
Was jedoch die Höhe des verhängten Aufenthaltsverbotes betrifft ist, festzustellen, dass das Ausschöpfen des gesetzlich möglichen Rahmens von 10 Jahren im gegenständlichen Fall zu weit ginge und sich als unverhältnismäßig erwiese. Wenn auch die vom BF begangenen Straftaten ein hohes Maß an Verwerflichkeit aufweisen, so hätte das BFA dennoch im Sinne des BF die - wie auch vom erkennenden Strafgericht ins Treffen geführten - mildernden Umstände, nämlich die vorangegangene Unbescholtenheit des BF, dessen Geständnis, die teilweise Unvollendetheit der Taten (Versuch) sowie die teilweise objektive Schadenswidergutmachung durch die Sicherstellung der Beutestücke in Anschlag bringen müssen, was in einer Gesamtschau zu einer Minderung der Aufenthaltsverbotsdauer hat führen müssen.
Demzufolge erscheint dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung aller zuvor angeführten Umstände die Reduzierung der Aufenthaltsverbotsdauer auf sieben Jahren für angemessen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Das vom BFA gegenständliche Unterlassen der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes war daher konsequenterweise vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die Veranlassung der sofortigen Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.
3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Anknüpfend an die Verweigerung der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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