W176 2005216-1•BVwG W176 2005216-1
W176 2005216-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014
Beschwerdefrist, verspätete Berufung, Verspätung, Zurückweisung
W176 2005216-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden (1.) des XXXX sowie (2.) der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.2013, Zl. 1 Jv 4786-33/13d, beschlossen:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die (in Deutschland wohnhaften) Beschwerdeführer nahmen am 20.09.2013 an der vom Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache
XXXX gegen XXXX zur XXXX durchgeführten mündlichen Streitverhandlung als Zeugen teil.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck, den Beschwerdeführern laut internationalen Rückscheinen zugestellt jeweils am 09.12.2013, wurden die ihnen zustehenden Gebühren für die Teilnahme als Zeugen an der genannten Streitverhandlung bestimmt, wobei ihnen Reisesowie Aufenthaltskosten zugesprochen wurden. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass der Zeuge binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofes erheben könne.
3. Am 02.01.2014 langte beim Landesgericht Innsbruck eine am 27.12.2013 zur Post gegebene und an einen namentlich genannten Rechtspfleger dieses Gerichtes adressierte Sendung ein, die ein Ersuchen der Zweitbeschwerdeführerin um Überweisung des ihr aufgrund der Teilnahme an der genannten Verhandlung entstandenen Verdienstausfalls enthielt.
4. Mit einem am 11.02.2014 zur Post gegebenen, wiederum an den erwähnten Rechtspfleger des Landesgerichtes Innsbruck adressierten und am 13.02.2014 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Schriftsatz machten nun beide Beschwerdeführer geltend, dass ihnen kein Ersatz für den ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an der Verhandlung am 20.09.2013 entstandenen Verdienstausfalls zugebilligt worden sei.
5. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck diese - (zur Recht) als Rechtmittel gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid gewerteten - Schreiben sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 20.03.2014, den Beschwerdeführern laut internationalen Rückscheinen zugestellt jeweils am 01.04.2014, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung auszugehen sei, und gab ihnen zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
6. Von den Beschwerdeführern langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. 1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In Verfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), in der vor dem 01.01.2014 gültigen Fassung hatten die die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten (vgl. etwa VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. § 22 Abs. 1 GebAG in der vor dem 01.01.2014 gültigen Fassung normierte, dass gegen die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugengebühr jedenfalls der Zeuge binnen 14 Tagen Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofes, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben könne und die Frist mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung beginne.
2.2. Somit begann die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den - den Beschwerdeführern am 09.12.2013 zugestellten - angefochtenen Bescheid am 10.12.2013 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 23.12.2014.
Das am 27.12.2014 zur Post gegebene und am 02.01.2014 beim Landesgerichtes Innsbruck eingelangte Rechtsmittel der Zweitbeschwerdeführerin (das im Übrigen gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der genannten Fassung beim Präsidenten des Oberlandesgericht Innsbruck als Leiter des übergeordneten Gerichtes einzubringen gewesen wäre) sowie (umso mehr) die erst am 11.02.2014 zur Post gegebene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweisen sich daher als verspätet.
2.3. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
3.3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; denn § 22 Abs. 1 GebAG in der vor dem 01.01.2014 gültigen Fassung trifft hinsichtlich der Festlegung der Rechtsmittelfrist eine klare - iS einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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