W133 1438809-1•BVwG W133 1438809-1
W133 1438809-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W133 1427073-3/9E
W133 1427072-3/8E
W133 1427071-3/6E
W133 1429534-2/7E
W133 1438809-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX,
(4.) XXXX und (5.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 01.02.2013 bzw (5.) vom 12.01.2013, Zahlen (1.) XXXX, (2.) XXXX,
(3.) XXXX,(4.) XXXX und (5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste am 21.01.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, aus der Teilrepublik Dagestan zu stammen und der Volksgruppe der Awaren anzugehören. Im Rahmen der ebenfalls am 21.01.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, aus religiösen und politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Im Jahr 1999 habe ihm die Miliz, die ihn fälschlicherweise als Wahabiten beschimpft habe, eine Handgranate unterschoben. Dies sei der Anlass gewesen, dass er zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, er habe jedoch nur für zehn Monate im Gefängnis bleiben müssen. Im Jahr 2007/2008 hätten wieder zahlreiche Unruhen stattgefunden und die Miliz habe dem Erstbeschwerdeführer wieder etwas Verbotenes "unterjubeln" wollen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Er sei jedoch von einer Rechtsanwältin verteidigt worden, die dies verhindert habe. Er habe einen (USB)Stick bei sich, auf dem sich die gesamten Unterlagen des Prozesses von 2007/2008 befinden würden. Er habe regelmäßige unangekündigte Hausdurchsuchungen über sich ergehen lassen müssen, auch sein Telefon sei abgehört worden, die Miliz habe ihm jedoch nichts mehr anhängen können. Auch seien einige Bekannte des Erstbeschwerdeführers, darunter sein Chef, spurlos verschwunden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Erstbeschwerdeführer, ebenfalls entführt, möglicherweise verscharrt und niemals mehr gefunden zu werden.
Am 11.03.2012 reiste die schwangere Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, dem Drittbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der Awaren anzugehören. Der Drittbeschwerdeführer sei ihr Sohn aus erster Ehe, sie habe auch noch zwei Töchter mit ihrem ersten Mann, die bei diesem in Dagestan leben würden. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr nunmehriger Mann, der Erstbeschwerdeführer, sei streng gläubiger Moslem und habe deshalb Probleme. Er habe flüchten müssen. Sie sei von den gleichen Leuten belästigt worden, da diese hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie sei ihrem Mann nachgefolgt und habe keine eigenen Fluchtgründe. Aus Geldmangel sei sie erst später zu ihrem Mann nach Österreich gefahren. Sie habe zuerst das Haus verkaufen müssen, um ihre Flucht zu finanzieren. Für den Drittbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, wegen ihres Mannes weiterhin belästigt und gequält zu werden oder spurlos zu verschwinden. Ihr Mann werde im Falle einer Rückkehr sicher getötet werden. Was man mit ihr selbst machen würde, wisse sie nicht. Man dulde auch nicht, dass sie ein Kopftuch trage.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 26.04.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er unter anderem zusammengefasst an, er sei im Jahr 1999 unschuldig wegen Waffen- und Munitionsbesitz verurteilt worden. Am 09. oder 11. September 1999, an einem Freitag, als er gerade bei seiner Tante gewesen sei, seien Polizisten gekommen und hätten ihn verhaftet. Er habe nichts angestellt. Es sei kein Zufall gewesen, dass sie ihn dort verhaftet hätten. Er sei in deren Liste als Wahabit eingetragen gewesen. Er sei nach XXXX (Anm.: in weiterer Folge als B. bezeichnet) gebracht worden, unterwegs seien die Polizisten stehen geblieben und hätten Alkohol getrunken. Er sei mit vorne geschlossenen Handschellen im Kofferraum gelegen. Die Polizisten hätten ihn herausgeholt, ihm sei gesagt worden, er solle über den See schwimmen, wenn er den See überquere, werde er freigelassen. Er sei nicht geschwommen. Man habe ihm unter die Füße geschossen und habe ihn zum Trinken zwingen wollen. Er habe sich jedoch geweigert. Sie hätten ihn auf den Boden gelegt und ihm Alkohol eingeflößt. Dann sei er wieder in den Kofferraum gelegt und nach B. gebracht worden, wo er zwei Tage festgehalten worden sei. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt, er sei ein Wahabit. Sie hätten ihm die Rippe gebrochen und mit einem Messer am linken Bein beim Gesäß geschnitten. Er sei nicht ins Krankenhaus gebracht worden, die Wunden seien nicht versorgt worden. Er habe ein Geständnis unterschreiben und sei im Gefängnis geblieben. Er glaube, dass auch sein Trommelfell zerstört worden sei. Er sei fünf Monate im Gefängnis geblieben und in dieser Zeit nie einem Richter vorgeführt worden. Nach fünf Monaten habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden und er sei zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer fügte hinzu, dass er zuerst auf eine namentlich genannte Polizeistation gebracht worden,dort untersucht worden sei und ihm seine Schnürsenkel abgenommen worden seien. Dort sei keine Handgranate bei ihm gefunden worden. Im Jahr 2000 sei er amnestiert worden. Danach sei er ständig bedrängt und aufgesucht worden. Man habe ständig Hausdurchsuchungen durchgeführt und ihn zur Polizei gebracht und Gewalt gegen ihn angewandt. Es seien immer die gleichen Fragen gestellt worden. Er habe seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise Probleme gehabt. Im Jahr 2007 habe man ihm wieder etwas untergeschoben, es seien Rauschgift und Sprengstoff im Haus seiner Mutter gefunden worden. Man habe ihn wieder einsperren wollen, seine Rechtsanwältin habe das aber verhindert. Danach seien mehrere Hausdurchsuchungen bei seiner Mutter durchgeführt worden, die letzte sei im Oktober 2011 gewesen. Sein Vorgesetzter, der ebenso wie der Erstbeschwerdeführer sehr religiös gewesen sei, sei verschwunden, auch andere seiner "religiösen Brüder" seien verschwunden. Man habe dem Erstbeschwerdeführer nachgestellt und er habe Angst um sein Leben gehabt. Die Behörden würden ihn für einen Wahabiten halten, obwohl er sich selbst nicht dazu zähle. Er gehöre zu den Sunniten, man könne schon in jede Moschee gehen und beten, aber er wolle sich nur mit seinen "Brüdern" treffen, der traditionelle Islam passe ihm nicht. Er wisse, dass sein Telefon abgehört worden sei, da es ständig ein Echo im Telefon gegeben habe und ihm auch ein Bekannter, der Polizist sei, gesagt habe, dass er abgehört werde.
Der Erstbeschwerdeführer legte in Kopie seinen Inlandsreisepass, den Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin, seine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsübertretungsverfahrens und drei Protokolle über Hausdurchsuchungen vor. Diese Dokumente wurden von Amts wegen einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 26.04.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab sie unter anderem zusammengefasst an, sie sei, als ihr Mann weg gewesen sei, öfter von der Polizei zur Polizeistation geschleppt worden. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo ihr Mann sich befinde. Sie sei längere Zeit ohne Essen und Trinken festgehalten worden. Man habe gewollt, dass sie ihn anrufe, damit er herkomme. Der Vorgesetzte des Ehemannes sei getötet worden und darum hätten sie ihren Mann finden wollen. Man habe sie nicht in Ruhe gelassen und sie habe sein Kind nicht gebären können. Man könne nicht ruhig schlafen, wenn man immer abgeholt werden könne. Nur deshalb sei sie weggegangen. Ständig werde man verhört. Sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil man sie wegen der Religion misshandle. Man müsse in ihrer Religion eine Kopfbedeckung tragen. Die Polizei nehme aber Leute fest, die ein Kopftuch hätten und ziehe diesen das Kopftuch weg. Es habe in ihrem Haus eine Hausdurchsuchung gegeben, sie glaube im August 2011. Nach der traditionellen Hochzeit im Jahr 2008 hätten sie und ihr Mann sechs oder sieben Monate bei seiner Mutter gewohnt. Dort habe im Herbst 2008 eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Auch Mitte des Jahres 2009 sei bei seiner Mutter das Haus durchsucht worden. Sie hätten damals nicht mehr dort gewohnt, seien jedoch noch dort gemeldet gewesen. Seine Mutter habe sie immer verständigt, wenn ihr Haus durchsucht worden sei. Ihr Mann habe versucht zu verbergen, dass er verheiratet sei, die Behörden hätten erst Anfang 2011 davon erfahren. Bei der Hausdurchsuchung, bei der sie anwesend gewesen sei, habe sie sich als Cousine ausgegeben. Als sie wegen der Fehlgeburten im Krankenhaus gewesen sei, habe ihr Mann ihr verboten, anzugeben, wer der Vater sei. Die Hausdurchsuchung sei so abgelaufen, dass zehn Personen um 6 Uhr in der Früh gekommen seien. Die Polizei habe noch Zeugen aus der Nachbarschaft geholt und gesagt, es werde jetzt eine Hausdurchsuchung gemacht. Die Polizei habe keinen schriftlichen Auftrag dazu gehabt. Es sei nichts gefunden worden. Die Polizei habe ihren Mann mitgenommen. Er sei am Abend wieder nach Hause gekommen. Man habe ihn gefragt, ob er Waffen oder religiöse Kassetten habe.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.05.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und führte begründend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig sei.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 18.05.2012 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2012 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, worin die genannten Bescheide zur Gänze angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Der Erstbeschwerdeführer legte der Beschwerde weitere Beweismittel - das Urteil aus dem Jahr 1999, eine Kopie über die Amnestie aus dem Jahr 2000, nochmals den Einstellungsbeschluss aus dem Jahr 2008, um das korrekte Datum zu bestätigen, bzw. die Seiten 9 und 10 dieses Beschlusses, um die Unregelmäßigkeiten seitens der Polizei zu bestätigen, bei.
Die Viertbeschwerdeführerin XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 13.07.2012, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Vorgebracht wurde, dass diese keine eigenen Asylgründe habe.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012 wurden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.05.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung am 21.01.2012 vorgebracht, dass er einen USB-Stick mit Beweismitteln bei sich habe, die belangte Behörde habe darauf jedoch überhaupt nicht Bezug genommen, obwohl sie von Amts wegen den Inhalt des USB-Sticks sichten, auswerten, würdigen und in die Entscheidung einfließen lassen hätte müssen. Das Bundesasylamt hätte den Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln befragen und eine umfassende Würdigung hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel durchführen müssen.
Mit Schreiben vom 20.07.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren daraufhin vom Bundesasylamt aufgefordert, die auf seinem USB-Stick gespeicherten Daten in schriftlicher Form binnen zwei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2012 nach und legte die Inhalte seines USB-Sticks in ausgedruckter Form vor, die amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.09.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). In diesen Bescheiden wurde im Wesentlichen der Begründung der im ersten Verfahrensgang ergangenen Bescheide gefolgt.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.09.2012 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2012 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, worin die genannten Bescheide zur Gänze angefochten wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz der unmissverständlichen Auflistung der Mängel des Erstverfahrens im Erkenntnis des Asylgerichtshofes und trotz genauer Beschreibung der Verfahrenshandlungen, welche im fortgesetzten (Anm.: Verfahren) zu setzen gewesen wären, nichts davon im neuen Verfahren umgesetzt habe. Die Erstbehörde habe sich stattdessen damit begnügt, sich den Inhalt des USB-Sticks schriftlich schicken zu lassen. Danach seien die Überschriften einiger der Inhalte des USB-Sticks in der Auflistung der Beweismittel auf Seite 10 des neuen Bescheides hinten angefügt, ein Teil davon kopiert und in die Beweiswürdigung des alten Bescheides eingefügt worden. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Befragung zum Inhalt des USB-Sticks erforderlich sein werde. Die Beschwerdeführer hätten im fortgesetzten Verfahren aber weder mündlich noch schriftlich die Möglichkeit erhalten, zum Inhalt des USB-Sticks oder zumindest zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Es sei auch absolut nicht ersichtlich, ob sich die Erstbehörde mit dem Inhalt dieses Beweismittels auseinandergesetzt habe beziehungsweise zu welchem Schluss sie aus welchem Grund gekommen sei. Darüber hinaus sei die Behörde auch nicht auf die Ausführungen der ersten Beschwerde eingegangen, sondern seien stattdessen fehlerhafte Feststellungen erneut ungeändert und vor allem unkommentiert in die Entscheidung eingebaut oder vielmehr darin belassen worden. Zusätzlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer vor ca. einem Monat erfahren habe, dass ein namentlich genannter Arbeitskollege von ihm im Juni oder Juli dieses Jahres entführt worden und mit Folterspuren am ganzen Körper aufgefunden worden sei. Von der Polizei sei die XXXX als Erfolg gefeiert und die Tat so dargestellt worden, als wäre der Arbeitskollege des Erstbeschwerdeführers ein Widerstandskämpfer gewesen, der von der Polizei unschädlich habe gemacht werden können. Daraus könne man erkennen, dass die Polizei weiterhin mit aller Gewalt gegen vermeintliche Widerstandskämpfer vorgehe und sogar nicht davor zurückschrecke, einen Erfolg im Kampf gegen den Terror zu fingieren, nur um irgendetwas vorweisen zu können. Der Vorfall solle auch auf einer namentlich genannten Internetseite beschreiben sein. Außerdem wurde ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer in der Heimat von seinem leiblichen Vater oft brutal geschlagen worden sei, er sei in ein Internat einer islamischen Schule in die Berge geschickt worden und sei auch dort von Lehrern und Mitschülern misshandelt worden. Zuletzt sei er von dort zu seiner Mutter geflohen und mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Seine psychischen Probleme würden sich hauptsächlich in starken Kopfschmerzen und u.a. in Bettnässen äußern. Im Falle einer Rückkehr nach Russland sei eine Verschlechterung seiner posttraumatischen Probleme zu befürchten. Der Beschwerde beigelegt ist ein Ambulanzbefund bezüglich des Drittbeschwerdeführers vom 31.08.2012. In diesem findet sich eine ausführliche Anamnese, in dem die Geschichte und das Verhalten des Drittbeschwerdeführers geschildert wird und werden unter anderem Kopfschmerzen bei psychosozialer Belastungssituation, latente Tuberkuloseinfektion, Störung des Sozialverhaltens, Bindungsstörung, Verdacht auf Selbstverletzung und Traumatisierung im Heimatland diagnostiziert. Als wichtigste therapeutische Maßnahme wird eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung genannt. Weiters ist ein Arztbrief derselben Klinik vom 24.07.2012 der Beschwerde angefügt, wonach der Drittbeschwerdeführer, nachdem er von zuhause weggelaufen und nach acht Tagen von der Polizei zwischen Mülltonnen schlafend aufgegriffen worden sei, von 22.07.2012 bis 27.07.2012 stationär aufgenommen worden sei.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012 wurden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.09.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, das Bundesasylamt habe es abermals verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde habe es im fortgesetzten Verfahren pflichtwidrig unterlassen, den Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln in einer Einvernahme zu befragen. Das Bundesasylamt habe sich vielmehr damit begnügt, sich die auf dem USB-Stick befindlichen Dokumente in ausgedruckter Form übermitteln zu lassen. Der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes sei hierdurch jedenfalls nicht Genüge getan worden. Das Bundesasylamt werde den Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren - wie schon mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012 unmissverständlich aufgetragen - zu den vorgelegten Beweismitteln zu befragen und die Beweismittel in seiner Entscheidung zu würdigen haben.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 04.12.2012 im neuerlich fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, erfahren zu haben, dass zwei von seinen Kollegen getötet worden seien. Er habe bei seiner Mutter zu Hause angerufen, konkret wisse er nicht wann, vielleicht vor zwei Monaten. Woher seine Mutter das wisse, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Einer der Kollegen habe im selben Bezirk wie der Erstbeschwerdeführer gewohnt. Es solle auch im Internet darüber berichtet worden sein, wo genau wisse er nicht. Einer der beiden sei im Auto gefahren und von Maskierten beschossen worden. Der andere Kollege, mit dem er in der Reifenerzeugung gearbeitet habe, sei auch von unbekannten Leuten erschossen worden. Ob die Sicherheitsbehörden Untersuchungen eingeleitet hätten, nehme er an, seine Mutter habe darüber aber nichts gesagt, nur, dass die zwei getötet worden seien. Auf Vorhalt, dass aus den vorgelegten Beweismitteln nicht ersichtlich sei, dass er verfolgt werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Haus durchsucht worden sei. Sie hätten gewusst, dass sie nichts finden würden und hätten trotzdem das Haus durchsucht. Es sei bei ihm grundlos geschehen. Auf Vorhalt, dass ein Richter die Hausdurchsuchung anordne, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass jeder Hausdurchsuchungen mache wie er wolle. 1999 habe man ihm Sachen unterschoben, darum sei er ins Gefängnis gekommen. Bei Gericht habe er auch vorgebracht, dass ihm etwas unterschoben worden sei, das Gericht habe ihm aber nicht geglaubt. Es habe bei Gericht keinen Akt gegeben und darum habe er seinen Akt auch nicht durchsehen können. Er habe sich keinen Rechtsanwalt genommen, weil es nichts geändert hätte, er habe auch keine Berufung erhoben. Wer nicht in Dagestan lebe, könne sich die Lage dort nicht vorstellen. Er habe diese Papiere mitgenommen, um beweisen zu können, dass immer etwas gegen ihn unternommen worden sei. Er sei wegen seiner Religion verfolgt worden, diese Papiere hätten sie gemacht, damit sie ihn hätten verfolgen können. Man habe ihn bedrängen wollen und sie hätten nicht gewusst, wie sie das machen sollten, daher hätten sie ihm etwas unterstellt. Beim letzten Mal als ihm im November 2007 etwas unterschoben worden sei, sei er ohne Grund festgenommen worden, sie hätten gesagt, er solle mitfahren und er sei freiwillig mitgefahren. Dort sei er festgehalten worden und sie hätten sich etwas ausgedacht, warum sie ihn verurteilen würden. Das sei aber nicht wahr gewesen. Nach dem Jahr 2007 sei ihm nichts mehr unterschoben worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde trotz Ladung für denselben Tag und Erscheinen beim Bundesasylamt nicht niederschriftlich einvernommen.
Der Drittbeschwerdeführer wurde am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens untersucht.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 21.01.2013 wurde beim Drittbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik infolge körperlicher und psychischer Misshandlung diagnostiziert. Empfohlen wurde eine Psychotherapie. Es bestehe aktuell im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß, allerdings sei im Falle einer Abschiebung des Kindes von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform, bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, - abhängigkeit auszugehen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). In diesen Bescheiden wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig angesehen.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 04.02.2013 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, worin die genannten Bescheide zur Gänze angefochten werden. Der Beschwerde beigelegt sind Unterlagen, die bereits am 03.12.2012 an das Bundesasylamt gefaxt, jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Konkret handelt es sich dabei um ein Schreiben der Caritas betreffend die Thematik rund um den Drittbeschwerdeführer, eine notarielle Vereinbarung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und deren Exmann über die Obsorge für den Drittbeschwerdeführer, ärztliche Befunde des Drittbeschwerdeführers, eine Bestätigung seiner Psychotherapeutin und eine Sendebestätigung über das Fax vom 03.12.2012. Weitere Beilagen der Beschwerde sind Berichte einer namentlich genannten NRO über die Morde an den Arbeitskollegen des Erstbeschwerdeführers. Des Weiteren wurde zum Beweis darüber, dass es auch der Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, die sich weiterhin in der Obhut ihres Vaters in Dagestan befinde, nicht gut ergehe, eine Bestätigung vorgelegt, dass diese in einer Anstalt für jugendliche Gesetzesbrecher angehalten worden sei.
Die Fünftbeschwerdeführerin XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 21.10.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Vorgebracht wurde, dass diese keine eigenen Asylgründe habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin ebenfallsgemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheide wurde am 14.11.2013 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, erhob der Erstbeschwerdeführer in Vertretung der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze angefochten wird.
Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Dagestan, geladen.
Mit Schreiben der Caritas vom 20.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.03.2014, wurde zur Verhandlungsvorbereitung ein Protokoll über ein Gespräch übermittelt, das am 14.02.2014 mit dem Erstbeschwerdeführer geführt wurde. In diesem Gespräch erzählte der Erstbeschwerdeführer, er habe mit seiner Mutter telefoniert und so erfahren, dass die Polizei weiterhin nach ihm suche und mehrmals bei seiner Familie und der Familie seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe.
Die Verhandlung fand am 15.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein aller fünf Beschwerdeführer sowie einer Rechtsvertreterin für die Verhandlung der Caritas statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 19.03.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 21.01.2012 (Erstbeschwerdeführer), 11.03.2012 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), 13.07.2012 (Viertbeschwerdeführerin) und 21.10.2013 (Fünftbeschwerdeführerin), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 18.02.2013 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) sowie 18.11.2013 (Fünftbeschwerdeführerin) gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2013 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. 12.11.2013 (Fünftbeschwerdeführerin), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan.
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 21.01.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bereits vor der Einreise der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und lebte zuletzt mit ihr zusammen in der dagestanischen Stadt B. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 11.03.2012 gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte für sich und ihren Sohn am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind die gemeinsamen Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wurden bereits in Österreich geboren und für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Verfolgungen seitens der dagestanischen Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 1999 von Sicherheitskräften geschlagen, mitgenommen und inhaftiert. Aufgrund seiner streng muslimischen Religionsauffassung, die ihn auch optisch von der Mehrheit der übrigen Muslime in Dagestan unterscheidet, kam er ins Blickfeld der Behörden, die ihm unterstellten, Wahabit zu sein. Er wurde zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Nach zehn Monaten wurde er aufgrund einer Amnestie freigelassen. Seit dieser Zeit wurde der Erstbeschwerdeführer immer wieder von Sicherheitskräften aufgesucht, befragt und auf Polizeistationen mitgenommen. Es fanden sowohl in seinem Haus als auch im Haus seiner Mutter mehrere Hausdurchsuchungen statt. Im Jahr 2007 wurde dem Erstbeschwerdeführer von den Sicherheitskräften im Rahmen einer Hausdurchsuchung Marihuana und Sprengstoff untergeschoben. Dieses Mal konnte er jedoch durch den Einsatz einer Rechtsanwältin eine Verurteilung verhindern. Auch weitere Personen im Umfeld des Erstbeschwerdeführers, darunter Arbeitskollegen und sein Arbeitgeber, wurden in weiterer Folge von den Behörden verfolgt und sind seither spurlos verschwunden. Zwei seiner Arbeitskollegen, welchen man ebenfalls unterstellt hatte, Wahabiten zu sein, wurden noch nach der Flucht des Erstbeschwerdeführers getötet.
Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Bekenntnisses zu einer strengeren Auffassung des Islam von den Behörden für einen Wahabiten gehalten wird, auf einer entsprechenden Liste der dortigen Behörden geführt wird und so in das Blickfeld der dagestanischen Sicherheitskräfte geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Dagestan bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Nach dem Verkauf ihres Hauses reiste die Zweitbeschwerdeführerin einige Wochen später gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, zu ihrem Mann nach Österreich nach.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Heimat aus religiösen Gründen oft von Sicherheitskräften aufgesucht und wegen ihrer Kleidung befragt. Aufgrund der Verfolgung ihres Mannes wurde auch sie nach dessen Ausreise von den Sicherheitskräften aufgesucht und verhört. Sie leitet ihre Fluchtgründe im Übrigen von jenen ihres Ehemannes ab.
Der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen leiten ihre Fluchtgründe ebenfalls von jenen des Erstbeschwerdeführers ab.
Der Drittbeschwerdeführer lebte bis kurz vor der Ausreise bei seinem leiblichen Vater sowie im Internat. Sowohl von seinem Vater als auch in der Schule wurde er misshandelt und flüchtete deshalb zu seiner Mutter. Aufgrund der psychischen und physischen Misshandlungen wurde beim Drittbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik diagnostiziert, die mit einer regelmäßigen Psychotherapie behandelt wird.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde von ihrem Ex-Ehemann und Vater des Drittbeschwerdeführers sowie zwei weiterer Töchter, die sich noch in Dagestan befinden, während ihrer Ehe misshandelt und hatte bezüglich der Obsorge für die gemeinsamen Kinder bis zuletzt Probleme mit ihrem Ex-Ehemann.
Die Umstände rund um die familiäre Problematik mit dem früheren Gatten der Zweitbeschwerdeführerin werden insbesondere von der Zweitbeschwerdeführerin als weiterer Grund für die Ausreise angeführt.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und
anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um
dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
(Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group:
The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite.
Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
(Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
(Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
(Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(AI, Oktober 2013)
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch im Föderationskreis des Nordkaukasus vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor
tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen
Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010, http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012) Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. (Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_ AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts
wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.
(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt aufliegende Heiratsurkunde. Dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf die vorgelegten Geburtsurkunden sowie die eigenen, unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung, die Beschwerdeführer befolgen eine strenge Auffassung des Islam, stützt sich auf die eigenen unbestrittenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Erstbeschwerdeführer ausführlich und schlüssig aus, wie er ab dem Jahr 1995 zu seinem Glauben gefunden habe und, dass er eine "reine" Form des Islam praktiziere, die sich von der im Nordkaukasus üblichen "traditionellen" Form des Islam unterscheide. Letztlich haben die Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Gericht den Eindruck hinterlassen, zutiefst gläubige Menschen zu sein, was durch ihr Erscheinungsbild - Kleidung, Bart - unterstrichen wurde.
Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern, insbesondere vom Erstbeschwerdeführer, vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2014, im Rahmen welcher die Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen; die Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehen, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Erstbeschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung und der damit im Zusammenhang stehenden unterstellten politischen Gesinnung in das Blickfeld der dagestanischen Sicherheitskräfte geraten ist, und weitere Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (vgl. dazu insbesondere die Abschnitte Religiöser Konflikt, Religion/Wahabiten sowie Anti-Wahabismus-Gesetz) nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers waren im Laufe des gesamten, nunmehr bereits über zwei Jahre andauernden Verfahrens widerspruchsfrei, schlüssig und glaubhaft. Sie wurden von ihm mit zahlreichen Unterlagen belegt und auch durch die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt. Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch entsprechende Feststellungen der Länderberichte, in denen berichtet wird, dass in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Dagestan unter dem Deckmantel des Antiterrorkampfes muslimische Gruppen, die einen Islam außerhalb der von der Regierung gebilligten Strukturen ausüben, mit Extremismus und sogar Terrorismus gleichgesetzt werden und daher automatisch unter Generalverdacht stehen. Diese Personen werden in Listen erfasst, müssen sich regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten glaubhaft vermitteln, dass der Erstbeschwerdeführer auf einer solchen Liste geführt wird und die Familie aus diesem Grund ständiger Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat von seinem gewalttätigen leiblichen Vater geschlagen und misshandelt worden war, was einen weiteren Grund für ihre Ausreise darstellte, ist ebenfalls glaubhaft. Die vorgelegten ärztlichen Gutachten und Befunde bestätigen, dass der Drittbeschwerdeführer durch die Misshandlungen schwer traumatisiert ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen des Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die während ihrer ersten Ehe mit dem drogenabhängigen Vater des Drittbeschwerdeführers von diesem ebenfalls geschlagen und misshandelt worden war, sind als schlüssig und glaubhaft zu erachten. Auf Nachfrage konnte die Zweitbeschwerdeführerin problemlos detaillierte und widerspruchsfreie Angaben machen. Auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer, welcher ebenfalls kurz befragt wurde, machte einen äußerst überzeugenden Eindruck.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer nach dem 01.01.2006 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der fünf Beschwerdeführer vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellungen verheiratet (und sind es nach wie vor), wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, der Drittbeschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer auf einer von den russischen Behörden geführten Liste als Wahabit angeführt ist, zu Unrecht wegen ihm unterstellter krimineller Tätigkeiten inhaftiert wurde und sowohl er als auch seine Mutter sowie die Zweitbeschwerdeführerin bereits über Jahre hinweg Hausdurchsuchungen und Verhören ausgesetzt waren - weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von dagestanischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wären.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederzulassen, zumal in der gesamten Russischen Föderation unter dem Deckmantel des Antiterrorkampfes Vorbehalte gegen muslimische Gruppen bestehen, die einen Islam praktizieren, der sich von dem von der Mehrheit der nordkaukasischen Bevölkerung befolgten Islam unterscheidet.
Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und der damit in Zusammenhang stehenden, dem Erstbeschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Vorbringen hinsichtlich der Gefahr drohender häuslicher Gewalt der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers seitens des im Herkunftsstaat lebenden Vaters des Drittbeschwerdeführers steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde im Übrigen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt klargestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 0128, und ihm folgend die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0366, und vom 9. September 2010, Zlen. 2007/20/0121, 0122 und 2007/20/1091, 1092, 1310). Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kann jedoch nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn gleichzeitig auch feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Eine nähere Prüfung der Frage, ob dem Drittbeschwerdeführer bzw der Zweitbeschwerdeführerin seitens des leiblichen Vaters bzw geschiedenen Gatten nun tatsächlich ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung droht, war aber aufgrund der gegenständlichen, im Familienverfahren ergangenen Entscheidungen und der mit diesen erfolgten Zuerkennung des Status der Asylberechtigen hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführer, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe ja im Wesentlichen von jenen des Erstbeschwerdeführers ab, letztlich nicht mehr erforderlich und konnte daher in den Beschwerdefällen unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist und auch im Verfahren seitens des Bundesamtes keine solchen vorgebracht wurden, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der fünf Beschwerdeführer festzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.