W173 1435339-1•BVwG W173 1435339-1
W173 1435339-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation
W173 1435339-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2013, Zahl 12 15.197-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, (in der Folge BF) stellte am 21.10.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, am XXXX geboren zu sein und in Kabul, XXXX, XXXX, in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet. Weiters habe die Familie ein Haus in Kabul und Ländereien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass das Geschäft seines Vaters am XXXX überfallen und in Brand gesetzt worden sei. Sein Vater habe im Fernsehen dazu die Meinung vertreten, dass man die Verantwortlichen einsperren solle. Vermutlich seien auch Anhänger der "XXXX" darunter gewesen. Da ein Mann vom Sicherheits-dienst festgenommen und nach 3-tägiger-Haft wieder freigelassen worden sei, sei seinem Vater gedroht worden. Er hätte das Geschäft zuzusperren und die Stadt zu verlassen. Sein Vater habe diese Drohung ignoriert. Am XXXX sei der BF auf dem Weg ins Geschäft von maskierten Männern entführt und in einem Keller eingesperrt worden. Die Lösegeldforderung habe sich auf $ 100.000 belaufen. Nach Bezahlung dieser Summe sei der BF nach einem Monat freigelassen worden. Daraufhin habe sein Vater beschlossen, dass der BF die Heimat verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
Die Reise des BF sei über Auftrag seines Vaters von einem Schlepper organisiert worden. Seine Reiseroute habe von Herat aus über Turkmenistan nach Russland geführt. Von dort sei der BF zuerst zu Fuß und später mittels PKW nach Österreich gelangt.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.4.2013 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, dass seine bisher gemachten Angaben richtig seien. Er sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und in Kabul geboren. Dort habe er 12 Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe ein Reparaturgeschäft und seine Mutter sei Hausfrau. Seine 3 Brüder und 4 Schwestern würden alle noch die Schule in Kabul besuchen. Er sei seit 10.4.1390 mit
XXXX nach muslimischer Tradition und standesamtlich verheiratet. Seine Frau lebe mit seiner Familie in XXXX, in Kabul.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er und sein Vater Kriminelle als Feinde gehabt hätten. Am XXXX sei das Geschäft seines Vaters von unbekannten Personen angezündet und geplündert worden. Nach polizeilichen Ermittlungen sei ein Mann festgenommen worden. Am XXXX sei der BF wahrscheinlich von anderen Kriminellen in der Nähe des Wohnhauses der Familie angehalten und für ungefähr einen Monat in einem Kellerloch festgehalten worden. Nach Bezahlung eines Lösegeldes von $ 100.000 sei der BF freigekommen. Sein Vater habe sich daraufhin für eine Flucht des BF entschieden. Es sei auch keine andere afghanische Stadt sicher. Während der 3 Jahre zwischen dem Angriff auf das Geschäft des Vaters und der Entführung des BF sei immer wieder mündlich gedroht worden. Dies gelte auch für den Vater des BF.
Der BF gab weiter an, zu vermuten, dass sein Vater aufgrund der damaligen Brandstiftung Feinde gehabt habe, zumal er sich darüber auch im Fernsehen beschwert habe. Auf Nachfrage, warum sein Vater mit der gesamten Familie weiter vor Ort gelebt habe, gab der BF an, dass sein Vater versuche, seinen Besitz zu verkaufen, um mit der ganzen Familie wegzugehen. Die Familie habe schon viel Geld gehabt. Wegen mangelnder Erfolgsaussicht sei eine Anzeige bei der Polizei unterlassen worden. Es handle sich um mächtige Kriminelle. Auf Grund der Kriegssituation könne der BF auch nicht an einen anderen Ort in Afghanistan umziehen. Der BF habe Angst vor den Kriminellen. Außer seinen Eltern und seinen Geschwistern habe er noch weitere, in Kabul lebende Verwandte, die jedoch keine Probleme hätten.
Den Länderberichten zu Afghanistan hielt der BF entgegen, dass an keinem Ort in Afghanistan in Ruhe und Sicherheit gelebt werden könne. Die wirtschaftliche Lage sowie die medizinische Versorgungslage seien schlecht. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe der BF zwar von staatlicher Seite nichts zu befürchten. Er habe jedoch Angst vor der kriminellen Bande.
Der BF legte eine Kopie einer von seinem Vater erstatteten Anzeige über die Abgängigkeit des BF vor, die vom Dolmetscher übersetzt wurde. Auf den Vorhalt, dass die von der islamischen Regierung, Amt für kriminelle Tätigkeiten, ausgestellte Anzeige vom XXXX stamme, der BF aber bereits am XXXX entführt worden sei und die Anzeige somit Monate nach seiner Entführung ausgestellt worden sei, als sich der BF bereits in Österreich aufgehalten habe, brachte der BF vor, dass "etwas bei der Kopie falsch gegangen sein dürfte" und deshalb eine handschriftliche Ergänzung erfolgt sei. Er könne sich dies nicht erklären.
Er habe keine Verwandten in Österreich. Es würden aber die Kinder seiner Tante väterlicherseits in Holland leben.
Der BF bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
3. Mit Bescheid vom 7.5.2013, Zahl 12 15.197-B AG, zugestellt am 10.5.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. (in der Folge AsylG) mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF afghanischer Staatsbürger und Paschtune sei. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet und sonstige asylrelevante Gründe nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität -drohe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan seien zulässig. Der BF habe keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet. Seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Ehefrau, mehrere Onkel und Tanten mit ihren Familien) würden weiterhin in Afghanistan (Kabul) leben. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte die 1. Instanz aus, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund sehr oberflächlich und vage gewesen seien. Aufgrund seiner allgemeinen, oberflächlichen und nicht substantiierten Schilderung habe er nicht glaubhaft machen können, das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Zu den Feinden seines Vaters habe der BF lediglich die Vermutung aufstellen können, dass dies mit der Brandstiftung im Jahr 2009 zu tun habe und sich sein Vater überall beschwert habe. Die Frage, warum sein Vater weiterhin in Afghanistan lebe, habe der BF nicht schlüssig nachvollziehbar begründet. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete widerspruchsfreie und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Auch die vorgelegte Kopie einer Abgängigkeitsanzeige habe sein fluchtkausales Vorbringen nicht untermauern können. Die Echtheit des Schreibens habe nicht verifiziert werden können. Das Datum der Ausstellung der Anzeige beziehe sich auf einen Zeitpunkt, zu dem sich der BF nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Der BF habe damit eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel und somit nicht glaubhaft machen können.
Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte verfüge und weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe, werde davon ausgegangen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei davon auszugehen, dass der BF nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe. Es sei ihm offenbar nach wie vor möglich, den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der BF unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Es gehe aus den vorhandenen Länderberichten hervor, dass eine Ansiedlung in Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Zudem habe der BF eine Schulausbildung und habe als Verkäufer gearbeitet. Er sei ein gesunder, junger Mann, sodass er - von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen - nicht in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde.
Selbst wenn der BF tatsächlich eine Bedrohung durch Privatpersonen befürchten würde, so wäre ihm dennoch kein internationaler Schutz zu gewähren. Diese/r befürchtete Übergriff/Bedrohung sei vielmehr kriminellen Tätern zuzuordnen und könne daher keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verfolgung iSd Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen gegeben sein, oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten. Von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege in der Heimat des BF könne nicht ausgegangen werden und sei auch aus den Länderberichten nicht zu entnehmen. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von der staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Der BF habe keine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohl begründete Furcht einer solchen geltend gemacht. Es sei nicht plausibel, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan eine Verfolgung im Sinne der GFK drohe.
Der BF habe während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht bzw. behauptet, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Seine Angehörigen würden nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben.
Aus der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ergebe sich, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan mangels substantiierter, glaubhafter und nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr iSd § 8 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig sei.
Weiters liege weder ein schützenswertes Familienleben des BF iSd
Artikel 8 EMRK in Österreich vor, noch würde eine Ausweisung des BF einen Eingriff in sein Privatleben iSd Art. 8 EMRK darstellen.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF am 8.5.2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 10.5.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 23.5.2013 Beschwerde, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Die Angaben des BF im bisherigen Ermittlungsverfahren hätten der Wahrheit entsprochen. Mittlerweile habe er aber keine Angehörigen mehr in Afghanistan, die ihn bei einem Neuanfang unterstützen könnten. Sein nicht mehr arbeitender Vater wohne nicht mehr in dem Haus der Familie, sondern halte sich versteckt. Die restliche Familie habe Afghanistan ebenfalls verlassen. Nach Verkauf des Familienbesitzes habe auch der Vater des BF die Absicht zu flüchten. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Die Personen, die seinen Vater bedroht hätten, seien sehr mächtig. Es handle sich dabei um den Kommandanten XXXX, den General XXXX sowie den Marschall
XXXX. Die genannten Personen würden, um eine Rufschädigung, die bei einer Verhaftung wegen des Brandanschlages eintreten würde, zu verhindern, den Vater des BF einzuschüchtern.
Dem bekämpften Bescheid liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zugrunde. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe seien keiner näheren Prüfung unterzogen worden. Hätte die belangte Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen.
Außerdem brachte der BF vor, dass die belangte Behörde ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Es scheine sich nicht mehr um eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe durch den BF zu handeln, sondern werde von ihm vielmehr ein absoluter Beweis gefordert. Ganz offensichtlich werde eine negative Entscheidung angestrebt.
Dem angefochtenen Bescheid liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung) drohen würden und diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet würden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder eben dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe.
Hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte legte der BF ebenso wie bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul Länderberichte vor.
Die Verfolgung, die dem BF in Afghanistan drohe, erreiche daher sehr wohl ein asylrelevantes Ausmaß und wäre ihm daher bei rechtsrichtiger Anwendung und Auslegung Asyl zu gewähren gewesen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul stehe dem BF nicht offen, da die Sicherheitslage in Kabul - wie im restlichen Land - derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstelle. Auch der Asylgerichtshof gehe regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei. Dies treffe auch auf den aus Kabul stammende BF zu. Dem BF drohe eine reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK. Selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würde, sei es dem BF nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Bei rechtsrichtiger Anwendung wäre dem BF daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.5.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 31.5.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.), dass sein Vater sich über einen auf sein Geschäft gerichteten Überfall bzw. eine Brandstiftung öffentlich beschwert und dadurch die Festnahme eines Mannes verursacht habe, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dass den Ausführungen des BF aufgrund der allgemeinen, oberflächlichen und nicht substantiierten Schilderung zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 29.4.2013 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Vielmehr hätten aber die näheren Umstände zu dem vom BF vorgebrachten Überfall und der Brandstiftung im Geschäft seines Vaters im Jahr 2009 erforscht werden müssen. Anhaltspunkte dafür sind die dazu vom BF erwähnten polizeilichen Ermittlungen und die Festnahme sowie die diesbezüglichen Aussagen des Vaters im Fernsehen. Ebenso sind die näheren Umstände zu seiner nach Behauptungen des BF damit im Zusammenhang stehenden Entführung im Jahr 2012 zu erforschen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. Weiters ist in den Länderfeststellungen zu Afghanistan auf die Situation der Gruppierung der "XXXX" sowie auf die Möglichkeit, Opfer von Brandstiftung bzw. Entführung zu werden, einzugehen. Auch dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen.
Warum sich die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid auf eine vom BF "behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban" stützt, welche weder als von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch als eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung zu qualifizieren sei, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kann es sich wohl nur um einen der belangten Behörde unterlaufenen Irrtum handeln. Eine solche vom BF behauptete Zwangsrekrutierung ist dem vorliegenden Verwaltungsakt, von dessen Vollständigkeit ausgegangen wird, nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde scheint im Rahmen der rechtlichen Beurteilung offenbar einen völlig unterschiedlichen Sachverhalt herangezogen zu haben. Vielmehr ist in der Entscheidung auf das Vorbringen des BF zur Verfolgung aufgrund der oben genannten Vorfälle - Überfall, Brandstiftung sowie Entführung durch Privatpersonen - Bezug zu nehmen.
Schlussendlich wäre von der belangten Behörde auch zu überprüfen gewesen, inwiefern der Staat tatsächlich in der Lage wäre, den BF zu schützen. Auch diesbezüglich hat die Behörde aber jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Stattdessen führt sie lediglich aus, dass "von einer generellen Korruption und einer völlig lahm liegenden Strafrechtspflege" in der Heimat des BF nicht ausgegangen werden könne und auch nicht aus den Länderberichten zu entnehmen sei.
Diese Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich gewesen.
Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragsstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des BF abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Die Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, sollte er für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen, als offensichtlich junger, gesunder und lebenserfahrener Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge er über ein familiäres Netzwerk zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Die belangte Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des BF, sich in Kabul niederzulassen, anzustellen (VfGH 11.12.2013, U 2643/2012). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der BF noch über eine entsprechendes familiäres Netzwerk in Kabul bzw. in Afghanistan verfügt, zumal er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.4.2013 ausführte, dass seine Familie die Besitztümer verkaufe und die Absicht habe, Kabul zu verlassen.
Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde somit ebenfalls Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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