BVwG W132 2002299-1

W132 2002299-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung

Texte intégral

BVwG W132 2002299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2002299.1.00

Spruch

W132 2002299-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin über die Beschwerde des

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, Pass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der BVA, Zuerkennung von Pflegegeld Stufe 1 vom XXXX

Röntgenbefund, LWS u. Os sacrum, XXXX, vom 28.2.2012

Situationsbericht, XXXX, Neurologie vom 22.3.2012

Patientenbrief, XXXX, Neurologie vom 23.3.2012

Patientenbrief, XXXX, Neurologie vom 7.4.2012

Befundbericht, Klinik XXXX vom 3.4.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelkanaleinengung

Unterer Rahmensatz, da höhergradige Funktionsstörung ohne Atrophien und keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen. 02.01.02 30 vH

02 Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2003

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahre-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist und kein ständiges Therapieerfordernis bei gutem Ernährungszustand besteht. 13.01.02 20 vH

03 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Depression mit Schlafstörungen

Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis 03.06.01 10 vH

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel folgende Einwendungen vorgebracht:

Er sei auf Grund seiner Erkrankung wegen der Schmerzen trotz täglicher Tabletteneinnahme in seiner Mobilität sehr eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich, da er wegen seiner Darmoperation des Öfteren die Toilette aufsuchen müsse. Ohne seine Frau könne er die Wohnung nicht verlassen, da er sich beim Gehen sehr unsicher fühle. Sie habe ihn auch bei der Untersuchung durch Dr. XXXX beim Ankleiden unterstützt, was von Dr. XXXX ignoriert worden sei. Auch sei er durch die Medikamenteneinnahme sehr müde und schläfrig.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) von Hundert (vH) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

In Form von Vorlage von Beweismitteln hat sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund/Stellungnahme Dr. XXXX vom 10.4.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da höhergradige Funktionsbehinderung in allen Anschnitten und bildgebend nachgewiesene Prolapse an der Lendenwirbelsäule. 02.01.02 40 vH

02 Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen bösartiger Neubildung 2003

Auswahl dieser Position da Schließmuskelschwäche im Vordergrund steht mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da das Leiden derzeit therapeutisch schwer zu beeinflussen ist. gZ 07.04.15 30 vH

03 Coxarthrose beidseits

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits. 02.05.08 30 vH

04 Polyneuropathie

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da neurographisch darstellbar mit geringem Kraftdefizit, jedoch ausgeprägter typischer Sensibilitätsstörung, welche den Schlaf beeinträchtigt, Hilsmittel sind teilweise erforderlich. 04.06.01 30 vH

05 Beweglichkeitseinschränkung an beiden Sprunggelenken

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ausreichende Restbeweglichkeit beidseits besteht. 02.05.33 30 vH

06 Gonarthrose beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung besteht. 02.05.19 20 vH

07 Mäßiger Bluthochdruck

Fixposition 05.01.02 20 vH

08 Depression mit Schlafstörung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich. 03.06.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, weil der führende Grad der Behinderung Leiden 1 durch Leiden 3 auf Grund von ungünstiger wechselseitiger funktioneller Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird und darüber hinaus Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den Gesamt - GdB um eine weitere Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Die Wirbelsäulenveränderungen sind im aktuellen MR-Befund vom XXXX dokumentiert. Für eine Einschränkung der Gehstrecke finden sich keine Hinweise. Bei der Kur in XXXX wurden beim Zweiminutengehtest 115 m zurückgelegt. Das entspricht einer Geschwindigkeit von 3,45 km/h. Die Gelenke zeigen keine höhergradigen Einschränkungen. Im internistischen Fachbereich wurde nun die Positionsnummer gewechselt, da nicht mehr das durchgemachte Tumorleiden, sondern die Schließmuskelschwäche im Vordergrund steht. Im neurologischen Bereich werden die Schmerzen in die Einschätzung miteinbezogen.

Die vorgelegten Befunde erster und zweiter Instanz wurden für die Beurteilung berücksichtigt. Die radiologischen Befunde beschreiben deutliche degenerative Veränderungen. Auf den Befund von XXXX wurde bereits eingegangen. Eine Polyneuropathie war bereits dort beschrieben und wird nun nachträglich zu den Diagnosen hinzugefügt. Das zur Untersuchung mitgebrachte MRT der Lendenwirbelsäule vom XXXX beschreibt eine mäßige Spondylosis deformans und Intervertebralgelenksarthrose, Vorwölbungen L1-L3 und L5-S1, Prolaps L3-L5 mit Vertebrostenose und beidseitigen Einengungen der Neuroforamina.

Gegenüber dem Gutachten erster Instanz wurde das Darmleiden wegen der Schließmuskelschwäche um eine Stufe höher gereiht. Entsprechend der Klinik und des aktuellen MR Befundes wird das Wirbelsäulenleiden heute mit 40% berücksichtigt. Hüft-, Knie- und Sprunggelenksleiden werden entsprechend der Klinik zusätzlich berücksichtigt. Im neurologischen Bereich wurde die Diagnoseliste ergänzt. In Position 8 wurde der Grad der Behinderung erhöht, da Befunde vorgelegt wurden und die Beschwerden klinisch nachvollziehbar sind.

5. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Einwendungen wurden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises vom XXXX und dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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