G306 1307268-2•BVwG G306 1307268-2
G306 1307268-2Tribunal administratif fédéral7 mai 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, wesentlicher Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014 Zl.:
760018909/14474568 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der BF stellte am 20.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.), den Antrag auf subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass ein Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete ihren angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF aus reinen wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Im Heimatland würde keine Verfolgung bestehen. Der BF habe zum Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würde aufgrund der Tradition - auch Unterstützung - und Unterkunftsmöglichkeiten der Volksgruppe der Albaner vorfinden. Die Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da der BF im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe, keine sonstigen Bindungen in Österreich habe und zudem erst kurze Zeit in Österreich auf haltig sei. Der BF habe in Österreich keine Verwandten und würde daher kein Eingriff in das Familienleben bestehen.
3. Mit dem am 07.04.2014 beim BFA eingebrachten und mit 01.04.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der BF führt darin ausdrücklich an, dass nur der Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung) bekämpft werde und die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides nicht bekämpft werde.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde krass aktenwidrig gehandelt und beurteilt habe. Soweit das Familienleben des BF betroffen sei, habe die belangte Behörde ausgeführt, dass die Entscheidung in dieses Recht nicht eingreife, weil der BF keine Verwandte in Österreich mit dauerhaftem Aufenthalt habe (Bescheid Seite 53). Die Eltern des BF würden sehr wohl in Österreich leben und wohnen. Sie hätten den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot plus" da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis festgestellt habe, dass ihre Integration so weit fortgeschritten sei, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Dasselbe würde auch für die Schwester des BF gelten. Die belangte Behörde habe auch fälschlicher Weise festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet kein Privatleben habe. Es würden sehr wohl private Bindungen bestehen. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF erst kurz sei. Die belangte Behörde habe es jedoch nicht mitberücksichtigt, dass der BF bereits vom 05.01.2006 bis 04.01.2011, somit fast genau 5 Jahre in Österreich aufgrund eines Asylverfahrens aufhaltig war. Der BF habe in der Einvernahme auch das Sprachzertifikat B1 vorgelegt - welches von der belangten Behörde nicht zum Akt genommen worden sei.
Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid dahin gehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; dem BF den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Beschluss vom 15.04.2014 erkannt das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Bescheid zu beheben war.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 3 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihren Bescheid aktenwidrig begründet habe. Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Seite 53 anführt:
"Sie haben keine Verwandten in Österreich mit dauernder Aufenthaltsberechtigung. Es besteht daher kein Eingriff in ihr Familienleben.
..... .
Sie gehen keiner Arbeit nach. Auch sonstige private Bindungen in Österreich haben Sie nicht. Sie befinden sich zudem erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich",
so entspricht dies nicht den Tatsachen. Es ist unverständlich, dass die belangte Behörde, obwohl aus den niederschriftlichen Einvernahmen vom 20.03.2014 und 24.03.2014 ersichtlich ist, dass seine Eltern in Österreich mittels Aufenthaltstitel legal leben und wohnen und der BF bereits vom 05.01.2006 bis 04.01.2011 in Österreich als Asylwerber lebte, dieses Vorbringen in keiner Weise in ihrem Bescheid erwähnt bzw. in der Beweiswürdigung berücksichtigte.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids des BFA gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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