I404 2004295-1•BVwG I404 2004295-1
I404 2004295-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014
Rechtsmittelfrist, Verbesserungsauftrag, Verspätung, Zurückweisung
I404 2004295-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert Göhlich, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2013, Zl. BE/KD/DI, betreffend die Haftung von XXXX gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) festgestellt, dass XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer) für Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX in der Höhe von € 1.475,68 haftet (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag in der Höhe von € 1.475,68 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides an die VGKK zu bezahlen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates bei der VGKK schriftlich Einspruch eingebracht werden könne. Der Einspruch habe die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
2. Mit Schreiben vom 14.10.2013, am selben Tag per Fax bei der VGKK eingebracht, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert Göhlich vor, dass er im Namen seines Mandanten Einspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2013, bei ihm eingegangen am 07.10.2013, einlege. Eine Begründung werde nachgereicht.
3. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde eine Begründung zum Schriftsatz vom 14.10.2013 bei der VGKK eingebracht, welche mit Schreiben vom 08.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grund der Aktenlage steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2013 führt in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich an, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monates Einspruch schriftlich eingebracht werden kann. Er hat die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben am 07.10.2013 zugestellt, weshalb das Ende der einmonatigen Rechtsmittelfrist der 07.11.2013 war.
Mit Schreiben vom 14.10.2013, bei der VGKK am selben Tag eingelangt, übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben, in welchem wortwörtlich ausgeführt ist:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Sache lege ich im Namen meines Mandanten XXXX
Einspruch
gegen den Bescheid vom 24.09.2013, bei mir eingegangen am 07.10.2103, ein.
Eine Begründung wird nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. jur. Göhlich
Rechtsanwalt"
Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde eine Begründung zum Schriftsatz vom 14.10.2013 bei der VGKK eingebracht.
Die Feststellungen wurden dem vorgelegten Akt entnommen und sind soweit unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG, in der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtmittelfrist maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 189/1955, können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Auch beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren inhaltlichen, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (ua Erk. vom 13. November 2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Berufung eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 Bundesabgabenordnung), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28. März 2012 zu Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062).
3.2.3. Da die Begründung des Einspruchs vom Beschwerdeführer trotz Wissens dieses Mangels erst mit Schreiben vom 03.02.2014 - und damit lange nach Ablaufen der Rechtsmittelfrist am 07.11.2013 - nachgereicht wurde, erfüllte der Schriftsatz vom 14.10.2013 nicht die Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel im Sinne der oben angeführten Rechtsnormen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, sich inhaltlich mit dem Schreiben auseinander zu setzen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Judikatur zur Frage der Nachreichung der Begründung bei Wissentlichkeit des Mangels des VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0375 und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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