BVwG W106 2001798-1

W106 2001798-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014

Regest

Altersgrenze, Gegenstandslosigkeit, Ruhestand, Ruhestandsversetzung,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W106 2001798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001798.1.00

Spruch

W106 2001798-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, betreffend Ruhestandsversetzung von Amts wegen, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.05.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Professor in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv) Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte zuletzt an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Spittal/Drau in den Fächern Leibesübungen und Geographie unterrichtet.

Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 1735.120446-0577/2010, versetzte der Landesschulrat für Kärnten den Beschwerdeführer (BF) von Amts wegen gemäß § 15a iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.08.2010 in den Ruhestand.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 19.03.2013, Zl. BMUKK-1735.120446/0001-III75/2013, abgewiesen.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, 2013/12/0058, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Note der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 03.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 21.02.2014 eingelangt und protokolliert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Lebensjahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

Der BF hat am XXXX.2011 sein 65. Lebensjahr vollendet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der "Übertritt in den Ruhestand" infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines "konstitutiven" Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091 mit Hinweis auf VfGH 03.12.1990, B 1379/89 = VfSlg. 12.563).

Der BF ist infolge Erreichens der Altersgrenze von 65 Lebensjahren ex-lege in den Ruhestand übergetreten. Damit ist das nicht rechtskräftig abgeschlossene amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren obsolet geworden. Allfällige besoldungsrechtliche Ansprüche des BF sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, FN 5, S 151, kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastendenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG).

Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer" (so die stRsp des VwGH zum Art. 131 B-VG idF vor der Verwaltunsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012). Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Dies trifft im Beschwerdefall infolge des obsolet gewordenen amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zu.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage, ob in Anbetracht des ex-lege Übertritts des BF in den Ruhestand der BF durch den angefochtenen Bescheid der amtswegigen Ruhestandsversetzung noch in seinen Rechten verletzt sein kann, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gelöst werden konnte.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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