BVwG L510 2006020-1

L510 2006020-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Texte intégral

BVwG L510 2006020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2006020.1.00

Spruch

L510 2006020-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 02.01.2014, Zl. 17-2013-BW-MS2BN-0023K, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 02.01.2014 ausgesprochen, dass vom XXXX, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 80,-- an die SGKK zu entrichten sei.

Die SGKK führte begründend aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum November 2013 der Kasse nicht fristgerecht am 18.12.2013 vorgelegt worden sei, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.

Die Dienstgeberin sei gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.

2. Mit Schreiben vom 22.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei

XXXX) fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die Vorlage wegen einer Erkrankung bei ihrer lohnabrechnenden Stelle nur geringfügig verspätet am Mittwoch, 18.12.2013, anstatt Montag, 16.12.2013, erfolgt sei. Für eine Einrichtung ihrer Größe wäre die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 80,-- eine hohe Belastung. Es werde ersucht, von der Vorschreibung des Beitragszuschlages abzusehen. Es wurde die Aussetzung der Einhebung der durch die Vorschreibung entstandenen Abgabenschuld bis zur Erledigung der Beschwerde beantragt.

3. Seitens der SGKK wurde von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und wurden mit Schreiben vom 17.03.2014 die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass ein Verstoß innerhalb des Beobachtungszeitraumes vorliege. Bereits die Beitragsnachweisung für Oktober sei vom Dienstgeber nachweislich verspätet übermittelt worden und wäre er mit Schreiben vom 25.10.2013 diesbezüglich ermahnt worden. Es handle sich sohin bereits um den zweiten Verstoß. Der Einspruchswerber habe mit der SGKK in der von ihm unterfertigten Vereinbarung im Sinne des § 62 Abs 2 ASVG die Richtlinien für die Selbstabrechnung zur Kenntnis genommen und sich verpflichtet, die Abrechnung innerhalb der vereinbarten Frist nach Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt und wäre der Beitragszuschlag sohin zu Recht vorgeschrieben worden. Es wurden die Anträge gestellt die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Am 26.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die SGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht werden. Nach hA sind auch Ermessensentscheidungen zu begründen. Wenn sie auch dadurch charakterisiert seien, dass ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, so dürfe doch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei Ermessensentscheidungen ebenso wie bei gebundenen Entscheidungen um Verwaltungsakte in Vollziehung eines Gesetzes handelt, für die das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten habe. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen.(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die SGKK führte in ihrer Bescheidbegründung aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum November 2013 der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der o. a. Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde. Nach Einlangen der Beschwerde übermittelte die SGKK eine Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher sie erstmals im Rahmen einer Stellungnahme darlegte, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß innerhalb des Beobachtungszeitraumes handeln würde. Bereits wegen einer für Oktober verspäteten Beitragsnachweisung sei der Dienstnehmer ermahnt worden und handle es sich somit bereits um den zweiten Verstoß. Auch habe der Dienstnehmer mit der SGKK in der von ihm unterfertigten Vereinbarung iSd § 62 Abs 2 ASVG die Richtlinien für die Selbstabrechnung zur Kenntnis genommen und sich verpflichtet, die Abrechnung innerhalb der vereinbarten Frist nach Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes vorzulegen.

Die SGKK unterlässt es im angefochtenen Bescheid somit, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie hinsichtlich ihrer Erwägungen in ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie anstellte. Mangels Wahrung des Parteiengehörs war die beschwerdeführende Partei bislang nicht in der Lage, sich zu jenem Sachverhalt zu äußern, welchen die SGKK ihrer Entscheidung zu Grunde legte.

Von der gesetzlichen Möglichkeit, diesen mangelhaften Bescheid unter nunmehriger Vollanwendung des AVG durch eine Beschwerdevorentscheidung zu sanieren, machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. Durch teilweisen Nachtrag einer Begründung im Zuge einer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage vermochte sie nach hA den Mangel in der Bescheidbegründung nicht beheben, insbesondere da durch diese nachgetragene Begründung außerhalb des Bescheides der beschwerdeführenden Partei bislang keine Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.

Zudem ist dem Akteninhalt kein Beweismittel etwa in Form einer schriftlichen Dokumentation in Bezug auf eine bereits für Oktober erfolgte Ermahnung zu entnehmen. Zu einer lückenlosen Begründung gehört jedoch nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0078).

Im weiteren Verfahren ist es der beschwerdeführenden Partei seitens der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu beziehen. Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die zu erlassende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden. Etwaige der Entscheidung zu Grunde gelegte Beweismittel wird die belangte Behörde dem Akt beizulegen haben, sodass deren Berücksichtigung im Verfahren nachvollzogen werden kann.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der SGKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurückzuverweisen.

Soweit in der Beschwerde die Aussetzung der Einhebung der durch die Vorschreibung entstandenen Abgabenschuld bis zur Erledigung der Beschwerde beantragt wurde, wird festgestellt, dass gem. § 13 Abs 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung seitens der Behörde nach § 13 Abs 2 leg. cit. auch nicht ausgeschlossen, weshalb die Vollstreckbarkeit der vorgeschriebenen Leistung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufgeschoben ist.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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