W106 2002699-1•BVwG W106 2002699-1
W106 2002699-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2014
Adressierung, Beschwerdefrist, Einbringungsstelle, Verspätung
W106 2002699-1/7E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.12.2013, GZ P854736/4-HPA/2013, betreffend Entschädigung des Verdienstentganges nach dem HGG 2001, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(06.05.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Entschädigung des Verdienstentganges für die Dauer seines Wehrdienstes vom 08.04.2013 bis 19.04.2013 als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 30.12.2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 23.01.2014 nachweislich zur Post gegebenem Schreiben, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde, wo sie laut Eingangsstampiglie am 05.03.3014 eingelangt ist.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die richtige Einbringungsstelle, das Heerespersonalamt, weitergeleitet und ist dort nachweislich am 10.03.2014 eingelangt. Die Beschwerde und der angefochtene Bescheid wurden seitens der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 wieder vorgelegt.
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014 wurde dem BF zum Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle (Heerespersonalamt) Parteiengehör binnen 10 Tagen gewährt.
Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF bis dato keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes - VwGbk-ÜG kann gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Wendung "beim Verwaltungsgericht erhoben" ist keine Einbringungsregelung, die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, S 257, Anm. 5).
Zur Wahrung der Beschwerdefrist genügt es, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, dass der Postenlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde und die Eingabe bei der Behörde einlangt (VwGH 20.10.2004, 2004/10/0097). Die Nichteinrechnung des Postenlaufes nach § 33 AVG setzt demnach voraus, dass dieser mit der richtigen Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 33, S 298, 299 und dort zit. Judikatur).
Die am 23. Jänner 2014 zur Post gegebene Beschwerde wurde zwar innerhalb der Beschwerdefrist aufgegeben, die Beschwerde war jedoch mit "Bundesverwaltungsgericht" anstatt "Heerespersonalamt" unrichtig adressiert. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies auch ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung beim Heerespersonalamt einzubringen ist.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG an die richtige Einbringungsstelle, das Heerespersonalamt, weitergeleitet und ist dort nachweislich am 10.03.2014 eingelangt.
Die Beschwerde ist daher verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle eingelangt.
Sie war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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