I405 1439272-1•BVwG I405 1439272-1
I405 1439272-1Tribunal administratif fédéral9 mai 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>staatlicher Schutz, Terror, Übergangsbestimmungen
I405 1439272-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zahl 13 17.319-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsbürger von Algerien, stellte anlässlich seiner polizeilichen Betretung am 23.11.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 25.11.2013 von der Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 33-43). Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er vor etwa 15 Jahren seine Heimat verlassen habe und mit einem Schiff nach Spanien gefahren sei. Er habe dort als Landarbeiter gearbeitet und nur mit Araber zu tun gehabt. Die Spanier seien "Rassisten", er habe sich nicht integrieren können. Darüber hinaus sei die Lage dort auch wirtschaftlich schlecht. Nach sieben Jahren sei er über Frankreich nach Italien gefahren, wo er ebenfalls in der Landwirtschaft gearbeitet hätte. Er sei auch in Bulgarien gewesen, jedoch nur auf Besuch. Er sei mehrere Jahre in Italien gewesen. Dabei sei er zwischen Italien und Österreich hin und hergereist.
In Österreich hätte er eine Frau kennengelernt. Sie sei aber nicht so gut gewesen, sonst hätte er seinen Aufenthalt mit ihr schon geregelt. Zu seinen familiären Bezügen in Österreich wolle er keine Angaben machen. Den Namen und die Adresse der Freundin, bei der er lebe, wolle er nicht angeben. Nach seinen Familienangehörigen in seiner Heimat befragt, führte er an, dass seine Eltern bereits verstorben wären. Er habe jedoch noch zwei Brüder und eine Schwester dort.
Er suche nun um Asyl an, damit er hier bleiben könne. Er wisse aber nicht, was das Wort (gemeint: Asyl) bedeute. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er zuhause niemanden mehr habe. Es herrsche dort Terror. Vor 23 Jahren sei er bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Er habe nirgendwo eine Arbeit gehabt. Er möchte hier leben, eine Frau finden und heiraten und seinen Aufenthalt legalisieren.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2013 (AS 77-89) in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei in Algerien geboren und habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Er hätte dort als Bauarbeiter gearbeitet bzw. Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe Algerien vor 15 Jahren verlassen und sei mit dem Schiff irregulär nach Spanien gereist, wo er sieben Jahre aufhältig gewesen sei. Danach sei er nach Italien gereist und habe dort ebenfalls sieben Jahre verbracht. Die letzten sechs Monate sei er in Österreich gewesen. Seine Aufenthalte seien stets unrechtmäßig gewesen. Er habe keinen Kontakt zu Algerien bzw. habe er niemanden mehr dort.
Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet führte er an, dass er weder Verwandte noch Bekannte habe. Er lebe von der Grundversorgung. Er besuche keine Kurse und mache auch keine Ausbildungen.
Zu seinem Ausreisegrund legte er dar, dass es damals Terrorismus gegeben hätte. Er habe in seinem Leben kein Glück gehabt. Er habe mit einer Frau zusammengelebt, um sein Leben hier zu legalisieren. Da es mit ihr jedoch "aus sei", habe er einen Asylantrag stellen müssen. Sein ausschließlicher Fluchtgrund sei jetzt nur mehr wirtschaftlicher Natur. Er habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Befragt, was passieren würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er niemanden zuhause habe und keine Arbeit finden würde. Befragt, was er mit seinen Angaben betreffend Terrorismus meine, erklärte er, dass es allgemeine Probleme seiner Heimat wären. Er sei darin nicht involviert gewesen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Algerien, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er niemanden zuhause habe. Er habe keine "Basis" in Algerien.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Algerien und moslemischen Glaubens sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Er habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um lediglich seinen Aufenthalt zu legalisieren. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz und Sicherheitsbehörden sowie Rückkehrfragen nach Algerien. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt vom Juni 2012) wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden (Polizei und Gendarmerie) im Allgemeinen in der Lage seien, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei und die Regierung gegen die hohe Arbeitslosenquote zahlreiche Projekte in Angriff genommen habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat verlassen zu haben, weil dort Terror herrsche, seien unglaubwürdig. Er habe lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne eine konkrete Verfolgungshandlung glaubwürdig begründen zu können. Obwohl er am Beginn seiner Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Auch widerspreche er sich, wenn er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupte nie in einen Terroranschlag involviert gewesen zu sein. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, einmal bei einem Anschlag schwer verletzt worden zu sein. Er könne nicht einmal eine zusammenhängende Rahmengeschichte einer vermeintlichen Bedrohung darbieten. Darüber hinaus habe er angegeben, dass es die allgemeine schlechte Situation in seiner Heimat gewesen sei, welche ihn vor langer Zeit zu seiner Ausreise veranlasst hätte. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die ho. Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt mangelhaftes Verfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgeworfen. Es hätte keine ausreichenden Ermittlungen getroffen. Das Protokoll der Einvernahme vom "03.12.2013" zeige, dass die Behörde von Anfang an davon ausgegangen sei, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Sie hätte nur äußerst oberflächlich in diese Richtung ermittelt. Bereits bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vor herrschendem Terror in Algerien geflüchtet sei. Neben den allgemeinen schlechten Verhältnissen in Algerien habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen ihm widerfahrenen Vorfall hingewiesen, bei dem er durch einen Bombenanschlag verletzt worden sei. Trotz dieser Tatsache habe es die belangte Behörde unterlassen, diesen Sachverhalt bei der Einvernahme genauer zu erörtern, obwohl dieser der entscheidende Grund für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen sei. Dass er bei der Einvernahme allgemein nach seinen Fluchtgründen befragt lediglich auf die schlechte Lage und den herrschenden Terror in Algerien hingewiesen habe, sei darauf zurückzuführen, dass diese Tatsache für ihn unmittelbar mit seinen individuellen Fluchtgrund verbunden sei. Es sei ihm jedenfalls nicht anzulasten, dass er nicht von sich aus eine zusammenhängende Rahmengeschichte präsentiert habe. Da er nicht mit dem österreichischen Asylverfahren vertraut sei, wäre es ihm nicht bewusst gewesen, dass er von sich aus dazu verpflichtet sei, zwischen der allgemeinen Situation und seiner individuellen Verfolgung genau zu differenzieren. Für ihn seien diese nämlich unmittelbar miteinander verbunden. Es sei also festzuhalten, dass die belangte Behörde es bei der Einvernahme unterlassen habe, den Beschwerdeführer konkret nach dem bei der Erstbefragung geschilderten Terroranschlag zu befragen. Auch die generelle Kürze der Befragung weise auf die Mangelhaftigkeit derselben hin. Das Bundesasylamt habe es jedoch auch unterlassen, sich mit der derzeitigen Sicherheitslage in Algerien auseinanderzusetzen, weshalb momentan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde. Beantragt werde daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Algerien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Verfolgung und mangelnde asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers folgendes anzumerken: Während der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Erstbefragung zentral ins Treffen führte, dass er seine Heimat vor 15 Jahren wegen des Terrors verlassen hätte, da er bei einem Bombenanschlag vor 23 Jahren schwer verletzt worden wäre, erwähnte er diesen fluchtkausalen Umstand in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2013 zunächst mit keinem Wort. Erst auf dezidierte Nachfrage der Verwaltungsbehörde merkte er lapidar an, dass es allgemeine Probleme seiner Heimat gewesen seien. Auf weitere Nachfrage verneinte er ausdrücklich die Involvierung seiner Person in den "Terror". Vielmehr führte er sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme seine schlechte wirtschaftliche Lage ins Treffen. Auch gab er an, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren. Ferner spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Umstand, dass er sich laut seinen eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren in der Europäischen Union befindet, jedoch bisher nicht um Asyl angesucht hat. Hätte er tatsächlich eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er wohl bereits in Spanien oder in Italien einen Asylantrag gestellt, was ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat, nämlich der Legalisierung seines Aufenthaltes.
Andererseits fehlt es jedoch auch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb jene nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl für viele andere zB das hg Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl 92/01/0800-0803). (VwGH 17. 6. 1993, 92/01/1081)
Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl 94/20/0793). (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).
Der gegenständliche Beschwerdeführer wurde aber laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylalmt durch einen Bombenanschlag im Jahre 1990 (23 Jahre vor seiner Erstbefragung am 25.11.2013) schwer verletzt, seine Ausreise aus Algerien erfolgte jedoch erst im Jahre 1998 (15 Jahre vor seiner Erstbefragung 25.11.2013), also rund acht Jahre später.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich sohin keine konkreten, im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise stehende, individuell gegen ihn gerichtete und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichende Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.
Unbeschadet der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Terroristen, geht aus den getroffenen Länderfeststellungen eindeutig hervor, dass die algerischen Behörden in der Lage und gewillt sind, Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Verwaltungsbehörde ihrer gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde dem Antragsteller im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Allerdings machte er während der gesamten Einvernahme nur sehr vage und unpräzise Angaben. Dem Beschwerdeführer wurde auch ausreichend Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
Die Beschwerde vermochte hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Algerien (siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts geboten hätte. Die referierte Berichtslage zeigt für den Bundesverwaltungsgericht (im Ergebnis gleich der Einschätzung der Verwaltungsbehörde), dass trotz Ansteigens von Gewalttaten über die letzten Jahre (freilich weiter deutlich unter dem Niveau der bürgerkriegsähnlichen Situation der 90-er Jahre) ein völliger Zusammenbruch der öffentlichen Sicherheit - einhergehend mit einem unvertretbar hohen Risiko, überall Opfer willkürlicher Gewaltanwendung aus (allenfalls im Einzelfall unterstellten) politischen oder religiösen Gründen, zu werden - weiterhin nicht zu konstatieren ist.
3. Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Entsprechend dem in das Verfahren eingeführten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Algerien aus 2012 (der alle relevanten Fragestellungen in schlüssiger und ausgewogener Form abdeckt) ist zur Lage für eine nicht politisch/religiös verfolgte und aus diesen Gründen somit auch nicht individuell gefährdete Person wie den Beschwerdeführer (siehe oben Punkt 2) im gegenständlichen Zusammenhang (Gewährung von subsidiärem Schutz) zunächst wie folgt festzuhalten:
Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Bouteflika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind Sicherheitsorgane und (zuletzt) Ausländer. Zivile Opfer werden (fallweise) in Kauf genommen.
Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz. In einzelnen Gebirgsregionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen. Eine Bürgerkriegssituation besteht aber nicht. Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern politische Instabilität und Migrationsdruck.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung - letztere auf weitgehend niedrigem Niveau - sind gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen.
Die Äußerung sachlicher Kritik an der algerischen Regierung und eine Asylantragstellung führen allein nicht zu Repressionen bei Rückkehr. Probleme könnten bei Vermutung islamistischer Tätigkeit bestehen. Nach algerischem Recht ist die illegale Ausreise verboten, tatsächliche Haftstrafen bloß aus diesem Grund sind zur Zeit nicht zu befürchten.
3.2. Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei einer Rückkehr in die Stadt Oran oder einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem Oran liegt, als sicherste Region des Landes gilt) niederzulassen. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien, wie schon ausgeführt, keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von algerischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte - was er auch verneinte - hervorgekommen.
Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, auf dem Bau gearbeitet zu haben bzw. Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben sowie über eine siebenjährige Schulbildung zu verfügen. Außerdem befinden sich seine Geschwister noch in Algerien.
3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Zur Wirtschaftslage zeigt sich aus den Feststellungen, dass diese - unbeschadet des Umstandes, dass sie zweifellos schlechter ist als im Bereich der Europäischen Union - in Algerien nicht (wie dies unter Umständen in einigen anderen Regionen Afrikas sein kann) dergestalt ist, dass im Falle einer Rückkehr eines arbeitsfähigen Mannes wie des Beschwerdeführers mit Schulbildung eine existenzbedrohende Gefährdung entstehen könnte (siehe schon oben 3.2.). Ähnliches gilt sinngemäß für medizinische Behandlungsmöglichkeiten (wobei ernste, eine existentiell notwendige Behandlung voraussetzende, Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden; insbesondere ergeben sich aus der Aktenlage auch diesbezüglich keine Hinweise), wie aus den diesbezüglich relevanten Ausführungen in den in das Verfahren eingeführten Quellen eindeutig und übereinstimmend resultiert; selbst, wenn es bei einer Rückkehr anfänglich zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen käme (wie im Bericht des Auswärtigen Amtes als möglich angedeutet), kann doch schon aufgrund des bestehenden sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Algerien von diesbezüglicher Unterstützung durch seine Familie/Freunde ausgegangen werden. Aufgrund seiner Berufserfahrung und als gesunden erwachsenen Mann liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, sich wieder mit Beschäftigungen zum Beispiel in jenem Bereich, in dem er schon gearbeitet hat, den Lebensunterhalt ausreichend verdienen wird können. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann schließlich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Wie aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen, insbesondere dem Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes, hervorgeht, ist die Verhängung von, allenfalls unzumutbaren, Haftstrafen, wegen illegaler Ausreise aus Algerien, nicht zu erwarten; die Umsetzung allfälliger verschärfter Bestimmungen für "illegale Bootsflüchtlinge" ist daraus gegenwärtig ebenfalls offenkundig nicht ableitbar.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Existenz derartiger Personen bei seiner neiderschriftlichen Einvernahme am 29.11.2013 ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) im Juni 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sondern wiederholt in Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen zusammengefasst wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.
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