BVwG W184 1438592-1

W184 1438592-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W184 1438592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1438592.1.00

Spruch

W184 1438592-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 14.650-BAT, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Ghana, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 10.10.2013 ... gaben

Sie, zu Ihren Fluchtgründen befragt, ... an, dass Sie aus

wirtschaftlichen Gründen Ihre Heimat verlassen hätten.

...

Am 15.10.2013 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen

Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt. Es folgen

die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (LA =

Leiter der Amtshandlung, AW = Asylwerber):

...

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen?

AW: Ich bin gesund und nehme auch keine Medikamente.

...

LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.

AW: ... Ich habe die Grundschule nicht besucht. Ich habe im

Elternhaus gelebt. Ich habe Gelegenheitsjobs am Markt verrichtet.

LA: Wann sind Sie ausgereist aus Ghana, konkret mit allen Details?

AW: Ich habe Ghana Februar 2010 verlassen. Ich bin von Ghana nach Libanon auf dem Landweg gereist und von dort bin ich in die Türkei gereist und weiter nach XXXX. Danach bin ich weiter nach Griechenland gereist. Dort habe ich auch um Asyl angesucht. Ich bin vor kurzem, ich meine zwei Monate, nach Österreich gereist.

LA: Waren Sie jemals bei einer politischen Partei?

AW: Nein.

LA: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?

AW: Nein.

LA: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Ghana?

AW: Mein letzter Kontakt mit meiner Familie war schon sehr lange her, ich habe sie seit meiner Ausreise aus Ghana nicht mehr gehört.

...

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich - ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

AW: Ich habe selbst nichts.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

AW: Nein.

LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

AW: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

AW: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?

AW: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert.

AW: Familienmitglieder sterben einfach, ich kenne den Grund nicht. Ich habe meinen Vater verloren, er starb im Jahr 2001. Deswegen habe ich mein Zuhause verlassen. Ich möchte hier arbeiten und meine Familie unterstützen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles.

LA: Versuchen Sie, nachvollziehbar zu erklären, was Ihre erste Aussage, dass Familienmitglieder sterben würden, mit Ihrem Fluchtgrund zu tun haben soll.

AW: 2009 starben vier junge Buben meiner Großfamilie. Ich glaube, dass das Ganze einen spirituellen Grund hat. Ich wusste nicht, wer der nächste sein würde. Nochmals befragt, gebe ich an, dass ich damit meine, dass wir schon als Kinder erklärt bekommen haben, dass in unserer Familie unerklärliche Todesfälle stattfinden würden. Weiters befragt, kann ich einfach überhaupt nichts dazu angeben.

LA: Wie viele Geschwister leben noch zu Hause?

AW: Ich habe nur eine Schwester und meine Mutter.

LA: Welcher Religion gehören Sie an?

AW: Ich bin Christ.

LA: Sind Sie zu Ihrem Pastor gegangen und haben gefragt, was los sei?

AW: Ja, ich bin zum Pastor gegangen und der hat gesagt, dass ich beten soll, und das war alles.

LA: Hat es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben, warum Sie nun schließlich Ihre Heimat verlassen haben?

AW: Ja, der Tod dieser vier Buben.

LA: Wer waren diese vier Buben?

AW: Das waren meine Cousins.

LA: Die sind einfach verstorben?

AW: Sie sind einfach verstorben, ohne Krankheit, ohne besondere Umstände.

LA: Alle zum selben Zeitpunkt?

AW: Nicht am selben Tag, aber im selben Monat und Jahr.

LA: Kann es nicht sein, dass diese an irgendwelchen wasserhygienischen Problemen verstorben sind?

AW: Nein, sicher nicht, wir holen das Wasser aus einem Brunnen, auch andere Familien holen es dort aus dem Brunnen und denen ist nichts passiert.

LA: Können Sie Beweise vorlegen?

AW: Nein.

LA: Hat ein Doktor oder die Behörde diese Tode untersucht?

AW: Nein. In den Dörfern ist es auch nicht üblich, dass man das macht.

LA: Können Sie Dokumente vorlegen?

AW: Keine.

LA: Können Sie mehr angeben, mehr Details?

AW: Nein.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

AW: Nein.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat?

AW: Das wäre ein großes Problem, ich fühle mich hier wohl und würde lieber hier bleiben.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen ..."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"... Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind Staatsbürger von Ghana. Sie sind ledig. Sie bedürfen keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es konnte festgestellt werden, dass Sie Ghana ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen haben.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland einer Bedrohung durch Privatpersonen, oder staatlicherseits ausgehend, ausgesetzt wären. Es bestehen keine

Hinweise darauf, dass Sie bei einer Rückkehr ... einer realen Gefahr

einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Sie bedürfen keiner nicht aufschiebbaren besonderen medizinischen Behandlung.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ... Sie leben in Österreich von der Bundesbetreuung und gehen keiner Beschäftigung nach. Sie besuchen in Österreich keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Sie sind weder Mitglied einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die

Sie an Österreich binden ... Sie sprechen auch kein Deutsch.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Allgemeine Lage

Politik und Wahlen

Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 213 Distrikte (43 davon bestehen seit 2012) und weitere andere Gebietskörperschaften untergliedert sind (die Städte Accra, Tema, Kumasi, Cape Coast und Takoradi einbezogen). Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaates; die District Chief Executives, die Municipality Chief Executives wie auch ein Drittel der Distriktversammlungsmitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die deutsche technische Zusammenarbeit unterstützt Ghana bei der Vertiefung seiner Dezentralisierungspolitik. Eine Delegation von Parlamentariern beider großer Parteien, angeführt durch den ghanaischen Dezentralisierungsminister, stattete auch vor diesem Hintergrund Frankreich, Deutschland und den Niederlanden Informationsbesuche ab. Die letzten Regionalwahlen in Ghana fanden vom 28. Dezember 2010 bis 4. Januar 2011 statt.

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden. Der Präsident der Republik Ghana, John Dramani Mahama, ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Nachdem er in die verbliebene Amtszeit seines am 24.07.2012 verstorbenen Vorgängers John Evans Atta Mills (gewählt Ende 2008) eingetreten war, konnte Mahama bei den Präsidentschaftswahlen am 07.12.2012 bereits im ersten Wahlgang mit 50,7 Prozent der Stimmen eine Mehrheit erreichen und ist nun für die kommenden vier Jahre im Amt des Präsidenten bestätigt (Amtseinführung am 07.01.2013). Auch diese Wahl (gekoppelt mit Parlamentswahlen) war weitgehend friedlich verlaufen und hat damit erneut Ghanas demokratische Reife unter Beweis stellen können sowie nach Einschätzung zahlreicher Beobachter auch die demokratische Mündigkeit der ghanaischen Wähler eindrucksvoll vor Augen geführt. Die Opposition zweifelt das Wahlergebnis allerdings an und hat eine Petition beim Obersten Gerichtshof eingereicht.

Das Parlament hat 275 Sitze, entsprechend der Anzahl der Wahlkreise ("the winner takes it all"-Prinzip). Nach den gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen am 07.12.2012 abgehaltenen Parlamentswahlen verfügt der National Democratic Congress (NDC) über 150 Sitze und hat damit die absolute Mehrheit erreichen können. Die New Patriotic Party (NPP) konnte die restlichen 124 Sitze auf sich vereinen. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Alle anderen Parteien gingen leer aus, sodass sich das bisher "multi-parteiisch" geprägte ghanaische Parlament erstmalig zu einem Bi-Parteien-Parlament gewandelt hat. Alle kleineren Parteien zusammen hatten bei den Wahlen am 07.12.2012 nicht einmal 2 Prozent der Stimmen erreicht. Die konstituierende Sitzung fand am 07.01.2013 statt.

...

Allgemeine Sicherheitslage

Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern gab es auch in Ghana Phasen der Instabilität. Seit der Unabhängigkeit im Jahre 1957 wurde das Land 16 Jahre lang von einem Mehrparteiensystem regiert, 21 Jahre von einem Militärregime und 6 Jahre von einem Einparteiensystem. 1992 bekam Ghana eine neue Verfassung, die die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative festgeschrieben und darüber hinaus die Regierungsstrukturen erneuert hat. Im Jahr 2000 gab es in Ghana erstmalig einen erfolgreichen Übergang von einer politischen Partei zu einer anderen. Im Vergleich zur eher unruhigen Lage in der Gesamtregion, kann Ghana ein verhältnismäßig stabiles politisches Umfeld vorweisen. Die Investitionen nehmen daher immer weiter zu, der Tourismussektor wird ausgebaut und internationale Organisationen siedeln sich wieder in der Hauptstadt an. Die politische Stabilität ermöglicht es Ghana, sich an der Lösung regionaler Konflikte in Westafrika zu beteiligen. Die letzten Wahlen fanden 2008 statt. Ihr Verlauf wurde als friedlich und fair beschrieben. Ghana bietet Investoren ein relativ stabiles und vorhersehbares politisches Umfeld. Derzeit gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass sich das politische Klima in der nahen Zukunft gravierend verschlechtern wird. Nach fünf erfolgreich verlaufenen Wahlen gibt es Anzeichen dafür, dass sich die politischen Institutionen etablieren und die Demokratisierungsprozesse weiter fortgesetzt werden.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)

...

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, jedoch war diese Einflussnahme sowie Korruption ausgesetzt. Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und dieses Recht wurde von der Justiz auch üblicherweise in der Praxis durchgesetzt. Es gilt die Unschuldsvermutung, Verfahren sind öffentlich, Beschuldigte dürfen einen Rechtsbeistand beiziehen und Zeugen befragen. Beschuldigte sowie ihre Anwälte haben Zugang zu Beweismaterial und das Recht, gegen Urteile zu berufen.

(Freedom House: Ghana, Country Report, 2012 Edition, Mai 2012; U. S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Die lange Verfahrensdauer wird beklagt und zunehmend als gravierendes Problem erkannt, ebenso wie die lange Haftdauer in Untersuchungshaft. Schon seit einigen Jahren gibt es verschiedene Lösungsansätze der Regierung: Das Justizministerium legte im April 2001 ein Reformprogramm vor, das eine bessere Ausbildung der Richter und Justizangestellten sowie eine verbesserte materielle Ausstattung des Justizsektors gewährleisten sollte. Die mit Laienrichtern besetzten "Community Courts" wurden aufgrund eines entsprechenden Gesetzes vom März 2002 durch mit Berufsrichtern besetzte "District Courts" ersetzt. Da allerdings nicht genügend ausgebildete Richter, insbesondere für die Gerichte in abgelegenen Landesteilen, rekrutiert werden konnten, werden seit Oktober 2003 zusätzliche Laienrichter in einem zweijährigen Programm ausgebildet. Um den Zugang zu Gerichten zu verbessern und die Überlastung abzubauen, wirbt das Justizministerium inzwischen mit dem Programm "Justice for All" offensiv für die Anwendung sogenannter ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) als Ergänzung zu den herkömmlichen Gerichtsverfahren. Hierbei einigen sich die Konfliktparteien auf einen Mediator, über und mit dem sie den Konflikt lösen möchten. Dies kann auch während eines laufenden Prozesses geschehen. Die zustande gekommene außergerichtliche Einigung wird einem Richter zur Bestätigung vorgelegt. Das Gesetz zum ADR-Verfahren, das das bisher von verschiedenen oft veralteten Gesetzen und Verordnungen gedeckte Verfahren vereinheitlicht, ist 2010 in Kraft getreten. Dieses Verfahren wird bereits angewandt und zeitigt vor allem in Handelsstreitigkeiten erste Früchte. Zwar sind diese ADR-Verfahren nicht kostengünstiger, sparen aber Zeit. Des Weiteren wurden durch das Programm mehr Richterstellen geschaffen, Richter höherer Gerichte zeitweise an niedrigere Gerichte versetzt und der Samstag für bestimmte Gerichte (z. B. Jugendgerichte) zum Sitzungstag erklärt. Der Aktionsplan 2008-2013 sieht die Vertiefung und finanzielle Absicherung dieses Programms vor. Ein Programm zur Spezialisierung von Richtern auf bestimmte Rechtsgebiete ist in Vorbereitung. Verbesserungsbedürftig ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger.

(deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)

Sicherheitsbehörden und Folter

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt. Militäreinheiten werden zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt, so etwa in Agona Swedru, wo es Ende 2009 Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und nicht muslimischen Einwohnern gab. Folter ist durch die Verfassung verboten. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, insbesondere durch Schläge, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee.

Diese Berichte decken sich mit der Einschätzung der Botschaft: Ein Botschaftsmitarbeiter war im Mai 2010 zufällig Zeuge einer Misshandlung eines Festgenommenen durch Polizisten im Polizeihauptquartier in Accra. Diese Vorfälle werden auch im Menschenrechtsbericht für 2009 der CHRAJ bestätigt und verurteilt. Fälle dieser Art kommen fast nie zur Anzeige. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig.

(deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011; U.

S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)

...

Menschenrechte

Allgemein

Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission. Die ghanaischen Strafgesetze sehen die Todesstrafe vor, sie wird auch verhängt, aber seit geraumer Zeit nicht vollstreckt ...

(deutsches Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ghana, Jänner 2013 ...)

...

Haftbedingungen

Die Gefängnisse waren überfüllt und schlecht ausgestattet. Die Regierung versprach, das Ernährungsbudget für Gefängnisse zu erhöhen, hatte dieses Versprechen aber bis Ende 2011 noch nicht erfüllt.

(Amnesty International: Jahresbericht zu Ghana, 24.05.2012)

Die Haftbedingungen entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ und der Botschaft nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen und sind durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung sowie z. T. rüde Behandlung der Inhaftierten durch das Aufsichtspersonal gekennzeichnet. Wie in den Vorjahren fordern CHRAJ und Amnesty International auch 2011 nachdrücklich eine Verbesserung der Haftbedingungen.

(deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)

...

Religionsfreiheit

Nach einem im Jahr 2000 durch die Regierung erstellten Zensus sind etwa 69 % der Ghanaer Christen, 16 % Muslime und 15 % Anhänger von Naturreligionen; neuere Zahlen liegen nicht vor. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30 % der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt worden sei, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren. Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der seit 2009 amtierenden Regierung sind wiederum einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, unter anderem der Außenminister.

(U. S. Department of State: International Religious Freedom Report - Ghana, 30.07.2012; deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)

...

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung ist im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben.

(U. K. Home Office: Ghana, OGN, Issued Jannuary 2013; U. S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)

Rückkehr

Grundversorgung und Wirtschaft

Etwa 28 % der Bevölkerung Ghanas lebt unterhalb der Armutsgrenze (USD 1,25 pro Tag), die Mehrheit von ihnen in ländlichen Gegenden. Im Jahr 2008 lebten von 23.350.927 Ghanaern 11.670.973 auf dem Land und 4.574.951 in Armut. In fünf von zehn Regionen Ghanas gelten mehr als 40 Prozent der Bevölkerung als in Armut lebend. Am häufigsten von Armut betroffen sind Getreidebauern. Sie stellen 59 Prozent der armen Bevölkerungsschicht. Verantwortlich dafür sind mehrere Faktoren. Unter anderem gibt es Schwierigkeiten mit dem Zugang zu Märkten, die Input-Kosten sind hoch und die ökonomische Infrastruktur befindet sich auf einem niedrigen Niveau. Die Regierung hat in den vergangenen Jahren versucht, der Armut im Land entgegenzuwirken. Im April 2007 teilte der staatliche Statistikdienst eine Senkung der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung von 39,5 % in 98/99 auf 28,5 % in 2005/2006 mit. Die Wirtschaft in Ghana richtet ihren Fokus traditionell auf Landwirtschaft und mittelständischen inländischen Handel. Die Amtssprache ist Englisch, obwohl annähernd 75 weitere Sprachen und Dialekte gesprochen werden. In der Vergangenheit hat Ghana den Großteil des Handels mit Europa und Nordamerika abgewickelt, nur ein verhältnismäßig kleiner Anteil des Handels findet mit anderen afrikanischen Ländern statt. Zu den traditionellen landwirtschaftlichen Produkten zählen Kakao, Gold und Holz. Weitere Produkte sind Bananen, Ananas, Mangos etc. In den letzten Jahren konnte die Wirtschaft in Ghana ökonomische Fortschritte verzeichnen. Trotz der anhaltenden Abhängigkeit von internationalen Finanzmitteln hat Ghana einen um etwa das doppelte erhöhten Pro-Kopf-Output im Vergleich zu den ärmsten Staaten Westafrikas.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012)

...

Behandlung nach Rückkehr

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

(deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Dezember 2011)

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Der gesamte Austausch zwischen im Ausland lebenden Ghanaern und der öffentlichen Verwaltung in Ghana läuft über das Ministry of Foreign Affairs. Informationen über Dokumente und Unterstützung für Rückkehrer können ebenfalls über dieses Ministerium geklärt werden.

Finanzielle Unterstützung und Verwaltungshilfe

Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Wie alle Ghanaer haben auch die Rückkehrer Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum fördern und das Wachstum des privaten Sektors und der Beschäftigungszahlen erhöhen sollen ...

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt - Ghana, Oktober 2012) ..."

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person

...

Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität und Ihrem familiären Umfeld ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben.

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie gaben an, Ghana ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben. Ihre Ausführungen werden als glaubhaft angesehen und sind daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Zu den weiteren Angaben, dass viele männliche Mitglieder Ihrer Familie ungeklärt versterben, konnten Sie keine weiteren Hintergründe darlegen. Daraus konnten außer dem Vorbringen der wirtschaftlich schlechten Lage und folglich auch begrenzten Versorgung mit sauberem Wasser und ausreichenden Lebensmitteln keine GFK-Gründe ermittelt werden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

...

Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Ghana am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch lebt einerseits Ihre gesamte Familie sowie weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat, weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Feststellungen zu Ghana basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden, aktuell sind und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ihnen wurde im Rahmen des Parteiengehörs am 15.10.2013 die aktuelle Lage in Ghana zur Kenntnis gebracht. Sie wollten dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Insbesondere sei die Situation für Rückkehrer ohne Familie sehr schwierig. Dazu wurde auf mehrere Länderberichte hingewiesen:

Amnesty International, Annual Report 2013 - Ghana, 23.05.2013; Freedom House, Freedom in the World - Ghana, 20.05.2013; U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report - Ghana, 11.05.2013; U. S. Departement of State, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Ghana, 19.04.2013; Refugee Documentation Centre, Q13692 - Access to medical Treatment in Ghana, 11.04.2011; Refugee Documentation Centre, Q16479 - Information on the position of failed asylum seekers returned to Ghana, 08.03.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von Ghana und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch ungeklärte Todesfälle in seiner Verwandtschaft kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Ghanas eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Mutter und die Schwester der beschwerdeführenden Partei leben noch im Herkunftsstaat. Eine schwere Erkrankung liegt bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Oktober 2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, wobei auf folgende Überlegungen besonders hingewiesen wird: Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte die beschwerdeführende Partei zwar die floskelhafte Behauptung auf, dass es in der Verwandtschaft ungeklärte Todesfälle gegeben habe. Es wäre nun aber die Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt eine Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen des Einvernahmeorgans zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine von seinem Schlepper übernommene pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche die beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme präsentierte, blieben jedoch in wesentlichen Punkten unplausibel und vage.

Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Ghana den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an, wonach die durch die Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit von der Regierung auch in der Praxis respektiert wird und bei einer Verfolgung im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei vermochte die diesbezüglichen Länderberichte nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen.

Auch zur Lage in Ghana schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an, wonach Ghana politisch und wirtschaftlich stabil ist und es insbesondere auch keine Bürgerkriegsgebiete und keine Hungersnot gibt. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht konkret bestritten und stehen im Einklang mit sämtlichen einschlägigen Länderberichten aus den letzten Jahren. Auch die in der Beschwerde aufgezählten Länderberichte sowie die jüngsten Analysen bieten dasselbe Bild (vgl. z. B. GIGA, Mitteleinkommensland Ghana, Realitäten hinter der Statistik, 2014).

Die beschwerdeführende Partei steht nach eigenen Angaben nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Ihr Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage teilweise schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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