BVwG W168 1437666-2

W168 1437666-2Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, Beweise,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W168 1437666-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1437666.2.00

Spruch

W168 1437666-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2013, GZ. S6 437.666-1/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §10 die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

Betreffender Bescheid wurde vom Antragsteller nachweislich persönlich am 29.08.2013 übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zeitgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2013 gemäß §§5 und 10 AsylG abgewiesen.

Mit Schreiben des nunmehrigen Vertreters der Caritas Wien, Frau Mag. Öllinger, wurde mit Datum 16.1.2014 gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der polnischen Dublinbehörden die konkrete Auskunft erteilt worden wäre, dass die im konkreten Fall lückenlos notwendigen Medikamente, in Polen tatsächlich überhaupt nicht verfügbar wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 32 Abs. 1 Ziffer 2.VwGVG normiert:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

...

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten ...

Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:

Der Beschwerdeführer hat am 16.1.2014 gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme schriftlich gestellt.

Als Begründung für den Antrag auf Wiederaufnahme wurde bereits oben angeführtes Schreiben der polnischen Dublinbehörde angeführt in welchem ausgeführt wird, dass die konkret in diesem Fall erforderlichen Medikamente, welche zur ambulanten Behandlung der beschwerdeführenden Partei in lückenloser Verfügbarkeit unbedingt noch bis mindestens Ende 2014 erforderlich sind um eine nachhaltige Genesung der beschwerdeführenden Partei zu gewährleisten bzw. einen Wiederausbruch der bereits langwierig behandelten mulitresistenten TBC zu verhindern, in Polen tatsächlich nicht erhältlich seien.

Nur nova reperta sind einer Wiederaufnahme zugänglich. Das sind Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene" Beweismittel zu Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstanden Tatsachen beziehen (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159).

Das Schreiben der polnischen Behörde ist erst nach Rechtskraft des Bescheides 1. Instanz aufgrund einer Nachfrage bei den polnischen Dublinbehörden entstanden. Es stellt für sich gesehen somit ein novum productum dar. Jedoch soll durch dieses Schreiben der polnischen Dublinbehörden eine bereits vor Rechtskraft vorliegende Tatsache, nämlich eine allfällige Nichtverfügbarkeit der in diesem Verfahren erforderlichen Medikamente, bescheinigt werden. Somit bezieht sich dieses Schreiben wie im oben angeführten Erkenntnis des VwGH angeführt auf "alte" Tatsachen, die einer Wiederaufnahme zugänglich sind.

Voraussetzung für die Gewährung einer Wiederaufnahme ist weiters das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums.

Im gegenwärtigen Verfahren ging das Bundesasylamt und in Folge der Asylgerichtshof in Kenntnis einer sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften Länderinformationen ergebenden guten Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen in Polen aus, die auch eine lückenlose Verfügbarkeit der in diesem Fall erforderlichen Spezialmedikamente, bzw. geeigneter Generika einschließt.

Der mögliche Tatsachenirrtum wurde somit nicht durch die antragstellende Partei verschuldet.

Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist schließlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob die Eignung vorliegt ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159)

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Ausführungen im schriftlich erstatteten Antrag auf Wiederaufnahme ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Nachforschungen hinsichtlich des grundlegenden Aussagewertes dieses Schreibens angestellt.

Eine genaue Abklärung in welcher Funktion und mit welcher Befähigung diese Mitarbeiterin der polnischen Behörden diese Aussage getroffen hat, wurde nicht beigebracht und eine diesbezügliche Abklärung konnte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgenommen werden. Gegenständliches Mail wurde jedoch offensichtlich durch eine Mitarbeiterin der polnischen Dublinbehörden übermittelt. Dies geht zweifellos aus der Absendermailadresse hervor. Der letztlich gewinnbare Tatsachenaussagewert dieser seitens eines Mitarbeiters der polnischen Dublinbehörde getätigten schriftlichen Stellungnahme kann durch das Bundesverwaltungsgericht somit letztlich nicht beurteilt werden.

Jedoch kann nach weiteren, ergänzend durch das Bundesverwaltungsgericht getätigten Nachforschungen, hinsichtlich der Verfügbarkeit einzelner Spezialmedikamente in Polen nicht per se ausgeschlossen werden, dass solcherart Medikamente, wie in diesem Fall notwendig, nicht bzw. nicht lückenlos zugänglich sein könnten. Dies insbesondere dann, wenn keine geeigneten Generika am Markt existieren, sondern nur die originalen Spezialmedikamente am Markt verfügbar sind. Gerade der lückenlose Erhalt dieser Medikamente ist für die antragstellende Partei unerlässlich, um einen Widerausbruch der schweren mulitresistenten TBC und der bereits eingetretenen negativen gesundheitlichen Nebenaspekte verhindern zu können. Eine hinreichende Sicherheit der lückenlosen Versorgung mit diesen Spezialmedikamenten, im Gegensatz zu der eindeutigen Aussage der Nichtverfügbarkeit im betreffenden Mail der polnischen Dublinbehörde, konnte nach ersten Abklärungen im konkreten Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeklärt und damit ausgeschlossen werden. Es bedarf hierzu weiterer auf den Einzelfall bezogener Abklärungen. Dies ergänzend auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob für diese Behandlung entsprechende Alternativtherapien bzw. Generika in Polen wie und wie rasch erhältlich sind, bzw. die erforderliche Behandlung in diesem Einzelfall lückenlos garantiert werden kann.

Damit sind letztlich wesentliche Bedenken bzw. ergänzende Abklärungserfordernisse hinsichtlich der Beurteilung des Art. 3 EMRK in diesem Verfahren hervorgekommen. Der Inhalt des Mails der polnischen Dublinbehörden ist somit -abstrakt- geeignet eine andere Entscheidung im Hauptverfahren herbeizuführen.

Sohin war dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 1 Ziffer 2 VwGVG stattzugeben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.