W132 2001569-1•BVwG W132 2001569-1
W132 2001569-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014
Behindertenpass, Frist, Grad der Behinderung
W132 2001569-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Status der Wirbelsäule:
normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, geringer Druckschmerz lumbosacral. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 40° zugelassen, Seitneigen beidseits 20°, FBA 32cm, Seitneigen beidseits 30°, Rotation endlagig behindert.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall C3/4 und Zustand nach zweimaliger lumbaler Bandscheibenoperation
Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung 02.01.02 30 vH
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen unter Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, zwei Mal operiert worden zu sein.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Radiologischer Befundberichte, CT der Lendenwirbelsäule vom 20.11.2012 und vom 26.11.2012
MRT Halswirbelsäule vom 11.05.2013
In der Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dazu ausgeführt, dass die Einwendungen keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden und daher eine Änderung der Beurteilung nicht gerechtfertigt sei.
Mit dem Bescheid vom XXXX, abgefertigt am XXXX, hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Aufenthaltsbestätigung KH XXXX, Neurologie, stationär vom XXXX
Bericht AKH XXXX, stationär vom XXXX
Ambulanzkarte, KH XXXX vom XXXX
Patientenbrief KH XXXX, stationär vom XXXX
Patientenbrief AKH XXXX, stationär XXXX
In der medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Festgestellt, dass keine offenkundige Änderung belegt werde, zumal bereits eine Woche nach dem letzten operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule XXXX eine deutliche Besserung der Symptomatik beschreiben wird. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen, weil seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die letzte rechtskräftige Feststellung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom XXXX erfolgt sei und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund der vorgelegten Befunde eindeutig ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Aufenthaltsbestätigung AKH XXXX, stationärer Aufenthalt vom XXXX
Patientenbrief AKH XXXX, stationär XXXX
bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegt
AKH XXXX, Blutbefund vom 30.08.2013
AKH XXXX, Blutbefund vom 07.09.2013
5. Mit Schreiben vom 07.03.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte hervorbringt und der Patientenbrief des AKH XXXX bereits der erstinstanzlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden ist.
Demnach sei keine offenkundige Änderung belegt worden, zumal bereits eine Woche nach dem letzten operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule XXXX eine deutliche Besserung der Symptomatik beschreiben wird.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.03.2014 dagegen eingewendet, mit dem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH nicht einverstanden zu sein, er leide weiterhin an Schmerzen. Er sei drei Mal operiert worden, nämlich am XXXX L5/S1 rechts, am XXXX L4/5 links und am XXXX Wurzeldekompression L5 vom lateral. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung nach der dritten Operation nicht erhöht worden ist.
Vorgelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ab XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX rechtskräftig festgestellt.
1.2. Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Am Bescheidentwurf des letzten rechtskräftigen Bescheides ist das Datum XXXX vermerkt.
Zu 1.2) Dem am neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angebrachten Eingangsstempel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist das Datum XXXX zu entnehmen.
Zu 1.3) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist eingebracht hat.
Dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde die chirurgische Beurteilung zugrunde gelegt, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall C3/4 und Zustand nach zweimaliger lumbaler Bandscheibenoperation vorliegen. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX mäßige funktionelle Einschränkung objektiviert worden sind, wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Die dem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beigelegten Beweismittel datieren überwiegend aus der Zeit vor der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung.
Im Patientenbrief der Neurochirurgie des AKH XXXX über den stationären Aufenthalt von 30.08.2013 bis 13.09.2013 wird zu Therapie und Verlauf Folgendes festgehalten:
Am XXXX erfolgte die Wurzeldekompression L5 von lateral.
Der postoperative Verlauf war aus neurochirurgischer Sicht komplikationslos. Mit Mobilisation konnte am ersten postoperativen Tag begonnen werden.
Klinisch-neurologisch ist der Patient zum Zeitpunkt der Entlassung im Stationsbereich mobil und selbständig, deutliche Besserung der radikulären Schmerzsymptomatik, tendenzielle Besserung der Parese.
In der medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX dazu schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass keine offenkundige Änderung belegt worden sei, zumal bereits eine Woche nach dem letzten operativen Eingriff an der Lendenwirbelsäule XXXX eine deutliche Besserung der Symptomatik beschreiben wird.
Der Beschwerde wurde abermals der Patientenbrief der XXXX des AKH XXXX über den stationären Aufenthalt von XXXX beigelegt. Neu vorgelegt wurden lediglich Laborbefunde, welche keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Funktionsumfanges der Wirbelsäule enthalten. Auch die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht geeignet die Beurteilung, dass keine offenkundige Änderung belegt worden sei, zu entkräften.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)
Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.
Da objektiviert wurde, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage offenkundiger Glaubhaftmachung einer Funktionsbeeinträchtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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