BVwG W142 1436463-1

W142 1436463-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Minderjährige, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsehe

Texte intégral

BVwG W142 1436463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1436463.1.00

Spruch

W142 1436463-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zahl 13 04.785-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, hat am 15.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die minderjährige BF reiste mit ihren 3 Geschwistern legal und in Besitz eines österreichischen Visums von der österreichischen Botschaft in Islamabad von Peshawar (Pakistan) mit dem Flugzeug am 11.04.2013 über Katar nach Wien Schwechat ein. Der Vater stellte für seine 4 Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, da er selbst in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und nun denselben Schutz für seine Kinder beantragen wollte. Für die 4 Kinder würden dieselben Fluchtgründe wie für den Vater gelten, eigene Fluchtgründe hätten sie nicht.

Am 04.06.2013 wurde der Vater der BF als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für ihn in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Vater der BF im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie während der Revolutionszeit Afghanistan verlassen hätten und nach Pakistan geflohen seien. Auch die Familie seiner Ehefrau sei damals geflohen. Die Hochzeit habe damals auch in Pakistan stattgefunden. Deshalb würde seine Ehefrau nun auch kein Visum für Österreich bekommen. Die BF und ihre drei Geschwister seien alle in Kunar, Afghanistan zur Welt gekommen. Die Ehefrau sei bei jeder Geburt dorthin gereist. Aufgewachsen seien sie aber in Pakistan. Befragt, welche Fluchtgründe der Vater geltend mache, gab dieser an, dass er selbst seit ca. 6 Jahren in Österreich aufhältig sei. Die Feinde der Familie hätten das Haus in Pakistan überfallen und dabei den Großvater der BF umgebracht. Das sei vor ca. 3,5 Jahren gewesen. Danach habe ein Freund des Großvaters für die Ehefrau und die BF sowie drei Geschwister gesorgt. Bei ihm hätten sie auch gewohnt. Die Kinder hätten dieselben Probleme wie der Vater. Ihr Leben sei wegen ihm in Gefahr. In Pakistan hätten die Kinder keine Schule besucht. In Österreich würden sie nun eine Grundschule besuchen. Der Vater beginne einen weiteren Deutschkurs. Im Moment sei er mit seinen Kindern beschäftigt. Davor habe er gearbeitet. Der Vater fühle sich in Österreich sehr wohl. Sein Wunsch sei, dass auch seine Ehefrau nach Österreich kommen könne. Die Kinder seien, bis auf den ältesten Sohn, der sich ständig im Krankenhaus aufhalten müsse, gesund.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch genannten Bescheid vom 24.06.2013, zugestellt an den Vater als gesetzlichen Vertreter der BF am 28.06.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können.

Im Rahmen des Familienverfahrens wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3. Mit dem am 11.07.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 09.07.2013 datierten Schriftsatz erhob die BF, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF Asyl gewährt werde. In der Beschwerde wurde eingangs ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Zusammengefasst habe der gesetzliche Vertreter vorgebracht, dass keine gesonderte Prüfung der Anträge der BF und ihrer Geschwister stattgefunden habe. Hätte eine gesonderte Prüfung der Anträge stattgefunden, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die BF und ihre Geschwister eigenständige Asylgründe iSd GFK haben und daher allen Asyl iSd GFK gewährt werden hätte müssen. Außerdem stelle sich die Frage, ob der gesetzliche Vertreter durch seine Krankheit überhaupt in der Lage gewesen sein kann für seine Kinder das Vorbringen zu deren asylrelevanter Verfolgung zu erstatten. Der gesetzliche Vertreter sei jahrelang von seinen Kindern getrennt und teilweise krankheitsbedingt in Österreich in stationärer Behandlung gewesen. Die belangte Behörde hätte insbesondere zum Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd GFK ein umfassendes, weiterführendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Mangels umfassend durchgeführter Ermittlungen habe dies im Ergebnis zu einem mangelhaften Beweisverfahren geführt. Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liege im gegenständlichen Verfahren vor allem in der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und werde besonders anschaulich in der mangelhaften Beweiswürdigung. Aufgrund fehlender Feststellungen habe dies zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Die Behörde habe nun zu überprüfen, ob begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" gemäß Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK vorliege.

Bei der BF und ihrer Schwester sei es vollkommen verabsäumt worden, umfassende Ermittlungen zu Aspekten der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der minderjährigen Mädchen, die keine familiäre und/oder soziale Unterstützung und nie in Afghanistan gelebt haben, gemäß Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK durchzuführen. In zahlreichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs sei bestätigt worden, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan bekanntermaßen zu besonders vulnerablen Gruppen zählen und ihnen somit Asyl gewährt werden müsse.

Zusammenfassend zeige sich, dass mangels eines ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens Feststellungsmängel vorliegen würden, weswegen wesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vater der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Dabei gab der gesetzliche Vertreter im Wesentlichen an, dass alle vier Kinder in Afghanistan geboren und in Pakistan aufgewachsen seien. Zu den Fluchtgründen befragt gab dieser an, dass seine Kinder dieselben Probleme wie er hätten. Darüber hinaus hätten sie aber auch eigene Probleme. Den Töchtern könnte die Zwangsverheiratung drohen. Die Feinde könnten sie gewaltsam entführen oder verheiraten. Die Söhne hätten das Problem sich bewaffneten Konflikten anschließen zu müssen, wenn sie größer sind. Sie müssten Waffen tragen. Bei den Feinden würde es sich um die Cousins seines Vaters handeln. Diese Feindschaft habe schon sehr lange bestanden, da sei er selbst noch jung gewesen, also vor ca. 25 Jahren. Es habe damals Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Auf beiden Seiten seien dadurch schon viele Menschen getötet worden. Die Frau des gesetzlichen Vertreters befinde sich derzeit in XXXX an der afghanisch/pakistanischen Grenze. Sie müsse sich ständig verstecken und ihren Wohnsitz wechseln. Bis vor dreieinhalb Jahren habe die Frau mit den Kindern bei seinem Vater gelebt. Da sei dann sein Vater von den Feinden getötet worden. Ein Freund seines Vaters habe die Frau und die Kinder dann bei sich aufgenommen. Dies hätten aber die Feinde erfahren. Diese seien mit den Taliban zusammen. Es seien dann Drohbriefe gekommen. Darin sei der Freund aufgefordert worden die Frau und die Kinder zu übergeben. Wenn er das nicht tun würde, würden sie das gewaltsam tun. Der Vertreter legte 3 Drohbriefe und ein Schreiben des Freundes in Kopie vor (siehe Beilagen A und B1 bis B3).

Die Ehefrau habe nicht mit den Kindern ausreisen können, da sie kein Einreisevisum bekommen habe. Die Frau sei seine Cousine und sie hätten in Pakistan geheiratet. Damals seien sie nach Pakistan geflüchtet und hätten dort um Schutz angesucht. Auf die Frage, warum die Kinder in Afghanistan geboren seien, wenn die Familie doch schon vor langer Zeit geflüchtet ist, gab der gesetzliche Vertreter an, dass ihre Frauen in Pakistan nicht in das Spital dürften und sie deshalb bei jeder Geburt nach Kunar gereist sei, um dort das Kind zur Welt zu bringen. Die Ehefrau sollte dort begraben werden, wenn Schwierigkeiten bei der Geburt aufgetreten wären.

Die Rechtsvertreterin legte ein Konvolut an Arztbriefen betreffend der BF und ihren Brüdern vor. Die BF leidet an Epilepsie und besteht der Verdacht auf eine Herzerkrankung (Beilage F).

Befragt, welche Befürchtungen er habe, wenn seine minderjährigen Kinder nach Afghanistan zurückkehren müssten, gab der gesetzliche Vertreter an, dass er sich Sorgen mache, dass seine Töchter von den Feinden entführt oder zwangsverheiratet würden. Die Söhne könnten dann auch keine Schule besuchen und würden von den Taliban zwangsrekrutiert werden. Seine Töchter könnten dort auch nicht die Schule besuchen. Außerdem seien seine Kinder sehr krank und würden dort keine gute medizinische Behandlung bekommen. Er selbst könne auch nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, man würde ihn töten. Seine Frau sei in großer Gefahr und müsse gerettet werden. Er selbst wolle mit seinen Kindern in Österreich bleiben. Sie sollten alle in die Schule gehen und etwas Gutes leisten. Der gesetzliche Vertreter gab an, dass er wolle, dass seine Kinder so leben wie sie es wollen. Die Kinder bräuchten aber ihre Mutter. Er selbst sei alleine und überfordert. Verlesen wurden folgende Berichte zur Situation in Afghanistan:

Zusammenfassung über die Situation in Afghanistan;

Länderinformation, Afghanistan, Staatendokumentation, Jänner 2014;

Länderinformation Afghanistan, Oktober 2013.

Der Vertretungsbevollmächtigten wurde eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme dieser Länderberichte gewährt und langte am 11.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine solche ein, in welcher auf die besondere asylrelevante Gefährdungslage der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. Dabei wurde auf aktuelle Berichte zur Situation in Afghanistan, insbesondere zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan Bezug genommen. Weiters wurde vorgebracht, dass junge, minderjährige Mädchen eine äußerst vulnerable soziale Gruppe bilden und zahlreichen Gefahren gegenüberstehen, dies insbesondere dann, wenn es keine männliche Bezugsperson(mehr) gibt und darüberhinaus auch die Mutter in einer de facto schutzlosen Lage sei (die Mutter lebe versteckt in Pakistan). Vor diesem Hintergrund müsse auch die konkrete Gefahr gesehen werden, dass nach der praktizierten afghanischen Tradition Mädchen als Kompensation "baadh" an befeindete Familien/Clans zur Bereinigung von Konflikten und in Folge auch als Kinder an erwachsene Männer verheiratet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grundlage der Einvernahmen des gesetzlichen Vertreters im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde, der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der dem Asylakt beiliegenden weiteren Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin bzw. zur Lage in Afghanistan wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und am XXXX in der Provinz Kunar geboren. Die BF ist die minderjährige Tochter des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger. Sie ist in Pakistan aufgewachsen. Die Familie der BF ist in Afghanistan seit ca. 25 Jahren mit den Cousins des Großvaters väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet. Diese arbeiten mit den Taliban zusammen. Schließlich floh der Vater der BF als Jugendlicher mit seinen Eltern nach Pakistan. Dort heiratete er seine Cousine, die ebenfalls mit ihrer Familie nach Pakistan geflohen war. Die Cousins des Großvaters verfolgten die Familie der BF auch in Pakistan und töteten den Großvater im Jahr 2011. Da der Vater der BF bereits im Jahr 2009 aus Pakistan geflohen war, verlangten die Cousins des Großvaters bzw. die Taliban die Übergabe der BF samt Geschwister und deren Mutter. Die BF, ihre Geschwister und ihre Mutter versteckten sich beim Freund des Großvaters in Pakistan. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Cousins des Großvaters der BF habhaft werden und diese zwangsverheiraten. Festgestellt wird, dass der BF gegen diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

Die BF leidet an Epilepsie und besteht der Verdacht auf eine Herzerkrankung.

Zur Lage der Frauen in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt - betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen.

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen.

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden.

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus. Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt.

Zwangsverheiratungen:

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt. Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet.

Gesundheitliche Situation für Frauen:

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung. [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung:

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise:

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser:

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher.

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Besonderer Rechtsschutz:

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Organisationen für Frauenrechte:

Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).

Weitere Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen und in Afghanistan aktiv sind, sind:

Afghanistan Women Council (AWC - http://www.afghanistanwomencouncil.org/)

CARE International (http://www.care-international.org/)

Revolutionary Afghan Women Association (RAWA - http://www.rawa.org/index.php)

United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Woman (UN Woman - http://www.unwomen.org/)

Woman for Afghan Woman (WAW - http://www.womenforafghanwoman.org/)

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer

Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise

gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

die Scharia verstoßen haben;

Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;

sind;

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen

Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen

einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der

Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der

Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;

Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos

zu agieren;

Gesundheitsversorgung; und

Frauen."

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit, zur afghanischen Staatszugehörigkeit und zum Feststehen der Identität stützen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten Reisepass der BF.

Die Feststellungen zur allgemeinen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (speziell zur Lage der Frauen bzw. Mädchen) ergeben sich aus den angeführten Quellen.

Dass die BF an Epilepsie leidet und der Verdacht auf eine Herzerkrankung besteht, ergibt sich aus den Arztbriefen, Beilage F.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Eine drohende Verheiratung vor dem 16. Lebensjahr ist jedenfalls als Zwangsverheiratung zu qualifizieren, eine drohende Verheiratung zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr indiziert zumindest eine Zwangsverheiratung (siehe hierzu den die Kinderrechtskonvention abbildenden § 1 EheG zur Ehemündigkeit). Auch der Umstand, dass ein viel älterer oder ein nicht näher bekannter Mann als Ehemann zur Sprache steht, indiziert, dass es sich bei einer Verheiratung um eine Zwangsehe handelt.

Zwangsehe führt bei afghanischen Frauen - im Gegensatz zu allenfalls auch ungefragt verheirateten Männern - dazu, dass diese ihr Elternhaus verlassen müssen. In ihrem neuen Haushalt werden die Frauen regelmäßig wie Dienerinnen behandelt und müssen in der Praxis insbesondere ihrem Mann - auch gegen ihren Willen - sexuell gefällig sein. Dies steht für den Asylgerichtshof auf Grund des Amtswissens - beruhend auf auch in aktueller Zeit einer Vielzahl von Verhandlungen mit afghanischen Frauen - und der Berichtslage fest. In den Quellen wird vorgebracht, dass das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen bei 15 bzw. 16 Jahren liegt, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist und viele Frauen wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert sind, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten. Nach UNICEF (zitiert nach Freedom House - Freedom in the World - Afghanistan 2010, S. 7) würden 60% der afghanischen Mädchen vor dem gesetzlichen Alter von 16 Jahren verheiratet und laut Human Rights Watch und UNIFEM sind mehr als 70% der gesamten Hochzeiten erzwungene und die Mehrheit der Bräute wäre jünger als das gesetzliche Mindestalter; die Praxis würde sich durch alle Gesellschaftsschichten ziehen. Schließlich ist dem Bericht des schwedischen Migrationsverket zu entnehmen, dass 58 - 80 % aller Eheschließungen in Afghanistan von den Familien ohne Befragung der Mädchen arrangiert werden. Es besteht daher derzeit potentiell für jedes unverheiratete afghanische Mädchen bzw. jede unverheiratete afghanische Frau - unabhängig von ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen - je nach körperlicher Entwicklung und Situation der Familie - eine reale Gefahr einer Zwangsverheiratung; diese liegt nur dann nicht vor, wenn die Familie des Mädchens einerseits in der Lage ist, dieses mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung das Mädchen bzw. die Frau auch nicht gegen ihren Willen zwangsverheiraten würde. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Familie willens und in der Lage ist, das Mädchen bzw. die Frau vor einer Zwangsverheiratung zu schützen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist ein unverheiratetes, minderjähriges afghanisches Mädchen, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer konkreten Situation in Afghanistan derzeit Zwangsverheiratung droht. Dass die Zwangsverheiratung - insbesondere auf Grund der oben dargestellten Folgen - für unverheiratete Mädchen bzw. Frauen einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrelevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft. Dass der Staat nach der einheitlichen Berichtslage weder willens (siehe dazu die zitierten aktuellen Berichte internationale Organisationen) noch in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor diesem Schicksal zu beschützen, ist ebenso unzweifelhaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt auf Grund der das ganze Staatsgebiet treffenden Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht vor.

Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die aktuell verfügbaren UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013. Der Verwaltungsgerichtshof räumt den Empfehlungen des UN-Flüchtlingshochkommissariats besonders hohes Gewicht ein (VwGH 2006/01/0788 vom 16.12.2010). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch hat der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zwangsverheiratung und die damit verbundenen Folgen für unverheiratete Mädchen bzw. Frauen eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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