W209 1435009-1•BVwG W209 1435009-1
W209 1435009-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Verfolgungsgefahr
W209 1435009-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2013, Aktenzahl: 12 11.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.5.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am gleichen Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Klingenbach zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er in Afghanistan von den Taliban mit dem Tod bedroht werde, weil er auf einem Stützpunkt der Amerikaner in Kunar gearbeitet habe. Er habe Drohbriefe erhalten. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen müssen.
3. Am 12.4.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er auf einer Militärbasis der "Amerikaner" gearbeitet habe, um die Familie zu ernähren. Sein Vater sei bereits verstorben und zwei seiner Brüder seien geistig behindert. Auf der Basis habe ein Mann namens Salim gearbeitet, der ihnen gesagt habe, was zu tun sei. Seine Arbeit habe darin bestanden, Müll zu sammeln und Nahrungsreste und Papier zu entsorgen. Er habe täglich von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr gearbeitet. Er habe rund 6.000 Afghani verdient. Mit den Amerikanern habe er keinen Kontakt gehabt. Nach einiger Zeit habe er einen Drohbrief der Taliban bekommen, den er aber nicht so ernst genommen habe. Rund vier Monate danach habe er einen zweiten Drohbrief erhalten. An diesem Tag seien auch zwei Kinder eines Lehrers von den Taliban getötet worden. Als er seinem Onkel den Brief gezeigt habe, habe ihm dieser zur sofortigen Ausreise geraten. Bis zur Ausreise habe er sich bei seinem Chef Salim versteckt.
4. Mit Bescheid vom 13.5.2013, Aktenzahl: 12 11.476-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründe es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass er bedroht worden sei. Sein Fluchtvorbringen sei vage und beschränke sich auf Gemeinplätze. Es sei dem Beschwerdeführer selbst trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich gewesen, die die angebliche Verfolgung auslösenden Ereignisse detailliert zu beschreiben, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen lediglich um eine aufgebaute Verfolgungsgeschichte handle. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete die belangte Behörde damit, dass sich Afghanistan derzeit in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Da die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden, sei gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.)
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.5.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte darin aus, dass seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Er habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Wenn die Behörde der Meinung sei, dass die Angaben lückenhaft gewesen seien, hätte sie von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben vervollständigt werden. Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen vor Ort durchzuführen, obwohl es ihr ein leichtes gewesen wäre, im Wege eines Vertrauensanwaltes auf der Militärbasis Nachforschungen anzustellen. Die Behörde habe es zudem auch unterlassen, nähere Ermittlungen zur Gefährdung von Personen, die für die internationalen Truppen gearbeitet haben, zu unternehmen. Wie den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen sei, gebe es ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Nach Meinung des UNHCR könne diese Personengruppe aufgrund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig seien oder welche diese unter ihrer Kontrolle hätten.
6. Am 14.5.2013 wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht über.
8. Am 19.2.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan.
9. Am 8.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Seine Schilderungen waren detailliert und nachvollziehbar und deckten sich mit seinen bisherigen Angaben. Sein mitgeflüchteter Cousin, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf der Militärbasis gearbeitet hat und ebenso von den Taliban bedroht wurde und aus Afghanistan geflüchtet ist und dessen Beschwerdeverfahren zu GZ W155 1435267-1/2013 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wurde als Zeuge einvernommen. Dieser bestätigte - getrennt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befragt - unter Wahrheitspflicht die Angaben des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX in der Provinz Kunar geboren, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Er verließ Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban, die ihn mit dem Tod bedrohten, weil er auf einer Militärbasis der internationalen Truppen arbeitete. Die Militärbasis befindet sich in einem eher ländlichen Gebiet und der Beschwerdeführer stammt aus dem Nachbardorf. Seine Rückkehr würde somit den lokalen Taliban nicht verborgen bleiben. Es besteht daher ein reales Risiko einer Verfolgung durch die Taliban, wogegen der Beschwerdeführer vom afghanischen Staat und insbesondere in seiner besonders umkämpften Heimatsprovinz Kunar keinen effektiven Schutz erwarten kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Tazkira und einer Schulbesuchsbestätigung, die vom Bundesasylamt als echt klassifiziert wurden.
Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und aus der unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussage seines mitgeflüchteten Cousins. Andererseits belegen auch die Länderfeststellungen und die vom Beschwerdeführer zitierte UNHCR-Richtlinie sowohl die potenzielle Verfolgung von Personen, die für die internationalen Truppen tätig sind, als auch die übliche Bedrohung durch Drohbriefe (Shabnameh).
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden ergeben sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen sowie aus dem Amtswissen. Die mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative steht aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt fest.
2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit auf einer Militärbasis der internationalen Truppen Verfolgung durch die Taliban, wogegen ihn der afghanische Staat weder in seiner Heimatsprovinz Kunar noch in anderen Landesteilen schützen kann. Wenngleich seine Tätigkeit für die internationalen Truppen nur untergeordneter Natur war (Reinigungs- und Lagerarbeiten), würde seine Rückkehr im Hinblick auf den ländlichen Charakter des Gebietes, in dem sich die Militärbasis und das Heimatdorf des Beschwerdeführers befinden, den Taliban nicht verborgen bleiben, zumal im Umfeld einer Militärbasis in einem ohnehin stark umkämpften Landesteil an der Grenze zu Pakistan mit einer größeren Anzahl an verdeckt operierenden regierungsfeindlichen Gruppen zu rechnen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr trotz seiner relativ untergeordneten Tätigkeit für die internationalen Truppen einer realen und aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Sinner der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.
Ein Asylausschlussgrund besteht nicht.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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