I407 1411494-3•BVwG I407 1411494-3
I407 1411494-3Tribunal administratif fédéral7 mai 2014
Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I 407 1411494-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zl. 09 06.469-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste seinen eigenen Angaben nach im Jahr 1990 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 1990 illegal nach Österreich gekommen sei. Seit seiner Einreise in Österreich habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Am 30.05.1996 habe er geheiratet. Er sei im Jahr 1990 mit fünf anderen Personen nach Österreich gekommen. Die Polizei habe damals Informationen über die Schlepper gewollt. Die fünf anderen Personen hätten Angst gehabt und nichts gesagt. Er habe aber Informationen über die Schlepper an die Polizei weitergegeben. Diese fünf Personen seien nach Ägypten zurückgeschickt worden und hätten geglaubt, dass er sie verraten habe. Da sie alle aus einem Ort kommen und sich die Familien kennen würden, hätten die anderen seiner Familie seitdem große Probleme gemacht. Sie hätten zum Beispiel die Schafe seiner Familie vergiftet. Sie würden ihn über seine Familie mit dem Ermorden bedrohen. Wenn er nach Ägypten zurückkehre, würden Sie ihn umbringen. Deshalb habe er Österreich seit 1990 nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen ägyptischen Reisepass und eine österreichische Heiratsurkunde vom 30.05.1996 vor.
Am 15.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Er sie illegal nach Österreich gekommen und habe nach einem Jahr ein Visum erhalten, welches jedes Jahr verlängert worden wäre. Durch seine Heirat habe er ein unbefristetes Visum erhalten, welches er zwölf Jahre besessen habe. Seit sieben Monaten lebe er illegal in Österreich, da ihm sein Aufenthaltstitel auf Grund seiner Straffälligkeit entzogen worden sei. Er sei 1990 wegen der Arbeit nach Österreich gekommen. Am 26.07.1995 habe er eine Österreicherin geheiratet. Seit eineinhalb Jahren lebe er von seiner Frau getrennt. Zur Begründung seines Asylantrages gab er an, dass er mit fünf anderen Flüchtlingen von Schlepper nach Österreich gebracht worden sei. Er habe mit der österreichischen Polizei kooperiert und diese haben ihm versprochen, dass ihm nichts geschehen werde, wenn die Schlepper gefasst würden. Die anderen fünf Flüchtlinge seien abgeschoben worden und dadurch wäre er als Verräter abgestempelt worden. Falls er zurück nach Ägypten müsse, würden sie ihn umbringen. Er habe Angst vor diesen Leuten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, AZ 09 06.469-BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass er sich derzeit in Haft befinde. Er sei in Österreich integriert und mit einer österreichischen Frau verheiratet. Er habe immer gearbeitet und sei versichert gewesen. In den letzten vier Jahren sei er spiel- und alkoholsüchtig gewesen. Wegen einer Sachbeschädigung befinde er sich nun in Haft. Er habe viele Probleme in seinem Land. Er könne seit über zwanzig Jahren nicht mehr in sein Land reisen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2010, Zl. A3 411.494-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde in Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er seine Ehefrau, die "irgendwo in der Nähe von XXXX" bei ihrem Vater lebe, ca. drei Mal pro Woche treffe. Die genaue Adresse bzw. den Wohnort kenne er nicht. Er habe seine Frau im Jahr 1996 geheiratet, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Der Beschwerdeführer konnte die an ihn gestellten Fragen in Bezug auf seine Frau nicht beantworten (z.B.: Geburtstag bzw. Alter, Schulbildung, Berufsausbildung, Geschwister). Er habe mit seiner Frau nicht über sein Asylverfahren gesprochen; sie wisse nicht, dass er überhaupt einen Asylantrag gestellt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, AZ 09 06.469-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Einer Berufung (gemeint Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer Österreicherin verheiratet sei, aber von einer tatsächlich vorliegenden Ehegemeinschaft nicht ausgegangen werden könne. Es lägen klare Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin aus, dass er in Österreich gut integriert sei und einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. Er sei seit 1996 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Annahme der Behörde, dass es sich dabei um eine bloße Scheinehe handle, beruhe nicht auf stichhaltigen Beweisen. Auf Grund seines Gefängnisaufenthalten und seiner Alkoholkrankheit würde er von seiner Frau derzeit getrennt leben, jedoch bestehe regelmäßiger Kontakt. Dass er einige Details über seine Frau nicht mehr angeben könne, liege daran, dass sie in den letzten Jahren nicht durchgehend zusammengewohnt hätten sowie an seinen durch Alkoholkonsum bedingten Gedächtnislücken. Seinen Asylantrag habe er erst 2009 gestellt, da ihm zu dem Zeitpunkt die Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei. Er habe nie auf Kosten des österreichischen Staates leben wollen und deshalb von Anfang an gearbeitet. Er sei erst seit 31.10.2009 arbeitslos, davor habe er als Kochgehilfe gearbeitet. Mit Ägypten verbinde ihn nur noch seine Staatsbürgerschaft, faktisch fühle er sich Österreich zugehörig. Dass er mehrmals straffällig geworden sei, tue ihm sehr leid. Er habe aus seinen Fehlern gelernt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. A4 411.494-2/2011/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, AZ 09 06.469-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde einer Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts. Die Behörde habe unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall auch die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes zu überprüfen. Darüber hinaus komme einer Beschwerde generell die aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne und sei dies in seinem Bescheid nicht der Fall.
In einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 14.2.2014, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG der Behörde ein verfassungskonform auszuübendes Ermessen zukomme.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 4.2.2014 ein Ersuchen um Mitwirkung gem. § 6 BFA-VG an die Polizeiinspektion XXXX, um eine Umfelderhebung zu den derzeitigen ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegattin des Bf. an ihrem Wohnsitz durchzuführen. Für die erkennende Behörde bestand der dringende Verdacht, dass die Ehe damals lediglich geschlossen wurde, um für den Bf. einen legalen Aufenthaltsstatus zu begründen. Befragt, gab die Ehefrau des Bf zusammengefasst an, dass sie ihren Gatten beim Ausgehen in Wien vor 8-9 Jahren getroffen habe, die Ehe kinderlos sei, sie nicht wisse, wo er lebe und der Kontakt sich bereits 6 Monate nach der Eheschließung nunmehr also seit acht Jahren fast vollständig verlaufen habe. Der Ehegatte trage in keiner Form zu ihrem Lebensunterhalt bei, sie wisse auch nicht, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Über Vorhalt, warum sie sich niemals an einer gemeinsamen Meldeadresse gemeldet hätten, vermeinte die vernommene Person, sie hätte irgendwie ein komisches Gefühl gehabt, irgendwas hätte nicht gestimmt. Zum jetzigen Eheleben könne sie keine Angaben machen. Auslöser der Trennung sei gewesen, dass ihr Gatte den Kontakt abgebrochen habe. Sie wisse nicht, ob ihr Ehegatte noch Familienangehörige in Österreich habe.
Am 7.4.2014 wurde die Beschwerde vor dem erkennenden Richter verhandelt. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Muttersprache einvernommen, die Verhandlungsschrift wurde ihm in seiner Gegenwart rückübersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist ägyptischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und verheiratet. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Identität ist durch die Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers belegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf. mit einem Arbeitsvisum nach Österreich gekommen ist, vielmehr hat er schon im Rahmen der Erstbefragung bei seiner illegalen Einreise und dem zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz, angegeben, geschleppt eingereist zu sein (AsylGH Zl. A4 411.494-2/2011/3E, AS 2).
Seit 1.11.2009 ist der Bf. keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen.
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG mit Schreiben an den Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde im Zuge der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1996 seine Ehegattin kennenlernte und im gleichen Jahr heiratete. Die Ehe hat nur ein Jahr gedauert. Aus der Ehe entstammen keine Kinder. Zum Nachweis seiner sozialen Verfestigung legt der Beschwerdeführer zwei aktuelle Arbeitsvorverträge, drei Unterstützungsschreiben von privaten Personen jeweils datierend vom Februar 2013 sowie einen Sozialbericht der Caritas vom Jänner 2013 vor.
Ein gültiger Aufenthaltstitel liegt nicht vor, der Bf. kann kein schützenswertes Familienleben in Österreich glaubhaft machen.
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft sowie zum Familienstand des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die von ihm glaubhaft gemachten Aussagen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentliche Veränderung der Situation in Ägypten bescheinigen, zur Stellungnahme übermittelt. Der Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt.
Die seitens des Bundesasylamts getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens des BF geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Einsicht genommen wurde in die Akten der vom Bf. geführten Akten vor dem Asylgerichtshof, das ZMR, das Strafregister, einen Versicherungsdatenauszug des HV der Sozialversicherungsträger, das Zentrale Fremdenregister, die im Akt erliegenden Empfehlungsschreiben sowie den ebenfalls im Akt erliegenden Sozialbericht der Caritas, XXXX.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.9.2011 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die er mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 18.10.2011 bekämpft.
Der Bf. kann nicht glaubhaft machen, dass er seit geraumer Zeit aus eigener legaler Tätigkeit zu seinem Fortkommen beizutragen im Stande ist und kann seinen Aufenthalt auch nicht aus Unterhaltsleistungen seiner Ehegattin bestreiten.
Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 MRK konnte bei Berücksichtigung aller im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen und bei deren inhaltlichen Bewertung ermittelt werden.
Der Bf. hat es verabsäumt, zur Feststellung seines schützenswerten Familienlebens beizutragen. So hat er vor der BPD Wien angegeben, geschieden zu sein, vor dem Bundesasylamt erklärte er jedoch, verheiratet zu sein, aber seit eineinhalb Jahren getrennt von seiner Frau zu leben (AsylGH A4 411 494-2/2011, AS 6). Im gegenständlichen Verfahren hat er geltend gemacht, die Scheidung von seiner Frau nicht begehrt haben zu können, weil er nicht über ihre Telefonnummer verfügt habe. Dennoch habe er ihr während der Ehe immer wieder Geld gegeben.
Dem erkennbaren Bemühen des Bf. zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltstitels (vgl. etwa zur Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41a NAG) Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, S.
59f.) ist seine erhebliche kriminelle Energie, die sich in mehreren Delikten gegen Eigentum, sowie Leib und Leben nachdrücklich geäußert hat, entgegenzuhalten, obgleich die letzte strafgerichtliche Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zur Delinquenz des Bf wird auf den Bescheid des Bundesasylamts (AZ: 09 06.469 BAW, AS 759f.) vom 28.9.2011 verwiesen. Der Bf. hat durch zahlreiche Straftaten innerhalb weniger Jahre seine Missachtung gegenüber - für die Gemeinschaft - bedeutenden Rechtsgütern gezeigt, worin eine antisoziale Einstellung zum Ausdruck kommt. Auch darf der der durch die Straftaten entstandene Schaden bzw. das gegenüber den Opfern verursachte Leiden nicht übersehen werden (UVS Wien, GZ UVS-FRG/60/8625/2013-5 vom 30.9.2013).
Bei der Interessensabwägung im gegenständlichen Fall sind die Erwägungen des AsylGH in seiner Entscheidung zur Integration bei schwer Vorbestraften im Lichte der jüngeren Judikatur des VfGH in der Entscheidung C12 308.509-1/2008 vom 28.11.2012 zugrunde zu legen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführes in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Ägypten sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auch wenn - wie er der Beschwerdeführer selbst schildert - die Tätigkeiten schlecht bezahlt sind. Schon im Verfahren (AsylGH A3 411 491-1/2010, AS 13) wurden diesbezügliche Erwägungen getroffen.
Im Übrigen wird auf die Judikaturlinie des VwGH zu den Übergangsbestimmungen im Asylrecht verwiesen (VwGH GZ 2006/20/0074 vom 09.09.2010).
Ein Absprechen des erkennenden Gerichts über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit der Zurückverweisung der Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen
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