BVwG W184 1436054-3

W184 1436054-3Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Texte intégral

BVwG W184 1436054-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1436054.3.00

Spruch

W184 1436053-3/4E

W184 1436054-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, beide StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, IFA: 620881405, VZ: 1774225 (ad 1.), IFA: 831892210, VZ: 1774217 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit

§ 68 Abs. 1 AVG, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei ebenso wie ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, brachte am 15.01.2013 den ersten, am 03.09.2013 den zweiten und am 23.12.2013 den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2013 gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dabei Folgendes ausgeführt (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"1.1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter mit ihrem minderjährigen Kind, sind alle Staatsangehörige der Türkei. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 22.12.2012 in XXXX per Flugzeug mit einem tschechischen Schengenvisum, gültig von XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf des Visums am 15.01.2013 ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Am 19.03.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihre am XXXXin Österreich geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 23.01.2013 übermittelte das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin II-VO an Tschechien, dies unter Mitteilung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes. Am 27.02.2013 teilte Tschechien mit, dass es der Aufnahme auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zustimme. Am 22.03.2013 meldete das Bundesasylamt Tschechien die Geburt und die Antragstellung der Zweitbeschwerdeführerin und wies auf die bereits erteilte Zustimmung für die Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, hin.

1.3. Am 29.01.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Tschechien geführt werden würden.

1.4. In ihrer Erstbefragung und der folgenden Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit ihrer Schwester nach Österreich gereist sei und sich hier ihr Ehemann sowie ihr Bruder aufhalten würden. Sie sei im 8. Monat schwanger und wolle hier in Österreich bei ihrem Gatten leben. Ihr Gatte sei seit ca. 15 Jahren legal in Österreich, ihr Bruder seit ca. 11 oder 12 Jahren. Sie sei die zweite Frau ihres Gatten. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Sie habe ihn im Februar 2012 kennengelernt, als dieser für etwa acht Monate in der Türkei gewesen sei. Im August 2012 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er sei der Vater des Kindes, das sie erwarte. Seither hätten sie bloß telefonischen Kontakt gehabt. Ihr Gatte hätte ihr aus finanziellen Gründen keine Einladung schicken können, da er die Voraussetzungen für ihre legale Einreise nicht erfüllt hätte. Das mit dem tschechischen Visum habe jemand im Reisebüro erledigt. Sie habe in der Türkei weder politische noch religiöse Probleme. Ihr einziger Grund sei, dass sie hier in Österreich bei ihrem Gatten leben wolle.

1.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, damals noch mit ihrem Gatten zusammen gewesen zu sein. Jetzt sei sie aber von ihm getrennt und würden sie auch getrennt leben. Er habe ihr gesagt, dass er mit einer anderen Frau zusammen lebe. Ihr Gatte habe ihr früher regelmäßig Geld geschickt. Gegen eine Überstellung nach Tschechien brachte sie vor, dass sie dort niemanden habe. In Österreich leben hingegen ihr "Noch-Ehemann" und ihre Geschwister. Gefragt nach zu erwartenden Problemen in Tschechien, gab sie an, dass sie ganz allein verloren sei. Ihr Gatte habe sie aus finanziellen Gründen nicht legal nach Österreich holen können.

1.6. Am 19.03.2013 langte ein handschriftliches Schreiben des Gatten der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in dem er mitteilte, dass er der Vater des Kindes sei. Er wolle weder vom Kind noch von der Erstbeschwerdeführerin getrennt leben. Er werde für sie sorgen und er wolle, dass das Kind bei ihm in Österreich aufwachse.

1.7. Am 16.04.2013 wurde der Ehegatte zeugenschaftlich vom Bundesasylamt einvernommen. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Es gebe derzeit kein Zusammenleben. Weder er noch die Erstbeschwerdeführerin würden ein Zusammenleben wollen. Er könne sie auch derzeit nicht unterstützen, da er seit acht Monaten arbeitslos sei. Er habe aus einer anderen Beziehung drei weitere Kinder, wobei er nur zu seinem älteren Sohn Kontakt habe. Seit der Geburt des Kindes (gemeint ist hier die Zweitbeschwerdeführerin) habe er das Kind insgesamt drei Mal gesehen.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie schon ein Zusammenleben wolle, da sie nicht wolle, dass das Kind ohne Vater aufwachse.

1.8. Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Art. 4 Abs. 3 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

1.9. Die dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013, Zl. S17 436.053-1/2013/3E (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie Zl. S17 436.054-1/2013/3E (betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin) gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.10. Am XXXXwurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien überstellt. Das Verfahren erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

2. Am 03.09.2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.1. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 03.09.2013 gab sie an, nach ihrer Überstellung nach Tschechien illegal in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein. Da sie dort aber keine Unterkunft und Angst vor ihren in der Türkei lebenden Brüdern habe, sei sie wieder schlepperunterstützt von XXXX nach Österreich gefahren. Für ihr Kind, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr Ehemann in Österreich leben würde. Er gebe ihr zwar Geld für das gemeinsame Kind, habe der Erstantragstellerin aber mitgeteilt, dass er eine andere Frau liebe. Da ihr Gatte nicht mehr für sie sorgen wolle, habe sie beschlossen, zu ihren Geschwistern nach Österreich zu kommen. Ihr Bruder, der schon seit vielen Jahren in Österreich lebe, werde für sie sorgen.

2.2. Am 06.09.2013 richtete das Bundesasylamt abermals ein Wiederaufnahmegesuch die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffend an Tschechien, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte. Am 09.09.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich die Absicht mitgeteilt, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Tschechien geführt werden würden. Mit Schreiben vom 17.09.2013, eingelangt am selben Tag, teilte die tschechische Asylbehörde wiederum mit, dass Tschechien zur Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 seine Zustimmung erteilt.

2.3. Am 26.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters und ihrer Schwester als Vertrauensperson einvernommen. Nachdem sie zu ihrer familiären Situation befragt wurde, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: In Österreich würde ihr Ehemann seit 16 Jahren, ihr Bruder seit 13 Jahren und ihre Schwester seit 9 Monaten leben. Ihr Ehemann und Bruder hätten einen Aufenthaltstitel; ihre Schwester sei Asylwerberin. Momentan lebe die Erstbeschwerdeführerin noch mit ihrem Bruder und dessen Ehefrau zusammen, welche sie finanziell unterstützen würden. Sie würden ihr Lebensmittel und Kleidung kaufen. Zum Zeitpunkt der jetzigen Asylantragstellung sei sie zwar nicht mit dem Ehemann zusammen gewesen, da dieser eine Freundin gehabt habe, jedoch sei es vor ca. einer Woche zu einer Versöhnung mit ihm gekommen und stünde bald ein Zusammenleben bevor. Ihren Gatten habe sie am XXXX in der Türkei geheiratet (die Heiratsurkunde sei bei ihrem Mann) und hätten die beiden in der Türkei sechs Monate einen gemeinsamen Haushalt geführt. Danach habe sich ihr Gatte wieder für ein Leben in Österreich entschieden, da er dieses Land gewohnt sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht offiziell nach Österreich bringen könne, aber einen Weg finden werde. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie zwei Monate mit ihrem Gatten zusammengelebt; dann hätten sie sich getrennt. Eine Scheidung habe es jedoch nicht gegeben. Die Trennung habe ca. sieben Monate lang angedauert; jetzt seien die beiden wieder zusammen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin seien beim Mann mitversichert.

Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Tschechien zurück, da sich in Österreich ihr Ehemann und ihre beiden Geschwister befinden würden. Es sei schon damals nicht ihre Absicht gewesen, nach Tschechien zu reisen. Vielmehr sei es mit dem Schlepper ausgemacht gewesen, sie nach Österreich zu bringen. Da sie damals schwanger gewesen sei, habe sie eine Fahrt mit dem LKW abgelehnt und habe ihr der Schlepper ein gefälschtes tschechisches Visum besorgt. Von Österreich habe man sie dann in die Tschechei geschickt. Sie habe dort aber weder um Asyl angesucht noch ihre Fingerabdrücke abgegeben, sondern sei gleich nach einem Tag illegal in die Türkei geflohen. Sie wisse nicht, in welchem Asyllager sie dort gewesen sei. Es habe auch keine Vorfälle in Tschechien gegeben. Sie habe dort aber niemanden und wolle dort auch nicht leben. Da sie allein mit einem Kind sei, sei es für sie in Tschechien gefährlich. In der Türkei könne sie auch nicht mehr leben. Sie sei verheiratet und habe ein Kind. Unterlagen, die ihre Rückkehr und den Aufenthalt in der Türkei (nach ihrer Überstellung nach Tschechien) bestätigen könnten, habe sie nicht.

Am Ende der Einvernahme stellte der anwesende Rechtsberater einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens, da auch gemäß der Dublin-VO Österreich aufgrund der Lebens- und Familiengemeinschaft in Österreich für das Führen des Verfahrens zuständig sei.

2.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zl. 13 12.715-EAST Ost betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie Zl. 13 12.717-EAST Ost betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Die erstinstanzliche Behörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung in Tschechien. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das tschechische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber ausreichend versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, hervorgekommen sei. Aufgrund der Zustimmungserklärung der tschechischen Asylbehörde stehe fest, dass Tschechien für das Asylverfahren zuständig sei. Die tschechische Asylbehörde sei auch über die behauptete Rückkehr in die Türkei in vollem Umfang informiert worden, womit der vorgebrachte Umstand bei der Prüfung der Zuständigkeit im gegenständlichen Fall offensichtlich berücksichtigt worden sei.

Zur familiären Situation wurde festgehalten, dass der Ehegatte, der Bruder und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich leben würden. Derzeit würden die Beschwerdeführerinnen mit dem Bruder der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit ihrem Ehegatten wieder versöhnt, nachdem sie ca. sieben Monate voneinander getrennt gewesen seien, und wolle mit dem Gatten wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter seien beim Gatten mitversichert und würden von den in Österreich lebenden Angehörigen mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt werden. Nichtsdestotrotz sei anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nur kurzfristig einen gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten geführt habe und von ihm in den letzten sieben Monaten getrennt gewesen sei, nachdem dieser eine andere Freundin gehabt habe. Derzeit bestünde kein gemeinsamer Haushalt und hätten auch keine besonderen oder speziellen Abhängigkeiten festgestellt werden können. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die Familienzusammenführung mit in Österreich befindlichen Angehörigen nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sein könne, wären doch sonst die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend ein geordnetes Fremdenwesen überflüssig. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich nach Tschechien zulässig sei.

2.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragstellerinnen durch ihren ausgewiesenen Vertreter am 15.10.2013 fristgerecht Beschwerden. Das Vorbringen in den Rechtsmittelschriftsätzen konzentriert sich im Wesentlichen darauf, dass die Genannten durch die gegenständlichen Entscheidungen vehement in ihrem Privat- und Familienleben verletzt werden würden, wobei das Bundesasylamt diesbezüglich überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen hätte. Eine Ausweisung nach Tschechien sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerinnen dort keinerlei Verwandte hätten. Abgesehen davon seien sie im gegenständlichen Verfahren von der Türkei aus über den Landweg nach Österreich eingereist und hätten sich bei ihrer zweiten Einreise vor Betreten des österreichischen Bundesgebietes keinesfalls in Tschechien aufgehalten.

...

Zur Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie wäre mit ihrer Tochter nach der Rücküberstellung nach Tschechien in die Türkei zurückgekehrt und sei von dort über den Landweg wieder nach Österreich eingereist, ist Folgendes zu sagen:

Zum einen konnte die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Beweise erbringen, die eine Rückkehr in die Türkei belegen hätten können.

Zum anderen erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach ihrer ersten negativen Entscheidung von Österreich nach Tschechien am XXXX und sind die Genannten am 02.09.2013 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch in ihrer Einvernahme vom 26.09.2013 selbst angegeben, sich 40 Tage in der Türkei aufgehalten zu haben. Aus den dargelegten Erwägungen geht also eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerinnen keinesfalls einen Zeitraum von mehr als drei Monaten außerhalb der EU befunden haben können, womit die Zuständigkeit Tschechiens - abgesehen von den unbelegten Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin - schon allein aufgrund der mangelnden Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO für die Führung der gegenständlichen Verfahren nicht erloschen ist.

Im Übrigen wurde das diesbezügliche Vorbringen seitens des Bundesasylamtes berücksichtigt, und den tschechischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt.

...

Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten hinausgingen.

Unter diesen Prämissen war nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Tschechien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

...

2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

...

Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin leben ihr Ehemann, ihr Bruder und ihre Schwester in Österreich.

Hinsichtlich des Verhältnisses der Erstbeschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Geschwistern sind keine besonderen, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände bzw. ein maßgebliches Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter seit Anfang September 2013 beim Bruder gemeldet ist und dort lebt und laut eigenen Angaben von ihren hier aufhältigen Geschwistern (bzw. auch von der Ehefrau des Bruders) finanziell unterstützt wird, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen dermaßen auf die Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Verwandten angewiesen wären oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis zueinander vorläge, sodass ihnen ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Die vorgebrachten gegenseitigen Zuwendungen geringer finanzieller Art in Form von Lebensmitteln und Kleidung werden als unter Verwandten üblich angesehen. Zudem spricht nichts dagegen, dass die in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten den Beschwerdeführerinnen die finanzielle Unterstützung weiterhin auch im Falle ihrer Unterbringung in die tschechische Grundversorgung zukommen lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch während der Dauer ihres Asylverfahrens sowohl in Österreich als auch in Tschechien Anspruch auf Versorgung und sind somit keinesfalls abhängig von Zahlungen ihrer Familie.

Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann bzw. zwischen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater besteht seit Abschluss des ersten negativen Verfahrens und trotz angekündigter Absicht im gegenständlichen Verfahren nach wie vor kein Zusammenleben bzw. kein gemeinsamer Haushalt. Vielmehr sind die beiden Beschwerdeführerinnen beim Bruder der Erstbeschwerdeführerin wohnhaft. Folgt man den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, hat diese mit ihrem Ehemann, den sie am XXXX in der Türkei geehelicht habe, insgesamt lediglich acht Monate zusammengelebt, davon sechs Monate in der Türkei und zwei Monate in Österreich. Ein Zusammenleben in der Türkei sei nach diesen sechs Monaten nicht mehr möglich gewesen, da ihr Ehemann wieder nach Österreich zurückkehren habe wollen; das Zusammenleben in Österreich sei damals nach zwei Monaten beendet worden, da sich die beiden getrennt hätten.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Österreich im gegenständlichen zweiten Verfahren immer noch von ihrem Ehegatten getrennt war (mag auch offiziell keine Scheidung vorliegen) und ihr primärer Wunsch, nach Österreich zu kommen, nicht in einem Beziehungswunsch zu ihrem Ehemann lag. So wurde sie in der Erstbefragung vom 03.09.2013 danach gefragt, warum sie wieder nach Österreich gereist sei, und antwortete darauf: "Da ich in der Türkei keine Unterkunft habe und Angst vor meinen Brüdern habe". Zum Ehemann gab sie in der Erstbefragung lediglich an, dass ihr dieser etwas Geld für das gemeinsame Kind gebe, sie aber nicht mehr zurück wolle. Er habe ihr mitgeteilt, dass er eine andere Frau liebe.

Auch wenn sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten ca. Mitte September wieder versöhnt haben mag (siehe Einvernahme vom 26.09.2013: Frage des Einvernahmeleiters: "Wann haben Sie sich mit ihrem Ehegatten ausgesöhnt?"; Antwort der Erstbeschwerdeführerin:

"Vor ca. einer Woche."), kann zum derzeitigen Zeitpunkt von keiner intensiven Beziehung ausgegangen werden, da es, wie bereits erwähnt, lediglich ein maximal zweimonatiges Zusammenleben in Österreich gab, danach eine Trennung erfolgte, und nach wie vor kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.

Den Interessen der Erstbeschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrem Ehemann stehen somit abgesehen von ihrer illegale Einreise und der festgestellten Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung ihres Asylantrages vor allem zentral das Faktum entgegen, dass sie nicht seinetwegen nach Österreich gekommen ist, zumal sie laut eigenen Angaben bei ihrer Einreise gewusst habe, dass er eine Freundin habe und die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr zurückhaben wolle. Deshalb habe sie beschlossen, zu ihren Geschwistern nach Österreich zu kommen. Um Doppelausführungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen zu den Geschwistern verwiesen.

Zu der am XXXX in Österreich geborenen Tochter ist festzuhalten, dass ebenfalls kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Vater besteht. Hinzuweisen ist auch auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters vom 16.04.2013, wo dieser angab, weder ein Zusammenleben zu wünschen noch seiner Frau bzw. dem Kind Unterstützung zukommen lassen zu können, da er arbeitslos sei und drei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung habe, wobei er nur zu seinem älteren Sohn Kontakt habe. Eine allfällige finanzielle Unterstützung kann der Vater seiner minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, auch bei einer Überstellung nach Tschechien weiterhin zukommen lassen. Er kann die Tochter genauso wie seine Ehefrau auch immer wieder in Tschechien besuchen, da er über einen unbefristeten österreichischen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und demnach auch in Tschechien aufenthaltsberechtigt ist.

Auch gegebenenfalls eine Familienzusammenführung in Österreich aus Tschechien entsprechend den einschlägigen niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu betreiben, erschiene letztendlich zumutbar. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor.

Insofern man die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien als Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, B 1803/06-11).

Es handelt sich bei den Beschwerdeführerinnen somit zum Entscheidungszeitpunkt um eine gesunde 40-jährige Mutter mit ihrer gesunden fast 8 Monate alten Tochter und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes einer der beiden für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten ..."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde den Beschwerdeführerinnen am 12.11.2013 zugestellt.

Die Beschwerdeführerinnen brachten sodann am 23.12.2013 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 23.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie seit ihrem letzten Asylverfahren Österreich nicht verlassen habe. Seit dem letzten Verfahren habe sich nur der Umstand geändert, dass sie sich am 18.11.2013 mit ihrem Ehemann versöhnt habe und nun zusammen mit diesem sowie dem gemeinsamen Kind in Österreich leben wolle. Der Ehemann verfüge über einen bis XXXX gültigen Niederlassungsnachweis.

Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Folge am XXXX zum zweiten Mal nach Tschechien überstellt.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die gegenständliche dritten Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Neben einer Darstellung der drei Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in Österreich wird auch deren Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt sowie eine diesbezügliche Interessenabwägung vorgenommen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 22.12.2012 in XXXX per Flugzeug mit einem erschlichenen tschechischen Schengenvisum, gültig vom XXXX bis XXXX, aus ihrem Herkunftsstaat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2013 ihren ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Das Bundesasylamt richtete ein Aufnahmeersuchen an Tschechien und dieser Mitgliedstaat stimmte mit einem am 27.02.2013 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu. Am 22.03.2013 meldete das Bundesasylamt gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-Verordnung Tschechien die Geburt und die Antragstellung der Zweitbeschwerdeführerin. Diese ersten Asylanträge der Beschwerdeführerinnen wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2013 wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen. Am XXXX wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien überstellt. Am 03.09.2013 stellten die Beschwerdeführerinnen nach ihrer neuerlichen illegalen Einreise in Österreich jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2013 ebenfalls wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Noch vor ihrer Überstellung nach Tschechien brachten die Beschwerdeführerinnen am 23.12.2013 den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Am XXXX wurden sie wiederum nach Tschechien überstellt.

Seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen in Österreich mit dem am 12.11.2013 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2013 trat keine relevante Änderung des Sachverhaltes ein. Insbesondere änderten sich die maßgeblichen Umstände für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, etwa durch einen Endigungsgrund, sowie für eine etwaige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes zwischenzeitig nicht entscheidend.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei den Beschwerdeführerinnen liegen keine besonders schweren Erkrankungen vor.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, ebenso wie die Beschwerdeführerinnen türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 16 Jahren überwiegend in Österreich und verfügt derzeit über einen bis XXXX gültigen Niederlassungsnachweis. Nach der laut Heiratsurkunde am XXXX in der Türkei erfolgten Heirat kehrte der Ehemann im August 2012 wieder nach Österreich zurück. Die Beschwerdeführerinnen und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebten auch in Österreich überwiegend getrennt und waren erst seit dem 22.11.2013 wieder an einer gemeinsamen Wohnadresse in Österreich gemeldet. Es bestehen für die Beschwerdeführerinnen und den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, um ein Familienleben in der Türkei oder in Tschechien zu führen. Ein erwachsener Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebt seit 13 Jahren ebenfalls mit Aufenthaltstitel in Österreich und eine erwachsene Schwester befindet sich seit Ende 2012 als Asylwerberin in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

Zur Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Im gegenständlichen Fall wendete das Bundesamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des dritten Antrages der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen in Österreich durch das mit Ablauf des 12.11.2013 in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2013 trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Insbesondere änderten sich die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sowie für eine etwaige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes maßgeblichen Umstände zwischenzeitig nicht in einem erheblichen Ausmaß.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in diesem dritten Verfahren zielen abermals auf die Umstände für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Republik Österreich ab, indem nochmals wiederholt wird, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Doch insbesondere mit dieser Frage setzte sich bereits das im zweiten Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Einzelnen auseinander.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nochmals Folgendes erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Schutz des Privat- und Familienlebens findet sich beispielweise im aktuellen Urteil vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh:

"38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Art. 8 Abs. 1 der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).

...

43. Es bleibt demnach zu überprüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Art. 8 Abs. 1 geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).

45. In der Rechtssache Üner gegen die Niederlande [Große Kammer], Nr. 46410/99, RN 54-60, EGMR 2006-XII, hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, die Kriterien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden in solchen Rechtssachen leiten sollten (RN 57 ff):

..."

Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union einschließlich der Regelungen zum Kindeswohl lauten:

"Art. 7 Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 24 Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

..."

Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:

"Erläuterung zu Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens

Die Rechte nach Art. 7 entsprechen den Rechten, die durch Art. 8 EMRK garantiert sind ...

Nach Art. 52 Abs. 3 haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Art. 8 gestattet ...

...

Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des Kindes

Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.

Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."

Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011:

"Art. 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Art. 2

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

...

Art. 7

Eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Sowohl die Grundrechtecharta als auch das österreichische Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern stützen sich inhaltlich auf die UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1993/7, welche auszugsweise lautet:

"Art. 3

1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

...

Art. 9

1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

2. In Verfahren nach Abs. 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Art. 10

1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 9 Abs. 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."

Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, VfGH 18.06.2012, U 713/11, sowie AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).

Im vorliegenden Fall stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen - im Hinblick auf den in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin - jedenfalls einen Eingriff in die Grundrechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC dar, während dies im Hinblick auf die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung zu verneinen ist.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn die Erstbeschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf ein erschlichenes Visum sowie drei unzulässige Anträge auf internationalen Schutz. Nach den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurden diese Asylanträge nicht wegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat oder einer subsidiären Schutzbedürftigkeit gestellt, sondern zwecks Umgehung der Einwanderungsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, weil noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden konnten. Weiters wäre ein Familienleben der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bzw. Vater, sofern dies von allen Beteiligten gewünscht wird, ohne Schwierigkeiten auch in der Türkei oder in Tschechien möglich. Es ergaben sich schließlich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 06.11.2013 vorgenommenen Interessenabwägung vollinhaltlich an. Die nachträgliche Anmeldung der Beteiligten an einer gemeinsamen Wohnadresse ab dem 22.11.2013 vermag an diesem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen letztlich nichts zu ändern.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681/1996; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von Besuchen in Tschechien.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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