W215 1405506-1•BVwG W215 1405506-1
W215 1405506-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz
W215 1405506-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl
08 06.290-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am 18.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.07.2008 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei russischer Staatsbürger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei verheiratet, Vater eines Sohnes und spreche Tschetschenisch und Russisch. Er habe von XXXX bis XXXX die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter in XXXX gearbeitet. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass die Lebensqualität in Tschetschenien schlecht sei. Er habe ein geistig behindertes Kind. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er müsste so weiterleben wie bisher.
Am 13.08.2008 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, in welcher dieser angab, dass zuletzt immer wieder russische Soldaten gekommen seien und nach einem Maschinengewehr gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe aber keine Waffen besessen, sondern den Rebellen nur Nahrungsmittel gegeben. Von diesen Ereignissen habe sein Sohn eine psychische Erkrankung davongetragen.
Am 23.02.2009 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Nach entsprechender Fragestellung gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Nach Belehrung zum Neuerungsverbot und der Bedeutung seiner Angaben, sowie seiner Mitwirkungspflicht, gab der Beschwerdeführer an, er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei wegen der gesundheitlichen Probleme seines Sohnes ausgereist. Er sei standesamtlich und nach moslemischem Ritus verheiratet, habe in Österreich keine Angehörigen und seine Eltern, seine zwei Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 12.07.2008. Danach gefragt, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Hauptgrund die Krankheit seines Sohnes gewesen sei; außerdem habe er keine Unterkunft und keine entsprechend entlohnte Arbeit gehabt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Krankheit seines Sohnes und der Probleme am Arbeitsplatz ausgereist, manchmal habe er keinen Lohn erhalten, manchmal verspätet.
Der Beschwerdeführer gab außerdem an, er habe in letzter Zeit keine Probleme mit den Behörden gehabt. Vor zwei Jahren sei er von den Russen mitgenommen und gefoltert worden. Man habe von ihm die Herausgabe einer Maschinenpistole verlangt. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage angehalten worden.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass der wichtigste Grund für seine Ausreise die Hoffnung nach einer besseren medizinischen Behandlung für seinen Sohn gewesen sei. Nach Belehrung, wonach der schlechte Gesundheitszustand eines Familienmitgliedes für eine Asylgewährung nicht ausreiche, gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich arbeiten. Abschließend danach gefragt, ob er vollständige Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer dies und ergänzte, er habe in Tschetschenien nach der Zerstörung seines Hauses keine Unterkunft gehabt und im Haus seines Vaters gelebt. Er habe gezielt nach Österreich reisen wollen, da er gehört habe, dass die medizinische Versorgung sehr gut sei. Für den Fall seiner Rückkehr hätte er dieselben Lebensbedingungen wie vor der Ausreise zu erwarten, keine geregelte Bezahlung, keine Behandlung für seinen Sohn und keine Unterkunft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.290-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und in Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2010 erteilt. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungshandlungen behauptet und das Land wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung seines Sohnes und der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen verlassen. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern das Land wegen des schlechten Gesundheitszustandes seines Sohnes verlassen. Wegen der schlechten körperlichen Verfassung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers sei von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei, ebenso wie seinem Sohn, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.290-BAT, zugestellt am 06.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.03.2009 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Flüchtling sei; er habe angegeben, dass er vor ca. zwei Jahren von den Russen mitgenommen und gefoltert worden sei. Dabei handle es sich eindeutig um eine Verfolgungshandlung. Dass der Beschwerdeführer in erster Linie wegen der Hoffnung auf Heilung seines Sohnes ausgereist sei, entbinde die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht und der Berücksichtigung sämtlicher Gründe, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer sei noch zwei weitere Male mitgenommen und befragt worden, man habe von ihm wissen wollen, ob er mit Widerstandskämpfern in Kontakt sei, wo sich diese aufhalten und ob er diese unterstützen würde.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund der bereits getätigten Verfolgungshandlungen begründete Furcht, erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und den Beschwerdeführer dazu zu befragen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis zu erbringen, sondern einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Für den Beschwerdeführer und seine Familie bestehe im Fall der Rückkehr Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dargelegt, dass ihnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und wegen unterstellter politischer Gesinnung ein Eingriff erheblicher Intensität drohe, vor dem sie der russische Staat nicht schütze. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Gewährung von Asyl und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt einer Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
Am 13.02.2014 wurde das Verfahren gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.290-BAT, auf Grund des in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt III. befristet ausgestellte Aufenthaltsberechtigung wurde immer wieder vom Bundesasylamt verlängert, zuletzt wurde dem Beschwerdeführer von dessen Rechtsnachfolger, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, am 11.03.2014 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgefolgt.
Für den 11.04.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 27.03.2014, beantragte die Beschwerden abzuweisen und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seite 18). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.
II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen im Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, XXXX, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach).
Seit
02. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versuchte Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 05.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 08, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
2. Allgemeine Situation in Tschetschenien
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.05.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Am 03.07.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (07. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 02.01.2014, Der Standard (01.01.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 02.01.2014)
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 06.02.2013)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 09.12.2013)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 06). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.01.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 03.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012,
Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.05.2012; Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung in Tschetschenien gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte nach Vorlage eines russischen Inlandspasses schon vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 11.04.2014 und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.
Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht noch einmal Gelegenheit zur Äußerung seiner Rückkehrbefürchtungen und führte den schlechteren Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ins Treffen. Auf seine Person bezogene Angst vor Verfolgung(shandlungen) nannte der Beschwerdeführer auch über Nachfrage nicht. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er auch nach Österreich gekommen wäre, wenn sein Sohn gesund wäre, an, dass er diesfalls nicht nach Österreich gereist wäre. Bereits aus diesen Antworten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine Person handelt, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist ist und um Asyl angesucht hat. Der Beschwerdeführer hatte keine asylrelevanten Ausreisegründe und hegt auch keine (asylrelevanten) Rückkehrbefürchtungen:
"...R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P1: Wir haben drei Söhne. Sie brauchen eine Spezialdiät. Alle drei Söhne sind krank. Bei uns Zuhause sind die Krankenhäuser nicht so gut.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Mir konkret wird niemand etwas antun.
R: Wären Sie auch ausgereist, wenn Ihr ältester Sohn gesund gewesen wäre?
P1: Wenn er gesund wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Warum konkret wollen Sie Asyl?
P1: Wir haben kein Zuhause. Wir lebten im Haus meines Vaters und unser Sohn war krank. In Tschetschenien wurde eine ganz andere Diagnose gestellt. Er wäre heute nicht so krank, wenn er von Geburt an die notwendige Diät eingehalten hätte. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 06 bis 07).
Insofern der Beschwerdeführer die triste Lebenssituation im Herkunftsstaat ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass seine Lebensumstände keineswegs existenzbedrohend waren, hat er doch im Haus seines Vaters gelebt und mit seinem Elternhaus und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten noch Ressourcen im Herkunftsstaat, auf die er zurückgreifen kann.
Erst über mehrmalige Nachfrage der erkennenden Richterin, nach den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und seinen Ausreisegründen, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Mal im Jahr 2007 zusammengeschlagen, gefoltert und nach Sturmgewehren gefragt worden:
"...R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P1: Wir haben drei Söhne. Sie brauchen eine Spezialdiät. Alle drei Söhne sind krank. Bei uns Zuhause sind die Krankenhäuser nicht so gut.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Mir konkret wird niemand etwas antun.
R: Wären Sie auch ausgereist, wenn Ihr ältester Sohn gesund gewesen wäre?
P1: Wenn er gesund wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Warum konkret wollen Sie Asyl?
P1: Wir haben kein Zuhause. Wir lebten im Haus meines Vaters und unser Sohn war krank. In Tschetschenien wurde eine ganz andere Diagnose gestellt. Er wäre heute nicht so krank, wenn er von Geburt an die notwendige Diät eingehalten hätte.
R: Gab es sonst noch einen Ausreisegrund?
P1: Es gab auch ein Problem mit der Polizei, nicht mit der Polizei, sondern ein Problem mit Leuten, die mich um vier oder fünf Uhr von Zuhause mitgenommen haben. Sie haben mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind, aber ich habe keine.
R: Wann war das?
P1: 2007, genauer weiß ich es nicht. Es war der einzige Vorfall. Ich wurde zusammengeschlagen und gefoltert. Auch mit Strom. Man hat mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, das ist passiert und unser Sohn war krank. ..."
(Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 06 bis 07).
Im Fall des Beschwerdeführers fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren davon sprach, dass russische Soldaten bei ihm nach Waffen gesucht hätten; in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer davon nicht einmal im Ansatz gesprochen, was er in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht plausibel erklären konnte:
"...R: Sie haben anlässlich Ihrer ersten niederschriftlichen Befragung am 18.07.2008, als Sie konkret nach Ihrem Fluchtgrund befragt wurden nur die schlechte Lebensqualität und ihr krankes Kind genannt (Akt BAA Seite 21). Erstmals anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 13.08.2008, somit einen Monat nach Ihrer ersten Befragung am 18.07.2008 behaupten Sie, dass russische Soldaten nach Waffen gesucht hätten und Sie Rebellen mit Lebensmitteln versorgt hätten (Akt BAA Seite 67). Das war bei Ihrer Ehegattin ganz ähnlich. Warum haben weder Sie, noch Ihre Ehegattin, das nicht schon anlässlich der ersten Befragung angegeben, als man Sie konkret nach Ihren Fluchtgründen gefragt hat?
P1: Ich habe das schon in der Erstbefragung gesagt. ..."
(Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seite 07).
Nach der langjährigen Erfahrung der erkennenden Richterin in Asylsachen machen tatsächlich schutzsuchende und schutzbedürftige Personen unmittelbar nach der Einreise im Aufnahmestaat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Ausreisegründen. Der Beschwerdeführer hat über erlittene Folter weder gesprochen, noch diese angedeutet, weshalb diese erst später erstatteten Angaben nicht glaubwürdig waren. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Die Frage, ob es sich um den einzigen Übergriff gehandelt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer davon im Zuge der Erstbefragung nicht einmal Andeutungen machte, konnte er den Vorfall auch nicht widerspruchsfrei schildert, womit der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch konfrontiert wurde, sich aber von seinen eigenen Angaben, deren Richtigkeit er nach der Einvernahme beim Bundesasylamt und erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, überrascht zeigte und distanzierte:
"...R: Wann war das?
P1: 2007, genauer weiß ich es nicht. Es war der einzige Vorfall. Ich wurde zusammengeschlagen und gefoltert. Auch mit Strom. Man hat mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, das ist passiert und unser Sohn war krank.
R: Wissen Sie, wie lange vor Ihrer Ausreise dieser einzige Vorfall stattgefunden hat? Sie haben angegeben, am 12.07.2008 mit dem Zug Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben.
P1: Der Vorfall war ungefähr ein halbes Jahr vor meiner Ausreise.
R: Somit war der Vorfall ca. im Winter.
P1: Nein, wenn ich darüber nachdenke, war erst Herbst 2007.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, aber wir hatten Angst, dass das wiederpassieren wird.
[...]
R: Sie haben beim BAA behauptet, dass der Vorfall zwei Jahre vor Ihrer ausreise war. Heute geben Sie an, dass er ein dreiviertel Jahr vor Ihrer Ausreise war. Wollen Sie dazu etwas sagen?
P1: Das habe ich früher beim BAA gesagt?
R: Ja.
P1: Aber den Vorfall hat es wirklich gegeben. Ich glaube, dass der Vorfall im Herbst vor meiner Ausreise war, also ein dreiviertel Jahr vor meiner Ausreise.
[...]
R: Ihre Ehegattin hat anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 13.08.2008, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben, dass bereits während ihrer Schwangerschaft, somit im Jahr XXXX russische Soldaten ins Ihr Haus eingedrungen wären und nach einer Waffe gesucht hätten (Akt des BAA der Ehegattin Seite 65). Wollen Sie dazu etwas angeben?
P1: Nein, das stimmt nicht. Das war so, wie ich heute gesagt habe, im Herbst 2007. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 07, 08 und 09).
Hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch angegeben, dass er zwei Tage lang angehalten wurde, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er noch am selben Tag freigelassen worden sei:
"...R: Was ist beim Vorfall passiert?
P1: Ich wurde mitgenommen und eingesperrt. Ich wurde in der Früh mitgenommen und bis zum Abend festgehalten.
R: Wissen Sie noch ungefähr die Stunden?
P1: Ich wurde um vier oder fünf Uhr in der Früh mitgenommen und gegen 18 oder 19 Uhr desselben Tages wieder freigelassen.
[...]
R: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie zwei Tage lang angehalten wurden, heute haben Sie angegeben, dass Sie noch am selben Tag freigelassen wurden?
P1: Habe ich gesagt, dass ich zwei Tage lang festgehalten wurde? (P1 lächelt und schweigt). Das war von der Früh bis zum Abend desselben Tages. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 07 und 09).
Hätte der Beschwerdeführer diese einzige Anhaltung tatsächlich erlebt, wäre sie ein einprägsamer Vorfall gewesen und er hätte gewusst, ob er einen oder zwei Tage angehalten wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar tatsächlich Erlebtes zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrags geltend gemacht hat:
"...R: Außer der Gesundheit der Kinder hätten Sie noch irgendeine Befürchtung?
P2: Ich möchte nicht hin. Mein Mann wurde ja auch einmal mitgenommen. Das war schrecklich.
R: Wann wurde er mitgenommen?
P2: Ich weiß es nicht. Das war 2007. Das war 2007 oder 2008. Er wurde einmal mitgenommen. [...]
R: Wie lange wurde Ihr Ehegatte angehalten?
P2: Ein Woche ca.
R: Gab es nur diesen einen Vorfall?
P2: Ja, er wurde nur einmal mitgenommen.
R: Warum wissen Sie, dass er eine Woche angehalten wurde?
P2: Das ist nur ungefähr, ich habe nur eine Woche gesagt. Genau weiß ich es nicht mehr.
[...]
R: Ihr Ehegatte hat heute angegeben, dass er noch am selben Tag seiner Festnahme entlassen wurde. Sie behaupten widersprüchlich, dass er eine Woche angehalten wurde. Wollen Sie dazu etwas sagen?
P2: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich möchte nicht lügen. Ich bin vorwiegend wegen meines Kindes hierhergekommen, wegen der Behandlung. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 11 und 13).
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch damit konfrontiert, dass der von ihm geschilderte Vorfall, mag er nun ein dreiviertel Jahr oder zwei Jahre vor der Ausreise stattgefunden haben, jedenfalls in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise steht. Den diesbezüglichen Behauptungen kommt daher selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle Asylrelevanz zu. Nach Vorhalt seitens der erkennenden Richterin, wonach der problemlose Verbleib des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gerade für eine Verfolgung spricht, verwies der Beschwerdeführer, ohne auf seine Person bezogene Umstände konkret zu benennen, auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer wurde auch mit seinem neuen Vorbringen in der Beschwerde konfrontiert und überraschte damit, dass dieses Vorbringen doch nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung außerdem neu vor, dass nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sein soll, obwohl er eingangs der Verhandlung die Frage, ob es etwas gebe, was er bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht habe, verneinte:
"...R: Gibt es etwas, das Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P1: Nein.
[...]
R: Warum behaupten Sie erstmals in der Beschwerde vom 18.03.2009 (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 217), dass Sie noch zwei weitere Male mitgenommen wurden, obwohl Sie beim BAA ausdrücklich darüber belehrt wurden, dass Sie alle Ausreisegründe zu schildern haben (Neuerungsverbot).
P1: Das stimmt nicht. Ich wurde nur einmal mitgenommen. Ich wurde nicht mehr mitgenommen, aber ich habe gehört, dass die Leute nach unserer Ausreise zu uns gekommen sind und nach uns gefragt haben. Mitgenommen wurde ich aber nur einmal. Das zweite Mal war ich nicht Zuhause. Da war ich ja schon in Österreich, als man nach mir gefragt hat. Das war 2008.
R: Warum bringen Sie das jetzt zum ersten Mal vor?
P1: Als ich das erste Mal einvernommen wurde, habe ich das noch nicht gewusst.
R: Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung gefragt, ob es etwas Neues gibt.
P1: Ich sage das jetzt. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014, Seiten 06 und 09)
Das beliebige Variieren der Angaben des Beschwerdeführers zeugt nicht gerade von dessen Glaubwürdigkeit.
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen nicht durch Vorlage von Beweismitteln untermauern, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, dieses gleichbleibend zu gestalten. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag zunächst ausschließlich mit dem Gesundheitszustand seines Sohnes begründete, erst spät im Verfahren einen angeblichen Übergriff einige Zeit vor der Ausreise ins Treffen führte, den er nicht widerspruchsfrei schildern konnte, konnte auch seinem gesteigerten Vorbringen hinsichtlich einer Suche nach ihm nach seiner Ausreise keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Die laufenden Veränderungen und Steigerungen in den Angaben des Beschwerdeführers können die erkennende Richterin nicht davon überzeugen, dass auch nur eine Variante des Vorbringens des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner legalen Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat in einer Unterkunft gelebt hat und die abseits des Gesundheitszustandes seines Sohnes behaupteten Ausreisegründe nachgeschoben wurden, um seinem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.
Aus all diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 14 bis 18). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers, der seinen Antrag ursprünglich mit asylfremden Motiven begründete und erst spät im Verfahren von Übergriffen sprach, welche er nicht widerspruchsfrei schildern konnte, keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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