W171 1434571-1•BVwG W171 1434571-1
W171 1434571-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014
Meldepflicht, Verfahrenseinstellung
W171 1434571-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 06.794-BAL wird gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1.Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs.1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 07.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet und liegt seit 25.10.2013 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
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