W104 1429782-1•BVwG W104 1429782-1
W104 1429782-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W104 1429782-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 16.12.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen und Anhänger des sunnitischen Glaubens den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er dazu nach der Schilderung seines Fluchtweges im Wesentlichen an, er habe in Peschawar (Pakistan]) ein CD-Geschäft betrieben. Dieses Geschäft sei durch seine Cousins mittels einer Bombe zerstört worden. Diese Cousins seien Mitglieder der Taliban. Da er sich an seinen Cousins durch zerstören deren Autos gerächt habe, sei er von diesen verfolgt worden und habe fliehen müssen.
Am 04.05.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass er mit seinem Vater ein CD-Geschäft in Peschawar betrieben habe. Dieses Geschäft sei vor ca. zwei Jahren in der Nacht gesprengt worden. Nachgefragt warum er wisse, dass seine Cousins väterlicherseits hinter dem Anschlag stecken sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie durch diese zweimal gewarnt worden seien, da der Betrieb des Geschäfts angeblich gegen die Religion verstoße. Infolge dessen habe er sich an seinen Cousins durch Inbrandstecken von deren Autos gerächt. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer letztendlich in ein Flüchtlingslager in Peschawar gezogen. Monate nach der Zerstörung der Autos durch den Beschwerdeführer sei dieser im Flüchtlingslager von den Cousins gesucht worden. Er befürchte auch Probleme in Afghanistan, da unter seinen Großvätern ein Streit über Grundstücke vorherrsche.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie in Afghanistan keinen Besitz haben würden. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer auch keine Verwandten.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Schule und keinen Kurs besuche. Er sei auch kein Mitglied eines Vereines und habe keine Verwandte in Österreich. Er habe sich im Jahr 2013 nach einem Bandscheibenvorfall einer Rückenoperation unterziehen müssen und habe seither gesundheitliche Probleme.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer die Tazkira seines Vaters sowie zwei Dokumente, welche seinen Aufenthalt in Pakistan belegen sollen, ein.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei. Ebenso wurde dessen Identität festgestellt. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sei nicht feststellbar.
Das Bundesasylamt stützte die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende Länderberichte:
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011;
Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011);
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012;
BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.October 2010, Dezember 2010;
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.01.2012;
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011;
BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, Zugriff 14.2.2012.
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Asylentscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf Pakistan bezogen hätten und aufgrund der afghanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen seien. Einer generellen Verfolgung seien die Paschtunen in Afghanistan nicht ausgesetzt. Hinsichtlich der negativen Entscheidung betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz führte das Bundesasylamt aus, es sei eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Eltern aus Pakistan möglich. Da er als Verkäufer bereits in Pakistan gearbeitet habe, seien die Berufschancen für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gut. Dieser könne zum Beispiel in Mazar-iSharif, Kabul oder Herat eine neue Existenz in Afghanistan aufbauen.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten (noch an den Asylgerichtshof gerichteten) Beschwerde des Beschwerdeführers wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mangels sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in eine aussichtslose Lage geraten würde.
In der Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er nur einmal - als Kind - in Afghanistan war und sein ganzes Leben in Pakistan verbracht habe.
In das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Diverse Belege zum Beweis der ärmlichen Lebensverhältnisse der Eltern in Pakistan;
IDP Registration Form der Familie des Beschwerdeführers;
diverse Kursbesuchsbestätigungen;
verschiedene medizinische Gutachten und Befunde zum Beweis des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers;
ein Empfehlungsschreiben eines Sportvereins, welches den Beschwerdeführer als wichtigen Sportler des Vereins darstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Die Identität des Beschwerdeführers wird entsprechend seiner Angaben - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - festgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält. So konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen, dass in Afghanistan eine Verfolgung der Volksgruppe der Paschtunen in besonderem Maße gegeben ist.
Dass die Eltern aus Pakistan den Beschwerdeführer im Falle einer Heimkehr unterstützen könnten, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre Kontakte. Er musste sich im Jahr 2013 einer Bandscheibenoperation unterziehen, hat seither Kreuzschmerzen und ist in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Das Bundesasylamt stützte seine Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem auf oben angeführte Länderberichte, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für den Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und den UNAMA Mid-Year Report 2013 sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes samt Ergänzungen und der zitierten Länderberichte Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
3.2. Zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan:
Auch wenn man die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legt und insbesondere auch seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annehmen würde, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zum Erfolg:
Die andeutungsweise behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Verwandten (sofern diese in Afghanistan aufhältig sind) liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Beschwerdeführer wäre von seinen Verwandten ja ebenso verfolgt, wenn er keiner sozialen Gruppe - wie etwa der einer Familie - zugehörig wäre. Mag es auch in Afghanistan zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht. Eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht.
3.2.3. Rassische oder religiöse Verfolgung:
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht, noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.
3.2.4. Verfolgung durch Taliban in Pakistan:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass rund um die Zerstörung des elterlichen CD-Geschäftes in Peschawar keine Verfolgung im Sinne der GFK besteht, denn eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Dabei ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen: Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Im konkreten Fall wird eine potentielle Bedrohung eines Afghanen in Pakistan behauptet, sodass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen.
3.2.5. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen.
3.3. Zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07,).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
3.3.2. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen könnte, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie im Falle einer Rückkehr hinreichend unterstützt werden kann. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anknüpfungspunkt in Afghanistan, sodass die Abschiebung unter dem Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig wäre. Ja.
Der Beschwerdeführer ist zwar erwerbsfähig, verfügt aber laut seinem Vorbringen lediglich über rudimentäre Schulbildung sowie keine spezielle Berufsausbildung und bloß etwas Arbeitserfahrung als Verkäufer im Betrieb seiner Eltern. Er ist eigenen Angaben zufolge in Pakistan aufgewachsen. Seine gesundheitlichen Probleme würden unter diesen Umständen seine Arbeitssuche und Selbsterhaltung zusätzlich erschweren.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer etwaigen Neuansiedlung in Mazar-iSharif, Kabul oder Herat, in eine hoffnungslose Lage kommt.
3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu Spruchteil B:
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben referierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben unter 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor.
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