BVwG G307 2006939-1

G307 2006939-1Tribunal administratif fédéral7 mai 2014

Regest

gelinderes Mittel, individuelle Verhältnisse, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft

Texte intégral

BVwG G307 2006939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2006939.1.00

Spruch

G307 2006939-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1009389207/14507113, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX XXXX bis XXXX, XXXX für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II, Nr. 517/2013 hat der Bund der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am XXXX um 12:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der XXXX von Beamten der Finanzpolizei XXXX bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten angetroffen und wegen Fehlens einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

In ihrer Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle St. Pölten, gestand die BF die unerlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein. Ihre wirtschaftliche Lage sei schlecht und benötige sie Geld für ihre Kinder. Sie habe am XXXX nur "zur Probe" gearbeitet und sei glaublich am 23.03.2014 über Ungarn eingereist. Sie sei derzeit im Besitz von € 15,00, habe € 200,00 verdienen und danach in die Heimat zurückkehren wollen. In Österreich habe sie keine Angehörigen, in Serbien sei ihre Existenz durch ihre, die Arbeit ihrer Tochter und die Unterstützung der Mutter gesichert gewesen. Sie kehre aus voller Überzeugung freiwillig nach Serbien zurück.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich von der BF persönlich übernommen am XXXX, wurde gegen diese zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt und gemäß § 113 Abs. 2 FPG angeordnet, die Vollzugskosten der Schubhaft zu ersetzen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF verfüge lediglich über €

15,00, sei am XXXX gegen 12:00 Uhr von Beamten der Finanzpolizei auf dem Betriebsgelände der XXXX bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten angetroffen worden und lebe die Kernfamilie der BF in Serbien. Ferner sei die BF im Bundesgebiet nicht integriert. Rechtlich wurde ausgeführt, aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens der BF vorliege. Die Sicherung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die BF nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Sie sei zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist, ohne über ein entsprechendes aufenthaltsrechtliches Dokument zu verfügen und habe ohne Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften Unterkunft genommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe im Fall der BF, dass deren privates Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Weder könne durch Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit noch durch Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Wegen der persönlichen Lebenssituation der BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erforderlich mache.

3. Mit dem am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch die bevollmächtigte XXXX gemäß § 22a BFA-VG Schubhaftbeschwerde. Darin wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr in der Höhe von €

30,00 zuzuerkennen, auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundalge das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten in eventu, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, im gegenständlichen Fall stehe die Anhaltung der BF im Hinblick auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die BF habe mehrfach ihre Ausreisewilligkeit dargetan, weshalb ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 46 FPG nicht notwendig gewesen wäre. Die Anordnung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall nicht die ultima ratio gewesen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung der Schubhaft rechtfertigen könnte, liege bei der BF nicht vor. Die BF sei gewillt gewesen, Österreich freiwillig zu verlassen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die BF nicht einer periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen wäre oder in von Bundesamt zu bezeichnenden Räumen Unterkunft genommen hätte. Die Abschiebung der BF hätte auch durch das gelindere Mittel des § 77 Abs. 3 Z 1 FPG gesichert werden können.

Ferner sei wegen der sachlichen Unzuständigkeit des BFA das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der Gesetzgeber weise dem BFA durch das BFA-Einrichtungsgesetz noch keine konkreten Kompetenzen zu, sondern beabsichtige lediglich die Regelung von Grundsätzen. Dem entsprechend stelle auch § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-Einrichtungsgesetz eine allgemeine Torsobestimmung dar, die vorsehe, dass dem BFA unter anderem die Vollziehung des 8. Hauptstücks des FPG obliege. Dem § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG zufolge obliege dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, worunter aber nicht die Schubhaft falle. Auch den Materialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, durch § 3 BFA-VG dem BFA die Kompetenz einer Schubhaftbehörde zukommen zu lassen. Ferner werde auch durch das FPG 2005 dem BFA nicht die Kompetenz zur Anordnung der Schubhaft eingeräumt. Ebenso wenig sei eine Schließung der aufgezeigten Lücke mittels Analogie schon aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Art 1 Abs 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit und Art 5 EMRK unzulässig. Beide Bestimmungen verlangten eine explizite gesetzliche Grundlage, wobei ein Ersatz dieser mittels Analogieschluss nicht zulässig erscheine. Auch in der materiellen Regelung des § 76 Abs. 1 FPG finde sich keine die Zuständigkeit bestimmende Regelung. Auch diese planwidrige Lücke sei aufgrund der soeben zitierten Bestimmungen nicht schließbar. § 80 Abs. 6 FPG regle lediglich die Zuständigkeit des BFA zur vierwöchigen Überprüfung der Schubhaft. In Wien sei etwa das Amt der Wiener Landesregierung für die Verhängung der Schubhaft zuständig. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall die Anordnung der Schubhaft nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt. Da eine äquivalente Regelung zum vormaligen Art 129a Abs. 1 Z 3 B-VG im Art 130 B-VG in der geltenden Fassung nicht vorgesehen sei, bestünden Bedenken, ob die Bestimmung des § 22a BFA-VG dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG entspreche. Weiters mache auch die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung den bekämpften Bescheid rechtswidrig, weil aus dieser nicht hervorgehe, ob dem BF bei andauernder Anhaltung über einen Zeitraum von zwei Wochen ein weiterer Rechtsschutz zukomme oder ob nach Aufhebung der Schubhaft für weitere sechs Wochen die Möglichkeit einer Beschwerde nach § § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestünde. Rechtsunsicherheit ergäbe sich auch wegen der mangelhaften Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps. Da es sich bei der angeordneten Anhaltung jedenfalls um eine verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandsersatzverordnung beantragt. Eine Erlassung eines neuen Schubhafttitels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde sei nicht vorgesehen und überschritte dieses dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen nach Art 130 B-VG.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist im Besitz eines serbischen Reisepasses.

Die BF reiste am 23.03.2014 auf dem Landweg über Ungarn mit einem Reisebus nach Österreich.

Die BF wurde am XXXX um 12:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der XXXX von Organen der Finanzpolizei XXXX bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 40 BFA-VG festgenommen.

Die BF befand sich vom XXXX XXXX bis zum XXXXXXXX im XXXX in Schubhaft. Die BF war während ihres Aufenthaltes in Österreich nicht gemeldet.

1.2. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF verfügt über keine sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich. Die BF besitzt in Österreich keine eigenen, ihren Lebensunterhalt deckenden Mittel. Ihre Kinder und ihre Mutter leben in Serbien.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF reiste am 03.04.2014 per Flugzeug in ihre Heimat zurück. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF wurde ihr serbischer Reisepass am XXXX im Zuge der Festnahme abgenommen und bis zur Ausreise im XXXX hinterlegt. Da die belangte Behörde das Vorhandensein des Reisepasses im Original bestätigte, besteht am Vorliegen dieses Umstands kein Zweifel.

Die Einreise der BF am 23.03.2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF wie auch aus jenen der XXXX, welche mit der BF in XXXX gemeinsam arbeitete und diesbezüglich vor der Einvernahme der BF beim BFA von Beamten der Finanzpolizei befragt wurde.

Der Umstand der Festnahme und das Betreten bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei XXXX vom XXXX.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass die BF selbst erwähnte, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, ihr bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Serbien gelegen ist - und von der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.

Die fehlende Meldung in Österreich ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der LPD Wien).

Der Zeitpunkt der Ausreise ist der vom Verein Menschenrechte vorgelegten, im Akt befindlichen Ausreisebestätigung zu entnehmen.

Die Zeit der Unterbringung in Schubhaft ist dem Schreiben, mit welchem die Beschwerde dem entscheidenden Gericht vorgelegt wurde, zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

§§ 58 Abs. 2 und§ 17 VwGVG wurden im Hinblick auf das anzuwendende Recht bereits erwähnt (siehe oben).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die §§ 76 und 77 FPG lauten:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Schubhaftbeschwerde stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die BF zweifelsfrei bei der Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG am XXXX betreten. Seit diesem Zeitpunkt hielt sie sich vermittelt über § 31 Abs 1 Z 3 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb das BFA gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen hatte. Diesbezüglich erging ein gesonderter Bescheid, der ebenso vollinhaltlich angefochten wurde. Die Voraussetzung der in § 76 Abs. 1 FPG genannten Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch Anhaltung der BF war somit gegeben. Die Ansicht des BFA, es hätte im Falle der BF kein gelinderes Mittel angeordnet werden können, ist jedoch verfehlt. So ist zu berücksichtigen, dass die BF in vollem Ausmaß geständig war, rechtswidrig gearbeitet zu haben und ihrer freiwilligen Rückkehr - wie in der Beschwerde gerügt - zugestimmt hat. Sie hat glaubwürdig ausgeführt, dringend Geld für die Erhaltung ihrer Familie - wenn auch durch Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit erworben - zu benötigen, jedoch erst € 15,00 zur Verfügung habe. Zum Erhalt der gewünschten € 200,00 hätte es somit noch einiger Arbeitstage bedurft. Der vom BFA geäußerte Verdacht des Untertauchens erscheint somit lebensfremd, weil die BF wohl kaum innerhalb der Zeitspanne eines Tages eine neue Arbeitsstelle oder neue Unterkunft gefunden hätte, um sich verborgen zu halten. Das vom Bescheid des BFA zur Begründung der Schubhaft herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, Zahl 2006/21/0311 betrifft eine völlig andere Ausgangslage. Dort nämlich ist der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und wurde die erstinstanzliche, den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abweisende, Entscheidung vom Unabhängigen Bundesasylsenat vollinhaltlich bestätigt. Es sind dem gegenständlichen Sachverhalt auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, die BF hätte sich vor Verhängung der Schubhaft dem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht oder diesen wesentlich erschwert. In diese Richtung rügt die Beschwerde zutreffend, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.10.2013 zu Zahl 2013/21/0041 festgehalten:

Zur nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 und nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der VwGH im E vom 25. März 2010, 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetzt. Fehlt es, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein muss.

Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Diese Auffassung hat der VwGH im E 11. Juni 2013, 2012/21/0114, auf die geltende Rechtslage übertragen und ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) bei Vorliegen der in § 76 FrPolG 2005 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden. Das ergibt sich nunmehr auch eindeutig aus dem mit dem FrÄG 2011 geänderten Wortlaut des geltenden § 77 Abs. 1 FrPolG 2005.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur war die Anhaltung der BF in Schubhaft daher als rechtswidrig zu erklären.

3.4. Zu Spruchpunkt II. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandsatzverordnung zu erfolgen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Prüfung der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen gegenständlich keine sonstigen Hinweise auf die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Zu Spruchpunkt II.

In Bezug auf die Frage des von der BF geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, weil der Frage des Kosten- und Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich bisher an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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