BVwG L510 1403642-1

L510 1403642-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L510 1403642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1403642.1.00

Spruch

L510 1403641-1/17E

L510 1403642-1/13E

L510 1420905-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zl. 08 09.333-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zl. 08 09.334-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft MARSCHALL HEINZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zl. 11 07.279-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak. Die bP1 und bP2 brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (mittels Visum der ÖB Amman am XXXX) am 01.10.2008 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die volljährige bP1 ist die Mutter der mj. bP2.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 vor, dass ihr Mann getötet worden sei, weil er Sunnit gewesen sei. Sie würden immer verfolgt, weil sie Sunniten seien. Es gebe im Irak keine Sicherheit und sie als alleinstehende, verwitwete Frau mit einem Kind könne nicht wirklich im Irak leben. Deshalb sei sie geflüchtet.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:

".......

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?

A: Ich bin am XXXX in Bagdad geboren und aufgewachsen. Uns ging es sehr gut, wir hatten keinerlei finanzielle Probleme. Aber der Krieg brachte uns viele Probleme. Mein Mann wurde getötet. Ein Vater von mir war Lehrer, die anderen waren Unternehmer und verdienten gut. Wir waren eine große Familie, jeder hat gearbeitet und verdient. Bevor ich heiratete, lebte ich bei meiner Familie und ich wurde dort versorgt, ich habe studiert und meine Familie unterstützte mich finanziell. Am XXXX habe ich geheiratet. Ich lebte mit meinem Mann in Bagdad im Stadtteil XXXX in einem eigenen Haus. Ich habe eine Tochter. Mein Mann arbeitete als selbständiger Unternehmer, er verkaufte z.B. Autos oder Grundstücke und verkaufte diese wieder. Als ich im sechsten Monat schwanger war, verstarb mein Mann. Nachdem mein Mann getötet wurde, lebte ich wieder bei meiner Familie. Ich lebte dort bis zur Ausreise.

F: Was ist mit Ihrem eigenen Haus jetzt?

A: Alles was ich von meinem Mann geerbt habe, alles wurde mir weggenommen.

F: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Irak?

A: Meine Mutter und zwei meiner Schwestern leben noch in Bagdad. Meine Brüder leben jetzt im Nordirak.

F: Wo leben diese im Nordirak?

A: Sie leben in der Provinz XXXX.

F: Wie können Ihre Brüder dort leben?

A: Meine Tante lebt dort, sie leben bei ihr.

F: Können Sie nochmals die Gründe schildern, die Sie dazu veranlassten, Ihre Heimat zu verlassen (freie Erzählung)?

A: Ich habe die Hoffnung der Sicherheit verloren und deswegen habe ich das Land verlassen. Ich mache mir Sorgen um meine Tochter und möchte, dass sie diese schrecklichen Erfahrungen nicht machen soll und das nicht erleben soll, was ich erlebt habe (Ende der freien Erzählung!)

F: Gab es einen konkreten Anlass für Ihre Ausreise, und wenn ja, welchen?

A: Ja natürlich. Die ganze Familie ist irgendwo hin vertrieben worden und unser Leben wurde zerstört. Mein Mann wurde getötet. Die Sunniten haben keine Sicherheit im Irak. Die meisten Sunniten verlassen das Land.

F: Waren Sie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und wenn ja welchen?

A: Ja.

Nochmalige Frage: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie persönlich ausgesetzt?

A: Meine Schwester war Dolmetscherin bei der Sicherheitsbehörde bei den Amerikanern. Das Leben meiner Schwester war unter ständiger Gefahr. Einmal wollte ich in die Apotheke gegen und Tabletten kaufen. Man wollte mich kidnappen, da man mich mit meiner Schwester verwechselte.

Aufforderung: Schildern Sie konkret, wann das passiert ist und was konkret geschehen ist!

A: Ich habe die Heimat aus mehreren Gründen verlassen. Erstens wurde mein Mann getötet. Ich habe die Hoffnung auf die Sicherheit verloren und drittens wegen diesem Vorfall, als ich das bewaffnete Auto gesehen habe. Ich hatte das Gefühl, das man mich kidnappen wollte.

Nochmalige Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, was bei diesem Vorfall passiert ist!

A: Ich wollte Medikamente kaufen, da ich allergisch bin. Ich war auf dem Weg zur Apotheke. Ein Auto fuhr neben mir her. Sie wollten mir sicherlich was Schlimmes antun. Das war alles.

F: Wie kommen Sie darauf, dass man Ihnen etwas antun wollte?

A: Das war nur ein Gefühl. Ein bewaffnetes Auto kann kein "gutes Ziel" haben. Ich hatte das Gefühl, dass man mich kidnappen wollte.

F: Hat irgendjemand Sie angesprochen oder sonst irgendwer etwas gegen Sie unternommen?

A: Nein, nein, es hat mich niemand angesprochen. Es hat auch nie jemand gegen mich etwas unternommen.

F: Hielt das Auto an, hat jemand mit Ihnen gesprochen?

A: Nein, nein, es hat nicht angehalten. Es fuhr einfach bei mir vorbei. Es hat auch niemand mit mir gesprochen. Ich habe nur Angst bekommen, weil sie ganz nah an mir vorbeigefahren sind. Mir sind verschiedene Gedanken durch den Kopf gegangen. Die können jeden festnehmen und haben ihre Informationen.

F: Wer war im Auto?

A: Das weiß ich nicht. Ich sah keine Gesichter. Die Fenster des Autos waren schwarz.

F: Können Sie sagen, wer diese Personen waren?

A: Die Milicia.

F: Wen meinen Sie damit?

A: Für mich ist das selbstverständlich, solche Autos gehören zu der Al Mehdi-Gruppe.

F: Wo genau fand dieser Vorfall statt, waren da andere Leute unterwegs?

A: Das war auf der "normalen" Strasse in der Nähe vor unserem Haus. Die machen was sie wollen.

Nochmalige Frage: Wo genau fand dieser Vorfall statt, waren da andere Leute unterwegs?

A: Ich war allein unterwegs, es war am Nachmittag. Zu dieser Zeit ist bei uns Mittagspause und es herrschte Mittagsruhe.

F: Wann fand dieser Vorfall statt?

A: Vor meiner Heirat.

Nochmalige Frage: wann genau fand dieser Vorfall statt?

A: Anfang im Jahre 2005, ein genaues Datum kann ich nicht angeben.

F: Haben Sie etwas dagegen unternommen?

A: Nein, es gibt keine "normale" Regierung. Ausserdem steht im Ausweis, dass ich Sunnitin bin, deswegen traue ich mich nirgends, mich zu beschweren.

V: Ihren Aussagen nach fand dieser Vorfall bereits im Jahre 2005 statt, sodass dieser nicht Anlass für Ihre Ausreise gewesen sein kann!

A: Ich wäre mein ganzes Leben dankbar gewesen, wenn ich die Chance bekommen hätte, das Land früher zu verlassen. Ich hatte auch schon Probleme in der Uni.

F: Gab es sonst noch irgendwelche Sie betreffende Vorfälle und ja, wann und um welche hat es sich gehandelt?

A: Die Familie ist zerstört, jeder ist irgendwo hingeflüchtet. Die Familie ist bedroht.

Nochmalige Frage: Gab es sonst noch irgendwelche Sie betreffende Vorfälle und ja, wann fanden diese statt und um welche hat es sich gehandelt?

A: Mein Mann wurde getötet, das war für mich das Schlimmste im Leben. Soll ich auch mein Leben verlieren, was wird dann mit meiner Tochter passieren.

Aufforderung: Bitte beantworten Sie die zuvor gestellte Frage!

A: Nein, das war alles, was mich betroffen hat. Sonst gab es keine mich betreffenden Vorfälle.

F: Sie haben zuvor Probleme auf der Uni angedeutet, wollen Sie dazu noch etwas sagen?

A: Ich wurde in der UNI informiert, dass es eine Gruppe gibt, die "Scheoon Al-Talaba" heißt. Sie haben gefragt, was ich mache, in welchem Studienjahr ich mich befinde und was ich studiere.

F: Was meinen Sie mit "Scheoon Al-Talaba"?

A: Das ist eine Gruppe für Studentenangelegenheiten. Ich weiß nicht genau, wer die sind. Sie sind überall, sie haben die Macht, sie können machen was sie wollen.

F: Welche Probleme hatten Sie mit dieser Gruppe?

A: Meine Schwester wurde per Handy fotografiert. Ich glaube, man hat mich mit meiner Schwester verwechselt. Nachdem sie darauf gekommen sind, dass hier eine Verwechslung vorliegt, hat man mich in Ruhe gelassen.

Nochmalige Frage: Welche Probleme hatten Sie jetzt konkret mit dieser Gruppe?

A: Da auf meinen Personalausweis steht, dass ich Sunnitin bin, hatte ich immer Angst.

Nochmalige Frage: Heißt das, dass Sie selbst nie Probleme gehabt haben und wenn ja, welche konkreten Probleme haben Sie nun gehabt?

A: Nein, nein, konkrete Probleme hatte ich nicht. Ich war ja auch nicht täglich auf der Uni.

F: Wie kommen Sie zu dieser Behauptung oder woher stammen Ihre Vermutungen?

A: Auf der UNI habe ich keine Probleme gehabt. Es gab nur diesen einen Vorfall, den ich erwähnt habe. Sonst hatte ich auf der UNI wirklich nie Probleme. Aber die wissen, was jeder macht und vorhat.

F: Warum haben Sie im Zuge der Einvernahme vor der Polizei am 01.10.2008 mit keinem Wort die von Ihnen erwähnten Vorfälle geschildert?

A: Die wollten eine kurze Aussage von mir.

V: Ihre Erklärung ist nicht nachvollziehbar, zumal man Sie konkret nach Ihrem Fluchtgrund gefragt hat und Sie diese Vorfälle mit keinem Wort erwähnten!

A: Bei der ersten Einvernahme hat man mir gesagt, ich solle meine Gründe zusammenfassen!

V: Dann ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie die von Ihnen erwähnten Vorfälle nicht kurz erwähnt haben!

A: Die Polizei hat mir gesagt, ich brauch nicht alles erzählen, weil ich ein zweites Interview hatte und dort alles ausführlich erzählen kann. Ausserdem gab es im April 2006 Explosion, wobei ich an der Hand verletzt wurde.

F: Welche Explosion, was ist konkret passiert?

A: Ein Auto flog in die Luft, ich wurde durch einen Splitter zufällig getroffen. Was genau passiert ist oder was da genau war, weiß ich nicht. Ich kann darüber nichts erzählen. Nicht einmal die Amerikaner wissen, was passiert ist. Jedenfalls war damals die "Hölle" los, einige haben Verwandte verloren. Wer das Auto in die Luft gesprengt hat, weiß niemand.

F: Besteht zwischen diesem Vorfall und Ihnen irgendeine Verbindung oder waren Sie dort nur zufällig anwesend?

A: Ich war nicht einmal auf der Strasse, ich war zu Hause. Dieser Vorfall war am Abend.

Nochmalige Aufforderung: Erzählen Sie genau, was da vorgefallen ist!

A: Es war eine riesige Explosion. Ein Fenster von uns zersprang und ich wurde dabei an der Hand verletzt. Nicht nur das Fenster zersprang, auch ein Teil vom Haus wurde dabei beschädigt.

F: Wer hat Ihre Wunde versorgt?

A: Mein Bruder kennt sich aus, er ist Krankenpfleger und hat mich verarztet. Seit mein Mann gestorben ist, habe ich eine Allergie. Ich nehme Tabletten dagegen. Ich kaufe sie auch hier in der Apotheke.

F: Warum sind Sie nicht auch in den Nordirak zu Ihrer Tante, wie Ihre Geschwister?

A: Ich habe einen Traum, ich will ein "richtiges" Leben haben und bin ehrgeizig. Meine Tante ist eh schon durch meine Brüder belastet, so wollte ich nicht auch noch zu ihr. Ich bin auf der Suche nach einer Zukunft für mich und meine Tochter. Ich will meine Ruhe haben und nicht mehr dies Spannung ertragen müssen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Ich wünsche mir, dass Sie (meint EV) meinen Fall genau anschauen, das wäre meine Bitte an Sie (meint EV).

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?

A: Ich war nie in Haft und wurde auch nie festgenommen.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?

A: Nein, nie.

F: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein, nie.

F: Waren Sie - außerhalb einer politischen Partei - in Ihrem Heimatland jemals politisch aktiv tätig?

A: ich war nie politisch tätig.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?

A: Nein, mit den Behörden in meiner Heimat hatte ich nie Probleme. Unsere Probleme hatten nichts mit der Polizei oder der Regierung zu tun.

F: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?

A: Die ganze Familie wurde verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite wegen Ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe jemals verfolgt?

A: Ich bin ein Teil der Familie. Die ganze Familie wurde von der Milica Regierung verfolgt. Mein Mann wurde getötet, da wurde auch ein Teil von mir getötet.

F: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Todesangst.

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich kam am XXXX nach Österreich.

F: Warum haben Sie erst am 01.10.2008 einen Asylantrag gestellt und nicht gleich nach der Einreise?

A: Ich war total müde und wollte mich ein bisschen erholen, sodass ich die Einvernahme richtig durchführen kann. Ausserdem war ich krank.

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit meiner Einreise.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Ja, ich hatte ein Visum bei der Einreise. Sonst hatte ich nie ein Visum.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich lebe privat bei meinem Bruder. Ich habe mein eigenes Geld, von dem ich hier lebe. Ich habe genug Geld mitgebracht. Meistens bin ich zu Hause, manchmal gehe ich spazieren. Sonst mache ich hier nichts.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, nie.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein, niemanden.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ich reiste mit meiner Tochter nach Österreich. Mein Bruder ist hier. Er ist bereits anerkannter Flüchtling, er ist schon über zwei Jahre hier.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie für Ihre Tochter spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Tochter XXXX die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

A: Ich habe für meine Tochter XXXX keine eigenen Gründe vorzubringen. Für sie gelten die gleichen Gründe wie für mich.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend vom anwesenden Dolmetscher übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche dazu abgeben?

Entscheidende Frage ist, ob aus ihrer individuellen Situation/Lebensgeschichte sich ein erhöhtes individuelles Gefährdungspotential ableiten lässt.

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich habe diese Lage erlebt. Ich verzichte darauf, dass mir diese übersetzt wird. Ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hoffe auf Hilfe und bitte um Verständnis.

..........

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. Es ist alles gut gegangen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschliessend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Frage an den Vertreter: Haben Sie noch Fragen an den Frau XXXXI?

A: Ja.

F: Ist Ihre Schwester, bevor diese nach Amerika ging, als Dolmetscherin bekannt gewesen und haben Sie und Ihre Familie deshalb Probleme gehabt?

A: Meine Schwester lebt jetzt in Amerika, ihr Leben war in Gefahr. Das war ein wesentliches Problem, aber es war nicht das einzige Problem unserer Familie. Es war aber das wichtigste Problem.

F: Können Sie als UNI-Absolventin auch Englisch sprechen?

A: Nur ein wenig. Ich verstehe mehr als ich spreche. Ich kann mich aber nicht in englischer Sprache fließend unterhalten.

Frage nach der Rückübersetzung: War die Übersetzung korrekt bzw. wollen Sie etwas dazu anführen?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

..........."

In Bezug auf bP2 berief sich bP1 auf die von ihr beschriebenen Gründe.

Die bP3 ist der Ehemann der bP1; sie reiste am XXXX mit einem Visum der ÖB Ankara in das Bundesgebiet ein und gab vorerst an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Die Ehegattin habe in Österreich subsidiären Schutz erhalten, die bP3 beantrage denselben Schutz wie die Ehefrau.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP3 Folgendes vor:

".........

Ich bin am XXXX in Bagdad geboren und aufgewachsen. Ich gehöre der arabischen Volksgruppe an und bin Sunnit. Ich habe in Bagdad die Schule und die XXXX besucht. Meinen Militärdienst absolvierte ich von 2002 bis 2003 in Bagdad. Ich habe im Irak in Bagdad im Stadtteil XXXX gelebt. Ich wohnte bis zur Ausreise bei meinen Eltern, das Haus gehört meinem Vater. Ich hatte früher zwei Geschäfte, in denen ich Kleider verkaufte. Diese Geschäfte hatte ich von 2001 bis ungefähr 2008. Danach verkaufte ich ein Geschäft, das andere habe ich vermietet. Ich verdiente im Monat ca. 500,-- US$. Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Meine Ehefrau ist seit 2008 in Österreich.

Meine Eltern leben immer noch in Bagdad. Mein Vater war Schneider, ist jetzt aber schon in Pension und bekommt Pensionsgeld, meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe fünf Schwestern und zwei Brüder. Meine Schwestern sind alle verheiratet und leben bei ihren Männern. Meine Brüder sind ebenfalls verheiratet. Eine Schwester lebt in Malaysien, die anderen Geschwister leben alle im Irak. Meine Brüder machen einfache Arbeiten, meine Schwestern werden von ihren Männern versorgt.

F: Wer bekommt die Miete von Ihrem Geschäft?

A: Mein Vater bekommt jetzt die Miete in der Höhe von ca. 200,-- US$.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Am XXXX reiste ich vom Flughafen Bagdad legal mit der Austrian Airlines direkt nach Wien. Ich hatte ein Visum für Österreich, weil meine Frau schon in Österreich ist und ich im Familienverfahren auch ein Visum bekam.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich hatte meinen eigenen Reisepass.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein, nirgends.

F: Gab es Probleme am Flughafen bei der Ausreise aus dem Irak?

A: Nein, überhaupt keine, die Reise war ohne Probleme. Es gab sogar sehr strenge Kontrollen am Flughafen, aber ich konnte die Kontrollen ohne Probleme passieren.

F: Das Visum wurde in Ankara für Sie ausgestellt, wie sind Sie zu diesem Visum gekommen?

A: Drei Jahre lang kontaktierte ich die Botschaft in Damaskus. Dann gab es die Unruhen in Syrien und meine Akte wurde nach Ankara geschickt. Ich musste dann nach Ankara reisen und mir dort bei der Botschaft das Visum abholen. Ich musste mehrmals nach Syrien und dann nach Ankara reisen. Dreimal bin ich nach Damaskus gefahren und einmal nach Ankara.

F: Gab es Probleme bei den Ein- und Ausreisen?

A: Nein, nein es gab keine Probleme bei den Ein- und Ausreisen. Zuletzt flog ich mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul und mit dem Bus weiter nach Ankara. Nach Damaskus reiste ich immer mit dem Bus. Für Syrien benötigte ich immer ein Visum, das habe ich mir über ein Reisebüro besorgt, weil das einfacher geht.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie keine eigenen Gründe haben und den Antrag nur stellen, weil Ihre Frau den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und Sie in Österreich denselben Schutz wie Ihre Ehefrau beantragen, stimmt das?

A: Nein, das stimmt nicht, ich habe eigene Gründe. Ich möchte aber schon bei meiner Frau hier bleiben.

F: Welche Gründe haben Sie? Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich wurde verfolgt.

F: Von wem wurden Sie verfolgt?

A: Von der Armee des Mahdi.

F: Wann konkret wurden Sie verfolgt?

A: Im Jahr 2007.

F: Wann genau?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was ist da passiert?

A: Ich hatte das Gefühl, dass die mich beobachten.

F: Wie kommen Sie darauf?

A: Man fragte die Nachbarn was ich mache.

F: Woher wissen Sie das?

A: Die erkennt man, die sehen schon aus wie Kriminelle. Die wollen, dass alle Menschen religiös-radikal werden, aber ich bin sekulär.

F: Was haben die Nachbarn erzählt?

A: Die sagten, dass ich umgebracht werde, weil ich Alkohol trinke und ich der Moschee spende. Die meinten, dass ich Spenden sollte, weil es mir finanziell gut ging.

F: Wer hat das wie oft gesagt?

A: Die Leute bekommen das mit.

Nochmalige Frage: Wer hat das wie oft gesagt?

A: Wer das genau gesagt hat und wie oft das war, weiß ich nicht.

F: Wann und von wem bekamen Sie Kenntnis davon?

A: Viele Personen haben das gesagt.

Nochmalige Frage: Wann und von wem bekamen Sie Kenntnis davon?

A: Das war im Jahre 2007. Mehrere Personen haben das gesagt.

F: Können Sie mehr dazu sagen bzw. konkret schildern was genau passiert ist und was sich ereignet hat?

A: Nein. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich habe ehrlich alles gesagt was passiert ist, ich sage die Wahrheit.

F: War das alles?

A: Ich habe dann meine Wohnadresse gewechselt. Dann habe ich bei meiner Schwester gelebt. Ich hatte Angst, dass die mich nicht in Ruhe lassen.

F: Wohnten Sie bis zur Ausreise bei den Schwestern?

A: Ja, ich pendelte zwischen meinen Schwestern hin- und her.

F: Wo wohnen Ihre Schwestern?

A: Auch in Bagdad, aber in einem anderen Stadtteil. Sie wohnen im Stadtteil XXXX bzw. in XXXXa.

F: Gab es dann auch noch Probleme?

A: Nein, es gab keine Probleme mehr. Das ganze Problem war 2007. Aber ich fühlte mich immer unsicher.

F: Ist jemand an Sie persönlich herangetreten?

A: Nein, nie.

F: Gab es jemals irgendwelche Übergriffe auf Sie?

A: Nein, es gab nie Übergriffe auch mich. Ich wurde auch nie misshandelt.

F: Wurden Sie je entführt?

A: Nein, wenn ich das erlebt hätte, wäre ich ja jetzt nicht hier.

V: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie bis zur Ausreise im Hause Ihrer Eltern gelebt hätten, jetzt sagen Sie etwas ganz anderes!

A: Meine Adresse ist die Adresse bei meinem Vater, nicht die Adresse meiner Schwester. Meine Adresse lautet, Bagdad, XXXX.

V: Sie haben aber zuletzt erzählt, dass Sie bei Ihren Schwestern lebten, das ist ein Widerspruch zu Ihren vorherigen Aussagen!

A: Ich habe es verstanden, dass ich meinen Hauptwohnsitz nennen muss. Auch auf meinen Unterlagen steht diese Adresse, das ist mein Hauptwohnsitz. Ich kann meine Adresse gar nicht auf die Adresse meiner Schwester ändern.

F: Warum nicht?

A: Ich hätte dann meinen Staatsbürgerschaftsnachweis und meine Lebensmittelkarte ändern müssen und vieles andere auch.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war alles was passiert ist. Ich habe alles erzählt, warum ich ausgereist bin.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein, ich werde von niemandem gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, ich war nie in Haft.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein, ich hatte nie Probleme mit Behörden.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, das war ich nie.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Ich war nie politisch tätig. Ich wurde deswegen auch nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, wie schon gesagt, gab es das nicht.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, das hätte ich nicht.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor den radikalen Islamisten.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

V: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung konkret angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Jetzt behaupten Sie, dass Sie selbst verfolgt wurden. Ihre Aussagen stehen im Widerspruch!

A: Ich glaube, der Dolmetscher war müde.

V: Ihre Erklärung ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie die Niederschrift mit Ihrer Unterschrift bestätigten und Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde und Sie keine Verständigungsprobleme geltend machen!

A: Ich kannte mich nicht aus, ich bin gerade erst "frisch" angekommen.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich kam am XXXX nach Österreich und halte mich seither hier auf.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Ja.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Der Bruder meiner Frau finanziert die Wohnung für mich und meine Frau. Er finanziert auch unser Leben. Ich habe selbst auch etwas Geld. Wir bekommen keine Unterstützung vom Staat, wir finanzieren unser Leben hier selbst. Meine Frau arbeitet nicht.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich besuche keinen Deutschkurs, ich bin erst angekommen. Ich bin bei keinem Verein oder einer Organisation. Ich bin zu Hause, gehe spazieren.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Frau ist hier, sonst habe ich hier selbst keine Verwandten.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Leben Sie in gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Ehegattin?

A: Ja, wir leben zusammen.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen was Sie wollten?

A: Ja. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

......"

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden (vom 15.12.2008 zu bP 1 und bP2; vom 05.08.2011 zu bP3) der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde den bP jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

".........

Hinsichtlich der Person sind Sie aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen.

Die Angaben zum Reiseweg und der problemlosen legalen Ausreise aus Ihrer Heimat mit Ihrem eigenen Reisepass und einem Visum für Österreich sind aufgrund der Nachvollziehbarkeit Ihrer Angaben glaubwürdig.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe selbst nicht verfolgt wurden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde seiner Heimat gehabt haben.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden hatten, von diesen Institutionen auch nie verfolgt wurden und auch nicht vorbestraft sind oder von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gesucht werden.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie selbst nie bedroht wurden und es nie Übergriffe auf Sie gegeben hat uns Sie nie misshandelt wurden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Ihr Mann im Februar 2006 ums Leben gekommen ist.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat auf keinen Fall glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloss vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Falle gerecht zu werden.

Die erkennende Behörde kommt vor allem deshalb zu diesem Schluss, da Sie Ihre Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total vage und widersprüchlich dargestellt haben. Zudem handelt es sich auch bei Ihren Behauptungen einer Verfolgung nur um vage Angaben und Vermutungen. Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages dazu gemacht haben, sind zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie selbst im Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung oder tatsächlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.

Als Grund für Ihren Asylantrag brachten Sie vor der Polizei im Zuge Ihrer Erstbefragung am 01.10.2008 vor, dass Sie Probleme gehabt hätten und verfolgt worden seien. Sie haben weiters angegeben, dass Ihr Mann getötet worden sei, weil er Sunnit gewesen wäre und sie immer verfolgt worden seien, weil Sie Sunnite seien. Es gäbe im Irak keine Sicherheit und Sie als allein stehende verwitwete Frau mit einem Kind könnten nicht wirklich im Irak leben, deshalb seien Sie geflüchtet.

Vor dem Bundesasylamt im Zuge der Befragung behaupteten Sie nunmehr, dass man Sie habe kidnappen habe wollen und Sie verfolgt worden seien. Sie brachten weiters vor, dass Sie auch Probleme auf der Universität gehabt hätten. Sie erklärten, dass Ihre ganze Familie vertrieben worden sei. Die Frage, ob Sie selbst jemals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären, bejahten Sie. Sie wurden aufgefordert, konkret zu schildern, was sich ereignet hat. Sie sprachen zwar von Verfolgungen und Problemen, jedoch ist dazu zu sagen, dass die von Ihnen aufgestellten Behauptungen dazu lediglich irgendwelche Vermutungen von Ihnen sind, die Sie nicht konkret darzulegen vermochten.

Die von Ihnen aufgestellte Erklärung, dass man Sie entführen habe wolle, kann lediglich als vage Darstellung einer Geschichte angesehen werden. Sie verharrten in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung. Auffällig in Ihren Angaben diesbezüglich ist auch, dass Sie in keinster Weise in der Lage waren, Ihre geäusserte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmassnahmen Sie ausgesetzt waren.

Ihnen war es nämlich in keinster Weise möglich dazulegen, welchen konkreten Verfolgungshandlungen Sie persönlich tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollen - im Gegenteil, mussten Sie Ihre Aussage auf konkrete Nachfrage in der Folge dann auch dahingehend revidieren, dass es "nur ein Gefühl" von Ihnen gewesen sei, dass man Sie habe kidnappen wollen. Im Zuge Ihrer Befragung kam in keinster Weise hervor, dass tatsächlich jemand diese Absicht gegen Sie gezeigt hat. Sie behaupteten nur, dass ein Auto bei Ihnen vorbeigefahren sei. Das Auto habe weder angehalten, noch habe Sie jemand angesprochen oder Sie bedroht oder sonst irgendetwas zu Ihnen gesagt, was für die erkennende Behörde ein Hinweis auf das tatsächliche Vorgehen einer Entführung oder Verfolgung angesehen werden könnte. Auch über die Insassen des Autos vermochten Sie keinerlei nähere Angaben zu machen. Zudem hat sich dieser Vorfall Ihren Aussagen bereits im Jahre 2005 ereignet, irgendwelche weiteren Sie betreffenden Vorfälle gab es laut Ihren Erklärungen nicht mehr.

Auch die von Ihnen behaupteten Probleme während Ihrer Universitätszeit stellten sich auf konkrete Nachfrage ebenfalls bloß als leere Behauptungen dar, und revidierten Sie Ihre Aussage zuletzt auch dahingehend, dass Sie selbst keine Probleme an der Uni gehabt hätten.

Zudem ist dazu zu sagen, dass Sie vor der Polizei mit keinem Wort erwähnt haben, dass man Sie kidnappen wollte oder Sie Probleme an der Uni hatten, sodass davon auszugehen ist, dass es sich bei Ihren nachfolgenden Äußerungen um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Ihre Erklärungen auf die nachfolgenden Vorhalte Ihrer widersprüchlichen Angaben sind nicht nachvollziehbar, zumal Sie auch nach der Rückübersetzung nichts mehr hinzugefügt oder den von Ihnen im Zuge des weiteren Verfahrens behaupteten Ausreisegrund auch nur mit einem Wort angedeutet haben.

Im gesamten Verfahren vermochten Sie konkret gegen Sie gesetzte Verfolgungshandlungen somit nicht glaubhaft darzulegen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Diesen Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen nicht gerecht zu werden.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, die vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Aufgabe eines Antragstellers selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Im Asylverfahren ist es nämlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.

Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Dem Vorbringen, dass Sie ganz legal ohne Schwierigkeiten das Heimatland verlassen und legal alle Formalitäten für die Ausreise erfüllen konnten, bestärkt die erkennende Behörde in ihrer Ansicht über die mangelnde Glaubwürdigkeit des überschießenden Vorbringens. Es ist daher im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person gab.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass Sie zwar versucht haben, Ihre Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, das Vorbringen bzw. die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen aufgrund der oben angeführten Fakten jedoch nicht glaubhaft waren bzw. Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass tatsächlich gegen Ihre Person irgendwelche konkreten Verfolgungen oder Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

......"

In Bezug auf bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das

Vorbringen der bP3 in Bezug auf die angegebenen Fluchtgründe als

unglaubwürdig und führte hierzu Folgendes aus:

".......

Aufgrund Ihrer nachvollziehbaren Angaben war glaubwürdig, dass Sie von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt wurden.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie selbst nie bedroht wurden und es nie Übergriffe auf Sie gegeben hat. Misshandlungen durch staatliche Organe oder andere Personen haben Sie nicht vorgebracht.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloss vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Falle gerecht zu werden.

Die erkennende Behörde kommt vor allem deshalb zu diesem Schluss, da Sie Ihre Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total vage und schemenhaft dargestellt haben. Als Grund für Ihren Asylantrag brachten Sie vor, dass Sie verfolgt worden seien. Sie haben zur Begründung Ihres Asylantrages angegeben, dass Ihr Leben in Gefahr sei.

Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass Sie weder glaubhaft vorbringen konnten, dass Sie die von Ihnen erwähnten Vorfälle tatsächlich erlebten noch dass diese einen "asylrelevanten" Hintergrund haben. Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Ihre Geschichte von Ihnen doch sehr oberflächlich gehalten wurde. Sollten sich jedoch die von Ihnen behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre es von Ihnen nämlich zu erwarten gewesen, dass Sie über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten wissen und im Stande hätte sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen.

Sie erzählten, dass Sie verfolgt worden seien. Aber auch auf detaillierte Fragestellung über die von Ihnen behaupteten Ereignisse waren Sie in keinster Weise in der Lage, auch nur irgendwelche Details zum Hergang der Ereignisse dieser Situationen zu bieten. Sie vermochten nicht einmal anzugeben, wann Sie verfolgt worden seien, sondern meinten unkonkret, dass das 2007 gewesen wäre. Sie behaupteten lediglich, dass Sie das Gefühl gehabt hätten, dass man Sie beobachte, vermochten jedoch keine konkreten Details zu schildern. Sie erzählten zwar, dass man Nachbarn nach Ihnen befragt habe, vermochten jedoch die von Ihnen aufgestellte Behauptung nicht näher zu beschreiben. So konnten Sie nicht erzählen, wer konkret das behauptet hat oder von wem Sie Kenntnis davon hätten, dass man Sie "umbringen" wolle. Sie vermochten auch von sich aus keine Details darüber zu schildern, Ihre Aussagen blieben vage Behauptungen.

Auch stellten Sie die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe unterschiedlich dar. So haben Sie vor der Polizei kurz nach Ihrer Einreise am 16.07.2007 angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur wegen Ihrer Frau stellten, damit Sie den gleichen Schutz wie sie erhalten. Mit Ihrer Aussage auf einen dementsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie glauben würden, dass der Dolmetscher müde gewesen sei. Mit dieser Erklärung vermochten Sie diese Widersprüche nicht aufzuklären, zumal Ihnen die diesbezügliche Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt wurde und Sie diese mit Ihrer Unterschrift bestätigten.

Ihnen war es in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche Sie für Ihre Asylantragstellung geltend machten, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Bedrohungsszenarien stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits. Zudem haben Sie sich in Ihrer Heimat aufgehalten, ohne dass es Sie persönlich betreffend zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen ist.

Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind somit zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nicht zu machen. Ihre Erklärungen basieren bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen.

Sie konnten trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeinen Aussagen.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkrete, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist aber Aufgabe eines Antragstellers, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie wie zuvor erwähnt die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Auch gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diesen Anforderungen vermochten Sie ebenfalls nicht gerecht zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Sie vermochten Ihre Behauptungen weder näher auszuführen, noch näher zu konkretisieren, sondern stützten sich Ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das Bestehen einer, wie von Ihnen geschilderten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da die Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgung nicht hinreichend substantiiert sind, da diese in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden und somit den Eindruck vermitteln, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben und sind Ihre Angaben somit nicht glaubhaft.

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, vielmehr aus der Geschichte geschlossen werden kann, dass Sie die Heimat nur deshalb verlassen haben, weil sich Ihre Ehegattin in Österreich aufhält und es ist weiters offensichtlich, dass Sie vehement versuchen wollten, durch Ihr nachfolgendes Vorbringen Asyl in Österreich zu bekommen, zumal Ihnen im Rahmen des Familienverfahrens über Ihre Frau nur subsidiärer Schutz gewährt werden kann.

........"

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei.

I.3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der BF im Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohe, widersprochen werde. So sei dem Bruder der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu prüfen.

Die BF habe sich massiv bedroht gefühlt, weil ein Auto sie niederfahren wollte. Die BF habe über die Familie sprechen wollen, dies konnte sie aber nicht, weil sei bei der Einvernahme angehalten worden sei, sich strikt an ihre persönlichen Gründe zu halten. Die Angaben des Bruders würden zum inhaltlichen Vorbringen erhoben.

Zudem habe die belangte Behörde keine Zukunftsprognose hinsichtlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe aufgestellt, wäre dazu aber verpflichtet gewesen.

Abschließend wurde ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2007 zitiert, in welchem von einer Gruppenverfolgung irakischer Sunniten ausgegangen werde.

Angeschlossen wurde die erste Seite des Bescheides des Bruders und seine niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt.

Die bP3 wies in ihrer Beschwerde auf die Angaben der Ehefrau (bP1) hin.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde den bP amtswegig jeweils ein Rechtsberater zur Seite gestellt (bP1: OZ 9Z, bP2: OZ 9Z; bP3: OZ 5Z).

I.5.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2014 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak (Auswärtiges Amt 07.10.2013) zur Stellungnahme übermittelt und die bP eingeladen, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

I.5.2. Nach Antrag auf Fristerstreckung um drei Wochen erfolgte am 21.03.2014 durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme.

Bei der bP2 handle es sich um ein junges Mädchen, das sich seit seinem zweiten Lebensjahr ausschließlich in Österreich befinde, hier praktisch groß geworden sei, die Schule besuche und den integrierten Lebens- und Freundeskreis hier habe. Von der Mentalität und den Verhältnissen im Irak habe diese Beschwerdeführerin keinerlei wie immer geartete Vorstellung, so dass eine allfällige Abschiebung von vornherein als persönlich für einen heranwachsenden Menschen als ruinös bezeichnete werden müsse.

Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar die "Todesangst für ihre achtjährige Tochter und sich selbst" ins Treffen geführt. Eine Angst, die nicht durch staatliche oder strafrechtliche Verfolgung entstanden sei, sondern aus persönlichen und ihre unmittelbare Familie betreffenden Umständen, die während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zur Ermordung ihres Gatten geführt hätten. Außerdem auch durch den materiellen Verlust ihrer Habe, nicht zuletzt durch die Autoexplosion in der Nähe des damaligen Hauses, bei der die Beschwerdeführerin selbst eine Verletzung durch Glassplitter erfahren habe.

Die eigenartig paradoxen und kontraproduktiven Antworten in der Einvernahme vom 15.12.2008 (konkret darauf angesprochen schildere sie nie die genauen Umstände des Todes ihres Mannes und der Wegnahme ihres Hauses und erwähnten Autoexplosion erst in Seite 7) würden darauf hindeuten, dass sie die schrecklichen Erlebnisse tabuisiere und verdrängt habe und nur widerwillig Einzelheiten, die ihre Todesangst anregen, bekanntgeben wolle.

Immerhin nenne sie wiederholt, dass die Angst aus der Zugehörigkeit zur sunnitischen Konfession entspringe, ein Faktum, das sich auch im schon wieder veralteten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes wiederspiegle, der selbst darauf hinweise, dass auf Grund der äußerst prekären Sicherheitslage die Arbeits- und Bewegungsfreiheit der Deutschen Botschaft Bagdad äußerst eingeschränkt sei, was sich notgedrungen auf die Qualität der Berichte auswirken müsse.

Gemäß dem Bericht stellten 60 - 65 % der Bevölkerung Schiiten und nur 17 - 22 % Sunniten dar, wobei als notorisch vorausgesetzt werden müsse, dass starke Spannungen und auch tätliche Übergriffe durch die Medien bekannt geworden seien.

Aus der insgesamt sehr unbeholfenen und gehemmten Einlassung ergebe sich durch die mehrmalige Angabe, dass die Beschwerdeführer Sunniten seien, dass ihre "Todesangst" damit in Zusammenhang zu bringen sei.

Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bisherigen Ermittlungen ihre Einlassung in verschiedenen Punkten zu präzisieren haben werde, dürfe vor allem auch im Sinne der mj. Tochter der 1. Beschwerdeführerin, um Ergänzung in Richtung Verhältnis der Schiiten zu den Sunniten, das Wesen der Al-Mehdi-Gruppe und der Scheoon Al-Talaba, sowie über die stattgefundene Zusammenarbeit der Schwester der Beschwerdeführerin mit den Amerikanern und auch über Autoexplosionen angeregt werden.

Beantragt werde die Anberaumung einer Verhandlung und die mündliche Erörterung der Ergebnisse sowie die Beiziehung des Bruders der BF zur mündlichen Erörterung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Angehörige der arabischen Volksgruppe, der dortigen Mehrheitsethnie; sie bekennen sich zum Sunnitentum. Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP3 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege, Obosrge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 ist durch ihre Eltern gesichert.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in deren Herkunftsstaat.

Ein Bruder der bP1 lebt seit dem Jahre 2007 als anerkannter Flüchtling in Österreich.

Die Identität der bP steht fest.

Ein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten (bP1 u. b P3) besteht nicht.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderfeststellungen Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa

350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des

Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz

2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den

Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000

Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr

2013. .

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.

Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca.

230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen (Bericht Auswärtiges Amt, Berlin vom 07.10.2013).

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien

Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

II.2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat Irak

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Es wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 21.03.2014 zum vorgehaltenen Länderbericht angeführt, dieser sei bereits wieder veraltet. Dem kann nicht zugestimmt werden, es handelt sich dabei um den aktuellsten Bericht, welcher verfügbar ist. Zudem wurde nicht dargelegt, welche Teile des Berichtes veraltet wären bzw. wurden dem Bericht keine jüngeren Feststellungen entgegen gehalten.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt es sei nicht glaubhaft, dass die bP1 im Herkunftsland verfolgt worden sei, bzw. dass die von der bP3 vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.

II.2.5. Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, ist es glaubwürdig, dass der damalige Ehemann der bP1 im Februar 2006 ums Leben kam.

Soweit die bP1 vorbrachte, dass man sie hätte kidnappen wollen (AS 157), so ist dazu auszuführen, dass die bP1 insofern auf mehrmaliges Nachfragen ergänzte, dass ein Auto neben ihr hergefahren sei, es habe nicht angehalten, es habe niemand mit ihr gesprochen, das Auto sei ganz nah an ihr vorbeigefahren, sie wisse nicht wer im Auto gesessen sei, sie habe keine Gesichter gesehen, die Fenster des Autos seien schwarz gewesen (AS 157, 159). Lässt man die behaupteten Emotionen der bP1 - sie habe das Gefühl gehabt, dass man sie hätte kidnappen wollen - weg, so bleiben die behaupteten Fakten - dass ein Auto mit schwarzen Fensterscheiben nah an ihr vorbeigefahren sei - übrig. Von einem Entführungsversuch kann also keine Rede sein. Bestärkt wird das durch die Bezeichnung "bewaffnetes Auto", weil sie eine solche Feststellung nicht machen konnte, wenn sie zufolge der schwarzen Fenster nicht einmal Gesichter hätte erkennen können, niemand zu ihr gesprochen hätte und das Auto nicht angehalten hätte. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, die BF habe sich massiv bedroht gefühlt, weil sie ein Auto hätte niederfahren wollen (AS 373 zu bP1), so steht das im Vergleich zu den Angaben in der Einvernahme beim BAA in auffallendem Widerspruch, hatte sie doch an keiner Stelle in der Einvernahme vorgebracht, dass ein Auto sie hätte niederfahren wollen. Dies beeinträchtigt ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich.

Dass die bP1 einem Entführungsversuch ausgesetzt gewesen wäre, ist daher nicht glaubwürdig.

Soweit die bP1 vorerst anführte, sie habe auch schon Probleme in der Uni gehabt (AS 159), wurde von ihr auf Nachfragen hin ergänzt, dass sie in der UNI informiert worden sei, dass es eine Gruppe gebe, die Scheoon Al-Talaba heiße. Diese hätten gefragt, was die bP1 mache, in welchem Studienjahr sie sich befinde und was sie studiere. Ihre Schwester sei mit dem Handy fotografiert worden; sie glaube, man habe sie mit ihrer Schwester verwechselt. Nachdem diese darauf gekommen seien, dass hier eine Verwechslung vorliege, habe man sie in Ruhe gelassen. Die vorerst behaupteten Probleme auf der Universität stellten sich auf nähere Befragung hin als eben keine Probleme dar, was von ihr auch auf wiederholtes Nachfragen bestätigt wurde (AS 161).

Zudem ist hier anzumerken, dass die bP1 angegeben hatte, sie habe die Universität in Bagdad von 1998 bis 2002 besucht (AS 15). Ihre Schwester sei von der Scheoon Al-Talaba mit dem Handy fotografiert worden. Sofern hier ein Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit der Schwester und Problemen der bP1 auf der Universität wegen einer Verwechslung mit ihrer Schwester hergestellt werden sollte, so ist eine solche zeitlich nicht möglich. Bekanntlich begann der letzte Irak-Krieg mit nachfolgender Besetzung durch die alliierten Kräfte erst im Frühjahr 2003, die bP1 konnte also mit ihrer Schwester - die Dolmetschertätigkeiten für die Amerikaner frühestens ab dem Frühjahr 2003 durchführen konnte - nicht schon im Jahre 2002 auf der Universität verwechselt werden. Die behaupteten Probleme sind auch aus diesem Grund unglaubwürdig.

In der Erstbefragung am 01.10.2008 hatte die bP1 zu ihrer Person angegeben, sie sei verwitwet (AS 13, 17), in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.12.2008 stellte sie diesen Umstand nicht richtig, obwohl sie ausdrücklich belehrt worden war, richtige Angaben zu machen (AS 151). Mit Schreiben vom 15.01.2009 gab die bP1 bekannt, dass sie jedoch noch 4 Tage vor ihrer Ausreise am 01.09.2008 geheiratet habe. Sie sei bei der Einvernahme sehr nervös gewesen und habe diese Eheschließung nicht erwähnt. In der Beilage wurde auf die übersetzte Heiratsurkunde vom 01.09.2008 verwiesen.

Die bP1 stützte ihre Fluchtgründe zentral auf die Ermordung des Ehemannes und darauf, dass sie als allein stehende, verwitwete Frau mit einem Kind nicht wirklich im Irak leben könne. Der Umstand, dass die bP1 die noch im Heimatland - vor der Ausreise - erfolgte Eheschließung im Asylverfahren verschwieg, belastet zusätzlich ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich.

Dass die "Einlassung" der bP1 insgesamt sehr unbeholfen und gehemmt gewesen sei und die eigenartig paradoxen und kontraproduktiven Antworten in der Einvernahme vom 15.12.2008 darauf hindeuten würden, dass sie die schrecklichen Ereignisse tabuisiert und verdrängt habe (wie in der Stellungnahme vom 21.03.2014 dargelegt), kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, vielmehr ist von einem berechnenden Aussageverhalten auszugehen.

Wenn die bP1 in der Einvernahme beim BAA weiter vorbringt, sie sei durch einen Splitter nach einer Explosion einer Autobombe in der Nähe ihres Hauses verletzt worden (AS 163), so wird dieser Umstand als gegeben angenommen. Die bP1 war aber nicht in der Lage zu erzählen, was genau passiert war, auch wisse niemand, wer das Auto in die Luft gesprengt habe und habe dieses Geschehen laut eigenen Angaben auch nicht unmittelbar mit ihr zu tun gehabt.

Geglaubt wird der bP1 wenn sie darlegt, dass sie einen Traum habe, sie wolle ein richtiges Leben haben und sei ehrgeizig. Ihre Tante sei schon durch ihre Brüder belastet, weshalb sie nicht auch noch zu ihr hätte ziehen wollen. Sie sei auf der Suche nach einer Zukunft für sie und ihre Tochter. Sie wolle ihre Ruhe haben und nicht mehr diese Spannung ertragen müssen (AS 163). Mit der Anwesenheit ihrer Brüder bei der Tante im Nordirak bestätigt die bP1 aber auch die Gegebenheit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sich selbst und ihr Kind. Die bP1 hatte angegeben, über den Flughafen "Arbil" per Flugzeug ausgereist zu sein. Arbil liegt in der Autonomen Region Kurdistan, die bP1 bestätigt damit auch die Erreichbarkeit dieses Ortes. Zudem leben Familienangehörige in dieser Region, weshalb auch von einer Niederlassungsmöglichkeit in dieser Region auszugehen ist.

Im Hinblick auf die bP3 ist auf die im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebene Beweiswürdigung des BAA zu verweisen, welcher sich auch das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Exemplarisch wird insoweit auf den gravierenden Widerspruch im Vorbringen hingewiesen, wenn die bP3 im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angibt, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nur wegen der Ehegattin, die subsidiären Schutz erhalten habe, hier zu sein, in der Einvernahme beim BAA dann aber doch eigene Fluchtgründe vorbringt. Diesbezüglich war sie aber überhaupt nicht in der Lage, irgendwelche Details der behaupteten Ereignisse vorzubringen.

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf die gegenständlichen Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die volljährigen Antragsteller offenkundig bemühten ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der volljährigen Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der genannten Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den volljährigen bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

II.2.6. Soweit die bP in der Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringen, dass die niederschriftlichen Angaben des Bruders der bP zum inhaltlichen Vorbringen erhoben werden, wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG (nahezu gleichlautend die Vorgängerbestimmung des § 40 Abs. 1 AsylG 2005) unterliegt. Aus der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz den bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage waren diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal sie in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatten (Z 4).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass dieses neue Vorbringen - die niederschriftlich en Angaben des Bruders zum inhaltlichen Vorbringen zu erheben - dem Neuerungsverbot unterfällt und damit nicht berücksichtigt werden kann.

Aus diesem Grund war auch dem Antrag im Schriftsatz vom 21.03.2014 - den Bruder der bP1 zur mündlichen Erörterung beizuziehen - nicht zu entsprechen.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die bP1 habe immer umfassend über ihre Familie sprechen wollen, dies habe sie aber nicht gekonnt, weil die einvernehmende Person sie gebeten habe, sich strikt an ihre persönlichen Gründe zu halten, so ist das nicht dem Verlauf der Einvernahme am 15.12.2008 beim BAA (vgl. AS 151 - 171) entsprechend, war sie doch wiederholt gefragt worden, ob sie noch Asylrelevantes vorzubringen habe (AS 163, 167).

II.2.7. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es den bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihnen geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt haben.

Soweit sie mit ihrer Stellungnahme den vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat entgegen treten bzw. Teile dieser Länderfeststellungen anführen um ihr Fluchtvorbringen zu untermauern, ist anzuführen, dass sich in ihren Angaben die von ihnen als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und diese somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen in Ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.

Aus Sicht der zuständigen Gerichtsabteilung war somit auch der Hinweis auf die Zugehörigkeit der bP zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens als nicht relevant zu bewerten. Auch aus den aktuellen länderkundlichen Informationen würde im Übrigen nicht zu gewinnen sein, dass alleine diese Eigenschaft eine Furcht vor landesweiter Verfolgung im Irak indizieren würde. Diese Behauptung war aus dieser Sicht somit nicht weiter zu folgen.

Weder aus der dem Verfahren zu Grunde gelegten Berichtslage noch aus den Darlegungen in der Stellungnahme lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.

II.2.8. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer moniert wird, dass die Würdigung der belangten Behörde unrichtig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein im Wesentlichen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher letztlich nicht festgestellt werden.

II.2.9. Zu den Beschwerdeangaben - "da ihre Schwester für die Amerikaner gedolmetscht habe, wurde die BF Ziel der Mahdi Miliz" (vgl. AS 373) - wird festgestellt, dass solches von der bP1, wie oben ausgeführt, eben nicht glaubhaft dargestellt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im angeführten Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Zudem ergebe sich aus dem Umfang der hier behauptetermaßen zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, den bP1 und 2 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Bei mehr als fünfmonatigem Zuwarten mit der Ausreise, wobei dem Asylwerber in weiterer Folge keine Nachteile mehr erwachsen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für die Annahme wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK relevante zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise bestanden hat und eine solche Furcht auf Seiten des Beschwerdeführers weiter besteht (VwGH 21.04.1993, 92/01/0956).

Die bP1 reiste mit ihrer Tochter am XXXX (AS 19) per Flugzeug aus dem Irak aus. Ereignisse aus den Jahren 2006 (Tod des Ehemannes im Februar 2006 durch ein Schussattentat) oder noch früher (angeblicher Entführungsversuch Anfang des Jahres 2005; angebliche Probleme auf der Universität jedenfalls vor der Heirat am XXXX - vgl. AS 155) können daher - abgesehen von den Glaubwürdigkeitsüberlegungen zu letzteren behaupteten Ereignissen - nicht zu einer Asylgewährung führen, weil ihnen die erforderliche Aktualität zur Ausreise im September 2008 fehlt. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist auch insoweit ausgeschlossen.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Für die bP würde aber auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage gelegen ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Für die bP würde daher auch - unterstellte man das fluchtbegründende Vorbringen als wahr - im Norden des Irak (in der Autonomen Region Kurdistan bzw. im unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet) eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Dieses Gebiet war und wäre für die bP erreichbar und wäre eine solche Alternative auch zumutbar, weil dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb auch von einer Niederlassungsmöglichkeit auszugehen ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde relevierten Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.

Eine Gruppenverfolgung irakischer Sunniten durch nicht-staatliche Akteure - wie in der Beschwerde behauptet - ist den aktuellen Länderfeststellungen zum Irak nicht zu entnehmen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Auch aus dem Titel des Familienverfahrens ist eine Asylgewährung nicht möglich - hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie war die Entscheidung hinsichtlich § 3 AsylG negativ.

Soweit von den bP Argumente mangelnder Sicherheit (beispielsweise die Explosion einer Autobombe in der Nähe des Wohnhauses) vorgebracht wurden, so war das nicht im Rahmen gegenständlicher Entscheidung abzuhandeln, sondern fällt in Bereich des subsidiären Schutzes, welcher den bP ja gewährt wurde. Auch waren die im Rahmen der Stellungnahme vom 21.03.2014 (vor allem im Hinblick auf die bP2) vorgebrachten Argumente - es handle es sich um ein junges Mädchen, das sich seit dem zweiten Lebensjahr ausschließlich in Österreich befinde, hier praktisch groß geworden sei, die Schule besuche und den integrierten Lebens- und Freundeskreis hier habe; von der Mentalität und den Verhältnissen im Irak habe diese Beschwerdeführerin keinerlei wie immer geartete Vorstellung, so dass eine allfällige Abschiebung von vornherein als persönlich für einen heranwachsenden Menschen als ruinös bezeichnete werden müsse - im Rahmen des § 3 nicht entscheidungswesentlich.

II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Gegenständlich konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Soweit die bP eine mündliche Verhandlung beantragten, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Verhandlung - inzwischen fanden schon wiederholt persönliche Einvernahmen statt (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung der behaupteten ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht so wie die belangte Behörde im Wesentlichen die Aussagen der bP der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht hat auf Grund der seit der erstinstanzlichen Entscheidung vergangenen Zeit in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat und betreffend der vorgelegten Bescheinigungsmittel ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) der bP, sowie der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Das erkennende Gericht hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den bP zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um eine Stellungnahme zu oa. Fakten geht. Auch hatte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht etwa zentral auf den gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt ihrer niederschriftlichen Angaben.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht - ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung - vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Irak dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Erfordernis der Aktualität bzw. zur innerstaatlichen Fluchtalternative abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

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