BVwG I404 2004105-1

I404 2004105-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2014

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sanktionshöhe

Texte intégral

BVwG I404 2004105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004105.1.00

Spruch

I404 2004105-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Hermann Zittmayr, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 09.07.2013, Zl. 18-2013-BW-GPLA-002AK, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 09.07.2013 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) über die XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von €

2. 489,70 vorgeschrieben.

In der Begründung wird angeführt, dass Details zu den Meldeversäumnissen dem Prüfbericht anbei zu entnehmen seien. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 1a und 34 ASVG sei die zur Meldung verpflichtete Person verhalten, jede von ihm Beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kassa (Unterstreichung im Original) anzumelden und jede während des Bestandes der Pflichtversicherung bedeutsame Änderung (Unterstreichung im Original), insbesondere jede Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Änderung der Beschäftigungsart, binnen sieben Tagen zu melden. Die Anmeldung könne vom Dienstgeber in zwei Varianten durchgeführt werden:

Weiters wurde die Bestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1-4 ASVG zitiert und schließlich wird ausgeführt, dass bei der Prüfung Meldeverstöße festgestellt worden seien und daher gemäß 113 Abs. 1 ASVG der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag angelastet werde. Bei der Bemessung dieses Zuschlages seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes berücksichtigt worden. Der im Zusammenhang mit der Prüfung "anerlaufene Verwaltungsmehraufwand" sei damit abgegolten.

2. Mit Schreiben vom 30.07.2013, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse am 01.08.2013 eingelangt, brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig einen Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) ein. Begründet wurde ausgeführt, dass gemäß Prüfungsbericht vom 10.07.2013 Feststellungen getroffen worden seien, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Konkret seien Beitragszeiträume einzelner Mitarbeiter auf Grund partieller Informationen erweitert worden, obwohl diese in den festgestellten Zeiträumen nicht beschäftigt gewesen seien. Mangels Detailinformationen könnten die Einzelberechnungen nicht nachvollzogen werden. Es werde auf einen in Kopie beigelegten Brief verwiesen.

3. Mit Schreiben vom 18.11.2013 wurden dem Landeshauptmann der Einspruch samt Verwaltungsakten vorgelegt und ausgeführt, dass im Zuge der seitens der TGKK durchgeführten GPLA-Prüfung mehrere Meldevergehen festgestellt worden seien, welche detailliert aus der beigeschlossenen Excel-Aufstellung entnommen werden könnten. Im Einzelnen seien im Jahr 2009 von September bis Dezember insgesamt 33

XXXX gemeldet gewesen, wobei in zwölf Fällen Fehler hinsichtlich der An- und Abmeldung aufgetreten seien. Auch im Jahr 2010 (Jänner bis Dezember) sei es bei 58 gemeldeten

XXXX zu Meldeverstößen in 18 Fällen gekommen. Zum Rechtsmittel sei auszuführen, dass im Zuge der Beitragsprüfung aufgedeckt worden sei, dass neben der Nichtanwendung des Kollektivvertrages "Gastgewerbe" für die XXXX seitens des Dienstgebers keine Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit genommen worden sei und alle XXXX als Angestellte mit einem Gehalt von monatlich € 360,-- (2009) bzw. € 370,-- (2010) vollversicherungspflichtig angemeldet worden seien. Auch seien laut eigenen Angaben von Seiten der Dienstnehmer Trinkgelder bezogen worden. Hierauf sei die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.09.2013 zur Bezahlung eines Beitragsnachrechnungsbetrages in Höhe von € 190.221,88 verpflichtet worden, welcher nicht beeinsprucht worden sei. Zudem habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der Schlussbesprechung die oben angeführten Meldeverfehlungen gegenüber dem Prüfer nach vorheriger Durchsicht der beigelegten Excel-Tabellen eingeräumt.

Zur Höhe des Beitragszuschlages werde ausgeführt, dass in der zu § 113 Abs. 1 ASVG zahlreich ergangenen Judikatur bestimmt sei, dass ein Beitragszuschlag jenen (zusätzlichen) Verwaltungsmehraufwand abzudecken habe, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße vorgelegen seien. Ein Verwaltungsmehraufwand liege vor, wenn im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) nachweislich durch festgestellte Differenzen, durch fortgesetzte Meldevergehen, durch Vereitelungshandlungen oder durch Verschleppung der Prüfung durch den Dienstgeber ein Verwaltungsmehraufwand für die Sozialversicherung entstanden sei. Wie sich aus dem Nachrechnungsbescheid der TGKK vom 02.09.2013 ergebe, seien zahlreiche Differenzen festgestellt worden. Auf Grund der Nichtanwendung des Kollektivvertrages für Gastgewerbe für XXXX, der Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und des Bezuges von Trinkgeldern, hätte seitens des Prüfers eine aufwändige Berechnung pro Dienstnehmer pro Monat angestrengt werden müssen. Der der TGKK durch die Feststellung der Beitragsschuld entstandene Mehraufwand errechne sich mit € 2.489,70. Der Mehraufwand errechne sich zum einen aus einem Stundensatz und zum anderen aus einer Stundenanzahl. Der Stundensatz betrage € 57.90 und errechne sich aus den der Einspruchsgegnerin entstandenen Lohnkosten eines Beitragsprüfers je Arbeitsstunde und einem Maschinenaufwand (EDV-Komponente). Die Lohnkosten je Beitragsprüfer würden € 46,32 pro Arbeitsstunde betragen und würden einen Durchschnittswert der Lohnkosten für alle bei der Einspruchsgegnerin beschäftigten Beitragsprüfer darstellen. Der mit einem 25 %-igen Zuschlag (€ 11,58) auf den Stundenlohn bestimmte Maschinenaufwand errechne sich aus den Aufwänden für die zur Durchführung der Beitragsprüfung und nachträglichen Berechnungskorrekturen erforderlichen Geräte, Wartungskosten, Papieraufwand, etc., der anteilig auf eine Arbeitsstunde umgerechnet werde. Die Stundenanzahl als zweite Komponente ergebe sich aus jenen vom Beitragsprüfer aufgewendeten Arbeitsstunden, die über die Normprüfungsdauer hinaus, eben auf Grund vorliegender Meldefehler notwendig werden würden. Wären keine Meldefehler vorgelegen, wäre somit auch kein über die planmäßige Prüfungsdauer hinausgehender Zeitaufwand erforderlich gewesen. Für den konkreten Fall habe sich auf Grund der vorliegenden Abrechnungsfehler für die Prüfung im Betrieb der Beschwerdeführerin ein zeitlicher Mehraufwand von 43 Stunden ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieser Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 leg. cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

2.2.2. Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach:

Es ist zu beachten, dass die einzelnen Tatbestände des § 113 Abs. 1 ASVG unterschiedliche Meldeverstöße betreffen. Die Z. 1 und 2 (nunmehr auch Z. 3) unterscheiden sich von der Z. 4 darin, dass sie nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung sanktionieren:

Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes der Meldepflichtverletzung, sondern auch aus der jeweiligen Sanktion, deren Berechnungsbasis jeweils die Beitragsschuld vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Meldung bzw. bis zum verspäteten Eintreffen der Meldung darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 07.08.2002 zu Zl 99/08/0103).

Im Spruch des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG verhängt wird. Eine Konkretisierung des Meldeverstoßes hinsichtlich der betreffenden Ziffer des § 113 Abs. 1 ASVG erfolgt nicht. Auch in der Begründung des Bescheides wird nicht ausgeführt, welche konkreten Meldungen die Beschwerdeführerin im Einzelnen unterlassen hat, sondern beschränkt sich die Begründung auf eine Zusammenfassung der Bestimmungen der §§33 und 34 ASVG ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen.

Auch aus der dem Bescheid beigelegten Aufstellung über die Entgeltdifferenzen geht für das erkennende Gericht nicht hervor, was die Beschwerdeführerin nicht gemeldet hat. Beispielsweise wird bei dem Dienstnehmer XXXX in der "Feststellungsübersicht" angeführt:

"Laufendes Entgelt/Bezug - Laut Feststellung des GPLA-Prüfers

Nachverrechnung analog zu Anspruchslohnprüfung/Trinkgeldrückrechnung

Sonderzahlung/Sonstiger Bezug - Aliquote Sonderzahlung

Lt. Kollektivvertrag

Laufendes Entgelt/Bezug - Ausfallsentgelt - Mehrere Ausfallsentgelte

Ausfallsentgelte für Urlaub, Feiertag und Krankenstand wurden nicht berücksichtigt

(auf den vom DG erstellten Stundenlisten ist kein Urlaub, Feiertag, Krankenstand, ersichtlich - keine gesonderten Aufzeichnungen)

An- und Abmeldung - Laufende VS-Zeit

Anmeldung erfolgt analog zur vom Dienstgeber erstellten Stundenlisten"

In der Aufstellung der Beitragsdifferenzen sind dann zu diesem Dienstnehmer unter dem Punkt "FST-Typ" folgende Differenzen vermerkt: "Laut Feststellung des GPLA-Prüfers", "Aliqote Sonderzahlung", "Mehrere Ausfallsentgelte".

Auch aus diesen Unterlagen kann daher vom erkennenden Gericht nicht entnommen werden, welches Meldevergehen bzw. welche Meldevergehen der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, da Beitragszuschläge nach Ziffer 2, 3 oder 4 in Frage kommen würden und diesbezüglich jede weiteren Ausführungen fehlen.

Es wäre daher von der TGKK festzustellen, ob der Beschwerdeführerin Meldevergehen nach § 113 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 ASVG (dass auch die Z. 1 relevant wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen) vorgeworfen werden und die einzelnen Meldeverstöße anzuführen. Dementsprechend wäre auch im Spruch die konkrete gesetzliche Grundlage des § 113 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 ASVG anzugeben, bzw. falls mehrere Tatbestände zutreffen würden, wäre jeweils gesondert ein Beitragszuschlag je Art des Meldevergehens nach der jeweiligen Ziffer des § 113 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben und entsprechend zu sanktionieren.

2.2.3. Zur Höhe des Beitragszuschlages:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Für die Bemessung des Beitragszuschlages sind zunächst die - der nachfolgenden Ermessensübung gesetzten - objektiven Grenzen maßgebend: Der Beitragszuschlag darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten; ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festgestellt wird, weil andernfalls die Verzugszinsenberechnung und damit die Ermittlung der oben genannten objektiven Bemessungsgrenzen nicht möglich ist (vgl. ua. Erkenntnisse des VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0227 und vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0091).

Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht hervor, wie die Höhe des Beitragszuschlages berechnet wurde. Erst aus der Stellungnahme der TGKK vom 18.11.2013 im Rahmen der Vorlage des Einspruchs an den Landeshauptmann von Tirol wird erläutert, dass der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem entstandenen Verwaltungsmehraufwand entspreche und wurden Berechnungen betreffend die Berechnung des entstandenen Mehraufwandes vorgelegt. Entgegen dem Vorbringen der TGKK hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Beitragszuschlag den Verwaltungsmehraufwand (jedenfalls) zu decken, sondern darf der Beitragszuschlag den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen nicht überschreiten. Es ist daher nicht von vornherein der entstandene Verwaltungsmehraufwand vorzuschreiben, sondern ist innerhalb der objektiven Grenzen, von denen eine Obergrenze eben der Verwaltungsmehraufwand zuzüglich Verzugszinsen darstellt, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 01.2005, Zl. 2004/08/0141 und vom 20.02.2008 zu Zl. 2006/08/0285).

Die Behörde hat dabei den entscheidungswesentlichen Sacherhalt von Amts wegen festzustellen. Demgemäß hat die Behörde den Beitragsschuldner aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt, offen zu legen, um so bei der Bemessung des Beitragszuschlages - innerhalb der objektiven Grenzen -auch auf die wirtschaftliche Lage des Beitragsschuldners Bedacht nehmen zu können (vgl. Blume in Sonntag , ASVG Jahreskommentar, 4. Auflage 2013, RZ 21 zu § 113

ASVG).

Im Akt befindet sich kein Hinweis auf ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren. Im Bescheid ist lediglich vermerkt, dass bei der Bemessung dieses Zuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes berücksichtigt wurden. Wie dies erfolgt ist und von welchen Feststellungen dabei ausgegangen wurde, wird jedoch nicht ausgeführt.

Im fortgesetzten Verfahren ist daher zunächst die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge festzustellen und daraus resultierend sind die Verzugszinsen zu berechnen, um auch die objektiven Bemessungsgrenzen ermitteln zu können. Falls der Beschwerdeführerin Beitragszuschläge nach verschiedenen Ziffern des § 113 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden, ist dies für jeden Beitragszuschlag gesondert festzustellen. In der Folge ist dann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der obigen Ausführungen eine (begründete) Ermessensentscheidung hinsichtlich der Höhe des (jeweiligen) Beitragszuschlages zu treffen.

2.2.3. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal sowohl zur Frage, aufgrund welcher Meldevergehen der Beschwerdeführerin nach welcher gesetzlichen Grundlage ein Beitragszuschlag bzw. nach welchen gesetzlichen Grundlagen mehrere Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, als auch zur Höhe des Beitragszuschlages im Bescheid zu wenig Feststellungen getroffen wurden, bzw. insbesondere zur Höhe des Beitragszuschlages überdies ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die TGKK zurückverwiesen.

2.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der TGKK notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die TGKK zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht.

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