W178 2005678-1•BVwG W178 2005678-1
W178 2005678-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W178 2005678-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals Einspruch) der XXXX, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH (vormals: Hochleitner Ransmayr Rechtsanwälte) in 4320 Perg, vom 27.09.2011 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NöGKK) vom 14.09.2011, XXXX, beschlossen:
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Die NöGKK hat mit Bescheid vom 14.09.2011, XXXX, der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin - BF) einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in Höhe von EUR 1.800,- vorgeschrieben, weil im Rahmen der am 27.07.2011 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibb/Team Finanzpolizei festgestellt wurde, dass für die nachstehend angeführten Versicherten die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden war:
Name VSNR versichert
XXXX XXXX zumindest am 27.7.2011
XXXX XXXX zumindest am 27.7.2011
Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH (vormals: Hochleitner Ransmayr Rechtsanwälte) in 4320 Perg, einen Einspruch an den Landeshauptmann von Niederösterreich, mit dem Vorbringen, Herr XXXX sei zu keinem Zeitpunkt bei der XXXX beschäftigt gewesen. Dieser wäre allein aus Eigeninteresse vor Ort auf der Baustelle gewesen. Betreffend Herrn XXXX werde festgehalten, dass dieser nur geringfügig für die XXXX beschäftigt gewesen sei und der Genannte am Tag der Betretung von 12:30 Uhr bis 15:30 gearbeitet habe. Weiters werde auf die Stellungnahmen der Herren XXXX, XXXX (Vater) und XXXX hingewiesen. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2011, sowie die aufschiebende Wirkung des Bescheides beantragt.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.11.2011, GZ GS 5-A-948/1570-2011, wurde dem Einspruch insoweit Folge gegeben, als der Beitragszuschlag auf EUR 1.300,- herabgesetzt worden ist, da davon nach Vorlage von Unterlagen ausgegangen werden konnte, dass die Meldung des Herrn XXXX als geringfügig Beschäftigter korrekt gewesen ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0014, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 42 Abs 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs/ Team Finanzpolizei am 27.07.2011 um 14:02 Uhr bei der Abbruchbaustelle des alten Kindergartens in XXXX, wurden die zwei österreichischen Staatsbürger Herr XXXX und Herr XXXX im Auftrag der XXXX arbeitend angetroffen. Herr XXXX war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet. Herr XXXX war zum Zeitpunkt der Betretung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer nach dem ASVG gemeldet. Jedoch gab der Genannte im Zuge der Kontrolle an, dass er seit dem 14.06.2011 für die XXXX vollbeschäftigt tätig wurde.
Da von den Kontrollorganen des Finanzamtes keine Niederschriften durchgeführt wurden, ist Herr XXXX schriftlich mittels Fragebogens zu dem Sachverhalt befragt worden. Herr XXXX gab zusammenfassend bekannt, dass seine Aussage gegenüber der Organe der Finanzpolizei zum Zeitpunkt der Betretung bezüglich der Vollbeschäftigung ab 14.06.2011 nicht korrekt gewesen wären. Er wäre seit 03.05.2011 lediglich als geringfügig Beschäftigter in einem Ausmaß von 3 Stunden pro Woche tätig geworden. Diese Aussage wurde durch mitgeschickte Stundenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen bestätigt. Daher erfolgte für Herrn XXXX die Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 500,00 zu Unrecht und wurde der Beitragszuschlag auf € 1.300,00 herabgesetzt.
Herr XXXX gab in einer Stellungnahme an, er habe als Geschäftsführer der BF einen Auftrag von der Gemeinde XXXX übernommen, den alten Kindergarten abzubrechen. Da dieses abzubrechende Gebäude vor 8 Jahren generalsaniert worden sei, seien sehr viele hochwertige junge Bauteile und Bauelemente vorhanden gewesen.
In den Gemeindenachrichten vom Juni 2011 seien diese Teile angeboten worden und hätten sich viele Private und auch Vereine interessiert gezeigt. Alles Verbleibende sei für den Abbruch und die anschließende Entsorgung freigegeben worden. Herr XXXX habe gefragt, ob er von den nicht reservierten Fenstern welche haben dürfte, was ihm erlaubt worden sei. Da er jedoch auf der Abbruchstelle arbeiten musste, habe er seinen Sohn, den XXXX, mitgenommen, welcher sodann auf die Abbruchstelle kam und die Fenster sowie später auch das Isoliermaterial ausgebaut und mitgenommen habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Sohn XXXX für die BF arbeiten solle. Dies habe er auch nicht getan.
Zum Spruchpunkt I:
Hierzu wird auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0014, verwiesen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:
"Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen XXXX und der BF aus, das nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden war. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses war im Einspruchsverfahren von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten worden. Darin hatte sie ausgeführt, dass XXXX aus Eigeninteresse auf der Baustelle tätig gewesen sei und kein Dienstverhältnis zur BF bestanden habe.
Die Dienstnehmereigenschaft des XXXX leitete die belangte Behörde ausschließlich daraus ab, dass er im Zuge der Betretung im Personalblatt angegeben habe, als Ferialarbeiter für die Beschwerdeführerin mit einem Stundenlohn von EUR 9,- tätig gewesen zu sein und die Angaben in den Stellungnahmen unglaubwürdig seien.
...
Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren geführt hat. Es ist weiters nicht ersichtlich, inwiefern sich die belangte Behörde mit den konkreten Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach XXXX im Eigeninteresse auf der Baustelle tätig gewesen sei, auseinander gesetzt hat. ...
Im Bescheid findet sich keine Begründung, weshalb den Beweisanträgen - Einvernahmen des Geschäftsführers der BF, der Prokuristin, des Vaters von XXXX - nicht nachgekommen worden ist. ...
Die belangte Behörde hätte sich somit näher mit dem Einwand des Tätigwerdens des XXXX aus Eigeninteresse auf der Baustelle auseinanderzusetzen gehabt und eine Zuordnung zum Betrieb der Beschwerdeführerin aufzeigen müssen."
Durch das den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat: Da das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Landeshauptmannes von Niederösterreich über Beschwerden (vormals Einsprüche) gegen Bescheide der Versicherungsträger entscheidet (§ 414 Abs 1 ASVG), hat dieses durch die Einzelrichterin auch über die vorliegende als Einspruch eingebrachte Beschwerde der XXXX zu erkennen.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig - es wurden keinerlei Ermittlungen im vorliegenden Verfahren durchgeführt und sind keine Beteiligten einvernommen worden. Da der Sachverhalt nicht bzw unzureichend ermittelt wurde, kann somit der Tatbestand eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht als erfüllt angenommen werden. Die Vornahme der aufgetragenen Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, einen zweigliedrigen Instanzenzug zu wahren und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von den Behörden erster Instanz durchzuführen sind. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG (entspricht § 28 Abs 3 VwGVG) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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