W132 2002493-1•BVwG W132 2002493-1
W132 2002493-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung
W132 2002493-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Sonographiebefund des Oberbauches, Diagnosezentrum XXXX vom 7.10.2010
Audiometriebefund, XXXX vom 19.9.2012
Sprachaudiometrie, XXXX vom 19.9.2012
Befund, AKH, Augenheilkunde vom 1.10.2012
Befund, XXXX vom 26.9.2012
Laborbefund, XXXX vom 7.5.2012
Röntgenbefund LWS und Knie, Diagnosezentrum XXXX vom 27.9.2012
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am
XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status - Fachstatus:
Guter AZ, adipöser EZ, räumlich, zeitlich, zur Person orientiert, unauffälliger Gedankenductus
Caput: Zähne Implantate UK, unauffälliges Sehvermögen, das Hörvermögen ohne Tragen von Hörgeräten bei normaler Umgangssprache problemlos
Collum: unauffällig, Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, rein
Pulmo: VA bds., Abdomen: Narbe im Nabelbereich, Leber, Milz nicht tastbar, keine Resistenzen, NL bds. frei
OE: alle Gelenke frei beweglich, Sens. seitengleich unauffällig, Nacken-Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss komplett
UE: beide Hüft-, Sprung- und Kniegelenke frei beweglich, Senkfuß bds., Varikositas li. mehr als re. ohne Ödembildung, Fußpulse sehr gut tastbar, Sens. seitengleich unauffällig, Fersen-Zehenstand bds. ausführbar, Lasegue bds. negativ,
WS: HWS, BWS frei beweglich, die LWS bei Anteflexion gering bewegungseingeschränkt, FBA 30 cm
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Blutzuckerkrankheit
Oberer Rahmensatz, da mit Nieren- und Augenspätschädigung verbunden, medik. kompensiert 09.02.01 30 vH
02 Taubheit links, rechts geringe Hörverminderung
Tabelle: 2. Zeile, 6 Spalte 12.02.01 30 vH
03 Abnützungserscheinungen der LWS
Oberer Rahmensatz, da glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik bei geringem funktionellen Defizit 02.02.01 20 vH
04 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkungen 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
05 Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
06 Visus 0,7 beidseits
Tabelle: 2.Spalte, 2. Zeile 11.02.01 10 vH
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3-6 erhöhen nicht weiter, da geringe funktionelle Relevanz
Der Spätschaden den Diabetes betreffend ist bereits in Leiden 1 inkludiert. Eine Fettstoffwechselstörung, medik. kompensiert sowie eine Adipositas per se erreichen keinen gesonderten GdB. Der Spätschaden ist bereits in Leiden 1 miteingestuft. Eine Venenausweitung beider UE erreicht ohne Ödem- und Ulcusbildung keinen GdB. Das beantragte Leiden Schwindelanfälle und PAVK III ist gefäßbefundmäßig, radiologisch und neurologisch nicht belegt und kann daher gutachterlich nicht eingestuft werden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX folgende Einwendungen vorgebracht:
Er habe erhebliche Schädigungen und Komplikationen durch seine Krankheit. Er sei dadurch im täglichen Leben stark eingeschränkt. Sein Augenleiden sei nur zusammen mit der Zuckererkrankung eingeschätzt worden obwohl sein Sehvermögen und sein Sehfeld stark eingeschränkt seien. Ein Befund des AKH betreffend die Augenhintergrundschädigung liege vor. Er habe aus diesem Grund keinen Führerschein mehr. Weiters habe er starke Schmerzen in den Beinen. Er könne nicht weiter als 200 m ohne Pause gehen. Auch habe er durch die Zuckererkrankung und die weiteren Leiden Depressionen, welche nicht beurteilt worden seien. Er leide häufig an Schwindelanfällen, Kopfschmerzen und Gefühlsminderung in den unteren Extremitäten. Er spüre beim Gehen seine Beine nicht richtig.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht, XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 17.1.2013
Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und des vorgelegten medizinischen Beweismittels durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin.
In der am XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die subjektiven Angaben beinhalten keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht ausreichend erfasster, behinderungswirksamer Leiden, wobei insbesondere die Sehminderung dem aufliegenden Augenbefund aus 10/2012 entsprechend, adäquat unter Leiden Nr. 6 eingestuft wurde und eine erst kürzlich diagnostizierte und anbehandelte Depression, als voraussichtlich vorübergehendes Leiden, keinen Grad der Behinderung erreicht. Somit keine Änderung des Gutachtens.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde eingebracht.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schädigungen und Komplikationen durch seine Krankheiten habe und dadurch im täglichen Leben stark eingeschränkt sei. Er werde Befunde der Gefäßambulanz nachreichen. Er sein in Behandlung beim Psychiater wegen depressiver Zustände. Die pathologischen Änderungen des Augenhintergrundes seien nicht berücksichtigt worden. Seine Sehfeldbreite sei stark eingeschränkt. Ein Befund des AKH betreffend die Augenhintergrundschädigung liege vor. Er habe aus diesem Grund keinen Führerschein mehr. Weiters habe er starke Schmerzen in den Beinen. Er könne nicht weiter als 200 m ohne Pause gehen. Auch habe er durch die Zuckererkrankung und die weiteren Leiden Depressionen, welche nicht beurteilt worden seien. Er leide häufig an Schwindelanfällen, Kopfschmerzen und Gefühlsminderung in den unteren Extremitäten. Er spüre beim Gehen seine Beine nicht richtig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht, XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 17.1.2013
Elektromyographischer Befund,XXXXvom 1.2.2013
Befund, XXXX vom 24.1.2013
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und
XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise
XXXX jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung. Größe:
1,68 cm - Gewicht: 98 kg (nach eigenen Angaben) BMI: 34,75 - Blutdruck:140/90 - Rechtshänder.
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Sensorium: weitgehend frei. Bewusstsein klar. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal,
Brillenträger, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend.
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent
Puls: 72 min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, die Durchblutung ist ungestört, die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden, Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken; altersentsprechend frei beweglich. Die Fingergelenke sind nicht arthrotisch aufgetrieben, keine akuten Entzündungszeichen, keine Achsenabweichung seitengleich keine auffällige Beschwielung, Fingerspreizen beidseits unauffällig, Faustschluss beidseits unauffällig, komplett möglich, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Die Beinachse im Lot, symmetrische Muskelverhältnisse, die Beschwielung in etwa seitengleich, die linke Wade etwas geschwollen, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme.
PSR: seitengleich unauffällig. Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.,
Babinsky: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA: 20 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, weitgehend unauffällig, freies Stehen sicher möglich; Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.
Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt,
an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich. Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich sehr schwach auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird in den UE distal als vermindert angegeben, Vibrationsempfinden reduziert.
Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus
Oberer Rahmensatz, da mit Nephropathie, medikamentös kompensiert 09.02.01 30 vH
02 Taubheit links, rechts geringe Hörverminderung
Tabelle: Kolonne 2, Zeile 6 12.02.01 30 vH
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronische Schmerzsymptomatik bei geringem funktionellem Defizit der Lendenwirbelsäule - inkludiert auch Cephalea 02.02.01 20 vH
04 Polyneuropathie
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Beschwerden glaubhaft bei NLG gesicherter geringgradiger PNP 04.06.01 20 vH
05 Kniegelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
06 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
07 Proliferative diabetische Retinopathie mit Sehverminderung beidseits auf 0,7
Tabelle: Kolonne 2, Zeile 2 11.02.01 10 vH
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 40 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3-7 erhöhen nicht weiter wegen der geringen funktionellen Relevanz.
Die Sensibilitätsstörungen wurden neu eingestuft. Die depressiven Symptome erreichen derzeit keinen GdB bei fehlender Behandlung. Eine Depression mit psychotischen Symptomen kann derzeit nicht objektiviert werden es werden auch keine entsprechenden Medikamente eingenommen.
Der BW gibt an, nur mehr bei XXXX in Behandlung zu sein letzte Ko 24.1.13, eine antidepressive Therapie wird derzeit nicht genommen, daher wurde die PNP neu eingeschätzt, die Depression erreicht keinen GdB.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom XXXX wurde die PNP ergänzt.
Im Vergleich zum Gutachten der 1. Instanz kommt es zu keiner Änderung der Gesamteinschätzung.
Aufgrund der in der Berufung formulierten Einwendungen und neu vorgelegten Befunde wurde eine neurologische Begutachtung durchgeführt. Das diesbezüglich neu aufgenommene Leiden (Position 4) rechtfertigt jedoch keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.
Die in der ersten Instanz vorgelegten Befunde wurden eingesehen und berücksichtigt. Es fanden sich jedoch keine relevanten neuen Erkenntnisse: Zustand nach erfolgreicher Nabelbruchoperation, Venenausweitung der Beine ohne maßgebliche Ödem oder Geschwürbildung, Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, Steatosis hepatis ohne pathologische Leberfunktionsparameter und depressive Symptome bei fehlender Behandlung erreichen keinen Grad der Behinderung. Eine einschätzungsrelevante periphere arterielle Verschlusskrankheit und Schwindelzustände sind nicht dokumentiert. Die Einstufung der Sehverminderung entspricht dem aufliegenden Augenbefund.
5. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom XXXX wurde unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens eingewendet, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schädigungen und Komplikationen durch seine Krankheiten habe und dadurch im täglichen Leben stark eingeschränkt sei. Er werde Befunde der Gefäßambulanz über peripheren Gefäßverschluss nachreichen. Er sei in Behandlung beim Psychiater wegen depressiver Zustände. Die pathologischen Änderungen des Augenhintergrundes seien nicht berücksichtigt worden. Seine Sehfeldbreite sei stark eingeschränkt. Ein Befund des AKH betreffend die Augenhintergrundschädigung liege vor. Er habe aus diesem Grund keinen Führerschein mehr. Weiters habe er starke Schmerzen in den Beinen. Er könne nicht weiter als 200 m ohne Pause gehen. Auch habe er durch die Zuckererkrankung und die weiteren Leiden Depressionen, welche nicht beurteilt worden seien. Er leide häufig an Schwindelanfällen, Kopfschmerzen und Gefühlsminderung in den unteren Extremitäten. Er spüre beim Gehen seine Beine nicht richtig. In den letzten drei Jahren habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Laborbefund, XXXX vom 19.6.2013
Terminvereinbarung XXXX, AKH
Befund, AKH XXXX vom 15.7.2013
Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden ergänzende Gutachten der medizinischen Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, datiert mit XXXX eingeholt.
In den medizinischen Ergänzungsgutachten wird - basierend auf der Aktenlage - zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus
Oberer Rahmensatz, da mit Nephropathie, medikamentös kompensiert 09.02.01 30 vH
02 Taubheit links, rechts geringe Hörverminderung
Tabelle: Kolonne 2, Zeile 6 12.02.01 30 vH
03 Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Glaskörperblutung rechts, Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,8
Tabelle, Kolonne 9, Zeile 1 11.02.01 30 vH
04 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronische Schmerzsymptomatik bei geringem funktionellem Defizit der Lendenwirbelsäule - inkludiert auch Cephalea 02.02.01 20 vH
05 Polyneuropathie
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da symptomatisch bei NLG gesicherter geringgradiger Polyneuropathie 04.06.01 20 vH
06 Kniegelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, da diese relevante Zusatzleiden darstellen. Leiden 4-7 erhöht nicht weiter wegen der geringen funktionellen Relevanz.
Im Vergleich zum Befund Augenheilkunde vom 1.10.2012 ist durch die neu vorgelegten Befunde die in den Einwendungen beeinspruchte Verschlimmerung des Sehvermögens dokumentiert. Gegenüber dem Gutachten vom XXXX und dem Gutachten vom XXXX wird der Augen GdB von 10 vH auf 30 vH angehoben. Somit ist auch eine Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt.
Der weitere nachgereichte Laborbefund bestätigt die getroffene Einstufung der Zuckerkrankheit mit Nephropathie. Die ebenfalls geltend gemachten Beschwerden (Gefäßschädigungen mit starken Beinschmerzen, depressive Zustände, Schwindelanfälle und Kopfschmerzen) werden nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde untermauert: "Gefäßschädigungsbefunde bei peripheren Gefäßverschluss, aktuelle NLG oder neurologisch/psychiatrische Befunde" wurden nicht vorgelegt. Eine Polyneuropathie wurde bereits verordnungsgemäß eingeschätzt.
Eine Sehverbesserung rechts nach Rückbildung der Glaskörperblutung ist wahrscheinlich.
Auf Grund des nachgereichten Befundes der Universitätsklinik für Augenheilkunde vom XXXX wurde eine weitere Stellungnahme von Dris. XXXX eingeholt, worin Folgendes ausgeführt wird:
Augenbefund nach dem Befund des AKH vom 29.7.13
Visus rechts -4,0sph +2,5cyl170° 0,4p / links -4,5sph +3,0xyl170° 0,7p
Beide Augen VBA oB
Fundi diabet RP mit Maculaödem und GK Blutung re, Papille oB
Zust n panret ALK bds
Diagnose:
Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, 11.02.01 GdB 20 vH
Glaskörperblutung rechts, Sehverminderung rechts auf 0,4
und links auf 0,7
Tabelle Kolonne 4 Zeile 2
Gegenüber dem letzten Gutachten vom XXXX (basierend auf dem Befund des AKH vom XXXX) wird in dem neuen Befund des AKH vom XXXX ein deutlich besseres Sehvermögen rechts - wahrscheinlich durch Resorption der Glaskörperblutung - und ein gering schlechteres Sehvermögen links angeführt. Der Augen GdB wird daher auf 20 vH abgesenkt.
Zusammenfassen wird von XXXX Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Diabetes mellitus
Oberer Rahmensatz, da mit Nephropathie, medikamentös kompensiert 09.02.01 30 vH
02 Taubheit links, rechts geringe Hörverminderung
Tabelle: Kolonne 2, Zeile 6 12.02.01 30 vH
03 Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Glaskörperblutung rechts, Sehverminderung rechts auf 0,4 und links auf 0,7
Tabelle, Kolonne 4, Zeile 2 11.02.01 20 vH
04 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronische Schmerzsymptomatik bei geringem funktionellem Defizit der Lendenwirbelsäule - inkludiert auch Cephalea 02.02.01 20 vH
05 Polyneuropathie
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da symptomatisch bei NLG gesicherter geringgradiger Polyneuropathie 04.06.01 20 vH
06 Kniegelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 40 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3-7 erhöht nicht weiter wegen der geringen funktionellen Relevanz.
Aufgrund des durch den nachgereichten Befund geänderten Gutachtens von Dris. XXXX mit Herabstufung des Augen-Grades der Behinderung auf 20 vH ergibt sich auch eine Minderung des Gesamt Grades der Behinderung von 50 vH auf nunmehr 40 vH.
6. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines neuerlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat eine Stellungnahme Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.4.2014 vorgelegt.
Darin werden im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Ausführungen Dris. XXXX vom 26.9.2012 wiederholt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Invaliditätspension beziehe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis vom XXXX.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr werden darin die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Einschätzung durch die medizinischen Sachverständigen bestätigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die allgemeinmedizinische Stellungnahme Dris. XXXX vom 14.4.2014 enthält keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(§ 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)
Zum Vorbringen betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. dass Invaliditätspension bezogen werde, wird angemerkt, dass dieser Umstand gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. Die Einschätzung erfolgt rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt geklärt erscheint.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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