BVwG W122 1432745-1

W122 1432745-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG W122 1432745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.1432745.1.00

Spruch

W122 1432745-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Jugendwohlfahrtsträger, diese vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 04.935-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, wurde am 23.04.2012 im Bundesgebiet von der Grenzpolizei aufgegriffen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei in XXXX in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er habe ein Jahr die Schule besucht und dann als Schneider gearbeitet. Zuletzt habe er sich im Iran in XXXX aufgehalten.

Zur Familiensituation gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, als der Beschwerdeführer noch ein Baby gewesen sei, und die Familie habe seither im Iran gelebt. Sein Vater sei seit fünf Jahren verschollen. Im zweiten Monat des Jahres 1390 (ab 21.04.2011) habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Schwestern schlepperunterstützt von XXXX aus die Ausreise angetreten. Er habe seine Mutter sowie die beiden Schwestern im Grenzgebiet zwischen dem Iran und der Türkei aus den Augen verloren. Obwohl man ihm gesagt habe, dass seine Angehörigen nachkommen würden, habe der Beschwerdeführer sie seither nicht mehr gesehen. Er sei in Etappen über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt, wobei er in Griechenland von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen worden sei. Im Bundesgebiet angelangt sei er nach einem Fußmarsch ebenfalls von der Polizei aufgegriffen worden.

Die Ausreise habe insgesamt ungefähr ein Jahr gedauert, wovon sich der Beschwerdeführer etwa zehn Monate in Griechenland aufgehalten habe. Die Lage dort sei sehr schlecht gewesen. Vom Iran bis nach Griechenland habe die Schleppung 12.000.000,-- iranische Toman gekostet und von Griechenland bis hierher habe er 500,-- EUR bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater hatte in Afghanistan Feinde, weswegen meine Eltern mit mir in den Iran geflüchtet sind. Mein Vater wurde vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und ist seit fünf Jahren verschollen. Im Iran wurden wir von den Iranern belästigt und bedrängt. Da uns auch eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan drohte, mussten wir auch vom Iran fliehen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 27.04.2012 wurde festgehalten, dass an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werde und eine Altersfeststellung daher nicht durchgeführt werde.

Mit Schreiben vom 30.05.2012 gab die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Bevollmächtigung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bekannt. Am 10.08.2012 und am 24.10.2012 legte die Vertreterin medizinische Unterlagen zur Nierenerkrankung des Beschwerdeführers vor.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin zu Beginn über Nachfrage an, er verstehe den Dolmetscher einwandfrei, er sei gesund und fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Bis dato habe er im Verfahren die Wahrheit gesagt und alles sei korrekt protokolliert und rückübersetzt worden.

Zu seinem Alltag im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit Ende Mai in einem Heim in XXXX. Er habe hier keine Verwandte und sei weder verheiratet noch verlobt. Schon seit dreieinhalb Monaten besuche er die Mittelschule in XXXX. Zuvor habe er zwei Monate lang einen Deutschkurs absolviert. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in gutem Deutsch spreche. In seiner Freizeit treffe sich der Beschwerdeführer mit seinen afghanischen Freunden. Er habe in der Schule aber auch schon viele österreichische Freunde. Zur Frage, ob er gesund sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit seinen Nieren habe. Er habe in Kürze erneut eine ärztliche Kontrolle. Momentan bekomme er Medikamente. Er besuche auch eine Psychotherapie, weil er sich am Anfang hier schlecht gefühlt habe. Er sei so alleine gewesen. Jetzt gehe es ihm aber schon gut. Die gesundheitlichen Probleme habe er im Iran noch nicht gehabt. Man habe das erst hier im Bundesgebiet festgestellt. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er unbescholten sei. Er fühle sich hier sehr wohl und sei davon überzeugt, dass Österreich das beste Land sei, in das er habe kommen können. Die Leute, mit denen er in Verbindung sei, seien sehr gute und nette Leute. Er sei froh, hier zu sein, und achte und respektiere alle Vorschriften in Österreich.

Zu den Lebensumständen im Heimatland erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Iran ein Jahr lang eine afghanische Schule besucht. Dann habe er begonnen, als Schneider zu arbeiten. Er sei drei Jahre lang bei einem Schneider in XXXX tätig gewesen. Nachgefragt nannte der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum, das durch den Dolmetscher auf XXXX umgerechnet wurde. Er gab an, sein Vater habe das Geburtsdatum auf die Rückseite des Korans geschrieben. Zur Frage, welche Personaldokumente er gehabt habe, meinte er, vielleicht habe es in Afghanistan Dokumente gegeben. Weiters nannte der Beschwerdeführer den Namen seiner Mutter und seiner beiden Schwestern sowie deren Alter und erklärte, er wisse bis heute nicht, wo sie seien. Er habe sie in der Türkei verloren. Die Familie des Beschwerdeführers habe aus XXXX aus der Provinz XXXX gestammt. Er sei jedoch mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren in den Iran übersiedelt. Dort hätten sie in der Provinz XXXX gelebt. Zuerst sei auch der Vater bei ihnen gewesen. Der Vater habe in einer Schuhfabrik gearbeitet und auch die Mutter und der Beschwerdeführer hätten gearbeitet. Befragt nach Verwandten meinte der Beschwerdeführer, er glaube, dass sein Vater keine Geschwister habe. Es hätten sie nie irgendwelche Verwandte besucht. Sie seien immer unter sich gewesen. Sie hätten zur Miete im Erdgeschoss eines Hauses gelebt. Aufenthaltsberechtigung für den Iran hätten sie aber leider keine gehabt. Deshalb habe es Probleme gegeben. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer oder die Familie noch Besitztümer im Heimatland habe, erklärte er, dass er nichts davon wisse, er glaube nicht. Zur Frage, was mit dem Vater passiert sei, schilderte der Beschwerdeführer, er sei an seiner Arbeitsstelle von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Das sei vor etwa fünf Jahren gewesen. Seither wüssten sie nichts mehr von ihm. Nach dem Verschwinden des Vaters habe die Mutter mehr arbeiten müssen. Auch der Beschwerdeführer sei nicht mehr zur Schule gegangen. Die finanzielle Situation sei normal gewesen, weil er und die Mutter gearbeitet hätten. Die Schwestern seien keiner Arbeit nachgegangen, weil sie noch zu klein gewesen seien.

Betreffend die Schlepperkosten erklärte der Beschwerdeführer, die Ausreise bis nach Griechenland habe für die ganze Familie 12.000.000,-- iranische Toman gekostet. Für die Reise von Griechenland nach Österreich habe er 500,-- EUR bezahlt. Befragt, woher sie das Geld gehabt hätten, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten an den Hausherren 8.000.000,-- iranische Toman als Kaution bezahlen müssen. Die hätten sie dann wieder zurückbekommen. Außerdem habe die Mutter Goldschmuck verkauft. Sie hätten auch etwas angespart. Befragt, ob Österreich immer ihr Zielland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten nach Europa wollen.

Weiter nachgefragt, wie die Familie auf die Idee gekommen sei, nach Europa zu reisen, schilderte der Beschwerdeführer, dass er Probleme an seiner Arbeitsstelle gehabt habe und Strafe bezahlen hätte müssen. Er hätte für 60 Tage pro Tag 55.000,-- iranische Toman Strafe bezahlen müssen, weil er keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Daraufhin seien sie geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei einen Tag in Haft gewesen und sein Arbeitgeber habe ihm geholfen, frei zu kommen.

Auf die Frage, weshalb die Eltern mit ihm aus Afghanistan in den Iran übersiedelt seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie hatten Probleme. Wahrscheinlich hatten sie Feinde." Vorgehalten, dass er als ältester Sohn wahrscheinlich über die Gründe des Verlassens der Heimat informiert worden sei, entgegnete er: "Nein, ich weiß nichts Genaues darüber." Noch einmal nachgefragt, was der ausschlaggebende Grund dafür gewesen sei, letztendlich den Iran zu verlassen, wiederholte der Beschwerdeführer: "Die Problematik mit den iranischen Behörden. Ich durfte nicht arbeiten und war illegal dort. Ich konnte keine Schule besuchen. Unser Leben war dort nicht sicher."

Zur Frage, was ihn bei einer etwaigen Rückkehr in die Heimat erwarte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden in Afghanistan kenne. Die Taliban würden ihn bestimmt verfolgen.

Nachgefragt, weshalb das so sein sollte, führte er aus: "Entweder arbeitet man mit der Regierung und der Polizei, dann wird man von den Taliban verfolgt. Arbeitet man für die Taliban, wird man von der Regierung verfolgt. Außerdem gibt es in Afghanistan keine Sicherheit." Betreffend eine etwaige Rückkehr in den Iran schilderte er: "Ich wäre dort wieder illegal. Ich bekomme keine Papiere. Ich darf dort nicht leben. Ich müsste die Strafe wegen der illegalen Arbeit bezahlen. Es könnte auch sein, dass sie mich nach Afghanistan abschieben würden. Auch wenn ich die Strafe bezahlt hätte, hätten sie uns sicher abgeschoben."

Der Beschwerdeführer habe nun alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen. Seine Vertreterin legte noch weitere Befunde bezüglich seiner Nierenerkrankung bzw. seiner psychischen Erkrankung vor. Der Vertreterin wurden sodann die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan übergeben und ihr eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, worauf sie jedoch verzichtete. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nacherfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.

In der Folge stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, aus deren Beantwortung vom 10.01.2013 sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass es in der Provinz XXXX keine gut ausgerüstete Gesundheitseinrichtung gebe. Im Allgemeinen sei die Behandlung einer Schrumpfniere in Afghanistan möglich. Entsprechende Medikamente seien in Afghanistan erhältlich. Es gebe keine Unterstützung der Regierung für Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden würden. Auch gebe es keine NGO's, die Patienten mit Schrumpfnieren unterstützen könnten. Die medizinische Alternative bei Niereninsuffizienz sei eine Nierentransplantation, die in Afghanistan jedoch nicht möglich sei. Eine Hämodialyse sei möglich, jedoch zu teuer. Eine Langzeitbehandlung setzte eine starke Finanzkraft voraus.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.01.2013, Zl. 12 04.935-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. Folgendes fest:

"Grundsätzliches Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist, dass der Asylwerber glaubhaft macht, in seiner Heimat einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen ausgesetzt zu sein, bzw. im Falle der Rückkehr in seiner Heimat eine solche zu befürchten hätte.

Eine Verfolgungsgefahr ist erst dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht.

Für die Asylgewährung muss es sich um einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln, was aus ihrem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich ist, zumal Sie persönlich nur als Kleinkind in ihrem Heimatland Afghanistan gelebt haben.

Es ist glaubhaft, dass Ihre Familie vor etwas mehr als 10 Jahren aufgrund der schlechten Sicherheitslage und einer Problematik mit Privatpersonen das Heimatland verlassen hat.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.

Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Es wird zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen kriminellen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden muss, doch kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Taliban gleichsam in gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden.

Vielmehr stellt gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden.

Auch etwaige wirtschaftliche Gründe - mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen - rechtfertigen die Anerkennung als Flüchtling nicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa auch der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (vgl. z. B. VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 24.11.1999, 98/01/0652).

Auch sind schlechtere Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren, betreffen doch solche nicht nur Sie, sondern auch andere Menschen in Ihrem Heimatland unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.

Zu der problematischen Sicherheitslage in Afghanistan muss festgestellt werden, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziert.

Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgehen.

Überdies muss die wohlbegründete Furcht sich auf eine Verfolgung beziehen, worunter konkrete, spezifisch auf ihre Person zielende Repressionshandlungen seitens der Behörden des Heimatstaates zu verstehen sind.

Dass sie solche zu befürchten hätten und nicht bloß allgemeinen, mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan einhergehenden, wenn auch lebensbedrohenden Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien, konnten sie nicht glaubhaft machen, da sich ihre Angaben nur auf die allgemeinen Gefahren in ihrem Heimatland beziehen."

Die Vertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen rechtlich nicht gewürdigt habe. In Afghanistan wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und es träfen ihn daher alle spezifischen Gefahren alleinstehender Minderjähriger. Es gebe keine adäquaten Einrichtungen für Minderjährige und alleinstehende Minderjährige würden - aufgrund ihrer besonderen Schutzlosigkeit - zur am meisten gefährdeten sozialen Gruppe gehören. Der Beschwerdeführer wäre daher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die Behörden des Herkunftslandes nichtstaatlicher Akteure tolerieren bzw. sogar fördern würden, sondern darauf, ob sie willens oder fähig seien, gegen solche Handlungen Schutz zu gewähren. Das könne in Afghanistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. In seiner Heimat wäre der Beschwerdeführer beispielsweise der Gefahr der Entführung, Ermordung, Zwangsrekrutierung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die den Beschwerdeführer bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Selbst wenn er dies nicht vorgebracht habe, da er sich der vielfachen Gefahren, welche in Afghanistan drohen würden, nicht bewusst sei, da er lediglich als Kleinkind dort gelebt habe, so falle deren Berücksichtigung in die allgemeine Manuduktionspflicht der Behörde, die alle möglichen ihm drohenden Gefahren von Amts wegen berücksichtigen müsse.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen sehr hohen Integrationsgrad aufweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Schon das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beweiswürdigung an und geht vom durch den Beschwerdeführer vorgebrachten und oben dargelegten Sachverhalt aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Schon das Bundesasylamt legte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner frühen Kindheit nicht mehr in Afghanistan sondern im Iran gelebt habe, nunmehr niemanden mehr in Afghanistan kenne und befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden, der rechtlichen Beurteilung zugrunde, und gelangte anschließend zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass die von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt seien, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Soweit der Beschwerdeführer gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ganz allgemein vorbrachte, entweder man arbeite in Afghanistan mit der Regierung und der Polizei zusammen, sodass man von den Taliban verfolgt werde, oder aber man arbeite für die Taliban, sodass man von der Regierung verfolgt werde, so handelt es sich hierbei um ganz generelle Äußerungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer selbst jemals konkrete Repressionen seitens der Taliban oder aber der afghanischen Regierung zu befürchten gehabt hätte bzw. es irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass gerade er in Schwierigkeiten geraten sollte. In Bezug auf seine Befürchtung, von den Taliban verfolgt zu werden, fehlt insbesondere auch ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E).

Zu den erstmals in der Beschwerde geäußerten Ausführungen, wonach in Afghanistan gerade alleinstehende Minderjährige beispielsweise von der Gefahr der Entführung, Ermordung, Zwangsrekrutierung und von struktureller Gewalt bedroht seien, ist festzuhalten, dass daraus alleine jedenfalls noch nicht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe abgeleitet werden kann. Es wird nicht verkannt, dass für Minderjährige und junge Erwachsene - wie auch der Beschwerdeführer einer ist - das erhöhte Risiko besteht, Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung zu werden, doch geschieht dies nicht aufgrund ihres jugendlichen Alters, sondern, weil sie den Verfolgern leichter zu Verfügung stehen und diesen schwieriger entgegentreten können. Im Vordergrund steht hier aber nicht die Stellung einer Gruppe, die sich durch ein gemeinsames Merkmal auszeichnet und aufgrund dieses Merkmals einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wird, sondern vielmehr der Umstand, dass die jeweiligen Verfolger jeweils die Schwächsten für ihre Ziele heranziehen (vgl. AsylGH 28.08.2013, C1 420.909-1/2011/14E).

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer würde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Es wird nicht verkannt, dass in Afghanistan zwar eine immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, doch erreicht diese nicht ein solches Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara - es halten sich derzeit ca. 2,8 Millionen Hazara in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde wird diesbezüglichen auch kein Vorbringen erstattet. Schwierige Lebensbedingungen alleine vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C18 408.380-1/2009/3E).

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den jeweiligen Erwägungen zum angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

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