BVwG W197 1426158-1

W197 1426158-1Tribunal administratif fédéral18 avr. 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W197 1426158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1426158.1.01

Spruch

W197 1426157-1/11E

W197 1426158-1/10E

W197 1426159-1/9E

W197 1426160-1/10E

W197 1426161-1/9E

W197 1426162-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alle StA. Islamische Republik Afghanistan, Letztgenannte vertreten durch XXXX, alle anderen vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX beschlossen:

A)

I. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG werden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014, Zln. W197 1426157-1/10E, W197 1426158-1/8E, W197 1426159-1/8E, W197 1426160-1/8E, W197 1426161-1/8E und W197 1426162-1/13E dahingehend berichtigt, dass es im Spruch zu lauten hat: "I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen."

B)

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Erkenntnissen vom vom 07.04.2014, Zln. W 197 1426157-1/10E, W 197 1426158-1/8E, W 197 1426159-1/8E, W 197 1426160-1/8E, W 197 1426161-1/8E und W 197 1426162-1/13E erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zln. 11 15.576 - BAG (ad 1.), 11

15. 579 - BAG (ad 2.), 12 02.480 - BAG (ad 3.), 11 15.580 - BAG (ad 4.), 11 15.578 - BAG (ad 5.) sowie 11 15.577 - BAG (ad 6.). Im "Kopf" - d.h. im ersten Teil A) des Spruches unter Punkt I. des Erkenntnisses wird die Abweisung der Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 idgF angegeben.

Dem Spruch ist eine Übersetzung in Dari beigefügt.

1.2. In dem Erkenntnis wurden des Weiteren unter Spruchpunkt II. den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Wie auch aus dem weiteren Inhalt der Erkenntnisse in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei ersichtlich, bezieht sich die Rechtsnorm des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 nicht auf den unter Spruchpunkt I. ausgewiesenen Ausspruch über die Abweisung gegen die Zuerkennung des internationalen Schutzes im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, sondern vielmehr auf den unter Spruchpunkt II. behobenen Ausspruch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus der Beschwerdeführer.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2.2. Bei der irrigen Zitierung des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 idgF im ersten Teil A) des Spruches unter Punkt I. der Erkenntnisse handelt es sich offenkundig um ein solches Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Die Personen, für die die Erkenntnisse bestimmt waren, konnten die Unrichtigkeit erkennen, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler vermeiden können.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Berichtigung des Spruches erfasst auch die Übersetzung des Spruches in Dari.

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