W206 1432579-2•BVwG W206 1432579-2
W206 1432579-2Tribunal administratif fédéral8 mai 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 1209.973-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 01.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort in den Jahren 1999 bis 2002 die Grundschule besucht zu haben, ehe er sich als XXXX verdingt hätte. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, Somalia im Mai 2011 infolge von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er sei bedroht worden, weil er für einen näher bezeichneten XXXX gearbeitet habe. Mogadischu sei damals in zwei Teile geteilt worden und sei er sowohl von der Regierung als auch von den Islamisten bedroht worden.
2. Am 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und legte dabei einige Unterlagen betreffend seine berufliche Tätigkeit in Somalia vor. Er führte aus, in den Jahren 2006 bis 2010 als XXXX für einen näher bezeichneten Sender gearbeitet zu haben. Am 19.09.2010 wäre der Sender von Islamisten übernommen worden, alle Leute, so auch der Beschwerdeführer, hätten gehen müssen, nachdem sie sich nicht bereit erklärt hätten, für die Gruppierung zu arbeiten. Bis zu seiner Ausreise hätte er nicht mehr gearbeitet. Der Beschwerdeführer betonte, von den Islamisten mit dem Tod bedroht worden zu sein, für den Fall, dass er und die übrigen Angestellten des Senders Arbeit bei der Regierung annehmen würden. Am 5.Mai 2011 sei ein junger Mann in die Wohnung seiner Mutter gekommen und hätte sich nach ihm erkundigt. Noch am Abend desselben Tages wäre der Betreffende, diesmal in Begleitung zweier weiterer Männer, neuerlich erschienen und hätte den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert. Die Männer hätten einer Untergruppe von Al Shabaab namens "Amniyad" angehört. Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass diese Leute töteten, hätte er aus Angst zugesagt. Unmittelbar nach deren Verschwinden habe der Beschwerdeführer seine Flucht angetreten. Bezüglich seiner familiären Situation verwies der Beschwerdeführer darauf, zum zweiten Mal traditionell verheiratet zu sein. Sein Vater wäre im Jahr 2000 verstorben, seine Mutter sei Hausfrau, mehrere seiner Halbgeschwister lebten in XXXX. Abschließend tätigte der Beschwerdeführer Aussagen zu seiner Berufstätigkeit, wobei ihm seitens der belangten Behörde vorgehalten wurde, dass er keine Kenntnisse über die Marke der von ihm als XXXX besäße und dies nicht nachvollziehbar wäre. Er betonte, für den namentlich bezeichneten Sender gearbeitet zu haben und führte aus, dass dieser von der Regierung übernommen worden sei, aber keine Filme oder Berichte ausgestrahlt würden.
3. Mit Bescheid vom 16.01.2013, Zl. 1209.973-BAI, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
4. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.04.2013, Zl. A5 432.579-1/2013/4E, im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend führte der Gerichtshof aus, dass die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte in Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage, vor allem aber unter dem Aspekt der Rückkehrsituation einer differenzierten Betrachtungsweise bedürften. Demnach sei nicht ausreichend geklärt, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr für die tatsächliche Begründung einer Existenz offen stünden, wie die konkrete Versorgungslage aussehe und ob er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
5. Infolge der Teilbehebung des Asylgerichtshofes wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 11.06.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei machte er über Nachfrage Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, dabei führte er insbesondere ins Treffen, im Mai 2011 den letzten Kontakt mit seinen Brüdern bzw. Halbbrüdern gehabt zu haben. Ebenso habe er seit diesem Datum auch von seiner zweiten Frau nichts mehr gehört. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zur Kenntnis gebracht, auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtete der Genannte.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er nach Somalia ausgewiesen. Es würden keine individuellen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notsituation geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. So sei die ökonomische Situation in Somalia zwar nicht zufriedenstellend, jedoch bedeute dies nicht automatisch, dass jeder dort Lebenden von Obdachlosigkeit und Hunger betroffen sei, vor allem wenn es ein soziales Netz von Angehörigen gäbe. Zudem könne der Beschwerdeführer die ihm gewährte Rückkehrhilfe, die "eine hohe Kaufkraft in Somalia" darstellte, für existenzsichernde Maßnahmen verwenden.
7. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verkennung der Sicherheitslage in Somalia und die mangelnde gesamtheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Genannte zitierte umfangreiche Passagen aus Berichten, die die Ereignisse seit Jänner 2013 im Wesentlichen dokumentierten. Angesichts dieser Berichte sei die Annahme verfehlt, der Beschwerdeführer könne sich bei seinen Verwandten jederzeit niederlassen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis sich der Genannte eine Existenz aufbauen sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Mogadischu.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände der Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt ist.
Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung umfassende und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt, die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den unbedenklichen und verschiedenartigen Quellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Jahren extrem schlecht ist und keine funktionstüchtigen staatlichen Strukturen bestehen. Die in weiten Teilen des Landes von bewaffneten extremistischen und in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehenden Gruppen ausgeübte Macht hat auf die Menschenrechtslage desaströse Auswirkungen. So habe sich demnach zwar die Menschenrechtslage in Mogadischu seit dem Abzug der Al Shabaab verbessert, könne aber noch immer nicht als gut bezeichnet werden.
Der angefochtene Bescheid zeichnet sich hinsichtlich seines Umfangs vor allem durch seitenlange Länderberichte zur Lage in Somalia aus, die bei genauer Betrachtung ein in humanitärer Hinsicht sowie in Bezug auf Fragen der Sicherheit, Einhaltung der Menschenrechte sowie der Versorgungslage ein negatives Bild zeigen.
Es mag zutreffen, dass sich nach dem Abzug der Islamisten aus Mogadischu die Lage in der Hauptstadt insbesondere in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen entspannt hat. Ein Einpendeln auf niedrigem Niveau bedeutet aber nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts noch lange keine nachhaltige und für den Großteil der Bevölkerung dauerhaft spürbare Verbesserung ihrer Lebensumstände. Das Bundesasylamt räumt selbst ein, dass es nach wie vor zu Anschlägen kommt, bei denen Zivilisten wahllos zu Opfern werden und dass funktionierende staatliche Strukturen nach wie vor nicht existieren.
Wie bereits im ersten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde auch nun wieder unterlassen, die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Relation zu den Länderberichten zu setzen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis der Genannte nach seiner Rückkehr eine Existenz aufbauen sollte, zumal er bereits vor seiner Ausreise arbeitslos war und über das Schicksal seiner Verwandten seit dem Jahr 2011 nichts Konkretes mehr weiß. Es erscheint nahezu zynisch, ihm anzuraten, das aus der Rückkehrhilfe lukrierte Geld - das in Somalia hohe Kaufkraft aufweise- für existenzsichernde Maßnahmen zu verwenden.
Das Bundesasylamt hat bei seiner Beurteilung aber nicht nur die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers außer Betracht gelassen, sondern sich darüber hinaus auch nicht ansatzweise mit den von ihm selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten auseinandergesetzt. Insbesondere die Ausführungen zur Menschenrechtslage (vgl .Bescheid S 60 ff) lassen den Schluss zu, dass trotz einer Verbesserung der Lage in Mogadischu generell immer noch Zustände herrschen, die im Fall einer Rückkehr die Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auf die chronologische Abfolge von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung hingewiesen, die deutlich machen, dass für die Bevölkerung nicht zuletzt aufgrund nach wie vor fehlender funktionstüchtiger staatlicher Strukturen permanent die Gefahr besteht, wahllos Opfer von Gewaltakten zu werden. Ebenso problematisch erweist sich die wirtschaftliche Lage unter dem Aspekt der Armut und Hungersnot, die nach wie vor in Somalia anhält. Insgesamt zeigen die Berichte des Bundesasylamtes ein Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der für ihn aktuell eine Rückkehr ausschließt.
4.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (u.a. § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Überdies ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, u.a. zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). In Hinblick auf die Gesundheitssituation von Beschwerdeführern ist unter Darstellung ihrer maßgebenden persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu ihren finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) allenfalls weiter zu prüfen, ob ihnen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208; vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 496/2013).
4.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Wie sich aus den Länderberichten zur Sicherheit- und Menschenrechtslage in Somalia, konkret in Mogadischu, ergibt, bestehen trotz des Einschreitens der AMISOM- Truppen keine ausreichende Verbesserung in Bezug auf das Vorhandensein staatlicher (Schutz)mechanismen in der nachhaltigen Bekämpfung terroristischer Anschläge oder in der Beendigung der immer wieder aufflackernden Kampfhandlungen, in denen Zivilpersonen regelmäßig zu Opfern werden. Zudem scheint auf Basis dieser Feststellungen auch die Versorgung mit den lebenswichtigen Gütern als prekär und ausschließlich von Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind des weiteren ebenfalls nicht so, dass von einer Existenzbegründung und Selbsterhaltungsfähigkeit von mittellosen Rückkehrern ausgegangen werden kann.
Somit kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer "realen Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da weiters weder gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, noch sich Hinweise auf das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben haben, war dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremde und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4.2.1. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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