BVwG W159 1423776-2

W159 1423776-2Tribunal administratif fédéral6 mai 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation, Lebensgemeinschaft

Texte intégral

BVwG W159 1423776-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1423776.2.00

Spruch

W159 1423776-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, gxxxx/-in, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, xxxx, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine tadschikische Staatsangehörige, stellte am 01.05.2011 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, xxxx und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern xxxx einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 03.05.2011 vor der Polizeiinspektion Flughafen und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2011, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an:

Sie ist ihren Angaben nach Staatsangehörige von Tadschikistan, der usbekischen Volksgruppe zugehörig und moslemischen Glaubens. Sie sei mit ihrem Mann traditionell verheiratet.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Ihr Mann habe Probleme mit den chinesischen Behörden und der Polizei gehabt. Er sei auch im Gefängnis gewesen. Genaueres wisse sie nicht.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien gesund.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder keine Befürchtungen. Die Ausreise sei ausschließlich aufgrund der Probleme des Mannes erfolgt.

Der Mann der Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben ein chinesischer Staatsangehöriger, gab im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Uiguren anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein und in China an einer Demonstration gegen die chinesische "Herrschaft" beteiligt gewesen und von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden zu sein. Auch habe der Mann der Beschwerdeführerin an einer Kundgebung vor der chinesischen Botschaft in xxxx teilgenommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht, der dieser mit Erkenntnis vom 25.10.2012 folgte, den Bescheid vom 15.12.2011 behob und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.

Begründet wurde dies damit, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag in Erledigung der Beschwerde des Mannes der Beschwerdeführerin der diesen betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wegen eines augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, welche ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung des Mannes der Beschwerdeführerin erforderlich machen - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei.

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Mann sei deshalb auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen gewesen.

Der Asylgerichtshof verwies im Übrigen darauf, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet habe (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012), weshalb mit Hinblick auf die Ausweisungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein werde.

Im fortgesetzten Verfahren bevollmächtigte die Beschwerdeführerin einen Vertreter für das Asylverfahren, was mit Eingabe vom 19.01.2012 bekanntgegeben wurde. Darin wurde dargelegt, dass der Mann im Bundesgebiet exilpolitisch tätig sei und im Juli 2012 an einer Demonstration in xxxx gegen das Massaker in xxxx teilgenommen habe. Die Teilnehmer würden dabei die Menschenrechtsverletzungen in xxxx verurteilen und ein Leben in Freiheit für die uigurische Minderheit fordern. Die Demonstration habe vor dem chinesischen Konsulat in xxxx stattgefunden. Diese Demonstrationen würden regelmäßig von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft fotografiert und gefilmt. Der Mann habe aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung Verfolgung in China zu befürchten.

Laut kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom 17.10.2012 und 28.11.2012 handelt es sich bei den vom Mann vorgelegten Dokumenten (Führerschein und chinesische Identitätskarte) um Totalfälschungen. Zur Person des Mannes würden unterschiedliche Daten vorliegen. Insbesondere würden keine gesicherten Erkenntnisse der korrekten Personalien vorliegen.

Am 11.04.2013 wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin Zeynep AYDYN im Bundesgebiet geboren und für diesen am 06.05.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 17.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in ihrer Muttersprache Usbekisch niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin spreche im Übrigen noch ein bisschen Russisch und Persisch.

Nach Ergänzungen zu ihrem bisherigen Vorbringen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Mutter telefoniert habe, die ihr mitgeteilt habe, dass die Miliz (Polizei) nach ihr und ihrem Mann suche. Sie habe ursprünglich erklärt, keine Probleme in Tadschikistan gehabt zu haben, nunmehr werde jedoch laut ihrer Mutter nach ihr gefragt.

Ihr Mann sei im Jahr 2009 in xxxx im Gefängnis gewesen, da er an einer Demonstration teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht an dieser Demonstration teilgenommen, habe aber mittlerweile in Österreich bei einer Demonstration teilgenommen. Sie sei dort hingegangen, um ihren Mann zu begleiten bzw. zu unterstützen.

Ihr Mann habe schon vorab vorgehabt, an der Demonstration in xxxx teilzunehmen. Den Grund für die Verhaftung ihres Mannes wisse sie nicht. In Tadschikistan sein nach ihrem Mann durch die Miliz gefragt worden, Probleme habe er dort keine gehabt. Er sei damals auch nicht von der Miliz mitgenommen oder vorgeladen worden.

In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin, dass nach der Festnahme des Schwagers der Beschwerdeführerin, der xxxx geheißen habe und Uigure aus xxxx gewesen sei, die Miliz begonnen habe, nach ihrem Mann zu fragen. Die Miliz habe vier oder fünf Mal einfach nach ihrem Mann gefragt. Warum wisse sie nicht.

Die Beschwerdeführerin könne auch nichts zur Organisation "Turkistan Awazi" sagen.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Schwager xxxx befragt, wobei sie erklärte, nicht zu wissen, weshalb dieser in Tadschikistan festgenommen und nach China ausgeliefert worden sei.

Die Beschwerdeführerin bestätigte, nur rituell mit ihrem Mann verheiratet zu sein und schilderte die näheren Umstände der Trauung.

Ihren Reisepass habe sie bei der Ankunft in Österreich vernichtet, um nicht ausgeliefert zu werden, und lediglich Fragmente aufbewahrt.

Zum Familiennamen ihrer Kinder befragt, meinte sie, dass mangels standesamtlicher Heirat die Kinder keinen eigenen Pass erhalten hätten, weshalb ihr Mann dann jemanden bezahlt habe, damit ihre Kinder in ihren Pass eingetragen würden. Die näheren Modalitäten der Passausstellung kenne die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe den Pass selbst abgeholt. Der Pass sei ein echter Pass, lediglich das Reinschreiben der Familiennamen der Kinder sei gefälscht gewesen. Die Vornamen der Kinder seien echt, deren Familiennamen seien falsch. Die Kinder würden den Familiennamen des Vaters - xxxx - tragen. Auf Vorhalt der Ausführungen ihres Mannes, der gemeint habe, bewusst die Familienamen der Kinder ausgewählt zu haben, konnte die Beschwerdeführerin hiezu nichts Erhellendes ausführen, auch nicht dass ihr Mann eigentlich xxxx heiße.

Die Beschwerdeführerin fürchte für den Fall einer Rückkehr, mit der Miliz Probleme zu bekommen. Dasselbe befürchte sie für ihre Kinder, da auch ihre Schwester Probleme mit der Miliz bekommen habe und mittlerweile Tadschikistan verlassen habe. Über deren Verbleib könne sie keine Angaben machen.

Auf Nachfrage erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Recherchen im Herkunftsstaat unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden würden, nicht einverstanden, da sie ihren Aufenthalt nicht preisgeben wolle.

Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich befragt. Die Beschwerdeführerin lebe hier von der Grundversorgung und habe zwischenzeitlich einen Deutschkurs besucht.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Tadschikistan zum Parteiengehör vorgehalten und ihr eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Über den Verbleib der Geburtsurkunden oder anderer Dokumente ihrer Kinder habe die Beschwerdeführerin keine Auskünfte geben können. Ihr sei aufgetragen worden, sich entsprechende Dokumente allenfalls aus den Herkunftsstaat übermitteln zu lassen.

Innerhalb der gewährten Frist erstattete die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, datiert mit 07.08.2013, zu den ihrem Mann in der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen zu China. Darin verwies er insbesondere auf die in den Länderfeststellungen aufgezeigte prekäre Menschenrechtslage in China. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten Österreich würde ihm Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen. In diesem Zusammenhang wurde auch aus Judikatur des Asylgerichtshofes zitiert.

Ihr Lebensgefährte sei demnach aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Uiguren, seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie durch den Umstand seiner Asylantragstellung in China der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

Für den Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan mit der Beschwerdeführerin und den minderjährigen Kindern würde dem Mann ebenso Verfolgung bzw. die Auslieferung nach China drohen. Dahingehend wurde ein Medienbericht zitiert, wonach drei Uiguren mit türkischer Staatsbürgerschaft während einer geschäftlichen Aufenthaltes in Tadschikistan festgenommen worden seien und ihnen die Auslieferung nach China drohe.

Mit einer am 30.10.2013 datierten Eingabe wurde ein Klinisch-psychologischer Befundbericht des xxxxvom 07.10.2013 übermittelt, wonach die minderjährige Tochter xxxx an elektivem Mutismus leide und eine Einzelpsychotherapie empfohlen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2013, FZ. xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest.

Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen Tadschikistans wurden als unglaubwürdig bewertet und habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan Verfolgungshandlungen seitens der Miliz (Polizei) oder sonstiger staatlicher Behörden ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien.

Auch unter Zugrundelegung der zitierten Länderinformationen ergebe sich für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage, die einer Rückkehr nach Tadschikistan entgegenstehen würde.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt verneint habe, eigene Fluchtgründe für das Verlassen Tadschikistans gehabt zu haben. Sie habe vielmehr wiederholt erklärt, aufgrund von Problemen ihres Mannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, wobei die vorgebrachten Verfolgungsgründe ihres Mannes im Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag als unglaubwürdig bewertet worden seien.

Die nunmehrige Behauptung, dass nach ihr nunmehr in Tadschikistan von der Polizei gesucht werde, wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdige Steigerung bewertet.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd. GFK nicht glaubhaft machen habe können und auch sonstige Fluchtgründe nicht festgestellt werden hätten können.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit ihren Familienangehörigen bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls negative Entscheidungen ergangen seien. Diese seien im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Ein allfälliger Eingriff in ihr Familien- bzw. Privatleben sei im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten wurde.

Die Beschwerde bezieht sich überwiegend auf die behauptete Verfolgung des Mannes der Beschwerdeführerin und insbesondere auf seine nicht geklärte Staatsangehörigkeit.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr sowohl nach Tadschikistan als auch nach China im Lichte des Art. 3 EMRK für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen nicht möglich wäre. Es wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer minderjährigen Tochter releviert.

Zuletzt wurde auf einen nicht recht zu fertigenden Eingriff in Art. 8 EMRK für den Fall einer Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet verwiesen.

Der Beschwerde wurden Unterlagen des Weltkongresses der Uiguren beigelegt.

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die den Lebensgefährten und die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Lebensgefährtin von xxxx und Mutter der minderjährigen Kinder xxxx ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehöriger im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zwar sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte nicht vom Begriff der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst, besteht ein solches jedoch zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern, weshalb die Entscheidung betreffend den Lebensgefährten über die gemeinsamen minderjährigen Kinder auch für die Beschwerdeführerin relevant ist.

Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht die - den Lebensgefährtin und die minderjährigen Kinder betreffenden - Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die betreffend den Lebensgefährten und die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 29.11.2013 keinen Bestand haben.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht geklärt, ob der Lebensgefährte chinesischer oder tadschikischer Staatsangehöriger ist. Wie bereits im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes verweist auch der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, minderjährige Kinder) zur Ausweisung beider Elternteile in zwei verschiedene Länder einen Eingriff in das Familienleben in Hinblick auf die minderjährigen Kinder des Paares gewertet hat (VfGH 1548-1552/11-17 vom 05.03.2012) und wird mit Hinblick auf die allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch darauf Rücksicht zu nehmen sein. Dies natürlich nur, wenn das Bundesamt nach entsprechenden Ermittlungen zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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