G311 1405605-1•BVwG G311 1405605-1
G311 1405605-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher Schutz
G311 1405605-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 08 09.728 - BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 08.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 09.10.2008 gab der BF an, er sei moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Albaner an, er habe einen Blutrachekonflikt wegen eines Grundstückes, 1999 habe es deswegen eine Rauferei gegeben. Danach habe ein Sohn der anderen Familie den BF mit einem Holzstück auf die Wirbelsäule geschlagen. 2008 habe der Sohn der anderen Familie den BF mit einem Messer in die rechte Hüfte gestochen. Der Vater des BF habe dann den anderen verletzt, sie sagten öffentlich, dass sie sich rächen werden.
Aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde teilte der Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschat in Tirana am 02.03.2009 mit, es könne nicht bestätigt werden, dass es den Fall der Blutrache zwischen beiden Familien gebe. Die albanischen Behörden seien bemüht, den betroffenen Familien Schutz in eigens dafür errichteten Häusern zu bieten. Es sei den Personen auch zumutbar den Schutz anzunehmen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 18.03.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, ergeben hat. Dass dem BF bei einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, davon könne nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF im Sinne von Art 3 EMRK unzulässig machen würden. Auch sonstige Umstände, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK indiziert wäre, liegen nicht vor. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keine Hinweis vorliegen, welchen den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Privatleben des BF eingegriffen werde.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Asylgerichtshof am 06.04.2009 vorgelegt.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.03.2014 wurden dem BF die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in Albanien übermittelt. Unter einem wurde er aufgefordert, Gründe darzulegen, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstehen.
Dazu führte der BF mit Schreiben vom 02.04.2014 aus, er habe seine Heimat wegen einer Auseinandersetzung mit einer anderen Familie, bei dem ihm die Blutrache gedroht hätte, verlassen. Er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich gut integriert. Er beherrsche die deutsche Sprache auf B1-Niveau und lege das Diplom vor. Er habe die Integrationsvereinbarung voll erfüllt. Er habe wiederholt Beschäftigungsbewilligungen als XXXX gehabt, die derzeitige Beschäftigungsbewilligung laufe von 06.03.2014 bis 05.06.2014 (Dazu wurden die erteilten Beschäftigungsbewilligungen sowie eine Jobzusage ab 06.06.2014 vorgelegt). Er habe einen eigene Wohnung in XXXX im Burgenland und lege dazu den Mietvertrag vor, er sei selbsterhaltungsfähig. Seit zweieinhalb Jahren habe er eine Lebensgefährtin aus XXXX (Ungarn), sie verbringen die Wochenenden in seiner Wohnung im Burgenland. Aufgrund seiner fortgeschrittenen beruflichen und privaten Integration würde eine Ausweisung auf unverhältnismäßige Weise in sein Recht auf ein Privat- und Familienleben eingreifen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist albanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 08.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und lebt seither durchgehend hier. Er hat die ÖSD-Prüfung B1 Deutsch mit befriedigend bestanden. Er arbeitet seit Dezember 2011 mit kurzen Unterbrechungen auf der Grundlage von Beschäftigungsbewilligungen als Erntehelfer in einem XXXX im Burgenland. Die derzeitige Beschäftigungsbewilligung läuft bis 05.06.2014. Für den Fall der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung hat er für die Zeit ab 06.06.2014 eine Jobzusage. Der BF verfügt über eine eigene Wohnung in XXXX. Seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin verbringt die Wochenenden gemeinsam mit dem BF. Der BF verfügt über einen Freundeskreis im Burgenland. Er ist unbescholten.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Der BF war vor der Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatte keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates. Der BF könnte vor einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.2006 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:
Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)
Die Wahlen vom 08.05.2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19.08.2011)
Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)
Am 11.06.2012 wurde Bujar Nishani zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere vier Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11.06.2012, vom 12.06.2012)
Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11.07.2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11.07.2012)
Am 23.06.2013 fanden Parlamentswahlen in Albanien statt. Es waren die siebten Wahlen zum albanischen Parlament seit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1990/91. Edi Rama von der Sozialistischen Partei (PS) ging als Sieger aus der Wahl hervor. Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) trat als Ministerpräsident Albaniens zurück.
Die Allianz für ein europäisches Albanien war die klare Siegerin der Wahl und erhielt 84 Sitze im albanischen Parlament. Die Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration schaffte es
auf 56 Sitze im Parlament. Neuer Regierungschef wird Edi Rama. (Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01.09.2013)
Die Partei für Gerechtigkeit und Integration (PDIU) setzt sich für die Integration der griechischen Minderheit, der Volksgruppe der Çamen, ein. Bei den Parlamentswahlen von 2013 war die PDIU Teil des Parteienbündnisses Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration unter Führung der Demokratischen Partei. Die PDIU gewann vier Sitze. (Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22.08.2013)
Ex-Premier Ilir Meta von der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) ist zum neuen Parlamentspräsidenten gewählt worden. (APA:
Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013)
Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15. 10. 2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 5)
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 5)
Wirtschaftslage
Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum vom von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 21 000 Lek (ca. € 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. € 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. € 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 10)
Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)
Menschenrechte
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 04.02.2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:
Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04.04.2013, Seiten 4 und 8)
Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11.05.2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)
Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)
Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 1)
Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13.02.2013, Seite 11)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.
Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 2)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 6)
Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)
Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)
Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.
Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.
Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seiten 3-4)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 13)
Religionsfreiheit
Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S.
Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.06.2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14.12.2012)
Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.
Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13.09.2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.07.2012, Seiten 1 und 3)
Minderheiten
Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.
Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch
mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.
Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 9)
Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012 Seite 8)
Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite
Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter wurden einige Fortschritte erzielt. Albanien hat damit begonnen, die Nationale Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt 2011 - 2015 umzusetzen. Es wurden Aktionspläne erstellt und Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Materie betraut sind, durchgeführt. Die 2012 erfolgten Änderungen des Strafgesetzes über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sorgen für einen Anstieg der angezeigten Fälle. Die Strafe für Taten von Häuslicher Gewalt wurde auf bis zu fünf Jahre Haft erhöht. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 19)
Militärdienst
Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 01.01. 2010 abgeschafft.
Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden sind. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seiten 9-10)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:
Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 13)
Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 14)
In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.
Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.
Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, S. 17)
Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013, Seite 15)
Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).
Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.
In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of
State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 5)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10.02.2013
APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11.07.2012
APA: Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013
Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14.12.2012
BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit: 20.12.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011
Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013
Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011
European Commission: Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010
European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19.08.2011
Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11.06.2012, vom 12.06.2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13.02.2013
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012
U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013
U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13.11.2011
U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30.07.2012
Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01.09.2013
Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22.08.2013
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Glaubensbekenntnis stützen sich auf seine eigenen Angaben. Das erkennende Gericht holte folgende Auskünfte ein: Strafregisterauszug, Sozialversicherungsdatenauszug, Zentralmelderegisterauszug sowie Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse, die Mietwohnung sowie seine privaten Beziehungen basieren auf den vom BF in Kopie vorgelegten Unterlagen.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens im Lichte der aktuellen Länderfeststellungen jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Dazu ist anzumerken, dass dem BF die aktuellen Länderinformationen, die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurden. Der BF hat dazu keine Stellungnahme abgegeben, er hat jedoch ausführlich zu seiner privaten Situation in Österreich vorgebracht.
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 01.04.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 06.04.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Dem Erstbeschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Sollte er Probleme mit der Nachbarfamilie wegen des erwähnten Grundstücksstreites haben, so bestünde jedenfalls die Möglichkeit sich an die im Albanien tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden (vgl. die dazu Länderfeststellungen). Denn selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens sind die Sicherheitsbehörden in Albanien willens und fähig, dem BF vor allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF lebt seit 5 1/2 Jahren in Österreich. Er geht seit mehr als zwei Jahren basierend auf Beschäftigungsbewilligungen einer Arbeit als Erntehelfer nach. Er verfügt über eine eigene Wohnung und hat die ÖSD Prüfung B1 Deutsch bestanden. Seine in Ungarn lebende Lebensgefährtin wohnt am Wochenende mit dem BF in seiner Wohnung im Burgenland.
Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass der BF große Anstrengungen unternommen hat um sich beruflich und sozial zu integrieren. Er hat einen Freundeskreis in Österreich und kann auf eine weitere Einstellungszusage verweisen.
Des Weiteren ist die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung/Rückehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt azs der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF die Möglichkeit geboten, schriftlich Stellung zu nehmen. Auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen hat er verzichtet. Im Übrigen wurde das Vorbringen des BF der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorgebracht und ist eine solche auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen - sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar - von der Klärung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes abhängig.
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