BVwG W159 1423775-2

W159 1423775-2Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W159 1423775-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1423775.2.00

Spruch

W159 1423775-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, StA Tadschikistan alias China, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, Zl. xxxx, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, xxxx, einer tadschikischen Staatsangehörigen und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern xxxx einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge seiner Erstbefragung am 03.05.2011 vor der Polizeiinspektion Flughafen und seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach ein chinesischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Uiguren zugehörig und moslemischen Glaubens. Er brachte vor, während eines für drei Monate geplanten Aufenthaltes mit seiner Familie in China im Juli 2009 in eine Demonstration gegen die chinesische "Herrschaft" geraten zu sein und sich sodann selbst aktiv daran beteiligt zu haben, bis die chinesischen Sicherheitskräfte die Kundgebung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Teilnehmer - so auch den Beschwerdeführer - festgenommen hätten. Während seines dreimonatigen Aufenthaltes in einem Gefängnis sei er wiederholt schwer misshandelt worden und habe er nach drei Monaten - gegen die Verbürgung seines Vaters - vorläufig aus der Haft entlassen und stationär in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Gelegenheit genutzt und sei, nachdem sich sein Gesundheitszustand einigermaßen gebessert habe, ebenso wie sein Vater, in sein Heimatdorf geflüchtet. Da er an jenem Ort nicht gemeldet gewesen sei und sich das Dorf etwa 1000 km von der Stadt xxxx, in welcher sich der Vorfall mit der Demonstration ereignet habe und wo der Beschwerdeführer auch offiziell gemeldet gewesen sei, entfernt befunden habe, habe er sich für eineinhalb Jahre dort aufhalten können, um seine Ausreise zu organisieren, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen mit den Behörden gekommen wäre. Im Jänner 2011 sei er dann zu seiner Familie nach Tadschikistan gereist, wobei er jedoch kurze Zeit später von den lokalen Sicherheitsbehörden zu einer mit einem langjährigen Freund des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden uigurischen Organisation befragt worden sei, welche auch er durch monatliche Zahlungen unterstützt habe. Sein Freund sei in der Zwischenzeit in Tadschikistan festgenommen und nach China ausgeliefert worden. Aus Angst vor einem ähnlichen Schicksal sei der Beschwerdeführer mit einem Visum in die Türkei gereist, wohin ihm seine Ehefrau mit den beiden Kindern wenig später gefolgt sei, und in weiterer Folge nach Österreich gekommen, um hier um internationalen Schutz anzusuchen. Am 01.08.2011 beteiligt sich der Beschwerdeführer an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in xxxx, worüber er Fotos und ein Schreiben des Weltkongresses der Uiguren im Verfahren als Beweismittel vorlegte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels glaubhafter Verfolgungsgefahr bzw. Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dazu umfangreiche Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellen zur aktuellen Lage in der VR China allgemein und in der Herkunftsregion respektive für die uigurische Volksgruppe im Besonderen.

Begründend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar der uigurischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei, er auch an einer "Demonstration" vor der chinesischen Botschaft in xxxx teilgenommen habe, jedoch der Beschwerdeführer eine politisch nicht motivierte Person sei, da seine Ausführungen Ungereimtheiten und Unplausibilitäten aufgewiesen hätten und sich als nicht glaubhaft dargestellt hätten. Er habe keine Repressalien im Falle einer Rückkehr nach China zu erwarten.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht, der dieser mit Erkenntnis vom 25.10.2012 folgte, den Bescheid vom 15.12.2011 behob und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.

Begründet wurde dies damit, dass das Bundesasylamt sich nicht mit den vorgelegten Beweismitteln in einem Gesamtbild auseinandergesetzt habe, keine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen habe und den Sachverhalt nicht festgestellt habe.

Zwar habe das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer der uigurischen Volksgruppe angehöre, moslemischen Glaubens sei und in Österreich an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft teilgenommen habe und dem Bescheid Länderinformationen zu Grunde gelegt, die von einer verstärkten, auch über die Landesgrenzen hinausgehenden Verfolgung von Mitgliedern der uigurischen Volksgruppe und von einem gegen diese bestehenden Generalverdacht der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten sowie von der Verhängung drakonischer Strafen durch die chinesischen Behörden wegen der bloßen Teilnahme an Kundgebungen berichten würden. In der Folge sei es seitens des Bundesasylamtes jedoch unterlassen worden, das Fluchtvorbringen im Lichte dieser Länderfeststellungen zu würdigen und sich mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers (exilpolitische Tätigkeit in Österreich) ausreichend auseinander zu setzen. Dahingehend wurde der Beschwerdeführer nicht befragt, womit sich das Bundesasylamt jedoch um die Möglichkeit gebracht habe, dieses Vorbringen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Ebenso wäre das Bundesasylamt dazu verhalten gewesen, den Beschwerdeführer zur Situation der Uiguren in China zu befragen, ebenso wie zu seinen Verfolgungsgründen. Stattdessen habe die belangte Behörde in der Beweiswürdigung Mutmaßungen über die Verfolgung angestellt.

Dem Bundesasylamt wurde für das fortzusetzende Verfahren aufgetragen, sich mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und seiner Verbindung zum Weltkongress der Uiguren auseinanderzusetzen sowie ihn zu seiner Unterstützung der Organisation seines Freundes und zur Teilnahme an der Demonstration in China und der anschließenden behaupteten Haft näher zu befragen, um anschließend eine schlüssige Auseinandersetzung mit seinen Aussagen im Lichte der zitierten Länderberichte vornehmen zu können.

Weiters wurde das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass es sich im fortzusetzenden Verfahren im Hinblick auf eine allenfalls zu treffende Ausweisungsentscheidung mit der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff ins Familienleben auseinandersetzen müsse.

Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Weder erweise sich der Sachverhalt als geklärt, noch ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde. Vielmehr sei das Verfahren des Bundesasylamts mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet.

Im fortgesetzten Verfahren bevollmächtigte der Beschwerdeführer einen Vertreter für sein Asylverfahren, was er mit Eingabe vom 19.01.2012 bekanntgab. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet exilpolitisch tätig sei und im Juli 2012 an einer Demonstration in xxxx gegen das Massaker in xxxx teilgenommen habe. Die Teilnehmer würden dabei die Menschenrechtsverletzungen in xxxx verurteilen und ein Leben in Freiheit für die uigurische Minderheit fordern. Die Demonstration habe vor dem chinesischen Konsulat in xxxx stattgefunden. Diese Demonstrationen würden regelmäßig von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft fotografiert und gefilmt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung Verfolgung in China zu befürchten.

Laut kriminaltechnischen Untersuchungsberichten vom 17.10.2012 und 28.11.2012 handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Führerschein und chinesische Identitätskarte) um Totalfälschungen. Zur Person des Beschwerdeführers würden unterschiedliche Daten vorliegen. Insbesondere würden keine gesicherten Erkenntnisse der korrekten Personalien vorliegen.

Am 11.04.2013 wurde der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers xxxx AYDYN/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person im Bundesgebiet geboren und für diesen am 06.05.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in der Sprache Uigurisch niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer spreche im Übrigen noch ein bisschen Türkisch, Tadschikisch und Chinesisch. Auf Nachfrage meinte er, auch Usbekisch zu sprechen, was er jedoch nicht extra angeführt habe, da die Sprache ähnlich wie Uigurisch sei.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass bislang sein Vorname und sein Nachname nicht richtig übersetzt worden seien. Tatsächlich heiße er xxxx, wobei jedoch auf seinem chinesischen Ausweis ABDULAH angeführt sei. Es könne auch sein, dass sein Geburtsdatum nicht richtig sei, weil die Eltern dies absichtlich falsch angeben würden, um länger zu arbeiten. Er wisse nicht genau, wie alt er sei.

Seine ID-Card sei falsch geschrieben worden, wobei er mit dem Versuch diese umzutauschen bzw. zu erneuern, gescheitert sei. Die ID-Card sei im Jahr 2005 in xxxx ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jemandem Geld gegeben, der das für ihn gemacht habe, da es nicht sehr einfach sei, dies selbst zu machen. Der Mann - der Beschwerdeführer kenne seinen Namen nicht - habe seinen Namen falsch geschrieben. Er wisse auch nicht, von welcher Behörde seine ID-Card ausgestellt worden sei, da der Mann alles für den Beschwerdeführer gemacht habe. Der namentlich nicht näher bekannte Mann habe im Jahr 2007 auch den Reisepass des Beschwerdeführers machen lassen.

Die Karte habe er damals deshalb gebraucht, um einen Reisepass zu haben, da er dort, wo er gelebt habe - in xxxx - mit seinem Meldezettel keinen Reisepass erhalten habe können. Erläuternd führte er aus, dass der ID-Ausweis gleichzeitig der Meldezettel sei.

Auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, bereits in xxxx eine ID-Card gehabt zu haben. Es sei bei ihnen so, dass man keinen Reisepass haben könne, wenn man nicht aus einer großen Stadt komme. Um einen Reisepass zu bekommen, habe er sich in xxxx eine ID-Card machen lassen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Wohn- bzw. Aufenthaltsorte seit seiner Geburt zu nennen. Er erklärte eingangs, dass er sich nicht sicher sei, wann er geboren worden sei. In der ID-Card sei angeführt, dass er im Jahr 1989 in xxxx geboren worden sei. Er habe dort bis zum Jahr 2005 gelebt, sei dann nach xxxx gefahren. In den Jahren 2005 bis 2007 sei er zwischen xxxx und xxxx hin- und hergependelt. Er habe ein paar Monate in xxxx und ein paar Monate in xxxx gelebt. Im Jahr 2007 sei er nach Tadschikistan gefahren. Dort habe er bis Juli 2009 gelebt. Im Juli 2009 sei er nach xxxx zurückgefahren. Er sei dort dann drei Monate lang in Haft gewesen. Danach sei er im Oktober 2009 nach xxxx gefahren, wo er bis Jänner 2011 gelebt habe. Dann sei er nach Tadschikistan gefahren, wo er sich bis April 2011 aufgehalten habe und schließlich in die Türkei geflogen sei.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seiner Verhaftung in xxxx im Jahr 2009 und den Grund hiefür befragt und schilderte stark zusammengefasst, dass er geschäftlich in xxxx tätig gewesen sei. An jenem Tag habe dort eine Demonstration zur Einhaltung der Menschenrechte der Uiguren stattgefunden, an der er teilgenommen habe. Zwei bis drei Wochen später sei er festgenommen worden.

Weiters wurde er konkret und detailliert zur Organisation "Turkistan Awazi" befragt. Diese Organisation unterstütze Familien von politischen Gefangenen und habe er zu dieser über einen Freund aus seiner Kindheit namens xxxx Kontakt gehalten. Er sei aktives Mitglied dieser Organisation gewesen und habe diese finanziell unterstützt.

Sein Freund xxxx sei in Tadschikistan am 08.01.2011 festgenommen worden, als der Beschwerdeführer mit diesem am Bazar gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer sei in der Folge von der Polizei festgenommen und zu xxxx befragt worden. Er sei nach einer kurzen Befragung jedoch wieder freigelassen worden. Er sei noch zwei bis drei Mal von der Polizei festgenommen worden und sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er aufpassen müsse, da xxxx nach China ausgeliefert worden sei, woraus sich Probleme für den Beschwerdeführer in China ergeben könnten.

Der einvernehmende Referent befragte den Beschwerdeführer weiters zu seinem Werdegang in China sowie zu persönlichen Ereignissen in seinem Leben. Der Beschwerdeführer habe in xxxx die Volksschule besucht, er könne auf uigurisch und auch in lateinischer Schrift schreiben. Er sei Moslem und gehöre der Richtung Hanefi (Sunnit) an. Seine Gattin habe er im Jahr 2007 rituell geheiratet. Eine standesamtliche Heirat sei mangels Bestätigung von der chinesischen Botschaft gescheitert. Dokumente betreffende eine Heirat könne er nicht vorlegen.

Die Gattin des Beschwerdeführers sei tadschikische Staatsangehörige und Usbekin.

Für seinen Aufenthalt in Tadschikistan habe der Beschwerdeführer ein Visum erhalten. Er habe auch ganz legal in Tadschikistan gelebt.

Im Rahmen seiner Schilderungen zur Passausstellung seiner Gattin gab er an, wie er die Namen seiner Kinder einfach ausgesucht habe und für die Eintragung Schmiergeld bezahlt habe. Der für seine Kinder ausgewählte Familienname sei ein frei erfundener Name.

Geburtsurkunden seiner Kinder habe er keine, da diese bei der Passbehörde verblieben seien. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten ihre Pässe am Flughafen xxxx zerrissen. Um ihre Identität zu beweisen, habe seine Gattin Fragmente ihres Passes aufbewahrt. Der Beschwerdeführer habe eine ID-Card gehabt, weshalb er seinen Pass vollständig entsorgt habe.

Seine Demonstrationsteilnahme in Österreich für die Rechte der Uiguren sei für sein Asylverfahren relevant, da die dabei entstandenen Fotos online veröffentlicht worden seien. Die Fotos würden von der uigurischen Gemeinde in Österreich und von Privaten veröffentlicht werden, was notwendig sei, um auf die Menschenrechtsverletzungen der Uiguren in China aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen schon am mehreren Demonstrationen - sieben oder acht - teilgenommen.

Der Beschwerdeführer sei auch Mitglied beim Weltkongress der Uiguren.

Im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass eine kriminaltechnische Untersuchung ergeben habe, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle. Der Beschwerdeführer konnte sich dies nicht erklären. Er schilderte, sich seine ID-Card und seinen Führerschein über Bekannte gegen Geld machen lassen zu haben. Er räumte ein, dass es sich bei diesen um Fälschungen handeln könnte.

Dem Beschwerdeführer stehe sowohl mit seinen Schwiegereltern in Tadschikistan als auch mit seinem Vater in China in Kontakt.

Ihm wurde aufgetragen, seine Identität mittels unbedenklicher Dokumente/Identitätsdokumente nachzuweisen. Dahingehend wurde ihm eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich sein werde, irgendwelche Dokumente aus dem Herkunftsstaat aufzutreiben.

Der Beschwerdeführer wurde zu den chinesischen Orten xxxx und xxxx (phonetisch - richtige Schreibweise laut Dolmetscher xxxx) befragt.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, erschossen zu werden. Ihm wäre auch keine Möglichkeit offen gestanden, in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates unterzutauchen.

Der Beschwerdeführer erklärte sich auf ausdrückliche Nachfrage zu Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden würden.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt, wo er insbesondere erklärte, Mitglied der uigurischen Gemeinde in Österreich zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zur allgemeinen Lage in China zum Parteiengehör vorgehalten und ihm eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Der Beschwerdeführer legte eine Mitgliedsbestätigung vom 01.07.2013 bei der "Uighurischen Gemeinde Österreich" vor. Weiters legte er mehrere Fotos vor, die ihn bei einer Demonstration in Österreich zeigen würden.

Innerhalb der gewährten Frist erstattete die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, datiert mit 07.08.2013, zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Länderinformationen zu China. Darin wurde insbesondere auf die in den Länderfeststellungen aufgezeigte prekäre Menschenrechtslage in China verwiesen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich würde ihm Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen. In diesem Zusammenhang wurde auch aus Judikatur des Asylgerichtshofes zitiert.

Der Beschwerdeführer sei demnach aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Uiguren, seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie durch den Umstand seiner Asylantragstellung in China der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

Für den Fall einer Rückkehr nach Tadschikistan mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern würde ihnen ebenso Verfolgung bzw. die Auslieferung nach China drohen. Dahingehend wurde ein Medienbericht zitiert, wonach drei Uiguren mit türkischer Staatsbürgerschaft während einer geschäftlichen Aufenthaltes in Tadschikistan festgenommen worden seien und ihnen die Auslieferung nach China drohe.

In einer weiteren Stellungnahme vom 14.08.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, weitere Unterlagen bzw. Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Die Beschaffung der Dokumente sei - wenn überhaupt - über Familienangehörige in China möglich, die der Beschwerdeführer jedoch nicht in Gefahr bringen wolle.

Mit Faxeingabe vom 16.08.2013 gab der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass der Beschwerdeführer keine Zustimmung zu Erhebungen in Tadschikistan unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten erteile, um eine Gefährdung der Eltern seiner Gattin hintanzustellen.

Das Bundesasylamt befasste schließlich am 09.10.2013 die Staatendokumentation. Eingangs wurde der Fall des Beschwerdeführers geschildert, wonach er chinesischer Staatsbürger sei und in Tadschikistan eine tadschikische Staatsbürgerin rituell geheiratet habe. Eine standesamtliche Ehe bestehe nicht. Das Paar habe in Tadschikistan gelebt und seien beide Kinder im Reisepass der Mutter eingetragen.

Angefragt wurde, welche Staatsbürgerschaft die Kinder nach tadschikischem Recht hätten, welchen Familiennamen die Kinder erhalten würden bzw. welche Namen in den Pass der Mutter eingetragen würden sowie ob der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsangehöriger eine spezielle Aufenthaltsgenehmigung für Tadschikistan benötige.

Eine entsprechende Anfragebeantwortung ist mit 31.10.2013 datiert und wurde an diesem Tag an das Bundesasylamt übermittelt. Aus diesen ergibt sich, dass die in Tadschikistan geborenen Kinder jedenfalls Staatsangehörige von Tadschikistan seien, die Möglichkeit einer Doppelstaatsbürgerschaft wurde nicht abschließend beantwortet, sondern lediglich auf einen grundsätzlichen Ausschluss mit Ausnahmen verwiesen. Im Übrigen wurden die gesetzlichen Regelungen in Tadschikistan zitiert, welchen Familiennamen Kinder erhalten würden und abschließend Bestimmungen über den Aufenthalt ausländische Staatsbürger in Tadschikistan angeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2013, FZ. xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Antrag bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die belangte Behörde ging im Übrigen davon aus, dass der Beschwerdeführer tadschikischer Staatsangehöriger sei.

Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Tadschikistan aus dem bloßen Umstand seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe habe im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können.

Auch auf Grund seiner Teilnahme an Demonstration für die Rechte der Uiguren in Österreich habe nicht festgestellt werden können, dass ihm aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung in Tadschikistan drohe.

Auch unter Zugrundelegung der zitierten Länderinformationen ergebe sich für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage, die einer Rückkehr nach Tadschikistan entgegenstehen würde.

Beweiswürdigend wurde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument in Vorlage gebracht habe und deshalb seine Identität nicht feststehe. Seine vorgelegten chinesischen Unterlagen hätten sich als Totalfälschungen erwiesen.

Seine Gattin habe wie der Beschwerdeführer den Reisepass am Flughafen in xxxx entsorgt, jedoch die Seiten über ihre Identität aufgehalten und bewertete die belangte Behörde es als nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht ebenso die Seiten in seinem Reisepass zu seiner Identität aufgehalten habe. Dies lege nahe, dass er tatsächlich kein chinesischer Staatsangehöriger sei, andernfalls er wohl Fragmente seines Reisepasses - wie seine Gattin - aufgehalten hätte.

Schließlich habe der Beschwerdeführer laut Bundesasylamt keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zu dem Umstand getätigt, dass seine Kinder einen völlig anderen Familiennamen wie der Beschwerdeführer führen würden. Eine entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lege nahe, dass die Kinder bei verschiedenen Namen der Eltern darüber entscheiden könnten, ob diese den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten würden.

Der Beschwerdeführer habe schließlich trotz Einräumung einer Frist hiefür, keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. In diesem Zusammenhang bewertete es das Bundesasylamt als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Schreiben der Vertretung vom 14.08.2013 meinte, nicht in der Lage zu sein, weitere Unterlagen bzw. Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Eine Beschaffung wäre - wenn überhaupt - nur über die Familienangehörigen in China möglich, wären diese dadurch jedoch gefährdet und staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Umgekehrt wiederum habe er in der Einvernahme vom 17.07.2013 ausdrücklich seine Zustimmung für etwaige Überprüfungen seines Vorbringens durch die Behörde im von ihm behaupteten Herkunftsstaat China erteilt. In diesem Zusammenhang merkte das Bundesasylamt an, dass Erhebungen in Anbetracht seiner ganz offensichtlich falschen Angaben zu seiner Identität von vornherein aussichtslos und nicht zielführend seien.

Im Übrigen deute auch der Umstand, dass er Erhebungen in Tadschikistan nicht zugestimmt habe, darauf hin, dass er unwahre Angaben gemacht habe, zumal er Erhebungen im behaupteten Herkunftsstaat China genehmigt habe. Die Begründung, wonach die Schwiegereltern in Tadschikistan leben würden und er diese nicht gefährden wolle, ziele ins Leere, da doch in China seine eigenen Eltern leben würden, er diesfalls jedoch Erhebungen zugestimmt habe.

Das eigentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für seine Flucht wurde aufgrund seiner falschen Angaben zum Herkunftsstaat und aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinen Ausführungen als nicht glaubwürdig erachtet.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd. GFK nicht glaubhaft machen habe können und auch sonstige Fluchtgründe nicht festgestellt werden hätten können.

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit seinen Familienangehörigen bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls negative Entscheidungen ergangen seien. Diese seien im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Ein allfälliger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben sei im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, seiner besonderen Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 folgend darauf hinzuwirken, die Angaben des Beschwerdeführers auch von Amts wegen zu vervollständigen. Die belangte Behörde habe auch ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes sowie zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

So habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Frage seiner Staatsangehörigkeit zu gewähren. Erstmals im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass der Beschwerdeführer aus Tadschikistan sei. Dies sei ihm nicht vorgehalten worden. In der Folge habe es die belangte Behörde auch unterlassen, dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Tadschikistan zur Abgabe einer Stellungnahme zukommen zu lassen.

Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen bei entsprechendem Vorhalt, dass sein Herkunftsstaat nicht China, sondern Tadschikistan sei, in der Lage gewesen, dem konkret zu entgegnen bzw. entsprechende Beweisanträge einzubringen, mit denen sich nachweisen lasse, dass er aus China und nicht aus Tadschikistan stamme.

Der Beschwerdeführer sei tatsächlich chinesischer Staatsbürger und sei auch in China aufgewachsen. Dies zeige sich ua., dass er über perfekte Uigurisch-Kenntnisse verfüge, nicht nur über perfekte mündliche, sondern auch schriftliche Sprachkenntnisse. Darüber hinaus lasse sich aufgrund seines Akzents und seiner Aussprache erkennen, dass er uigurischer Abstammung und aus China sei. Zum Nachweis hiefür wurde vom Beschwerdeführer die Einholung eines Sprachgutachtens eines Sprachwissenschaftlers für Uigurisch beantragt.

Die Durchführung dieses Sprachgutachtens würde zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussprache und seines Akzents aus China stamme. Würde er aus Tadschikistan stammen, hätte er eine andere Aussprache und er würde zudem über keine ausgezeichneten schriftlichen Sprachkenntnisse der uigurischen Sprache verfügen, da diese in Tadschikistan in Schulen nicht umfassend gelehrt werde.

Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über Chinesisch-Kenntnisse und wurde zum Nachweis hiefür ein Sprachgutachten eines Sprachwissenschaftlers für Chinesisch beantragt.

Die eingeholten Sprachgutachten würden ergeben, dass der Beschwerdeführer aus China und zwar aus Ostturkestan stamme, da er den dort verbreiteten Dialekt spreche bzw. Akzent habe.

Das Bundesasylamt habe es schließlich unterlassen, Ermittlungen in China durchzuführen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus China stamme. Der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungen ausdrücklich zugestimmt.

Die Eltern des Beschwerdeführers würden unvermindert in China leben. Der Name seines Vaters laute xxxx und sei aktuell in China an der Adresse xxxx, xxxx xxxx, aufhältig.

Da der Vater des Beschwerdeführers xxxx laute, laute auch der richtige Name des Beschwerdeführers xxxx.

Die belangte Behörde habe es demnach unterlassen, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wäre sie jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, Erhebungen in China zu tätigen.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bei verschiedenen Demonstrationen in Österreich teilgenommen und sei als Menschenrechtsaktivist beim Uigurischen Weltkongress bekannt. Die exilpolitische Tätigkeit werde von den chinesischen Behörden umfangreich dokumentiert, weshalb der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach China jedenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr sowohl nach Tadschikistan als auch nach China im Lichte des Art. 3 EMRK für ihn und seine Familienangehörigen nicht möglich wäre. Er relevierte die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner minderjährigen Tochter.

Zuletzt wurde auf einen nicht recht zu fertigenden Eingriff in Art. 8 EMRK für den Fall einer Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet verwiesen.

Der Beschwerde wurden Unterlagen des Weltkongresses der Uiguren beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 03.05.2011 (Erstbefragung), am 13.09.2011 und am 17.07.2013, die übermittelten Eingaben und Unterlagen sowie die Beschwerde vom 17.12.2013.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und ist vom Akteninhalt abgegangen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tadschikischer Staatsangehöriger ist. Darauf basierend ist das Bundesasylamt in seinen beweiswürdigenden Überlegungen zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung in Tadschikistan droht.

Der Beschwerdeführer hat jedoch während des gesamten Asylverfahrens nicht nur nie behauptet tadschikischer Staatsangehöriger zu sein, sondern hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auch niemals damit konfrontiert, dass es die von ihm angeführte chinesische Staatsangehörigkeit anzweifelt. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer in der vor Bescheiderlassung stattfindenden Einvernahme am 17.07.2013 Länderinformationen zu China zum Parteiengehör vorgehalten.

Abgesehen von der auch in der Beschwerde monierten massiven Verletzung des Parteiengehörs, hat sich das Bundesasylamt mangels Vorhalt seiner Ansicht über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, um die Möglichkeit gebracht, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, um die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festzustellen.

Hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nämlich zu seiner Staatsangehörigkeit befragt, hätte es die in der Beschwerde angebotenen Beweismittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigen können und hätte sich nicht auf Vermutungen und Spekulationen zurückziehen müssen.

In der Beschwerde werden zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachfolgende begründete Beweisangebote angeführt:

Der Beschwerdeführer sei tatsächlich chinesischer Staatsbürger und sei auch in China aufgewachsen. Dies zeige sich ua., dass er über perfekte Uigurisch-Kenntnisse verfüge, nicht nur über perfekte mündliche, sondern auch schriftliche Sprachkenntnisse. Darüber hinaus lasse sich aufgrund seines Akzents und seiner Aussprache erkennen, dass er uigurischer Abstammung und aus China sei. Zum Nachweis hiefür wurde vom Beschwerdeführer die Einholung eines Sprachgutachtens eines Sprachwissenschaftlers für Uigurisch beantragt.

Die Durchführung dieses Sprachgutachtens würde zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussprache und seines Akzents aus China stamme. Würde er aus Tadschikistan stammen, hätte er eine andere Aussprache und er würde zudem über keine ausgezeichneten schriftlichen Sprachkenntnisse der uigurischen Sprache verfügen, da diese in Tadschikistan in Schulen nicht umfassend gelehrt werde.

Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über Chinesisch-Kenntnisse und wurde zum Nachweis hiefür ein Sprachgutachten eines Sprachwissenschaftlers für Chinesisch beantragt.

Die eingeholten Sprachgutachten würden ergeben, dass der Beschwerdeführer aus China und zwar aus Ostturkestan stamme, da er den dort verbreiteten Dialekt spreche bzw. Akzent habe.

Das Bundesasylamt habe es schließlich unterlassen, Ermittlungen in China durchzuführen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus China stamme. Der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungen ausdrücklich zugestimmt.

Die Eltern des Beschwerdeführers würden unvermindert in China leben. Der Name seines Vaters laute xxxx und sei aktuell in China an der Adresse xxxx, xxxx xxxx, aufhältig.

Da der Vater des Beschwerdeführers xxxx laute, laute auch der richtige Name des Beschwerdeführers xxxx.

Aus Sicht des beschließenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es im konkreten Fall bei Zweifeln an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen, ein entsprechendes Sprachgutachten einzuholen, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nie behauptet hat, tadschikischer Staatsangehöriger zu sein.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 17.07.2013 auch ausdrücklich sein Einverständnis zu Ermittlungen in China erteilt. Zumal er mit der Beschwerde auch die konkrete Adresse seines Vaters angegeben hat, erscheint die Durchführung einer Länderrecherche auch nicht - wie vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung behauptet - von vornherein aussichtslos oder nicht zielführend. Zwar trifft es zu, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sich als Totalfälschungen erwiesen haben, doch wurde dies vom Beschwerdeführer auch eingestanden. Nichts desto trotz hat er beteuert, zutreffende Identitätsangaben gemacht zu haben und hat in der Beschwerde detaillierte Angaben zu seinem Vater gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde - Verletzung des Parteiengehörs, Abgehen von der angegebenen Staatsangehörigkeit ohne stichhaltige Beweise hiefür - somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach vorerst die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Dafür bieten sich Sprachgutachten bzw. eine Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein. Sollte das Bundesamt weiterhin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tadschikischer und nicht chinesischer Staatsangehöriger ist, wird es den Beschwerdeführer mit entsprechenden Vorhalten im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme konfrontieren bzw. dem Beschwerdeführer eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme geben müssen.

Nach Klärung der Staatsangehörigkeit werden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorzuhalten sein.

Zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Uigure ist und in Österreich exilpolitische Tätigkeit entfaltet hat, werden im fortgesetzten Verfahren auch konkrete Länderinformationen über die Lage der Uiguren - je nach Herkunftsstaat in China oder Tadschikistan - einzuholen sein. Nach seinen Ausführungen, soll er im Internet im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit aufscheinen. Er meinte auch, dass Botschaftsmitarbeiter der chinesischen Botschaft in Österreich Fotos von Demonstrationen, die der Beschwerdeführer aktiv besucht habe, angefertigt hätten.

Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Beweisaufnahme stattzufinden hat und es auch unvermeidlich erscheint, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich zu befragen.

Das Bundesamt hat durch das Verletzen des Parteiengehörs und Abgehen von der vom Beschwerdeführer angeführten Staatsangehörigkeit, ohne in diesem Zusammenhang entsprechende Ermittlung geführt zu haben, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Herkunftsstaat hat es sich um die Möglichkeit gebracht, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlngen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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