BVwG W175 1436051-1

W175 1436051-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör

Texte intégral

BVwG W175 1436051-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1436051.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl: 12 14.821-BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 21.06.2006 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 19.07.2006 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt.

Dabei gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei.

Er habe am 08.06.2006 sein Heimatland verlassen und wäre mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist. Danach wäre er über weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Indien hätte er verlassen, weil er in ein Mädchen verliebt gewesen wäre, dessen Familie etwas gegen die Beziehung gehabt hätte. Familienmitglieder hätten ihn misshandelt und bedroht, weshalb er beschlossen hätte, auszureisen.

I.1.2. Mit Aktenvermerk vom 19.07.2006 wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG verfügt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

I.2. Gegenständliches Verfahren:

I.2.1. Am 15.10.2012 stellte der BF seinen zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.10.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 17.04.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

I.2.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.10.2012 gab der BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX geboren und indischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Sikh sei. Es spreche Punjabi, etwas Deutsch und Englisch.

Er habe im März 2006 sein Heimatland verlassen und wäre mit einem Flugzeug nach Moskau gereist, von wo er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei.

Am 21.06.2006 habe er in Österreich unter falschem Namen um Asyl angesucht. Da ihm aber Landsleute gesagt hätten, dass er, sollten die Behörden seine richtigen Namen herausfinden, abgeschoben werde, hätte er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und wäre im September 2006 nach Italien gereist. Seit April 2007 sei er wieder in Österreich und hätte bis jetzt illegal und versteckt in Wien gelebt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater im Jahre 2005 die Wahlen gewonnen hätte und "Dorfchef" geworden wäre. Eine andere Familie, dessen Familienoberhaupt ebenfalls "Dorfchef" werden hätte wollen, wäre gegen die Ernennung gewesen. Daraufhin wäre der BF von den Söhnen dieser Familie mehrmals geschlagen worden, weshalb der Vater des BF die Ausreise organisiert hätte.

Die Familie des BF hätte ihm mitgeteilt, dass er seit 14.12.2010 beschuldigt werde, in XXXX, Indien, eine Frau vergewaltigt zu haben, obwohl er gar nicht zuhause gewesen wäre. Die Polizei suche angeblich bei seinen Eltern nach ihm, sie würden immer wieder nach ihm fragen.

Nunmehr sage er die Wahrheit, im Jahr 2006 habe er die Identität eines Freundes angegeben. Die Sache mit den Söhnen des Konkurrenten des Vaters liege schon lange zurück, weshalb er vor diesen keine Angst mehr habe. Nunmehr fürchte er sich vor der Polizei, die ihn wegen der behaupteten Vergewaltigung suche.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

I.2.1.2. Der BF legte in der Folge einen englischsprachigen First Information Report (FIR) vom 20.01.2010 vor, in dem der BF gemeinsam mit seinem Vater und Bruder namentlich genannt und beschuldigt werden, eine Frau attackiert und dabei verletzt zu haben, ferner zwei Schreiben seiner Mutter und eines Rechtsanwalts, in dem die Identität des BF und das Vorliegen einer falschen Anzeige gegen den BF bestätigt würden.

I.2.1.3. In der Einvernahme am 17.04.2013 wiederholte der BF in der Sprache Punjabi befragt im Wesentlichen seine bei der Erstbefragung gemachten Fluchtgründe. Daneben hätte es auch noch ein Problem mit einem Mädchen gegeben, dies hätte sich aber erledigt, da dieses nunmehr verheiratet sei.

Sein nunmehriges Problem sei, dass seine Gegner eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Er solle gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder eine Frau geschlagen und verletzt haben. Ferner werde er beschuldigt, der Frau die Kleider zerrissen und eine Goldkette geraubt zu haben. Obwohl er seit sechseinhalb Jahren nicht mehr in Indien sei, würde ihn nun die Polizei suchen. Es würde mehrere Anzeigen geben, in einer davon hätte die Frau auch behauptet, der BF hätte sie vergewaltigt.

Es wäre zwar ein Anwalt eingeschaltet worden, die Gegner seien aber so reich und mächtig, dass der Fall immer weiterverfolgt werde.

Im Folgenden hielt das BAA dem BF vor, dass sich der Anwalt auch an die NHCR (National Human Rights Comission) in Indien wenden hätte können. Diese hätte den Fall des BF sicher überprüft, und es würden immer wieder korrupte Polzisten in Indien verurteilt worden.

Der BF gab weiters an, in Österreich bleiben und hier arbeiten zu wollen. In Indien würden nur gut ausgebildete Menschen Arbeit finden, sein Bruder sei arbeitslos und finde im Punjab keine Beschäftigung.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

I.2.1.4. Das BAA stellte im Folgenden eine Anfrage an die Staatendokumentation zwecks Überprüfung der Angaben des BF und der vorgelegten Dokumente.

Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.03.2013 wurde dem BAA mitgeteilt, dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der FIR sei zwar ein authentisches Dokument, allerdings würden darin im Original, welches in Punjabi abgefasst sei, weder der Name XXXX erwähnt. Der BF und seine Angehörigen seien im Dorf zwar bekannt, als der Vorfall stattgefunden hätte, hätte sich die gesamte Familie jedoch bereits im Ausland aufgehalten. Keines der Mitglieder hätte da mehr im Heimatdorf des BF gelebt. Auch hätte es weder Streit mit anderen Dorfbewohnern gegeben, noch wäre die Polizei jemals beim Haus der Familie des BF vorbeigekommen.

I.2.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Wien, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.05.2013, Zahl: 12 14.821-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen Folgendermaßen (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Eingangs der Würdigung ist festzuhalten, dass die Verwendung verschiedener Daten die persönliche Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, in diesem Fall die Ihrige, auf das Schwerste erschüttert.

Abgesehen davon, dass Sie sich um den Erstantrag aus dem Jahr 2006 überhaupt nicht kümmerten, dieser somit aufgrund von Zeitablauf der Einstellung des Verfahrens geschlossen ist und daher nicht mehr fortgesetzt werden konnte, ist es klar auf der Hand liegend, dass Sie Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und nicht, wie Sie behaupteten, aufgrund von asylrelevanter Verfolgung. Die angeblichen Probleme mit einem Mädchen haben sich erledigt, da dieses Mädchen einen anderen Mann heiratete, und die angebliche

Anzeige, deren Überprüfung ergab, dass ...... ist auch nicht

asylrelevant, da Sie zum Tatzeitpunkt nachgewiesenermaßen nicht in Indien gewesen sein [konnten]. Dies hätte Ihr Anwalt auf jeden Fall verwenden können. Auf diesen Vorhalt antworteten Sie, dass die Gegner eine reiche Familie wären und den Fall immer am Laufen hätten halten können. Es wurde Ihnen in diesem Zusammenhang erklärt, dass in einem solchen Fall immer die National Human Rights Commission angerufen werden könne und diese auch tätig werden würde, sogar Mitteilungen via Internet und e-mail wären möglich, was Sie wiederum überhaupt nicht entkräfteten. Auch nicht das Argument, dass hunderte Fälle jährlich bearbeitet werden und korrupte Beamte sowohl angezeigt als auch suspendiert werden würden. Interessanterweise behaupteten Sie, dass es sich bei der Anzeigerin um eine entfernte Verwandte handeln solle, die gegen Sie, Ihren Bruder und Ihren Vater eine Anzeige erstattet haben solle. Die Frage, warum Sie immer wieder verschiedene Versionen des Anzeigeninhaltes angaben, erklärten Sie damit, dass die Anzeigerin immer wieder verschiedene Inhalte angegeben habe und Sie nur die eine Version übermittelt bekommen hätten. Eine etwas dürftige und unglaubhafte Erklärung eines Widerspruches, die sich aber in die dürftigen Angaben während der gesamten Befragung nahtlos integriert.

Sie waren während der Befragung in der Außenstelle überhaupt nicht in der Lage, auf konkrete Fragen wirklich inhaltlich konkret zu antworten, außer gegen Schluss der Befragung, als Sie gefragt wurden, ob es nicht eher den Tatsachen entsprechen würde, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen hätten. Dies wurde von Ihnen auch bestätigt. Ihr Bruder würde schon seit Jahren einen Job suchen, Sie selbst wären ungebildet und könnten daher keinen Job finden, weshalb es für Sie sehr schwer wäre zurückzukehren. Als Taxifahrer in Delhi zu arbeiten wäre aus Ihrer Sicht auch nicht möglich, da man eine solche Arbeit nicht so leicht bekommen würde. Sie selbst ersuchten weiterhin in Österreich leben und arbeiten zu dürfen und bestätigten letztendlich - indirekt -, dass es keine wirklichen asylrelevanten Probleme gäbe, außer diese quasi interfamiliäre Streiterei, und dass Sie schwer Arbeit finden würden."

Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe somit nicht festgestellt werden können.

Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 25.06.2013 durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter des BF per Telefax fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass das BAA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hätte.

I.2.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 01.07.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

Von einer Übermittlung der Beschwerde zur Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Rechtsnachfolger des BAA wurde aufgrund der in der Beweiswürdigung ausgeführten Überlegungen abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 25.06.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 01.07.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall führte das BAA zwar aus, dass dem Vorbringen des BF keine asylrelevanten Fluchtgründe entnommen werden könnten und er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen hätte, allerdings blieb die belangte Behörde eine klare Begründung mit einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung schuldig.

Beispielsweise stellte das BAA fest, dass sich der BF nach seinem Erstantrag im Jahr 2006 um sein Verfahren nicht mehr gekümmert hätte, woraus zu schließen sei, dass der BF eindeutig nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen wäre. Auf welche Weise jedoch das BAA zu diesen Rückschlüssen kommt, ist aus diesen Ausführungen nicht ersichtlich, da nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Zusammenhang das damalige Verhalten des BF mit angeblichen wirtschaftlichen Fluchtgründen stehen könnte.

Ferner wurde die von der Staatendokumentation übermittelte Anfragebeantwortung (die im Übrigen dazu geeignet gewesen wäre, das Vorbringen des BF nachweislich zu widerlegen) weder dem BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme zur Kenntnis gebracht, weshalb hier das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, noch wurde dieses Schriftstück im gegenständlichen Bescheid herangezogen. Zwar wurde ausgeführt, dass die Anzeige überprüft worden und nicht asylrelevant sei, allerdings ist das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bescheid nicht zu entnehmen ("und die angebliche Anzeige, deren Überprüfung

ergab ...... ist auch nicht asylrelevant"). Auch die folgenden

Ausführungen, dass der Anwalt des BF den Umstand, dass dieser nachgewiesenermaßen zum Zeitpunkt der Tat nicht in Indien gewesen sei, bei einer Verhandlung in Indien verwenden könnte, stellt eine reine Spekulation und Vermutung des BAA dar, ohne dass daraus konkrete Schlussfolgerungenbezüglich des (Nicht)Vorliegens eines asylrelevanten Tatbestandes gezogen werden können.

II.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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